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Beschluss

3 Qs 71/15

LG Offenburg 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2016:0713.3QS71.15.0A
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Leitsätze
Es ist in der Praxis davon auszugehen, dass der Richter die Anordnung selten treffen wird, weil in der Regel Gefahr in Verzug vorliegt. Auch kann es häufiger der Fall sein, dass selbst die rechtzeitige Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben ist, da ein Festhalten des Beschuldigten allein zur Erhebung der Zustellungsvollmacht nicht zulässig ist. In diesen Fällen muss aber gefordert werden, dass die Umstände konkret in den Ermittlungsakten festgehalten und dokumentiert werden. Dies dürfte in der Regel durch einen - kurzen - Hinweis erfolgen können, die Einholung einer richterlichen, ggf. staatsanwaltlichen Anordnung würde ein (unzulässiges) weiteres Anhalten des Betroffenen erfordern.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 12. Mai 2015, 2 Cs 308 Js 2741/15, a u f g e h o b e n . 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist in der Praxis davon auszugehen, dass der Richter die Anordnung selten treffen wird, weil in der Regel Gefahr in Verzug vorliegt. Auch kann es häufiger der Fall sein, dass selbst die rechtzeitige Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben ist, da ein Festhalten des Beschuldigten allein zur Erhebung der Zustellungsvollmacht nicht zulässig ist. In diesen Fällen muss aber gefordert werden, dass die Umstände konkret in den Ermittlungsakten festgehalten und dokumentiert werden. Dies dürfte in der Regel durch einen - kurzen - Hinweis erfolgen können, die Einholung einer richterlichen, ggf. staatsanwaltlichen Anordnung würde ein (unzulässiges) weiteres Anhalten des Betroffenen erfordern.(Rn.27) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 12. Mai 2015, 2 Cs 308 Js 2741/15, a u f g e h o b e n . 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen. I. A. R. wird im Strafverfahren 2 Cs 308 Js 2741/15 zur Last gelegt, sich am 22. Oktober 2014 gegen 02.20 Uhr wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 22. April 2015 den Erlass eines Strafbefehls. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Kehl mit Beschluss vom 12. Mai 2015, 2 Cs 308 Js 2741/15, abgelehnt und zur Begründung u. a. Folgendes ausgeführt: Dem Erlass des beantragten Strafbefehls stehe bereits entgegen, dass er nicht die nach § 409 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben enthalte. Der Angeschuldigte sei ohne festen Wohnsitz, eine Zustellungsvollmacht sei nicht wirksam erteilt worden. Zwar habe der Angeschuldigte im Ermittlungsverfahren auf dem Polizeirevier ein Formular über die Erteilung einer Zustellungsvollmacht zugunsten einer Bediensteten des Amtsgerichts Kehl unterschrieben. Diese Zustellungsvollmacht sei aber unwirksam. Das Verfahren und die weiteren Umstände der Erteilung dieser Zustellungsvollmacht entsprächen insbesondere nicht den durch die Beschwerdekammer aufgestellten Maßstäben. Es könne keine rechtmäßige Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO festgestellt werden. Eine richterliche Entscheidung sei nicht ergangen. Eine entsprechende Entschließung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsperson ergebe sich aus der Akte ebenfalls nicht. Über die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 2 StPO sei nichts vermerkt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass eine solche Anordnung gar nicht, auch nicht durch den sachbearbeitenden Polizeibeamten, getroffen worden sei. Es sei auch nicht dokumentiert, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustellungsvollmacht Gefahr in Verzug angenommen worden sei. Die nachträgliche Begründung, es sei zur Nachtzeit kein richterlicher Bereitschaftsdienst erreichbar gewesen, genüge nicht. Diese unterlassene Dokumentation spreche ebenfalls dafür, dass sich der sachbearbeitende Polizeibeamte keine Gedanken über die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 132 StPO gemacht habe. Selbst wenn man von einer wirksamen Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht ausgehe oder sie entbehrlich halte, stehe deren Wirksamkeit aber entgegen, dass nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen davon auszugehen sei, dass der Angeschuldigte das