Urteil
435 C 332/14
AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2015:0320.435C332.14.0A
2mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall (§§ 7, 17 STVG, 3 PflVersG, 115 VVG) in Höhe seiner restlichen Sachverständigengebühren. Er hat jedoch keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte, nachdem diese - ihre Haftung dem Grunde nach ist unstreitig - seine Rechnung vom 30.04.2013 bis auf einen Betrag von 40,87 € überwiegend ausgeglichen hat. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (vgl. BGH NJW 74, 35; 14, 1947; VersR 2012, 504 jeweils m. w. N.). Dies ist hier unproblematisch. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947 m. w. N.; BGH U. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. n. juris; BGH U. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, zit. n. juris). Wenn der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann, ist nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten - im Rahmen des ihm Zumutbaren - den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 05, 104; BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt jedoch nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398). In letzterem Fall würde ansonsten der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen unternehmen, die im Verhältnis zum Schädiger überobligatorisch wären und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Der Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, muss beachtet werden. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2014, 1947 ). Der Geschädigte genügt folglich seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dabei ist allerdings auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (LG Kassel, Urteil v. 13.11.2014 - 1 S 165/14). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wäre das hier geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten gemäß Rechnung vom 30.04.2013 über 650,87 € nicht zu beanstanden, wenn diese vom geschädigten geltend gemacht worden wäre. Denn es kann dem Parteivorbringen nicht entnommen werden, dass der Geschädigte eine etwaige überhöhte Honorarforderung des Klägers hätte erkennen können. Macht allerdings der Sachverständige aus abgetretenem Recht die Forderung geltend, so stehen dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auch alle Einreden zu, die aus unmittelbar zwischen diesen bestehenden Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen stammen, da solche Einwendungen nicht von § 404 BGB ausgeschlossen sind. Hier kann die Beklagte dem Kläger ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da der Kläger im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete gleich aufgrund einer "dolo agit"-Einrede als Schadenersatz zurückerstatten müsste. Denn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen (Kläger) bezieht die Haftpflichtversicherung in seinen Schutzbereich ein. Ist die Tätigkeit des Sachverständigen fehlerhaft, ohne dass der Geschädigte diesen erkennen konnte (wie hier), so kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners seinerseits gegenüber dem Sachverständigen etwaige Regressansprüche geltend machen. Dies hat zur Folge, dass der Sachverständige sein Gutachten nach dem Stand der Rechtsprechung zu den Fragen der Erstattungsfähigkeit von Schadenspositionen zu erstellen hat und Fehler insoweit einem solchen Regress unterliegen (BGH, Urteil v. 13.01.2009 - VI ZR 205/08, zit. n. juris). Für die hier gegenständliche Frage der Honorarabrechnung gilt nichts anderes mit der Folge, dass eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber anzunehmen dahingehend, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (OLG Dresden, U. v. 19.2.2014, Az. 7 U 111/12, zit. n. juris). Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt danach nicht automatisch dazu, dass dem geschädigten der Erstattungsanspruch verweigert werden kann. Wohl aber kann der Sachverständige im Nachgang wegen dieser Pflichtverletzung von der dem Grunde nach erstattungspflichtige Partei in Anspruch genommen oder ein solcher Anspruch ihm gegenüber eingewendet werden. Eine solche Pflichtverletzung fällt dem Kläger hier zur Last. Denn er hat sein Honorar teilweise überhöht abgerechnet, ohne dass dies für seinen Auftraggeber erkennbar gewesen wäre. Dabei spielt keine Rolle, dass der Kläger nach der von ihm vorgelegten Tabelle des BVSK zur Honorarbefragung