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Beschluss

15 II 18/99

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2000:0428.15II18.99.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt. G R Ü N D E: Die Antragstellerin ist Verwalterin der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Mit dem vorliegenden Verfahren nimmt sie die Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem Wohngeld in Anspruch. Die Antragsgegner sind dabei durch Zuschlagsbeschluß des AG H. (N01) vom 00.0.0000 Eigentümer der im Aufteilungsplan mit der Nr. N02 bezeichneten Wohnung. Nachdem der Antragstellerin der Eigentumswechsel bekannt wurde, verschickte diese zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung die Einzelabrechnung für das Jahr 1997 an die Antragsgegner, die dort am 29.4.1999 einging. Die Einzelabrechnung wies dabei eine auf die Wohnung entfallende Abrechnungssumme von 5.600,33 DM aus. Diesem Betrag standen „angeforderte Vorausleistungen" in Höhe von 4.980 DM gegenüber. Weiter weist die Abrechnung einen „ Rückstand auf Ihrem laufenden Konto Nr. N03 am 31.12.1997" in Höhe von 9.530,82 DM aus ( vgl. B1. 7 GA). Aus der sog. „Abrechnungsspitze" ( Differenz zwischen dem Jahresbetrag in Höhe von 5.600,33 DM und den angeforderten Vorauszahlungen in Höhe von 4.980 DM) und dem Rückstand hat die Antragstellerin sodann einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 10.151,15 DM errechnet. Gegenüber dieser Einzelabrechnung haben die Antragsgegner bereits vor der Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 30.4.1999 reagiert und mitgeteilt, daß sie die Altlasten des Voreigentümers nicht begleichen würden. In einem daraufhin mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin geführten Telefon wurden die Antragsgegner darauf hingewiesen, daß „die Verwaltung gehalten sei, die in der Abrechnung 1997 ausgewiesene Forderung auch gegen den neuen Eigentümer (also die Antragsgegner) geltend zu machen". In der Eigentümerversammlung vom 13.5.1998 wurde sodann die Jahresabrechnung 1997 beschlossen, die auch nicht angefochten wurde. Die Antragstellerin meint daher, daß die Antragsgegner den vollen Saldo in Höhe von 10.151,15 DM nebst Zinsen sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 43 DM tragen müßten. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an die Antragstellerin 10.194,15 DM nebst Zinsen a) in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 % p.a., aus 10.151,15 DM seit dem 1.6.1998, b) in Höhe von 4 % p.a. aus 43 DM seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie meinen, daß sie schon deshalb nicht für Altschulden haften müßten, weil dies dem ZVG widerspreche. Außerdem seien die Forderungen, die jetzt gegen sie geltend gemacht würden, (teilweise) auch schon gegenüber den Voreigentümern tituliert worden. Auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2000 wird Bezug genommen. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegner schulden der Gemeinschaft kein Wohngeld. Dies folgt für den Teilbetrag in Höhe von 9.530,82 DM („Altschulden") bereits aus der Tatsache, daß der Erwerber nach Auffassung des BGH nicht für die Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers zu haften hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24.2.1994 - V ZB 43/93 -, ZMR 1994, 271 = NJW 1994, 2950). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 23.9.1999 - V ZB 17/99 -, ZMR 1999, 834 = NJW 1999, 3713 = WuM 2000, 28 = NZM 1999, 1101) bedarf es dabei auch keiner Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses mehr. Legt man allerdings die - u.a. - vom BGH getragene Rechtsprechung zugrunde, so müßten die Antragsgegner an sich die Abrechnungsspitze in Höhe von 620,33 DM entrichten. Diese Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für das Jahr 1997 angeforderten Vorausleistungen (in Höhe von 4.980 DM, vgl. die Abrechnung B1. 