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EuGH-Vorlage

2 Cs 308 Js 15425/18

AG Kehl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKEHL:2019:0628.2CS308JS15425.18.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, die durch einen ministeriellen Erlass wie folgt ergänzt wird: „a) Grenzüberschreitende Kriminalität findet dynamisch (zeitlich, örtlich und unter Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel) statt und bedarf daher flexibler polizeilicher Befugnisse zu deren Bekämpfung. Die Ausübung der vorgenannten Befugnis zielt im Ergebnis auf die Verhinderung oder Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität ab; b) Die Kontrollmaßnahmen haben im eng umschriebenen Rahmen der vorgenannten Kriterien des Artikel 21 Buchstabe a Schengener Grenzkodex zu erfolgen. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen muss ihrerseits einem Rahmen unterliegen, so dass sichergestellt ist, dass diese in Intensität und Häufigkeit nicht Grenzübertrittskontrollen gleichkommen. c) Dieser Rahmen ist wie folgt ausgestaltet: Die Kontrollmaßnahmen sind nicht auf Dauer anzulegen, sondern erfolgen unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig unter Berücksichtigung des Reiseaufkommens. Die Kontrollmaßnahmen finden nicht allein aus Anlass des Grenzübertritts statt. Sie erfolgen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lage Erkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lage Informationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B. über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen, und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen ist Gegenstand der regelmäßigen Dienst- und Fachaufsicht. Grundsätzliche Regelungen finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und den Grundsätzen zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich. Diese werden für den Bereich der Bundespolizei durch die „Ergänzenden Bestimmungen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht des BMI über die Bundespolizei" konkretisiert. Das Bundespolizeipräsidium und dessen nach geordnete Behörden und Dienststellen haben die Durchführung von Dienst- und Fachaufsicht in ihren Geschäftsverteilungsplänen geregelt und durch eigene Konzeptionen umgesetzt. d) Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen sollen die Kontrollmaßnahmen mit anderen Behörden möglichst abgestimmt werden oder sind im Rahmen gemeinsamer Einsatz-/Kooperationsformen durchzuführen.“?(Rn.10) 2. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV, Artikel 197 Absatz 1 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV, dahin auszulegen, dass es ohne Weiteres oder nach Abwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse und dem Interesse des Beschuldigten der Verwertung von Erkenntnissen oder Beweismitteln in einem Strafverfahren entgegensteht, wenn sie aufgrund einer gegen Artikel 67 Absatz 2 AEUV oder die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) verstoßende polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten gewonnen wurden?(Rn.25)
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19.06.1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, die durch einen ministeriellen Erlass wie folgt ergänzt wird: „a) Grenzüberschreitende Kriminalität findet dynamisch (zeitlich, örtlich und unter Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel) statt und bedarf daher flexibler polizeilicher Befugnisse zu deren Bekämpfung. Die Ausübung der vorgenannten Befugnis zielt im Ergebnis auf die Verhinderung oder Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität ab; b) Die Kontrollmaßnahmen haben im eng umschriebenen Rahmen der vorgenannten Kriterien des Artikel 21 Buchstabe a Schengener Grenzkodex zu erfolgen. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen muss ihrerseits einem Rahmen unterliegen, so dass sichergestellt ist, dass diese in Intensität und Häufigkeit nicht Grenzübertrittskontrollen gleichkommen. c) Dieser Rahmen ist wie folgt ausgestaltet: Die Kontrollmaßnahmen sind nicht auf Dauer anzulegen, sondern erfolgen unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig unter Berücksichtigung des Reiseaufkommens. Die Kontrollmaßnahmen finden nicht allein aus Anlass des Grenzübertritts statt. Sie erfolgen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lage Erkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lage Informationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B. über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen, und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen ist Gegenstand der regelmäßigen Dienst- und Fachaufsicht. Grundsätzliche Regelungen finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und den Grundsätzen zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich. Diese werden für den Bereich der Bundespolizei durch die „Ergänzenden Bestimmungen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht des BMI über die Bundespolizei" konkretisiert. Das Bundespolizeipräsidium und dessen nach geordnete Behörden und Dienststellen haben die Durchführung von Dienst- und Fachaufsicht in ihren Geschäftsverteilungsplänen geregelt und durch eigene Konzeptionen umgesetzt. d) Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen sollen die Kontrollmaßnahmen mit anderen Behörden möglichst abgestimmt werden oder sind im Rahmen gemeinsamer Einsatz-/Kooperationsformen durchzuführen.