seiner Mitglieder abgerechnet hat. Das angemessene Grundhonorar ist erforderlichenfalls durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Die BVSK-Tabelle stellt dabei eine taugliche Schätzungsrundlage dar. Derartige Tabellen sind stets dann geeignet, die tatsächliche Erforderlichkeit von Aufwendungen für eine Schadensposition wiederzugeben und Schätzgrundlage für das Gericht zu sein, wenn nicht anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass diese Mängel aufweisen. Die sich im konkreten Fall auf die Entscheidung auswirken (LG Kassel, Urteil v. 13.11.2014 - 1 S 165/14 - unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung bereits Konstellationen zu entscheiden hatte, in denen sich Tabellen des BVSK nicht als geeignet erwiesen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. n. juris). Denn es geht hier um tatrichterliche Feststellungen anhand der konkreten Einzelfallumstände (LG Kassel, a.a.O.). Der Heranziehung der BVSK als Schätzgrundlage steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem JVEG ein Regelwerk geschafften hat, das ebenfalls die Honorierung von Sachverständigen zum Gegenstand hat. Denn dieses Regelwerk ist - soweit das Grundhonorar betroffen ist - nicht vergleichbar, da es insoweit für andere Sachverhalte als Privatgutachten dient. Die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige scheitert bereits wegen der unterschiedlichen Haftungssituation (vgl. BGHZ 167, 139; BGH, U. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, zit. n. juris; BGH NZV 2007, 182 ). Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter ist auch deshalb nicht möglich, weil ansonsten eine vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehene Honorarordnung für Sachverständige eingeführt würde (vgl. Otting VersR 1997, 1328 ff.; Wortmann VersR 1998, 1204, 1211). Selbst wenn die dem JVEG zugrundeliegende Marktanalyse zwar umfassender sein sollte als die BVSK-Befragung, ist sie weniger aktuell und vollzieht Preisänderungen nicht schnell und regelmäßig genug nach. Ein Vergleich allein der BVSK-Befragungen von 2010 und 2013 veranschaulicht die erheblichen Änderungen der üblichen Kosten in kurzer Zeit. Auch beruhen die in der BVSK-Honorartabelle enthaltenen Werte gleichermaßen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit anzusehen. Schließlich ist auch bei der Honorarhöhe zu berücksichtigen, dass der gerichtliche Sachverständige anders als der Privatgutachter seine Tätigkeit frei von Zielvorstellungen des Auftraggebers ausüben soll, mithin ohne eine daraus folgende Drucksituation auch im Hinblick auf seine Stellung als Unternehmer im Marktgeschehen (LG Kassel, a.a.O.). Die hier vom Kläger vorgelegte BVSK-Tabelle, anhand derer er die Rechnung vom 30.04.2013 erstellte, ist nicht in der dargestellten Weise angegriffen worden. Darüber hinaus entsprechen die dort genannten Beträge der jahrzehntlangen Erfahrung des Abteilungsrichters mit Verkehrsunfallsachen. Das Gericht kann sie deswegen ohne weiteres als Schätzgrundlage zugrundlegen. Dies führt dazu, dass in Ansehung des aus dem Schadensgutachten des Klägers vom 30.04.2013 ableitbaren Sachschadens mit Nettoreparaturkosten von 3.329,17 € das geltend gemachte Grundhonorar nicht zu beanstanden ist. Anders verhält es sich indes mit den abgerechneten Nebenkosten. Die Geltendmachung von Nebenkosten dient dazu, den tatsächlich entstandenen Aufwand für diese der eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen dienenden Tätigkeiten (Schreibwerk, Kommunikation, Lichtbilder) angemessen zu vergüten, insbesondere nicht dazu, hiermit (weiteren) Gewinn zu erzielen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die BVSK-Tabelle möglicherweise genau andersherum verfährt. Dies dürfte dem Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit ohne weiteres widersprechen. Vielmehr stellt hier das JVEG eine taugliche Orientierungshilfe dar (anders als beim Grundhonorar), da insoweit dessen Regelungen Parallelen in anderen Vergütungs- und Honorarordnungen finden, die auf den tatsächlichen Aufwand abstellen. Folglich können die Vorschriften des JVG bei der Beurteilung der Nebenkosten für die Sachverständigenleistungen herangezogen werden (LG Saarbrücken, Urteile v. 29.07.2013 und 19.12.2014 - 13 S 41/13, zit. n. juris). Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass nicht alle Nebenkosten der Rechnung vom 30.04.2013 als notwendig und erforderlich abgerechnet werden können. Mangels einer entsprechenden als Anhaltspunkte tauglichen Grundlage neben konkret abgerechneten Porti und Telefonkosten kein Raum verbleibt, daneben noch sonstige Auslagen und EDV-Kosten im Wert von 21,00 € netto geltend zu machen. So ist bereits nicht erkennbar, welche sonstigen Auslagen noch anfallen, die ggf. pauschaliert werden könnten. EDV-Kosten sind als allgemeiner Geschäftsaufwand anzusehen, soweit die Anschaffung von Geräten und einschlägiger Software betroffen ist. Dieser Aufwand ist über das Grundhonorar abzudecken (vgl. § 12 Abs.1 S. 1 JVEG). § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG sieht vor, dass der Sachverständige auch die Kosten für notwendige Lichtbilder gesondert abrechnen darf. Für ein Privatgutachten kann sinnvollerweise nichts anderes geltend, da diese insbesondere den Beweissicherungszwecken dienen oder die Beschädigungen des betroffenen Kfz im Übrigen gut nachvollziehbar belegen. Hier sind indes nicht alle vom Kläger gefertigten Lichtbilder notwendig. Notwendig sind nur solche, denen ein eigenständiger Aussagewert im Hinblick auf die o.g. Zwecke zukommt. Notwendig kann daher neben der Gasaufnahme eines Fahrzeugteiles auch eine Detailaufnahme sein. Nicht notwendig sind hingegen Lichtbilder, die neben anderen Lichtbildern keine zusätzlichen Informationen liefern, etwa weil sie lediglich wiederholenden Charakter haben oder mit dem zu begutachtenden Schadenbild in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen. Dies trifft auf folgende Lichtbilder zu: - Lichtbild 5: keine erkennbarerer Informationswert (Fahrzeuginnenraum abgelichtet); - Lichtbild 7: zu großes/grobes Format der Beschädigung am Reifen und der Radzierblende, die Lichtbild 8 notwendig macht, so dass eines der beiden Lichtbilder entbehrlich ist. - Lichtbild 14: überflüssige Detailaufnahme der nicht beschädigten Fahrzeugseite ohne Informationsgewinn; - Lichtbild 18: Weiderholung des Lichtbildes 16 mit nur unwesentlicher Veränderung der Aufnahmeperspektive. Nach erneuter Überprüfung kann das Gericht anders als noch im Hinweisbeschluss vom 19.03.2014 den weiteren dort genannten Lichtbildern einen- wenn auch sehr geringfügigen - zusätzlichen Informationsgehalt abgewinnen, so dass diese als gerade noch notwendig erachtet werden können. Notwendig und mit Informationsgehalt sind entgegen der Ansicht der Beklagte folgende Lichtbilder: - Lichtbild 3: dokumentiert die FIN; - Lichtbild 4: dokumentiert die ablesbare Laufleistung; - Lichtbild 11: als Detail der Beschädigung aus andere Perspektive als Lichtbilder 9 und 10 für eine evtl. Unfallrekonstruktion von (geringer) Bedeutung; - Lichtbild 19: als Detail der Verformung im Bereich des Stoßfängerträgers von Bedeutung. In Anlehnung an § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG können für die Lichtbilder nur zu den dort genannten Sätzen abgerechnet werden. Gerade in Ansehung der kostengünstigen Lichtbildreproduktion im Zeitalter der Digitalfotografie erscheinen auch für Privatgutachten diese pauschalierten Honorarsätze mehr als ausreichend. Die ersten Abzüge sind danach mit 2,00 €/Stück zu vergüten, die jeweils zweiten Abzüge nur noch mit 0,50 €/Stück. Regelmäßig ist nur je Bild ein Abzug von vorneherein notwendig als Beleg für das im Original der Versicherung des Unfallgegners übermittelten Gutachtens. Da etwa die Verwertung des Gutachtens im Rechtsstreit nicht von vorneherein feststeht, muss ein weiteres Doppel nicht automatisch angefertigt werden, sondern nur bei Bedarf (und ist auch erst dann zu vergüten). Somit ergibt sich bei 16 notwendigen bzw. erforderlichen Lichtbildern ein erstattungsfähiger Aufwand von 32,00 € netto (statt 40,00 €) netto für die Erstabzüge und von 8,00 € (statt 40,00 €) für die weiteren Abzüge. Insgesamt sind daher von den vom Kläger abgerechneten 546,95 € netto nach Abzug der erwähnten Positionen nur 485,95 € als erstattungsfähiger Schaden zu erkennen. Dies führt zu einem Bruttobetrag von 578,28 €. Dies hat weiter zur Folge, dass das erstattungsfähige Honorar des Klägers durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten über 610,00 € bereits abgegolten ist. Fehlt es an einem Hauptanspruch, so kann der Kläger auch keine Nebenforderungen (Zinsen, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) verlangen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.