7 GA) mit den tatsächlich auf die Wohnung entfallenen Kosten (in Höhe von 5.600,23 DM, vgl. erneut die Abrechnung Bl. 7 GA). Diese Abrechnungsspitze soll dabei nach der Rechtsprechung deshalb geschuldet sein, weil über die Jahresabrechnung zu einem Zeitpunkt beschlossen wurde (13.5.1998), zu welchem die Antragsgegner bereits durch den Zuschlagsbeschluß (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG) Wohnungseigentümer waren; denn durch den Abrechnungsbeschluß soll immer derjenige verpflichtet werden, der bei Fälligkeitseintritt Wohnungseigentümer ist ( grundlegend: BGH, Beschluß vom 21.4.1988 - V ZB 10/87 - BGHZ 104, 197 ff. = BGH, NJW 1988, 1910 [1911]; vgl. auch Bub, in: Sonderausgabe des Staudinger zum WEG, 1997, § 28 Rdn. 407 mit umfangreichen Nachweisen). Zur Begründung hat der BGH dabei (a.a.O.; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - vgl. dazu BGHZ 95, 118 ff. und ausführlich zur Entstehung der „neuen" Rechtsprechung: AG H., ZMR 1999, 126 ff.) u.a. wie folgt ausgeführt: „Erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht (§ 16 Abs. 2 WEG) die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGH, LM § 21 WEG Nr. 9 = NJW 1985, 912 (913 li. Sp.); BayObLG, Wohnungseigentum, 1986, 14 f. mit zust. Anm. Weitnauer). Werden hiernach in allen erörterten Fallgruppen die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, so folgt daraus zugleich, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger, begründen kann; denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor. Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG." Nach Auffassung des BGH kann daher der Abrechnungsbeschluß deshalb nicht mehr zu Lasten des Veräußerers wirken, weil dies einen „Gesamtakt zu Lasten Dritter" darstelle. Dieser Ansicht des BGH kann indes nicht gefolgt werden. So erscheint schon die These des BGH, daß in der Jahresabrechnung ein „Gesamtakt zu Lasten Dritter" (im folgenden wird aus sprachlichen Gründen auch von einem Vertrag oder Beschluß zu Lasten Dritter gesprochen) liege, nicht überzeugend. Dabei ist zunächst zu bedenken, daß die Grundlage der Haftung des Veräußerers nicht primär in der Beschlußfassung der Gemeinschafter zu suchen ist, sondern in der Tatsache begründet ist, daß der Veräußerer während des Abrechnungszeitraumes Miteigentümer war und daher nach § 16 Abs. 2 WEG entsprechend seiner Nutzungsmöglichkeit (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) anteilig die Kosten zu tragen hat. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhältnis von § 16 Abs. 1 zu § 16 Abs. 2 WEG (vgl. dazu erneut AG H., ZMR 1999, 126 ff.). Nicht recht nachvollziehbar ist dann auch, weshalb der BGH am Ende seiner soeben zitierten Ausführungen mit § 16 Abs. 2 WEG die Haftung des Erwerbers begründen will, der im Abrechnungszeitraum gar keine Nutzungen ziehen konnte. Systematisch ist dies jedenfalls nicht überzeugend. Entgegen der Auffassung des BGH geht es daher bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung auch gar nicht darum, erst die einem Vertragsschluß vergleichbare Grundlage für die Haftung des Veräußerers zu schaffen. Vielmehr soll in erster Linie der auf ihn als (ausgeschiedenen) Wohnungseigentümer konkret entfallende Kostenanteil - welches im übrigen auch mit einem Guthaben enden kann - bestimmt werden, welcher seinen Vorauszahlungen gegenübergestellt wird. Dieser Vorgang erscheint einem Vertrag zu Lasten Dritter schon dogmatisch nicht vergleichbar zu sein. Denn die Grundlage für die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr liegt schlicht darin begründet, daß er während des Wirtschaftsjahres der Gemeinschaft angehörte. Indem er überhaupt Mitglied der Gemeinschaft geworden ist, hat er den Grundstein für seine Kostenbeteiligung gelegt. Der Abrechnung selbst wohnt daher ein „Gesamtakt zu Lasten Dritter" zumindest nicht ohne weiteres inne. Es kann daher auch allenfalls um die Frage gehen, ob es einen zwingenden Grund dafür gibt, die Höhe des Abrechnungssaldos nicht ohne Mitwirkung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers festzustellen. Auch diese Frage ist zu verneinen. So ergibt sich - zwingend aus § 28 Abs. 5 WEG nur, daß die Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung zu beschließen haben. Nach einhelliger Auffassung ist dabei die Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern zu beschließen, die am Tage der Beschlußfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (oder aufgrund Erbgangs, Zuschlagbeschlusses etc. Eigentümer sind). Diese Form der Abrechnung gehört daher - wie andere Vorschriften des WEG - zu dem Kernbereich dessen, was jeder Wohnungseigentümer aufgrund seiner Stellung als Miteigentümer kraft Gesetzes hinzunehmen hat. Jedem durch Eigentumserwerb neu in die Gemeinschaft eintretenden Miteigentümer muß daher bereits zu diesem Zeitpunkt bewußt sein, daß die Jahresabrechnung alleine von denjenigen zu beschließen ist, die zu dem Beschlußzeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Kommt es daher vor diesem Zeitpunkt zu einer Veräußerung, so kann sich der veräußernde Miteigentümer folglich auch nicht darauf berufen, daß in der Beschlußfassung nun ein „Gesamtakt zu seinen Lasten" liege. Denn diese Form der Abrechnung ergibt sich zwingend aus § 28 Abs. 5 WEG, die der Wohnungseigentümer bereits wegen seines Eintritts in die Gemeinschaft hinzunehmen hat. Gegenüber diesem Ansatz bestehen auch keine durchgreifenden dogmatischen Bedenken. So ist es dem Zivilrecht auch sonst nicht fremd, daß der Umfang einer geschuldeten Leistung ohne Mitwirkung des Schuldners festgelegt wird. Dies kann etwa den Regeln der §§ 315 ff. BGB entnommen werden. Namentlich die Vorschrift des § 317 BGB weist eine vergleichbare Komponente auf. Ist danach die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. § 317 Abs. 1 BGB). In ähnlicher Weise, wie bei § 317 BGB die Bestimmung einem Dritten überlassen wurde, legt § 28 Abs. 5 WEG daher für den vor der Beschlußfassung ausgeschiedenen Wohnungseigentümer fest, daß über die Jahresabrechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer bei der Beschlußfassung bestehenden Zusammensetzung zu befinden ist Da die Wohnungseigentümer dabei zugleich auch Gläubiger der Leistung sind, liegt in diesem Bestimmungsrecht zugleich eine große Nähe zu der Regelung in § 316 BGB. Sieht daher schon das allgemeine Schuldrecht des BGB vor, daß der Schuldner der Leistung bei der Bestimmung seiner Schuld nicht unbedingt mitwirken muß, so kann auch für den aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidenden Miteigentümer nicht zwingend festgestellt werden, daß ihn der Beschluß zur Jahresabrechnung schon wegen seiner fehlenden Mitwirkung bei der Beschlußfassung nicht binden könne. Für diese Ansicht spricht auch, daß die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung nach § 28 Abs. 5 WEG ohnehin durch die Vorgaben der Teilungserklärung und des WEG gebunden ist. Der ausgeschiedene und daher nicht mehr stimmberechtigte Wohnungseigentümer befindet sich daher bei der Beschlußfassung durch die Gemein-schaft in einer ungleich sichereren Position, als dies bei den -'( Vorschriften der §§ 315 ff. BGB der Fall ist. Gerade diese Bindung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung führt auch dazu, daß in ihr nicht ohne weiteres ein Gesamtakt zu Lasten des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gesehen werden kann. Sollte die Verwaltung nämlich „gesetzesmäßig" abrechnen - was der BGH im übrigen in seinem Beschluß vom 23.9.1999 (ZMR 1999, 834 [837]) als „normal" unterstellt - und die Einzelabrechnung den Betrag ausweisen, der nach § 16 Abs. 2 WEG von dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu tragen ist, so ist er materiell-rechtlich gar nicht beschwert. Denn dann würde sich in dem Abrechnungssaldo ohnehin nur der Betrag ausdrücken, den er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft noch zu entrichten hat. Unter diesem Blickwinkel konkretisiert der Beschluß über die Jahresabrechnung daher auch nur das, was von dem Veräußerer ohnehin an Kosten zu tragen war. Von einem Vertrag zu Lasten des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers kann daher nur dann die Rede sein, wenn man schon in dem Umstand der fehlenden Beteiligung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers an der Beschlußfassung einen Nachteil sieht. Dem ist aber - wie ausgeführt - entgegenzuhalten, daß es sich insoweit um eine bloße Folge des Finanzsystems des WEG handelt, welches eben ein solches Beschlußverfahren aufgrund von § 28 Abs. 5 WEG vorsieht. Kann daher dem Einwand des BGH damit entgegnet werden, daß aus §§ 316, 317 BGB in Verbindung mit § 28 Abs. 5 WEG eine Berechtigung der bei der Beschlußfassung eingetragenen (oder aufgrund Erbgangs etc. berechtigten) Wohnungseigentümer zur Abrechnung auch mit Wirkung für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer anerkennt, so ist erneut ein Blick auf die materiell-rechtlichen Folgen der BGH-Rechtsprechung zu werfen. So fällt bei genauerem Hinsehen auf, daß der Grundsatz des BGH, wonach in der Jahresabrechnung für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Gesamtakt zu Lasten Dritter liegen soll, so hochgehalten wird, daß dadurch für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum „sehenden Auges" ein unzweifelhaft Unbeteiligter - nämlich der Erwerber - in