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Beschluss

2 BvR 2101/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erwerb und die Weitergabe von von Privaten erlangten Daten an Strafverfolgungsbehörden begründen nicht generell ein Beweisverwertungsverbot. • Bei der Prüfung der Verwertbarkeit ist eine Abwägung vorzunehmen; nur besonders schwerwiegende, bewusste oder systematische Verfahrensverstöße führen verfassungsrechtlich zum Verwertungsverbot. • Für die Rechtsschutzgarantie gilt die Subsidiarität: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind alle prozessualen Aufklärungsmöglichkeiten gegenüber den Fachgerichten zu nutzen. • Zur Rechtmäßigkeit der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses reicht ein auf den vorliegenden Daten beruhender konkreter Anfangsverdacht aus.
Entscheidungsgründe
Verwertung angekaufter Auslandsdaten: kein generelles Beweisverwertungsverbot • Der Erwerb und die Weitergabe von von Privaten erlangten Daten an Strafverfolgungsbehörden begründen nicht generell ein Beweisverwertungsverbot. • Bei der Prüfung der Verwertbarkeit ist eine Abwägung vorzunehmen; nur besonders schwerwiegende, bewusste oder systematische Verfahrensverstöße führen verfassungsrechtlich zum Verwertungsverbot. • Für die Rechtsschutzgarantie gilt die Subsidiarität: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind alle prozessualen Aufklärungsmöglichkeiten gegenüber den Fachgerichten zu nutzen. • Zur Rechtmäßigkeit der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses reicht ein auf den vorliegenden Daten beruhender konkreter Anfangsverdacht aus. Gegen die Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für 2002–2006 ermittelt. Ermittlungen ergaben, dass sie Beteiligungen an liechtensteinischen Gesellschaften hatten und Einkünfte nicht erklärt worden seien. Daten einer liechtensteinischen Bankgesellschaft wurden von einer Privatperson an deutsche Stellen übergeben und vom Bundesnachrichtendienst an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Daten ordnete das Amtsgericht Bochum die Wohnungsdurchsuchung an; bei der Durchsuchung wurden Unterlagen und Ausdrucke sichergestellt. Die Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht und rügten, die Daten seien völker- und innerstaatlich rechtswidrig beschafft bzw. angekauft worden; dies verletze Verfahrensrechte und führe zur Unverwertbarkeit. Fachgerichte sowie die Staatsanwaltschaft sahen keinen generellen Verwertungsverbot und hielten den auf den Daten gestützten Anfangsverdacht für ausreichend. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Anfangsverdacht: Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in Art.13 GG ein; sie bedarf eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdachts. Die Fachgerichte haben den Anfangsverdacht auf die liechtensteinischen Daten stützen dürfen, weil die Voraussetzungen für einen konkreten Verdacht erfüllt sind. • Beweisverwertungsverbot: Es besteht kein allgemeines Verbot, rechtswidrig erlangte Beweismittel zu verwerten. Die einschlägige Rechtsprechung und die Abwägungslehre verlangen eine einzelfallbezogene Prüfung. Ein Verwertungsverbot kommt nur bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder systematischen Verfahrensverstößen oder beim Schutz des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Betracht. • Verhältnis zu Völkerrecht und Amtshilfe: Selbst bei möglicher Verletzung völkerrechtlicher Übereinkommen führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; eine solche Verletzung wirkt nicht zwingend fernwirkend auf das Strafverfahren, wenn die Tatbestände und Zurechnungsregeln nicht eindeutig gegeben sind. • Rolle des Bundesnachrichtendienstes und Trennungsgebot: Die Gerichte haben festgestellt, dass der BND die Daten lediglich entgegengenommen und weitergeleitet habe; hiervon ausgehend liegt keine willkürliche Umgehung des Trennungsgebots vor. Behauptungen, der BND sei nur eingeschaltet worden, um gerichtliche Kontrolle zu umgehen, sind nicht substantiiert. • Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: Zur effektiven Durchsetzung des Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG hätten die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren alle prozessualen Aufklärungsmöglichkeiten geltend machen müssen; die Rüge, die Behörden hätten nicht hinreichend aufgeklärt, ist erstmals vor dem Verfassungsgericht vorgebracht und daher unzulässig. • Begrenzte Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: Das Gericht überprüft im Strafprozessrecht nicht jede fachgerichtliche Wertung im Einzelnen; es greift nur ein, wenn die Fachgerichte verfassungsrechtlich erhebliche Fehler gemacht oder den gesetzlichen Wertungsrahmen überschritten haben. • Ergebnis der Abwägung: Die Gerichte haben unterstellt, zugunsten der Beschwerdeführer könnten rechtswidrige oder strafbare Handlungen bei der Datenerlangung vorliegen, dennoch blieb nach Abwägung die Nutzung der Daten zur Begründung des Anfangsverdachts zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die den auf den angekauften liechtensteinischen Daten gestützten Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung als ausreichend erachteten, verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht. Ein generelles Beweisverwertungsverbot für von Privaten erlangte oder angekaufte Daten besteht nicht; maßgeblich ist eine Einzelfallabwägung, die hier zu Gunsten der Strafverfolgungsinteressen ausfiel. Soweit die Beschwerdeführer Unklarheiten über die Rolle des Bundesnachrichtendienstes und die Beschaffungsumstände rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie diese Aufklärungsansprüche nicht zuvor ausreichend gegenüber den Fachgerichten verfolgt haben. Insgesamt überwiegen nach Ansicht der Gerichte und des Bundesverfassungsgerichts die Belange einer funktionierenden Strafrechtspflege gegenüber den geltend gemachten Verfahrensinteressen der Beschwerdeführer.