Formular nicht in Kenntnis sämtlicher rechtlicher und tatsächlicher Umstände unterschrieben habe, sondern sich vielmehr dazu durch die Situation oder durch missverständliche, womöglich sogar ausdrückliche, Äußerung der Polizeibeamten zur Unterschrift gezwungen gesehen habe. Die Erteilung einer Zustellungsvollmacht infolge einer Anordnung nach § 132 Abs. 2 StPO könne nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Einzige Folge der Weigerung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht sei die Möglichkeit der Beschlagnahme von Beförderungsmitteln oder anderer Sachen, die der Beschuldigte mit sich führe und ihm gehören. Das Gesetz gebe dem Beschuldigten somit die Wahl, entweder durch Erteilung der Zustellungsvollmacht erhebliche Risiken für die Wahrnehmung seiner Rechte als Beschuldigten im Strafverfahren einzugehen oder die Beschlagnahme zu dulden. Von Freiwilligkeit könne deshalb nur gesprochen werden, wenn der Beschuldigte diese Wahlmöglichkeit kenne und das Für und Wider ohne äußeren Druck abwägen könne. Vor allem dann, wenn nicht erkennbar sei, dass der Beschuldigte überhaupt Gegenstände mit sich führte, die für die Beschlagnahme geeignet wären, seien erhebliche Zweifel an der umfassenden Information des Beschuldigten über seine Rechte und Pflichten, insbesondere aber auch über die Folgen der Zustellungsvollmacht angezeigt. Denn es sei nicht erkennbar, warum er ohne Not durch Erteilung einer Zustellungsvollmacht erhebliche Risiken für die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte im weiteren Verfahren eingehen sollte. Die strafgerichtliche Praxis zeige aber, dass sich regelmäßig ausländische Beschuldigte wegen fehlender oder gar falscher Informationen oft in einer Zwangssituation sähen und deshalb alles unterschreiben würden, was ihnen von der Polizei vorgelegt werde. Entsprechendes sei in anderen beim Amtsgericht Kehl anhängigen Verfahren mehrfach von den Beschuldigten glaubhaft erklärt worden. Dabei habe es sich auch vielfach um Beschuldigte gehandelt, bei denen keine Beförderungsmittel oder werthaltige Gegenstände zu beschlagnahmen gewesen wären. Die Weigerung der Unterschrift unter das vorgelegte Formular hätte somit keinerlei nachteilige Folgen für sie gehabt, was sie aber offenbar nicht gewusst hätten. Aufgrund dieser Erfahrungen sei im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer Zustellungsvollmacht zu fordern, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschuldigte umfassend über die Folgen einer Zustellungsvollmacht und seine prozessualen Rechte informiert worden sei und diese Informationen nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich verstanden habe. Solche Anhaltspunkte könnten sich beispielsweise aus entsprechenden eigenhändigen Erklärungen des Beschuldigten in seiner Muttersprache oder dem Zeugnis eines zum Schutze seiner Interessen berufenen befähigten Dritten ergeben. Formularmäßige Erklärungen würden aus den bereits genannten Gründen hingegen nicht genügen. Auch Vermerke der Polizei, wonach dem Beschuldigten alles erklärt worden sei und er dies verstanden habe, würden keine hinreichende Sicherheit begründen, weil der Polizeibeamte allenfalls seinen persönlichen Eindruck über das Verständnis beim Beschuldigten wiedergebe. Das verständliche Bestreben der Strafrechtspflege, insbesondere im Massengeschäft, eine in der Praxis leicht zu handhabende Methode zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens zu finden, dürfe jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Nach diesen Maßgaben müsse der im vorliegenden Verfahren erteilten Zustellungsvollmacht die Wirksamkeit abgesprochen werden. Nach Aktenlage könne nicht nachvollzogen werden, wie es zum Erteilen der Zustellungsvollmacht gekommen sei. Im Zweifel sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte zu Unrecht verpflichtet gesehen habe, die von der Polizei vorgelegte und bereits ausgefüllte Zustellungsvollmacht zu unterschreiben, um die polizeilichen insbesondere freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu beenden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass der Angeschuldigte den Zustellungsbevollmächtigten in Kenntnis aller tatsächlichen rechtlichen Umstände und somit aus freien Stücken benannt habe. Abwegig sei es anzunehmen, der Angeschuldigte sei von sich aus auf die Idee gekommen, eine