die Haftung genommen wird. Man hat es daher Erwerber rechtigt mit der - durchaus kuriosen - Sachlage zu tun, daß der aufgrund seiner Stellung als Eigentümer als stimmbeangesehen wird und er sodann dabei mitwirken soll, sich selbst - und sei es nur in Höhe der sog. „Abrechnungsspitze" - für einen Zeitraum in die Haftung zu bringen, in welchem er mit der Eigentümergemeinschaft noch gar nichts zu tun hatte. Und dieses Ergebnis - Haftung des an den angefallenen Kosten an sich völlig Unbeteiligten - wird dann damit begründet, daß ein den Veräußerer bindender „Gesamtakt zu Lasten Dritter" unzulässig sei. Hier wird also gleichsam der Teufel mit dem „ Beelzebub" ausgetrieben: Denn selbst wenn der Erwerber bei der Abstimmung über die Jahresabrechnung an einer Kostenverteilung mitwirken sollte, die einen Saldo zu Lasten des Veräußerers ergibt - die in Ansatz zu bringenden Vorschüsse also nicht den Abrechnungsbetrag decken - so wäre durch eine solche Abrechnung doch immerhin noch der getroffen, dem während des Wirtschaftsjahres die Nutzungen aus der Teilhaberschaft zugeflossen sind. Indem die Rechtsprechung eine solche Mitwirkung des Erwerbers bei der Abrechnung als unzulässig postuliert, begründet sie gleichzeitig die „Falle der Haftung auf die Abrechnungsspitze", die den Erwerber treffen soll. Verblüffend ist dabei, daß vom BGH zwar der Gesamtakt zu Lasten Dritter angesprochen wird, gleichzeitig aber überhaupt nicht erörtert wird, weshalb eigentlich der Erwerber für einen Abrechnungszeitraum auf die Abrechnungsspitze haften soll, obwohl ihm unzweifelhaft in dieser Zeit keine Nutzungen aus dem Sondereigentum zugeflossen sein können. Während mithin bezüglich des Veräußerers die beschlossene Abrechnung nur falsch sein könnte, steht für den Erwerber, der auf einmal haften soll, fest, daß sie falsch ist. Weiter muß sich der BGH entgegenhalten lassen, daß die Rechtsprechung bislang eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben ist, wem ein etwaiges Guthaben aus der Abrechnung zustehen soll. Denn wenn sich der BGH in der erwähnten Entscheidung vom 21.4.1988 (BGHZ 104, 197 = NJW 1988, 1910) mit dem Problem des Gesamtaktes zu Lasten Dritter beschäftigt, so bleibt vollkommen unerwähnt, daß die Jahresabrechnung genausogut mit einem Guthaben zugunsten des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers enden kann, dieser also über Vorauszahlungen mehr entrichtet hat, als er nach dem Abrechnungsergebnis zu zahlen hat. Diese Problematik ist vom BGH - soweit ersichtlich - noch in keiner Entscheidung angesprochen worden. In welche Schwierigkeiten die Rechtsprechung jedoch mit dem vom BGH gewählten Ansatz kommt, zeigt eine neuere Entscheidung des KG ( Kammergericht, Berlin). So hatte - soweit ersichtlich - erstmalig das KG in einer Entscheidung vom 31.1.2000 - - 24 W 7323/98 - ( Kopien für die Parteien anbei) Stellung zu der Frage genommen, wem ein solches Abrechnungsguthaben zustehen könnte. Diese Entscheidung belegt zunächst ganz deutlich, daß in der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer (ohne den ausgeschiedenen) über die Jahresabrechnung nicht per se ein Gesamtakt zu Lasten des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gesehen werden kann. Indem der BGH aber den Abrechnungsbeschluß nicht mehr gegen den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wirken läßt, legt er jedoch zugleich nahe, daß dieser auch nicht mehr zu seinen Gunsten wirken kann. Auch dies zeigt, daß die Ausgangsthese des BGH einer eingehenden Prüfung nicht stand hält: Hat nämlich der Wohnungseigentümer in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr mehr an Vorauszahlungen entrichtet, als nach der Abrechnung auf ihn zu entfallen hat, so bedarf es schon einer guten Begründung, wenn man dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz versagen will. Nach Ansicht des KG soll ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern keinen Anspruch mehr auf Abrechnung für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft besitzen; ein etwaiges Abrechnungsguthaben sei auf den Erwerber übergegangen. Das KG hat dabei indes in seinem Beschluß keine Rechtsgrundlage angegeben, nach welcher sich der Übergang des Guthabens auf den Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers vollzogen haben soll. Vermutlich dürfte das KG an eine entsprechende Anwendung von § 96 BGB gedacht haben. In dem Beschuß finden sich dazu