“? 2. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV, Artikel 197 Absatz 1 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV, dahin auszulegen, dass es ohne Weiteres oder nach Abwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse und dem Interesse des Beschuldigten der Verwertung von Erkenntnissen oder Beweismitteln in einem Strafverfahren entgegensteht, wenn sie aufgrund einer gegen Artikel 67 Absatz 2 AEUV oder die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) verstoßende polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten gewonnen wurden? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19.06.1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, die durch einen ministeriellen Erlass wie folgt ergänzt wird: „a) Grenzüberschreitende Kriminalität findet dynamisch (zeitlich, örtlich und unter Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel) statt und bedarf daher flexibler polizeilicher Befugnisse zu deren Bekämpfung. Die Ausübung der vorgenannten Befugnis zielt im Ergebnis auf die Verhinderung oder Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität ab; b) Die Kontrollmaßnahmen haben im eng umschriebenen Rahmen der vorgenannten Kriterien des Artikel 21 Buchstabe a Schengener Grenzkodex zu erfolgen. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen muss ihrerseits einem Rahmen unterliegen, so dass sichergestellt ist, dass diese in Intensität und Häufigkeit nicht Grenzübertrittskontrollen gleichkommen. c) Dieser Rahmen ist wie folgt ausgestaltet: Die Kontrollmaßnahmen sind nicht auf Dauer anzulegen, sondern erfolgen unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig unter Berücksichtigung des Reiseaufkommens. Die Kontrollmaßnahmen finden nicht allein aus Anlass des Grenzübertritts statt. Sie erfolgen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lage Erkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lage Informationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B. über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen, und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen ist Gegenstand der regelmäßigen Dienst- und Fachaufsicht. Grundsätzliche Regelungen finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und den Grundsätzen zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich. Diese werden für den Bereich der Bundespolizei durch die „Ergänzenden Bestimmungen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht des BMI über die Bundespolizei" konkretisiert. Das Bundespolizeipräsidium und dessen nach geordnete Behörden und Dienststellen haben die Durchführung von Dienst- und Fachaufsicht in ihren Geschäftsverteilungsplänen geregelt und durch eigene Konzeptionen umgesetzt. d) Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen sollen die Kontrollmaßnahmen mit anderen Behörden möglichst abgestimmt werden oder sind im Rahmen gemeinsamer Einsatz-/Kooperationsformen durchzuführen.“? 2. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV, Artikel 197 Absatz 1 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV, dahin auszulegen, dass es ohne Weiteres oder nach Abwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse und dem Interesse des Beschuldigten der Verwertung von Erkenntnissen oder Beweismitteln in einem Strafverfahren entgegensteht, wenn sie aufgrund einer gegen Artikel 67 Absatz 2 AEUV oder die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) verstoßende polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten gewonnen wurden? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt. I. Das Amtsgericht – Strafrichter – Kehl (im Folgenden: das Gericht) hat über einen Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg zu entscheiden, im Wege eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten eine Geldstrafe wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verhängen. 1. Nach dem bisherigen Stand der Untersuchung ist im Vorabentscheidungsverfahren folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen: Der Angeschuldigte, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, fuhr am 20.07.2018 gegen 3:20 Uhr mit einem Pkw auf der Straßburger Straße in 77694 Kehl (Deutschland) gefahren, obwohl er, wie er wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Der Angeschuldigte wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Bundespolizei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet über die Europabrücke zwischen Kehl und Straßburg aus Frankreich kommend als Fahrer des Fahrzeugs festgestellt. Im Verlauf der Kontrolle, stellte sich heraus, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Die Kontrolle erfolgte ausweislich eines Vermerks der Polizei auf Grundlage des § 23 Absatz 1 Nummer 3 Bundespolizeigesetz (in der Folge: BPolG) zur Verhinderung und Unterbindung der illegalen Migration und der Vergütung grenzüberschreitende Kriminalität gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BPolG. Weiter hat die Polizei lediglich vermerkt, dass es sich bei der durchgeführten Kontrolle „um eine stichprobenartige, unregelmäßige und nicht auf Dauer angelegte Maßnahme“ gehandelt habe. Vorübergehende Grenzkontrollen nach Kapitel II des Schengener Grenzkodex bestanden zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem Grenzabschnitt nicht. 