Zustellungsvollmacht zu erteilen und dazu noch das amtliche Formular zu benutzen. Die zu fordernden strengen Anforderungen an die Dokumentation der „Freiwilligkeit“ der Erteilung einer Zustellungsvollmacht seien auch mit Blick auf andere strafprozessuale Maßnahmen wie Blutentnahme oder Durchsuchung der Wohnung, bei denen die Rechtsprechung an die Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in diese Maßnahme weitaus geringere Anforderungen stellt, nicht überzogen. Zum einen könnten diese Maßnahmen bei ordnungsgemäßer Anordnung auch gegen den Willen des Betroffenen mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zum anderen bestehe nicht nur die theoretische, sondern auch tatsächlich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen noch im Ermittlungsverfahren oder spätestens in der Hauptverhandlung womöglich mit der Folge eines Verwertungsverbotes zu überprüfen. Die Durchführung eines Strafverfahrens auf Grundlage einer Zustellungsvollmacht habe hingegen, wie die Praxis bereits vielfach gezeigt habe, regelmäßig zur Folge, dass der Beschuldigte erst wieder etwas von diesem Verfahren „höre“, wenn es zu spät sei, nämlich wenn es zum Vollzug eines Haftbefehls, sei es nach § 230 StPO oder zur Vollstreckung einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe festgenommen werde. Besonders bedenklich sei in diesem Zusammenhang, dass dem Beschuldigten nach seiner Festnahme im Rahmen der Vollstreckung von Amts wegen regelmäßig kein Verteidiger beigeordnet werde. Selbst wenn es trotzdem zu einer nachträglichen Überprüfung der Rechtskraft wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Zustellungsvollmacht kommen sollte, so würden bei der Entscheidung wieder die konkreten Umstände der Erteilung der Zustellungsvollmacht maßgeblich sein. Ohne die hier geforderte strenge Dokumentation würden dafür nur die Erklärung des Beschuldigten im Nachhinein einerseits und der Polizeibeamten in der Akte andererseits zur Verfügung stehen. Wenn man dann aber die aufgezeigten problematischen Erfahrungen unberücksichtigt lasse, werde zu erwarten sein, dass die Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht nicht festgestellt werden könne. Dem Beschuldigten sei auch nicht mit dem Verweis auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geholfen. Dieser Antrag unterliege zum einen strengen formellen Anforderungen, die in vielen Fällen nicht erfüllt werden könnten. Zum anderen bestehe zu Lasten des Beschuldigten eine „Bringschuld’“, d.h., er habe darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er die Versäumung einer Frist nicht zu vertreten habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass ein Informationsdefizit des Beschuldigten bei der (freiwilligen) Erteilung einer Zustellungsvollmacht ungleich schwerwiegendere Folgen habe, als bei anderen strafprozessualen Maßnahmen. Für die Anforderung an die Dokumentation der „Freiwilligkeit“ sei schließlich nicht entscheidend, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Erteilung einer Zustellungsvollmacht als auch für die Einwilligung in eine Blutentnahme oder Durchsuchung keine Belehrung des Beschuldigten oder Aufklärung über die rechtlichen Folgen vorschreibe. Es gehe bei den hier aufgestellten Anforderungen an die Dokumentation nicht darum, ob und wie dem Beschuldigten von Gesetzes wegen die Rechtslage erklärt werden müsse. Vielmehr solle damit im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren lediglich sichergestellt werden, dass der Beschuldigte seine Entscheidung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nicht auf eine Fehlvorstellung gegründet habe, die auf der konkreten, von ihm zwanghaft empfundenen Situation oder missverständlichen Äußerungen der Polizeibeamten beruhe. Aus der Beschuldigtenvernehmung ergebe sich, dass der Angeschuldigte die Zustellungsvollmacht „freiwillig“ erteilt habe. Ob und gegebenenfalls was dem Angeschuldigten von Seiten der Polizei über die Bedeutung der Zustellungsvollmacht erklärt wurde, sei indes nicht erkennbar. Im Zweifel sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte zu Unrecht verpflichtet gesehen habe, die von der Polizei vorgelegte und bereits ausgefüllte Zustellungsvollmacht zu unterschreiben, um die polizeilichen, insbesondere freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu beenden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeschuldigte den Zustellungsbevollmächtigten in Kenntnis aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände und somit aus freien Stücken benannt habe. Gegen diesen, ihr am 18. Mai 2015 gemäß § 41 StPO überlassenen, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 22. Mai 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Datum vom 26. Mai 2015 begründet. In der Zeit zwischen dem Aufgriff des Angeschuldigten und seiner Entlassung habe kein richterlicher Bereitschaftsdienst bestanden. Dementsprechend habe der Polizeibeamte vermerkt, dass ein Richter nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Gefahr in Verzug gegeben gewesen, wie sich aus der Akte ergebe. Es treffe nicht zu, dass es an einer Anordnung des sachbearbeitenden Polizeibeamten fehle. Zwingend gehe der Unterzeichnung des Vollmachtformulars dessen Aushändigung und die Aufforderung des Polizeibeamten voraus, diese zu unterzeichnen. Hierfür bedürfe es keines gesonderten Vermerks in den Akten. Einer solchen Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Polizeibeamte in den Akten vermerkt habe, der Angeschuldigte habe freiwillig einen Zustellungsbevollmächtigten des Amtsgerichts Kehl benannt. Dies bedeute lediglich, dass der Angeschuldigte auf Anordnung des Polizeibeamten das vorbereitete Vollmachtsformular freiwillig unterzeichnet habe. Wie dies zu Recht festgehalten worden sei, könne dies nicht erzwungen werden und müsse somit freiwillig erfolgen. Eine Belehrung des Angeschuldigten vor Erhebung einer Zustellungsvollmacht über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Umstände sehe § 132 StPO und auch die StPO im Übrigen bei strafprozessual vergleichbaren Maßnahmen nicht vor. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Angeschuldigte entsprechend dem seitens des Gerichts aufgestellten Anforderungen belehrt worden sei. II. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Schon unabhängig von den vom Amtsgericht Kehl erwogenen Umständen, die dem Erlass des Strafbefehls entgegenstehen sollen, käme im Falle der Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht unter Berücksichtigung von § 276 StPO allein die vorläufige Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 205 StPO in Betracht (vgl. Maur, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 407, Rdnrn. 35f.; Kurth/Brauer in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Aufl., § 407, Rdnr. 33; Gössel/Löwe-Rosenberg, StPO, § 408, 26. Aufl., Rdnr. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 407, Rdnr. 16). Ein Ablehnungsbeschluss nach § 408 Abs. 2 StPO, der Rechtskraftwirkung nach §§ 408 Abs. 2 Satz 2, 204, 210 Abs. 2, 211 StPO entfalten würde, wäre nicht gerechtfertigt (so auch LG Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 2015, 3 Qs 107/15). Überdies ist im vorliegenden Fall auch von einer wirksam erteilten Zustellungsvollmacht auszugehen. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl kann mithin zugestellt werden. Die Hinderungsgründe, die aus Sicht des Amtsgerichts dem Erlass des Strafbefehls entgegenstehen sollen, sind nicht durchgreifend. Angesichts des sehr formalisierten Verfahrens und der erheblichen Konsequenzen, welche die Erteilung der - u. a. nicht widerruflichen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2004, 1 Ss 311/03, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 132, Rdn. 9) - Zustellungsvollmacht für den Betroffenen haben kann, sind für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen zwar strenge Maßstäbe anzusetzen. Nur wenn die Voraussetzungen des § 132 StPO auch in formeller Hinsicht belegt sind, kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Gemäß § 132 Abs. 2 StPO dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, die Anordnung treffen. Es ist zwar in der Praxis davon auszugehen, dass der Richter die Anordnung selten treffen wird, weil in der Regel Gefahr in Verzug vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rdn. 12). Auch kann es häufiger der Fall sein, dass selbst die rechtzeitige Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben ist, da ein Festhalten des Beschuldigten allein zur Erhebung der Zustellungsvollmacht nicht zulässig ist. In diesen Fällen muss aber gefordert werden, dass die Umstände konkret in den Ermittlungsakten festgehalten und dokumentiert werden. Dies dürfte in der Regel durch einen - kurzen - Hinweis erfolgen können, die Einholung einer richterlichen, ggf. staatsanwaltlichen Anordnung würde ein (unzulässiges) weiteres Anhalten des Betroffenen erfordern. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich aber aus dem Akteninhalt in hinreichendem Umfang, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellungsvollmacht erfüllt sind. Angesichts des Zeitpunktes des Aufgriffs des Angeschuldigten um 2.20 Uhr - also außerhalb der Zeiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes im Landgerichtsbezirk Offenburg - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Zustellungsvollmacht ohne richterliche Entscheidung erhoben werden konnte. Der Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 StPO für eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen war eröffnet. Eine entsprechende Entscheidung kann auch mündlich ergehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.). Ausweislich des Inhaltes des polizeilichen Berichts zu den Umständen vom 22. Oktober 2014 wurde - erfolglos - versucht einen Richter zu erreichen. Die zeigt das Bewusstsein der sachbearbeitenden Beamten, im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen, die grundsätzlich einem Richtervorbehalt unterliegen, zu handeln. Es wurde das Bevollmächtigungsformular verwendet, welches in der Regel auch in Fällen ohne irgendwie geartete ausdrücklich erklärte Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen Verwendung findet. Die Vorlage des Formulars erfolgte im Rahmen anderer strafprozessualer Maßnahmen. Schon dieser äußere Rahmen indiziert, dass sich die vom Angeschuldigten erklärte „Freiwilligkeit“ allein auf die Unterschriftsleistung bezog und die Ausgangsentscheidung, ob das Vollmachtsformular zu Bevollmächtigung vorgelegt werden soll, schon getroffen worden war, eine entsprechende - polizeiliche- Anordnung also schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ergangen war. Zum Begriff der Entscheidung gehört stets ein Ausspruch, der die Rechtsstellung eines Beteiligten unmittelbar berührt. Die Art der Entscheidung richtet sich nicht immer nach der Bezeichnung, die ihr das Gericht gegeben hat. Maßgebend ist, in welcher Form sie richtig hätte ergehen müssen. Es gibt auch stillschweigende Entscheidungen, nämlich, wenn etwas mit Wissen des Gerichts geschieht, was an sich eine förmliche gerichtliche Entscheidung voraussetzen würde, die aber unterlassen wird. Erforderlich ist dabei, dass der Entscheidungsinhalt in anderen Prozesshandlungen zum Ausdruck kommt und zwar so deutlich, als ob die Entscheidung förmlich ergangen wäre. Auch bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden gibt es stillschweigende Anordnung von Maßnahmen, z. B. eine Durchsuchungsanordnung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, die dadurch evident wird, dass er die Durchsuchung beginnt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a.O., Einl., Rdnr. 122f.). Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall an einer erfolgten polizeilichen mündlichen Anordnung nach § 132 Abs. 2 StPO zu zweifeln. Auch im Weiteren ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellungsvollmacht unter Zwang oder unter sonstigen Umständen unterzeichnet worden wäre, die ihrer Wirksamkeit entscheidend entgegenstünden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, als Ausgangspunkt anzunehmen, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden grundsätzlich, sei es auch nur fahrlässig, unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihre Ermittlungstätigkeit nachgehen und insoweit auch einen grundsätzlich fehlerhaften Umgang mit der Erhebung von Zustellungsvollmachten nach § 132 StPO an den Tag legen. Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft i. S. d. § 152 GVG müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, um die besonderen Befugnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft übertragen worden sind, wahrnehmen zu können. Soweit das Amtsgericht Kehl davon ausgeht, dass die strafgerichtliche Praxis zeige, dass es zu häufigem Fehlverhalten von Polizeibeamten kommen würde, ist es konkrete Belege, u. a. mit Bezugnahmen auf Einzelverfahren, und den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich hierbei – auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Verfahren, die bearbeitet werden – nicht um Einzelfälle gehandelt hat. In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht gerechtfertigt, polizeiliche Vermerke über Umstände der Beschuldigtenbelehrung und über gewonnene Eindrücke, ob diese Belehrungen verstanden worden sind, generell in Zweifel zu ziehen. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen solcher Vermerke lediglich ein subjektiver persönlicher Eindruck festgehalten werden kann, Polizeibeamte sind aber in der Regel im Umgang mit Beschuldigten bzw. Betroffenen erfahren und geschult, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie korrekt die Sachlage erfassen können. Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht der Kammer nur dann Anlass, an der Vorgehensweise der Ermittlungsbeamten bei der Erhebung der Zustellungsvollmacht Zweifel zu hegen, wenn sich hierfür aus der Akte konkrete Umstände ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeschuldigte in ausreichendem Umfang belehrt worden ist. Bereits das in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erkennbar gewordene Grundverständnis von § 132 StPO, aus dem umfangreiche Belehrungspflichten folgen sollen, unterliegt durchgreifenden Zweifel. Nach der Konzeption des § 132 StPO soll dem Beschuldigten kein ausdrückliches Wahlrecht zugestanden werden in der Form, dass ihm die Auswahl zukommt, welche Zwangsmaßnahme gegen ihn getroffen wird. Im Ergebnis mag es rein faktisch vom Beschuldigten und seinem Verhalten abhängen, welche Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden können. Rechtlich gibt aber § 132 StPO nicht ihm, sondern den Ermittlungsbehörden die Wahl, in welcher Form die Durchführung des Strafverfahrens sichergestellt werden soll. Insoweit kann eine angemessene Sicherheit und die Unterzeichnung einer Zustellungsvollmacht verlangt werden. Sollte dem der Beschuldigte nicht nachkommen, so haben die Ermittlungsbehörden - und nicht der Beschuldigte - die Entscheidungsoption, Beförderungsmittel oder andere Sachen zu beschlagnahmen. Schon hieraus ergibt sich, dass es keine Pflicht zur ausführlichen Aufklärung über etwaige Wahlmöglichkeiten des Beschuldigten gibt, insbesondere keine solchen, bei deren Unterlassung die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung berührt wäre. Zudem gibt es keine positiv normierten gesetzlichen Regelungen, die entsprechende Belehrungspflichten, wie sie das Amtsgericht fordert, vorsehen würden. Besondere Belehrungspflichten sieht das Gesetz aber durchaus vor. So begründet u. a. § 127 Abs. 4 StPO ausdrücklich besondere Belehrungspflichten. Bei § 132 StPO fehlen solche Bestimmungen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht auszugehen. Ein Beschuldigter wird u. a. durch die in §§ 163a, 136 StPO normierten Belehrungspflichten, unter anderem darüber, jederzeit ein Verteidiger konsultieren zu können, ausreichend in die Lage versetzt, mit den ihm drohenden Maßnahmen der Polizei- und Ermittlungsbehörden umzugehen. Es besteht mithin keine Veranlassung, so umfassende Belehrungspflichten, wie es das Amtsgericht Kehl als erforderlich erachtet, für die wirksame Erteilung einer Zustellungsvollmacht vorauszusetzen. Das bei der Akte befindliche Zustellungsvollmachtsformular enthält überdies Belehrungen, zu welchem Zweck die Vollmacht unterschrieben werden sollte. Das Dokument enthält ferner die Bestätigung, die vom Beschuldigten, der der deutschen Sprache mächtig ist, unterschrieben wurde, dass er auf seine Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Erhebung der Zustellungsvollmacht hingewiesen worden ist. Der Beschuldigte war auch im Übrigen in der Lage, seine Rechte zu erkennen und wahrzunehmen. Dies zeigte sich u. a. darin, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch machte. Zusammenfassend wird aus dem Akteninhalt in hinreichendem Umfang ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer wirksamen, nichtrichterlichen Zustellungsvollmacht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage gibt es keinen - aus dem Fehlen einer wirksamen Zustellungsvollmacht resultierenden - Grund dafür, den Erlass des Strafbefehls abzulehnen. Die Sache ist deshalb dem Amtsgerichts Kehl zur eigenverantwortlichen Entscheidung über das weitere Vorgehen zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.