jedoch keine Ausführungen. Eine dogmatisch überzeugende Lösung für den Übergang des Verwaltungsvermögens ist dabei noch nicht gefunden worden (vgl. dazu etwa Rapp, in: Staudinger, WEG, 1997, § 1 Rdn. 52 ff. und Bub, in: Staudinger, WEG, 1997, § 28 Rdn. 162. Vgl. auch OLG Köln, ZMR 1998, 460 mit krit. Anm. Rau). Wenig überzeugend erscheinen dem Gericht sodann auch die eigentliche Argumentation des KG zu sein. So führt das KG im wesentlichen wie folgt aus (vgl. a.a.O. unter II. 4.): „Recht und Pflicht zur Abrechnung der eingezahlten und ausgegebenen Gelder folgen aus der Mitinhaberschaft an dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Mit dem Übergang des Verwaltungsvermögens einschließlich der offenen Forderungen geht auch die Abrechnungskompetenz auf den Wohnungsnachfolger über. Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer verliert somit seinen Abrechnungsanspruch gegen die Gemeinschaft. Eine 'Enteignung' ist darin nicht zu sehen, weil das Verwaltungsvermögen insgesamt zweckgebunden ist und auch nicht anteilig herausverlangt werden kann." Bereits die Aussage der ersten Satzes dieses Abschnittes scheint mißverständlich zu sein. Denn den einzelnen Wohnungseigentümer trifft wohl kaum eine „Pflicht" zur Abrechnung. Diese hat vielmehr der Verwalter zu erstellen (vgl. § 28 Abs. 3 WEG). Es gibt daher auch kein „Recht" des Wohnungseigentümers „zur Abrechnung"; vielmehr haben die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG nur über die ihnen vom Verwalter vorzulegende Abrechnung zu beschließen (Der Sonderfall, daß ausnahmsweise kein Verwalter vorhanden ist und die Wohnungseigentümer daher die Verwaltung gemeinschaftlich zu führen haben - vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, B. Aufl., 5 20 Rdn. 13 ff. -, sei hier einmal ausgeklammert.). Selbst wenn man aber „Recht und Pflicht" der Wohnungseigentümer zur Abrechnung annehmen sollte, so erwächst diese Berechtigung und Verpflichtung doch wohl aus der Stellung als Miteigentümer und nicht aus einer Beteiligung am Verwaltungsvermögen. In dem zweiten Satz des oben zitierten Abschnittes meint das KG nun, daß mit dem Übergang des Verwaltungsvermögens die Abrechnungskompetenz auf den Erwerber übergehe. Auch hier bleibt das KG eine Begründung schuldig, was das Verwaltungsvermögen mit der Abrechnungskompetenz verbindet. Zutreffend ist dabei nach einhelliger Ansicht, daß der Erwerber nach seiner Eintragung im Grundbuch auch bei der Beschlußfassung über die Abrechnung mitwirken kann. Weshalb aber der Brückenschlag zum Verwaltungsvermögen? Denn die erwähnte Kompetenz des neuen Miteigentümers folgt wohl doch schlicht aus dem Stimmrecht, welches ihm als Eigentümer zusteht. Nicht näher begründet wird dann die im dritten Satz von II. 4. aufgestellte These, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer „somit" seinen Abrechnungsanspruch gegen die Gemeinschaft verliere. Nachvollziehbar erscheint dabei, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer wegen des Verlustes seiner Eigentümerstellung nicht mehr bei der Abrechnung mitwirken darf. Aber weshalb sollte er gegenüber der Gemeinschaft in ihrer neuen Zusammensetzung deshalb seinen Anspruch auf Abrechnung verlieren? Hier werden gleichsam zwei unterschiedliche Punkte „in einen Topf geworfen". Nämlich einerseits die Aussage darüber, wer über die Abrechnung zu beschließen hat und andererseits, wer von der Eigentümerschaft verlangen kann, daß sie überhaupt abrechnet. Weshalb der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nun seinen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung deshalb verlieren soll, weil er nicht mehr selbst zur Beschlußfassung berufen ist, leuchtet nicht ohne weiteres ein. Vielmehr kann ein solcher Anspruch durchaus weiter bestehen: So billigt die herrschende Meinung jedem Wohnungseigentümer gegenüber der Verwaltung einen Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung zu (vgl. dazu Vgl. dazu Briesemeister, in: Festschrift für Merle, S. 105 [109 f.]; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rdn. 56). Erkennt man mit der hier vertretenen These an, daß die Abrechnung auch noch für und gegen den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wirken kann, so besteht kein Grund, ihm einen Anspruch auf Abrechnung zu versagen. Nochmals kurz zurück zu dem obigen Zitat. So vertritt das KG in dem letzten hier zitierten Satz die Ansicht, daß seine