2. Die Tat wäre als Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz, der die Verhängung einer Kriminalstrafe in Form einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragt gegen den Angeschuldigten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € auszusprechen. II. Das Gericht hält die Beantwortung der Vorlagefragen zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für erforderlich. Es legt sie deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: der Gerichtshof) gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Bei der Entscheidung über den Erlass des beantragten Strafbefehls hat das Gericht zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht. Dies setzt voraus, dass eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unrechtmäßig erlangte Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen können. Im vorliegenden Fall beruht die Feststellung, dass der Angeschuldigte Fahrer eines Pkw war, auf der Kontrolle durch die Bundespolizei. Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten läge nicht vor, die Kontrolle rechtswidrig gewesen wäre und daraus ein Verbot der Verwertung der dadurch erlangten Erkenntnisse und Beweismittel im Strafverfahren folgen würde. 1. Zur ersten Vorlagefrage: a. Der Gerichtshof entschied im Hinblick auf § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG mit Urteil vom 21.06.2017 (Rechtssache A, C-9/16, ECLI:EU:C:2017:483), dass Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex 2006) in der durch die Verordnung (EU) Nummer 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geänderten Fassung (mittlerweile ersetzt durch Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19.06.1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, es sei denn diese Regelung gibt den erforderlichen Rahmen für die besagte Befugnis vor, der gewährleistet, dass deren praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. b. Das Bundesministerium des Inneren erließ am 07.03.2016 zur Präzisierung der Anwendung der Befugnisse für die Identitätsfeststellungen der Bundespolizei in den Grenzgebieten nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG (Gemeinsames Ministerialblatt, GMBl, 2016, Nummer 10, Seite 203; in der Folge: ministerieller Erlass). In diesem Erlass heißt es: „a) Grenzüberschreitende Kriminalität findet dynamisch (zeitlich, örtlich und unter Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel) statt und bedarf daher flexibler polizeilicher Befugnisse zu deren Bekämpfung. Die Ausübung der vorgenannten Befugnis zielt im Ergebnis auf die Verhinderung oder Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität ab; b) Die Kontrollmaßnahmen haben im eng umschriebenen Rahmen der vorgenannten Kriterien des Artikel 21 Buchstabe a Schengener Grenzkodex zu erfolgen. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen muss ihrerseits einem Rahmen unterliegen, so dass sichergestellt ist, dass diese in Intensität und Häufigkeit nicht Grenzübertrittskontrollen gleichkommen. c) Dieser Rahmen ist wie folgt ausgestaltet: Die Kontrollmaßnahmen sind nicht auf Dauer anzulegen, sondern erfolgen unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig unter Berücksichtigung des Reiseaufkommens. Die Kontrollmaßnahmen finden nicht allein aus Anlass des Grenzübertritts statt. Sie erfolgen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lage Erkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lage Informationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B. über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen, und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen ist Gegenstand der regelmäßigen Dienst- und Fachaufsicht. Grundsätzliche Regelungen finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und den Grundsätzen zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich. Diese werden für den Bereich der Bundespolizei durch die „Ergänzenden Bestimmungen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht des BMI über die Bundespolizei" konkretisiert. Das Bundespolizeipräsidium und dessen nach geordnete Behörden und Dienststellen haben die Durchführung von Dienst- und Fachaufsicht in ihren Geschäftsverteilungsplänen geregelt und durch eigene Konzeptionen umgesetzt. d) Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen sollen die Kontrollmaßnahmen mit anderen Behörden möglichst abgestimmt werden oder sind im Rahmen gemeinsamer Einsatz-/Kooperationsformen durchzuführen.