Urteil
4 C 19/11
Amtsgericht Kehl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 88%, die Beklagte 12%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO wird die Berufung der Klägerin zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung im Zusammenhang mit einer Forderungsbeitreibung entstandener Kosten sowie Verzugszinsen. 2 Die Klägerin hatte gegen die Beklagte gemäß sechs Rechnungen vom 15.04., 22.04, 27.04, 29.04, 30.04 und 06.05.2010 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6.661,77 EUR. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnungen und trotz einer Mahnung der Klägerin bezahlt hatte, schaltete die Klägerin das Inkassobüro B. Inkasso R. GmbH, K., ein. Die Beklagte beglich die Hauptforderung (spätestens) am 29.06.2010. 3 Die Klägerin trägt vor, dass das Inkassobüro die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2010 (AS 35 ff) zur Zahlung der Hauptforderung, zzgl. 61,56 EUR Zinsen und 606 EUR Inkassokosten aufgefordert habe. Die Beklagte habe ihr als Verzugsschaden 659,58 EUR zu erstatten, nämlich eine Inkasso-Grundgebühr in Höhe von 582,50 EUR netto (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale) sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung und Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 53,58 EUR gemäß Berechnung vom 21.12.2010 (Anlage K2, AS 39). Sie sei berechtigt gewesen, ein Inkassobüro einzuschalten, was gerade die prompte Bezahlung der Beklagten zeige. Die Bonitätsprüfung sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, da sie bei negativem Ausgang von einer Beitreibung abgesehen hätte. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 659,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 zu bezahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie ist der Auffassung, dass sie die Kosten des Inkassobüros nicht zu tragen habe. Die Klage sei schon unschlüssig, nachdem die Klägerin das Inkassobüro - unbestritten - nicht bezahlt habe. Zudem habe die Beklagte keinen Anlass zur Einschaltung eines Inkassobüros gegeben, nachdem einer Forderungseinziehung - unstreitig - keine Hindernisse entgegengestanden hätten. Ein Schreiben des Inkassobüros vom 21.06.2010 habe sie nicht erhalten. Die Hauptforderung habe sie von sich aus und bereits am 24.06.2010 beglichen. Die Inkassogebühren seien in jedem Fall übersetzt. Ein Rechtsanwalt hätte für das Schreiben vom 21.06.2010 allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr berechnen können. Die Bonitätsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. I. 11 Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 286 Abs. 3 BGB Anspruch auf Erstattung der Zinsen in Höhe von 53,58 EUR gemäß unstreitiger Berechnung vom 21.12.2010. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2011 vorträgt, die Hauptforderung bereits am 24.06.10 und nicht erst am 29.06.2010 bezahlt zu haben, hat sie hierfür keinen Beweis angeboten. 12 Die Klägerin hat auch gemäß §§ 280, 249 BGB Anspruch auf Erstattung der für eine Bonitätsprüfung unbestritten angefallenen Kosten von 23,50 EUR, da eine solche Maßnahme _ vergleichbar mit der Einholung eines Handelsregisterauszugs - eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. 13 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, wird in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt (BGH NJW 2005, 2991, 2994; vgl. ausführlich OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1139 ff mit Entscheidungsbesprechung Jäckle, NJW 1995, 2767 ff; dem Grunde nach wohl bejahend BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64, Juris, allerdings bei Inkassokosten von unter 2% der Hauptforderung). 14 Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk). Hierbei kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstößt (so die wohl überwiegende Auffassung: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64, Juris) oder ob von vornherein - was insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zur Angemessenheit und Erforderlichkeit der Aufwendungen näher liegt - bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gemäß §286 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden zu verneinen ist (in diesem Sinne OLG Karlsruhe, Justiz 2011, 100, Juris; OLG Dresden a.a.O.). 15 Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können. Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwaltung und Realisierung der problematischen, sich nicht von selbst erledigenden Außenstände insbesondere in einem kaufmännischen Betrieb einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern kann. Es könnte daher naheliegen, diese Kosten den säumigen Schuldnern in Rechnung zu stellen. Gleichwohl ist insoweit von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehören und nicht gemäß §§ 249 ff. BGB als Vermögensschaden geltend gemacht werden können (OLG Dresden, a.aO.; OLG Köln, WM 1989, 246 ff, Juris; BGH, NJW 1977, 35, Juris). Es handelt sich um die normale kaufmännische Tätigkeit. Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. 16 Bei dieser Sachlage waren die Inkassokosten vorliegend schon dem Grunde nach nicht zuzusprechen. Auf die Frage, ob die Klägerin direkt Zahlung verlangen könnte oder sich mangels eigener Zahlung auf einen Anspruch auf Freistellung bzw. - da der Klägerin offenbar bisher keine Rechnung gestellt wurde - möglicherweise derzeit auf einen Feststellungsanspruch verweisen lassen muss (BGH NJW 2007, 1809, 1811), kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass ein vorgerichtlich eingeschalteter Rechtsanwalt für die vom Inkassobüro entfaltete Tätigkeit, einer einfachen Zahlungsaufforderung bei tatsächlich und rechtlich einfachem Sachverhalt und unstreitigen Forderungen, zweifellos keine 1,5 Geschäftsgebühr hätte beanspruchen können, die zudem noch zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen gewesen wäre. II. 17 Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Gründe 10 Die Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. I. 11 Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 286 Abs. 3 BGB Anspruch auf Erstattung der Zinsen in Höhe von 53,58 EUR gemäß unstreitiger Berechnung vom 21.12.2010. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2011 vorträgt, die Hauptforderung bereits am 24.06.10 und nicht erst am 29.06.2010 bezahlt zu haben, hat sie hierfür keinen Beweis angeboten. 12 Die Klägerin hat auch gemäß §§ 280, 249 BGB Anspruch auf Erstattung der für eine Bonitätsprüfung unbestritten angefallenen Kosten von 23,50 EUR, da eine solche Maßnahme _ vergleichbar mit der Einholung eines Handelsregisterauszugs - eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. 13 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, wird in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt (BGH NJW 2005, 2991, 2994; vgl. ausführlich OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1139 ff mit Entscheidungsbesprechung Jäckle, NJW 1995, 2767 ff; dem Grunde nach wohl bejahend BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64, Juris, allerdings bei Inkassokosten von unter 2% der Hauptforderung). 14 Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk). Hierbei kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstößt (so die wohl überwiegende Auffassung: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64, Juris) oder ob von vornherein - was insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zur Angemessenheit und Erforderlichkeit der Aufwendungen näher liegt - bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gemäß §286 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden zu verneinen ist (in diesem Sinne OLG Karlsruhe, Justiz 2011, 100, Juris; OLG Dresden a.a.O.). 15 Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können. Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwaltung und Realisierung der problematischen, sich nicht von selbst erledigenden Außenstände insbesondere in einem kaufmännischen Betrieb einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern kann. Es könnte daher naheliegen, diese Kosten den säumigen Schuldnern in Rechnung zu stellen. Gleichwohl ist insoweit von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehören und nicht gemäß §§ 249 ff. BGB als Vermögensschaden geltend gemacht werden können (OLG Dresden, a.aO.; OLG Köln, WM 1989, 246 ff, Juris; BGH, NJW 1977, 35, Juris). Es handelt sich um die normale kaufmännische Tätigkeit. Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. 16 Bei dieser Sachlage waren die Inkassokosten vorliegend schon dem Grunde nach nicht zuzusprechen. Auf die Frage, ob die Klägerin direkt Zahlung verlangen könnte oder sich mangels eigener Zahlung auf einen Anspruch auf Freistellung bzw. - da der Klägerin offenbar bisher keine Rechnung gestellt wurde - möglicherweise derzeit auf einen Feststellungsanspruch verweisen lassen muss (BGH NJW 2007, 1809, 1811), kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass ein vorgerichtlich eingeschalteter Rechtsanwalt für die vom Inkassobüro entfaltete Tätigkeit, einer einfachen Zahlungsaufforderung bei tatsächlich und rechtlich einfachem Sachverhalt und unstreitigen Forderungen, zweifellos keine 1,5 Geschäftsgebühr hätte beanspruchen können, die zudem noch zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen gewesen wäre. II. 17 Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.