Rechtsauffassung auch nicht zu einer „Enteignung" führe, weil das Verwaltungsvermögen insgesamt zweckgebunden ist und auch nicht anteilig herausverlangt werden könne. Unklar bleibt hier schon, worauf sich die ( dem Wohnungseigentümer versagte) „Herausgabe" erstrecken soll. Der vorhergehende Satz befaßte sich noch mit dem „Abrechnungsanspruch", der aber sicherlich nicht gemeint gewesen sein kann (weil ein solcher Anspruch keiner Herausgabe unterliegen kann). So wollte das KG wohl zum Ausdruck bringen, daß ein etwa sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben „nicht anteilig herausverlangt werden kann". Aber auch dies paßt nicht richtig. Denn wenn sich nach der Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Wohnungseigentümers ergibt, so könnte er dessen vollständige Auszahlung ( und nicht nur einen Anteil davon) verlangen. Außerdem erscheint die vom KG hier angenommene Zweckbindung (sollte denn der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gemeint sein) verfehlt. Eine solche Bindung mag zwar für Verwaltungsvermögen im „klassischen Sinn" durchaus zutreffend sein; dürfte hier aber verfehlt sein. Hat die Gemeinschaft z.B. einen Rasenmäher gekauft, so kann der ausscheidende Wohnungseigentümer selbstredend nicht verlangen, daß der Gegenstand versilbert wird und ihm der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Anteil ausgezahlt wird. Das Verwaltungsvermögen wird daher in besonderer Weise durch seine „ Gemeinnützigkeit" umschrieben. Es widersetzt sich gleichsam der Auseinandersetzung ( wie dies insbesondere auch bei der Instandhaltungsrücklage angenommen wird). Ganz anders sieht dies aber mit dem Guthaben aus, welches sich nach der Abrechnung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt: Denn diese Guthaben sind den Wohnungseigentümer ja gutzubringen ( sei es durch Auszahlung, Übertragung auf das kommende Wirtschaftsjahr etc.). Damit fehlt es aber für die sich ergebenden Einzelguthaben an der Bindung, die für die Annahme des Verwaltungsvermögens klassisch ist. Der Bindung könnte daher allenfalls die Summe der Guthaben unterworfen sein, welches (vor der Jahresabrechnung) als Verwaltungsvermögen „im Topf" ist. Aber dieses Guthaben ist eben auch „instabil". Anders als der erwähnte Rasenmäher liegt es in der Natur des Abrechnungsvorganges bzw. seiner Ausführung, daß dieses Guthaben auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu verteilen ist. Diese Bindung hätte dem Antragsteller daher nur dann entgegengehalten werden können, wenn er z.B. über geschuldetes Wohngeld hinaus Beträge an die Gemeinschaft entrichtet haben sollte und diese nun vor der Abrechnung (etwa nach Bereicherungsrecht) herausverlangt hätte. Einen solchen Fall hatte das KG jedoch nicht zu entscheiden. Aus alledem folgt, daß von dem KG „Recht und Pflicht zur Abrechnung", „ der Anspruch auf Abrechnung", „ die Abrechnungskompetenz", das „Verwaltungsvermögen" und „der Anspruch aus der Abrechnung" (= Guthaben) nicht sauber getrennt werden. Dem KG kann auch nicht darin gefolgt werden, daß „ die ( untechnische) ' Gegenleistung' für die Beitragsvorschüsse" die „ faktische Erwartung" gewesen sein soll, „nicht von Außengläubigern der Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen (zu werden)" (vgl. den nächsten Absatz in der Entscheidung, noch bei II. 4.). Dem ist schon entgegenzuhalten, daß wohl jeder Wohnungseigentümer aufgrund des selbständigen Finanzsystems des WEG davon ausgeht, von „Außengläubigern" nicht unmittelbar in Anspruch genommen zu werden. Diese „Gegenleistung" kommt mithin auch den Wohnungseigentümern zugute, die sich mit der Bezahlung ihrer Vorschüsse in Rückstand befinden. Fehlt es daher sowohl an einer dogmatisch sauberen Darstellung, weshalb das Guthaben auf den Erwerber übergehen soll, so geht von der Entscheidung auch insofern ein „falsches" Signal aus, als verkaufswilligen Wohnungseigentümern danach an sich nur geraten werden kann, vor der Veräußerung vorsichtshalber mit ein oder zwei Wohngeldraten in Zahlungsverzug zu kommen. Denn dann dürfte sich nach der Abrechnung kaum ein Guthaben zu „ihren" Gunsten ergeben, welches sodann auch ohne vertragliche Regelung einfach auf den Erwerber übergehen soll. Nach alledem kann festgehalten werden: Die Ausgangsthese des BGH, daß in der Jahresabrechnung ein „ Gesamtakt zu Lasten Dritter" liege, ist nicht überzeugend. Weiter ist es der Rechtsprechung bislang nicht