“ c. Ob der ministerielle Erlass die Vorgaben des Gerichtshofs an den geforderten Rechtsrahmen erfüllt, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten (als ausreichend angesehen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 A 806/17 –, ECLI:DE:OVGSL:2019:0221.2A806.17.00 veröffentlicht bei juris.de; als nicht ausreichend angesehen vom Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 – 1 K 2888/18 –, ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0411.1K2888.18.00, veröffentlicht bei juris). Das Gericht hat ebenfalls Zweifel, ob dieser Erlass die Ermächtigungsnorm des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG in der notwendigen Weise konkretisiert (so auch Becker, Besprechung des Urteils des Gerichtshofs vom 21.06.2017, in Zeitschrift für das Juristische Studium, www.zjs-online.com, 2017, 6. Ausgabe, Seite 705; Michl, Schleierhaft Schleierfahndung – zu den unionsrechtlichen Anforderungen an anlasslose Personenkontrollen, in Die öffentliche Verwaltung, Januar 2018, Heft 2, Seite 50). Zwar wird diesem ministeriellen Erlass grundsätzlich eine gerichtlich überprüfbare Bindung der Kontrollpraxis und damit die offenbar vom Gerichtshof erwartete Normqualität zuzusprechen sein. Konkrete ermessenslenke Vorgaben, wie in der Gesamtheit aller Kontrollen ihr stichprobenartige Charakter sicherzustellen wäre, beispielsweise durch eine zahlenmäßige Begrenzung, enthält der Erlass nicht (mit ausführlicher Begründung das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2019). d. Auf Anfrage des Gerichts hat die Bundespolizei mitgeteilt, dass das polizeiliche Handeln neben dem ministeriellen Erlass durch die interne Dienstanweisung „BRAS 120“ in der Fassung vom August 2016 geregelt wird. Diese Dienstanweisung erschöpft sich allerdings im Wesentlichen in der wortgleichen Wiederholung der Bestimmungen des ministeriellen Erlasses und enthält darüber hinaus ebenfalls keine konkreten Regelungen zur Durchführung der Kontrollen. Außerdem ist diese Dienstanweisung nicht öffentlich zugänglich, so dass sie nicht die Mindestanforderungen an eine Regelung erfüllt, die den vom Gerichtshof geforderten Rechtsrahmen bilden kann (vergleiche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2018, Aktenzeichen 1 S 1468/17, ECLI:DE:VGHBW:2018:0213.1S1468.17.00, nachfolgend: Urteil des VGH). e. Gleiches gilt für die zur Einsatzplanung herangezogenen periodisch erstellten Lagebilder zur irregulären Migration und Schleusungskriminalität. Das Gericht kann nur mutmaßen, dass es sich hierbei um die im ministeriellen Erlass genannten „ständig aktualisierten Lageerkenntnisse“ handelt. Des Weiteren ist dazu zu bemerken, dass diese Lagebilder, die den Ausnahmecharakter der Kontrollen begründen sollen, offenbar im Wesentlichen auf Erkenntnissen basieren, die durch Kontrollen nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG selbst gewonnen wurden. f. Soweit bereits im Urteil des Gerichtshofs von § 15 BPolG die Rede ist, wonach von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Absatz 1), eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen darf, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Absatz 2) und eine Maßnahme nur solange zulässig ist, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (Absatz 3), ist diese Vorschrift nicht geeignet, den geforderten Rechtsrahmen zu geben, dies auch nicht in Verbindung mit dem ministeriellen Erlass vom 07.03.2016. Denn § 15 BPolG ist lediglich die gesetzliche Wiedergabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedes staatlichen Handels im Einzelfall. Er kann nicht verhindern, dass die polizeiliche Praxis bei der Anwendung des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG, insbesondere durch „Summierungseffekte“, über den Einzelfall hinaus die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen hat (vergleiche das Urteil des VGH). 2. Zur zweiten Vorlagefrage: a. Das deutsche Strafverfahrensrecht kennt kein allgemeines aus der Rechtswidrigkeit der Erlangung des Beweismittels folgendes Beweisverwertungsverbot. Bis auf einige spezialgesetzliche Regelungen, die ausdrücklich ein Verwertungsverbot vorsehen (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 55), folgt aus einer fehlerhaften Beweiserhebung nicht immer ein Verwertungsverbot (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.1964, Az. 4 StR 519/63, NJW 1964, 1139). Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich des Grundsatzes des deutschen Strafverfahrensrechts, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, und dem individuellen Interesse des von der rechtswidrigen Maßnahme Betroffenen (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01, NJW 2007, 499 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az. 3 StR 332/10, NJW 2011, 1827). Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, wobei es zumindest aber bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten ist (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417). Diese Rechtsprechungspraxis ist grundsätzlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 6, vereinbar (vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12.07.1988, Nummer 8/1987/183/182). Das von der Rechtsprechung postulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis wird von Teilen der Literatur kritisiert, die umgekehrt ein Beweisverwertungsverbot als Regel und für die Verwertung eines rechtswidrig gewordenen Beweises eine besondere Legitimation fordert (vergleiche die Übersicht dazu bei Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser obergerichtlichen Rechtsprechung bestünde in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union bei der Beweiserhebung kein Verbot der Verwertung der aufgrund der Kontrolle des Angeschuldigten gewonnenen Erkenntnisse als Beweismittel, selbst wenn es sich wie hier nur um leichte Kriminalität handelt. Denn der Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, anders als beispielsweise bei einer Wohnungsdurchsuchung, von nur geringer Intensität. b. Wenn die Kontrolle des Angeschuldigten aber gegen die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union verstößt und damit rechtswidrig war, stellt sich für die effektive Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union und seiner unionsweiten einheitlichen Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten bestehenden strengeren Regeln über die Möglichkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, die Frage, ob das Recht der Europäischen Union verlangt, dass Erkenntnisse und Beweise, die unter Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union erlangt wurden, in einem Strafverfahren ohne Weiteres einem Verwertungsverbot unterliegen oder wenigstens die Interessen der Europäischen Union in der vorzunehmenden Abwägung angemessen zu berücksichtigen sind, so dass zumindest bei leichter Kriminalität das Strafverfolgungsinteresse des Staates zurückstehen muss. Soweit für das Gericht ersichtlich, hat der Gerichtshof diese Frage noch nicht – allgemein – beantwortet. Allerdings deutet beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 10.04.2003 in der Rechtssache STEFFENSEN (C-276/01) darauf hin, dass das Recht der Europäischen Union nach dem Effektivitätsgrundsatz einen solchen Einfluss auf das Recht und die Praxis der Beweiserlangung und -verwertung in einem Mitgliedstaat haben kann. Nach dem Verständnis des Gerichts hat der Gerichtshof in der Rechtssache STEFFENSEN zwar ein unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Union resultierendes Beweisverwertungsverbot verneint, aber entschieden, dass es dem nationalen Gericht obliegt, unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen und fairen Verfahrens aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen, welche Tatsachen es als erwiesen hält und zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Im Unterschied zu dem hier vom Gericht zu entscheidenden Fall stand in der Rechtssache STEFFENSEN aber nicht die generelle effektive Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union, zudem noch in einer zentralen Politik der Europäischen Union, infrage. Denn Kontrollen durch die Bundespolizei, wie im hier vom Gericht zu entscheidenden Fall, finden nicht nur vereinzelt, sondern in großer Zahl statt. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gab es auf Grundlage des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG 2016 1.475.499, 2017 1.730.499 und 2018 1.604.184 Kontrollen im gesamten Bundesgebiet (Drucksachen des Deutschen Bundestags vom 16.05.2018 Nummer 19/2151 und vom 10.05.2019 Nummer 19/10065). Dabei ist zu bemerken, dass offenbar nur ganz vereinzelt die von den Kontrollen Betroffenen die Rechtmäßigkeit gegenüber der Polizei anzweifeln oder gar gerichtlich überprüfen lassen. Ausweislich der selben Antworten der Bundesregierung auf die parlamentarischen Anfragen habe es nämlich im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 insgesamt 28 und im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 vom insgesamt 58 Beschwerden gegeben; zum Zeitpunkt der jeweiligen Antworten seien bundesweit vier beziehungsweise drei Gerichtsverfahren anhängig gewesen. Im Gegensatz dazu sind beim vorlegenden Gericht, dessen Bezirk zirka 50 Kilometer Bundesgrenze umfasst, seit September 2018 bereits mindestens 22 vergleichbare Strafverfahren leichter Kriminalität anhängig geworden, in denen Erkenntnisse oder Beweismittel durch Kontrollen nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG erlangt wurden und erst diese Kontrolle zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren dieser Art bereits nach Abschluss der Ermittlungen aus Opportunitätsgründen eingestellt hat. III. Das Gericht ersucht den Gerichtshof nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Namen des Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens zu anonymisieren.