EuGH-Vorlage
2 Cs 505 Js 116/18 (2)
AG Kehl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKEHL:2018:0914.2CS505JS116.18.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Artikel 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung), auch wenn der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich nichts wusste und die tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten nicht in einem vergleichbarem Maße sichergestellt ist, wie es bei einer Zustellung des Strafbefehls der Fall wäre, wenn der Beschuldigte in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte?(Rn.25)
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung) und bei der Verfolgung dieser Straftat dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht höhere Pflichten auferlegt werden, dafür zu sorgen, von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis zu nehmen, als sie bestehen würden, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte, so dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeit des Beschuldigten möglich wird?(Rn.26)
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Artikel 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung), auch wenn der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich nichts wusste und die tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten nicht in einem vergleichbarem Maße sichergestellt ist, wie es bei einer Zustellung des Strafbefehls der Fall wäre, wenn der Beschuldigte in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte?
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung) und bei der Verfolgung dieser Straftat dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht höhere Pflichten auferlegt werden, dafür zu sorgen, von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis zu nehmen, als sie bestehen würden, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte, so dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeit des Beschuldigten möglich wird?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Artikel 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung), auch wenn der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich nichts wusste und die tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten nicht in einem vergleichbarem Maße sichergestellt ist, wie es bei einer Zustellung des Strafbefehls der Fall wäre, wenn der Beschuldigte in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte? 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung) und bei der Verfolgung dieser Straftat dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht höhere Pflichten auferlegt werden, dafür zu sorgen, von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis zu nehmen, als sie bestehen würden, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte, so dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeit des Beschuldigten möglich wird? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt. I. Das Amtsgericht Kehl (nachfolgend: das Gericht) hat über einen Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg zu entscheiden, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Vergehens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz) zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 € sowie ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch von drei Monaten zu verhängen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, er sei am 14.12.2017 um 18:30 Uhr mit einem Lastkraftwagen auf der Straßburger Straße in 77694 Kehl (Deutschland) gefahren, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestanden habe, was er habe wissen können und müssen. II. Nach Lage der Akten hat das Gericht - derzeit - von folgendem Sachverhalt auszugehen: 1. Der als Berufskraftfahrer tätige Angeschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Polen. 2. Am 21.08.2017 erließ das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen gegen den Angeschuldigten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch), begangen am 11.07.2017 in M (Deutschland), einen Strafbefehl unter Verhängung einer Geldstrafe und eines Fahrverbots nach § 44 Strafgesetzbuch von drei Monaten. Der Strafbefehl wurde am 30.08.2017 mit einer Übersetzung in die polnische Sprache einem vom Angeschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Die Zustellungsvollmacht hatte der Angeschuldigte am Tattag auf Anordnung eines Staatsanwalts nach § 132 Strafprozessordnung erteilt. Bei dem Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich um einen Bediensteten des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen. Die Person des Zustellungsbevollmächtigten wurde dem Angeschuldigten von der Polizei vorgegeben. Das Formular über die Erteilung der Zustellungsvollmacht ist in deutscher Sprache abgefasst; ein Verwandter des Angeschuldigten übersetzte telefonisch. Das Formular zu Erteilung der Zustellungsvollmacht enthält den Namen und die Dienstanschrift des Zustellungsbevollmächtigten und einen Hinweis, dass die gesetzlichen Fristen bereits mit dem Tag der Zustellung an den Bevollmächtigten zu laufen beginnen. Weitere Hinweise über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Zustellungsvollmacht, insbesondere über etwaige Erkundigungspflichten des Angeschuldigten beim Zustellungsbevollmächtigten, enthält das Formular nicht. Dem Angeschuldigten wurde eine Abschrift der Vollmacht in deutscher, nicht aber in polnischer Sprache überlassen. Der Zustellungsbevollmächtigte leitete den Strafbefehl mit einfacher Post an die bekannte Anschrift des Angeschuldigten in Polen weiter. Ob dieses Schreiben den Angeschuldigten erreichte, ist nicht bekannt. Nachdem gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wurde, bescheinigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen am 20.09.2017 den Eintritt der Rechtskraft am 14.09.2017. 3. Am 14.12.2017 fuhr der Angeschuldigte mit einem Lastkraftwagen auf einer öffentlichen Straße in 77694 Kehl (Deutschland). 4. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bis zur Kontrolle durch die Polizei am 14.12.2017 keine Kenntnis vom Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und damit auch nicht vom Fahrverbot hatte. III. Nach deutschem Recht ist - ohne Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union - davon auszugehen, dass das mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen Fahrverbot am 14.12.2017 wirksam war (1.) und dem Angeschuldigten Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (2.). 1. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung). Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit nicht rechtzeitig Einspruch erhoben ist (§ 410 Absatz 3 Strafprozessordnung). Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung). Die Zustellung des Strafbefehls konnte an den vom Angeschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen (§ 37 Absatz 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 171 Zivilprozessordnung). Der Wirksamkeit der Zustellungsvollmacht steht es in der Regel nicht entgegen, dass die Person des Zustellungsbevollmächtigten von der Polizei auf dem Formular über die Erteilung der Zustellungsvollmacht vorgegeben wird, keine Informationen über die telefonische Erreichbarkeit des Zustellungsbevollmächtigten zur einfachen Kontaktaufnahme enthält, das Formular lediglich in deutscher Sprache abgefasst ist, wenn dem fremdsprachigen Beschuldigten zumindest mündlich der Inhalt des Formulars verständlich gemacht wird, und keine Belehrung über die Folgen der Zustellungsvollmacht für das Verfahren, insbesondere über Erkundigungspflichten des Beschuldigten enthält (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 13.07.2016, Aktenzeichen 3 Qs 71/15, ECLI:DE:LGOFFEN:2016:0713.3QS71.15.0A, veröffentlich bei juris.de; Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 15.02.2018, Aktenzeichen 3 Qs 81/17, nicht veröffentlicht). 2. Dem Angeschuldigten kann Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er sich trotz Kenntnis des Strafverfahrens nicht darum bemüht hat, tatsächliche Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens zu erlangen. Ihm obliegt es, sich zeitnah beim Zustellungsbevollmächtigten zu erkundigen, ob verfahrensrelevante Schriftstücke für ihn vorliegen; er kann sich nicht darauf berufen, dass ihn die Weiterleitung durch den Zustellungsbevollmächtigten nicht erreicht hat. IV. Das Gericht hat Zweifel, ob die nach deutschem Recht unmittelbar mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen anzunehmende Tatbestandswirkung und die an die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten geknüpften Pflichten eines Beschuldigten mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: der Gerichtshof) in den Urteilen vom 15.10.2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22.03.2017, Tranca und andere (C-124/16, C-213/16 und C-188/16, ECLI:EU:C:2017:228) sowie den Artikeln 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar sind. Zwar betreffen diese Urteile des Gerichtshofs unmittelbar nur die Verteidigungsrechte eines Beschuldigten im Strafverfahren. Der Gerichtshof hat nach dem Verständnis des Gerichts aber deutlich gemacht, dass dem Beschuldigten durch die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht generell keine Nachteile entstehen dürfen, weil er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Solche Nachteile, die nicht anderweitig ausgeglichen werden, bestünden für den Angeschuldigten aber im vorliegenden Fall. 1. Mit der Zustellung des Strafbefehls über einen Zustellungsbevollmächtigter ist es wahrscheinlicher, dass ein im Ausland lebender Beschuldigter keine oder erst viel spätere Kenntnis vom Strafbefehl erlangt, als es der Fall wäre, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hätte. a. Üblicherweise werden Strafbefehle in Deutschland mittels Zustellungsauftrags an die Post, einen Justizbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher zugestellt (§ 176 Zivilprozessordnung), wobei zum Nachweis der Zustellung eine Urkunde auf einem amtlichen Formular anzufertigen ist (§ 182 Zivilprozessordnung). Zwar ist bei einem solchen Zustellungsauftrag die persönliche Übergabe des Strafbefehls an den Adressaten nicht zwingend. So ist es beispielsweise möglich, die Zustellung des Strafbefehls in der Wohnung des Adressaten durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einen Erwachsenen ständigen mit Bewohner (§ 178 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung), durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung des Adressaten (§ 180 Zivilprozessordnung) oder durch Niederlegung (§ 181 Zivilprozessordnung) zu bewirken. Durch die strengen Voraussetzungen solcher Ersatzzustellungen, deren Vorliegen von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen sind, sowie die örtliche und persönliche Nähe des Zustellungsorts und des tatsächlichen Empfängers zum Beschuldigten ist in der Regel sichergestellt, dass bei schon geringsten Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit, beispielsweise weil nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte an der bekannten Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung wohnte, als unwirksam angesehen wird oder er den Strafbefehl tatsächlich alsbald zur Kenntnis nehmen kann. b. Im Gegensatz dazu bestehen bei der Weiterleitung eines Strafbefehls an den Beschuldigten nach der Zustellung über einen Zustellungsbevollmächtigten erhebliche Unwägbarkeiten, die die Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht beeinträchtigen. Der Beschuldigte hat es regelmäßig nicht in der Hand, ob, wann, wohin und auf welche Weise die Weiterleitung tatsächlich erfolgt, auch wenn der Zustellungsbevollmächtigte, wie im vorliegenden Fall, ein Bediensteter des Gerichts ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Weiterleitung des Strafbefehls in einer Weise vorzunehmen, die sicherstellt, dass der Strafbefehl den Beschuldigten auch tatsächlich