gelungen, die Zuordnung etwaiger Guthaben aus der Jahresabrechnung dogmatisch überzeugend zu lösen. Weiter ergeben sich Probleme bei dem Fragenkreis der Bestandskraft der Jahresabrechnung, die ebenfalls von der Rechtsprechung auf dem Boden der BGH-Thesen nicht überzeugend gelöst werden können. Denn neben der ungeklärten Guthabenfrage tun sich weitere Schwierigkeiten bei der Frage auf, ob die Jahresabrechnung überhaupt hinsichtlich der Vorauszahlungen, welche der ausgeschiedene Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum erbracht hat, Bestandskraft entwickeln kann. Denn nach der Rechtsprechung des BGH soll ja die Abrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer keine Wirkungen mehr entfalten können. Was aber soll gelten, wenn in der Abrechnung die Vorauszahlungen falsch, etwa zu niedrig, angesetzt wurden? Hier könnte man dem Erwerber (von dem Boden der BGH-Rechtsprechung ausgehend) kaum ein Anfechtungsrecht zubilligen können. Denn der Erwerber soll nach der Rechtsprechung ohnehin nicht auf die Vorschüsse, welche vor seinem Eigentumserwerb bereits fällig wurden, haften müssen (vgl. dazu zuletzt: BGH, ZMR 1999, 834 ff.) . Damit läge aber eine „Bindungslücke" bei der Jahresabrechnung vor, die ebenfalls systemwidrig anmutet. ähnliche Probleme ergeben sich nach der Rechtsprechung dann, wenn der veräußernde Wohnungseigentümer über sein Wohngeldsoll hinaus Leistungen erbracht haben sollte, die zu Unrecht nicht in die Jahresabrechnung eingestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des KG dürften wohl auch diese Beträge zum Verwaltungsvermögen gehören, also von dem Veräußerer nicht mehr herauszuverlangen sein. Andererseits soll die Jahresabrechnung für den Erwerber ja bindend werden. Weist die Abrechnung daher die zuviel gezahlten Beträge nicht aus ( was hier unterstellt wurde), so kann der Erwerber etwaige Überzahlungen jedenfalls dann nicht für sich reklamieren, wenn die Einzelabrechnung bestandskräftig wurde. Was wiederum die Frage aufwirft, ob der Erwerber die Jahresabrechnung überhaupt mit der Begründung anfechten kann, daß von dem Veräußerer mehr bezahlt worden sei, als in den Vorauszahlungen ausgewiesen wurde. Auch diese Erwägungen belegen, daß die Rechtsprechung nicht zu überzeugenden Ergebnissen gelangt, soweit sie leugnet, daß die Jahresabrechnung auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu einer verbindlichen Grundlage seiner Zahlungsverpflichtung bzw. bezüglich etwaiger Rückforderungsansprüche führen muß. Schließlich ist an die Zufälligkeiten zu erinnern, die sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bei der Abrechnungsspitze ergeben können. Denn nach der Rechtsprechung soll die Frage der Haftung des Erwerbers (auf die Abrechnungsspitze) letztlich nur von dem Zufall abhängen, ob der Beschluß über die Jahresabrechnung vor oder nach dem Eigentumswechsel gefaßt wurde. Auch dies erscheint materiell-rechtlich nicht überzeugend. Nach Auffassung des Gerichts geht daher kein Weg an der Feststellung vorbei, daß der BGH zu Unrecht seine Rechtsprechung zur Erwerberhaftung mit dem Beschluß vom 21.4.1988 (BGHZ 104, 197 = NJW 1988, 1910) geändert hat. Die Rechtsprechung versagt in den entscheidenden Fragen bei der Zurechnung der Ergebnisse der Jahresabrechnung und wird auch wegen der ihr innewohnenden Zufälligkeiten den Anforderungen nicht gerecht. Die Rechtsprechung muß daher nach Ansicht des Abteilungsrichters völlig neu konzipiert werden (wozu auch der vorliegende Beschluß dienen soll) . Nach Auffassung des Gerichts ist statt dessen davon auszugehen, daß die Jahresabrechnung auch für den Veräußerer Bindungswirkung erlangt, soweit der Veräußerer im Abrechnungszeitraum Eigentümer der Einheit war. Waren im Abrechnungszeitraum unterschiedliche Personen Eigentümer, so dürften diese - ohne daß dies hier einer abschließenden Würdigung unterzogen werden müßte - pro rata temporis an dem Abrechnungsergebnis zu beteiligen sein. Erweist es sich daher als zulässig und geboten, den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer in die Bindung der Jahresabrechnung einzubeziehen (§§ 16 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. § 28 Abs. 5 WEG; §§ 315 ff. BGB), so ist ihm selbstverständlich auch ein Anfechtungsrecht zuzubilligen. Dies folgt wohl unmittelbar aus § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Erstreckt man nämlich die Bindung des Beschlusses über die Jahresabrechnung auf den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, so folgt aus dieser Bindung unmittelbar sein Recht, auch zur Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses berechtigt zu sein. Gestützt werden kann die Anfechtungsbefugnis dabei auch mit einer Rechtsanalogie (vgl. zum Begriff: Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einl . 