erreicht, beispielsweise durch ein Einschreiben. Dass die Weiterleitung eines Strafbefehls ins Ausland darüber hinaus erhebliche länger dauern kann und eine größere Gefahr des Abhandenkommens des Schreibens besteht, liegt auf der Hand. Unter diesen Umständen ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte erst lange nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder überhaupt nicht Kenntnis von ihr erlangt. So ist es im vorliegenden Fall. 2. Diese Nachteile werden nach derzeitiger deutscher Rechtslage, insbesondere der zu diesen Fragen ergangenen Rechtsprechung, auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Tranca und andere, nicht durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Strafprozessordnung) zur Einlegung des Einspruchs ausgeglichen. a. An die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden vom Gesetz strenge Anforderungen an Form und Begründetheit gestellt, wenngleich sie, insbesondere beim ersten Zugang zu Gericht, nicht überspannt werden dürfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, derentwegen ein Beschuldigter die Frist versäumt hat, gestellt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung); die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl beträgt hingegen zwei Wochen (§ 410 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags, aus denen sich schließen lassen muss, dass den Beschuldigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, sind von ihm glaubhaft zu machen (§ 45 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung), wobei eine Versicherung an Eides durch ihn selbst unzulässig ist und eine eigene Erklärungen nur ausnahmsweise genügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag von Amts wegen (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Strafprozessordnung) kann nur dann gewährt werden, wenn sich aus der Akte ohne Weiteres ergibt, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war. b. Bei dieser Maßgabe ist, wie auch die gerichtliche Praxis zeigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Zustellung über einen Zustellungsbevollmächtigten unwahrscheinlicher, als bei der Zustellung mittels Zustellungsauftrags im Inland. So kann der Beschuldigte sich nicht einfach darauf berufen, dass er von der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hatte. Im Gegenteil wird vom Beschuldigten grundsätzlich verlangt, dass er sich zeitnah beim Zustellungsbevollmächtigten nach Schreiben für ihn erkundigt. Dementsprechend begründet die Staatsanwaltschaft dann auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall mit der Verletzung dieser Pflicht. Sprachschwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme und der Kommunikation mit dem Zustellungsbevollmächtigten kann der Beschuldigte regelmäßig nicht geltend machen. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers wird er grundsätzlich selbst tragen müssen. Denn, auch wenn der Zustellungsbevollmächtigte von den Strafverfolgungsbehörden vorgegeben wurde und Bediensteter der Justiz ist, wird er nicht in dieser Eigenschaft tätig. Vielmehr wird er als im Lager des Beschuldigten stehend angesehen. Insoweit macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich bei dem Zustellungsbevollmächtigten um eine von ihm selbst ausgesuchte Person seines Vertrauens oder einen ihm völlig unbekannten Bediensteten der Justiz handelt. Auch die Glaubhaftmachung ist für den Beschuldigten bei einer Zustellung mittels Zustellungsauftrags regelmäßig einfacher, weil die Zustellungsurkunde detaillierte Angaben über Ort, Zeit sowie Art der Ersatzzustellung enthält und die zu einer Versicherung an Eides statt berechtigten Ersatzempfänger dem Beschuldigten nahestehen. c. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die rückwirkende Beseitigung der Tatbestandswirkung des Strafbefehls voraussetzt, dass sich der Beschuldigte überhaupt gegen diesen Strafbefehl wehren will. Ist der Beschuldigte aber mit dem Vorwurf und den verhängten Rechtsfolgen einverstanden, wäre er gezwungen, gegen einen Strafbefehl, den er eigentlich akzeptiert, Einspruch einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen sowie diesen Antrag zu begründen und glaubhaft zu machen, um nach Gewährung der Wiedereinsetzung den Einspruch wieder zurückzunehmen. Da das Gericht regelmäßig mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich Termin zur Hauptwandlung bestimmt wird, muss der Beschuldigte neben den Kosten für die Einlegung des Einspruchs und das Verfahren über die Wiedereinsetzung mit weiteren Verfahrenskosten rechnen. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine aufschiebende Wirkung hat. V. Danach erscheint es dem Gericht zur Vermeidung dieser Nachteile für den Angeschuldigten bei Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union erforderlich, den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen solange zu verneinen, bis der Angeschuldigte tatsächlich vom Strafbefehl Kenntnis genommen hat und die Frist für die Einlegung des Einspruchs von diesem Zeitpunkt an berechnet wird. Daher die erste Vorlagefrage. Wenn eine Herausschiebung des Eintritts der Rechtskraft in dieser Weise nicht gefordert werden kann, erscheint es dem Gericht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten, allein durch seinen Wohnsitz in Polen bedingten Ungleichbehandlung des Angeschuldigten erforderlich, ihm keine weitergehenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich für ihn bestimmte verfahrensrelevante Schriftstücke, deren Verletzung die Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Fahrlässigkeit begründen, aufzuerlegen als die, die er hätte, wenn der Strafbefehl im Inland mittels des sonst üblichen Zustellungsauftrags zugestellt worden wäre. Daher die, hilfsweise gestellte, zweite Vorlagefrage. VI. Das Gericht ersucht den Gerichtshof nach Art. 95 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Namen des Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens zu anonymisieren.