40 vor § 1 BGB) zu §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (den Bestimmungsrechten der §§ 315 ff. BGB ist gemeinsam, daß sie dem Schuldner die Möglichkeit einräumen, die Unbilligkeit der Bestimmung im Klagewege geltend zu machen, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 315 Rdn. 17, § 316 Rdn. 4, § 319 Rdn. 8). Denn indem das WEG vorsieht, daß die Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern gefaßt wird, die am Tage der Beschlußfassung Rechtsinhaber (Eigentümer) sind, handelt es sich für den zuvor ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gleichsam um den Fall eines „ gesetzlich vorgesehenen Bestimmungsrechtes Dritter" im Sinne von § 317 BGB bzw. um einen Fall des § 316 BGB. Da dem Wohnungseigentümer - wäre er Mitglied der Gemeinschaft geblieben - ein Anfechtungsrecht zugestanden hätte, kann bei seiner fortbestehenden materiell-rechtlichen Beteiligung nach seinem Ausscheiden nichts anderes gelten. Da außerdem bei den erwähnten Fällen der §§ 315 ff. BGB jeweils eine Kontrolle des Bestimmungsrechts durch die Gerichte vorgesehen ist, muß auch dem den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Anfechtungsrecht zugebilligt werden. Aufgrund des Sachzusammenhangs sollte dabei kein Zweifel daran bestehen, daß die Anfechtung vor den WEG-Gerichten auszufechten ist (vgl. auch AG H., ZMR 1999, 124 f. für den Fall der Inanspruchnahme eines bereits ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Zahlung von Wohngeld). Folgt man dem, so könnte einerseits daran festgehalten werden, jeweils die bei der Beschlußfassung berechtigten Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung abstimmen zu haben; andererseits könnte der von der Abrechnung materiell-rechtlich betroffene Wohnungseigentümer die Unwirksamkeit der Abrechnung geltend machen. Diese Anfechtungsbefugnis würde dabei in aller Regel nicht einmal zu einer Ausweitung des Kreises der Anfechtungsberechtigten führen: Erkennt man nämlich, daß der Erwerber mit der Abrechnung des alten Wirtschaftsjahres nichts zu tun hat, so würde ihm schon für eine gleichwohl erklärte Anfechtung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen ( vgl. in diesem Sinn schon AG H., 15 II 44/98 -, ZMR 1999, 126 ff. [für den Zwangsverwalter]). Zu einer numerischen Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten kann es daher nur dann kommen, wenn es in dem abzurechnenden Wirtschaftsjahr (also nicht nach, sondern während des Wirtschaftsjahres) zu einem (weiteren) Eigentümerwechsel gekommen ist. Hier Wohnungseigentümern müßte konsequenter Weise den betroffenen jeweils ein eigenständiges Anfechtungsrecht eingeräumt werden. Für die Formalien der Anfechtung sollte dabei ohne weiteres auf § 23 Abs. 4 WEG zurückgegriffen werden: Die Anfechtung müßte also von dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer binnen Monatsfrist nach der Beschlußfassung durch einen Anfechtungsantrag beim WEG-Gericht geltend gemacht werden. Sollte der Wohnungseigentümer - insbesondere wegen seiner Unkenntnis von der durchgeführten Eigentümerversammlung - die Anfechtung erst verspätet geltend machen, so kann dies durch eine zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( vgl. § 22 Abs. 2 FGG) ausgeglichen werden. Erweist es sich danach als erforderlich, das Abrechnungsergebnis nicht dem bei der Beschlußfassung eingetragenen Wohnungseigentümer zuzurechnen, so kann der Antrag gegen die Antragsgegner insgesamt keinen Erfolg haben. Denn sie sind erst mit Zuschlagsbeschluß aus dem Jahre 1998 zu Wohnungseigentümern worden. Sie können daher auch nicht für Altschulden haftbar dem ge-gemacht werden, die aus einer Zeit vor ihrem Eigentumserwerb herrühren; dies gilt auch für die sog. „Abrechnungsspitze" (und sei sie im Einzelfall scheinbar noch so unbedeutend). Dies folgt unmittelbar aus § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG. Ob anderes dann gelten könnte, wenn die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung ausdrücklich eine Haftung der Erwerber hätte festlegen wollen (vgl. dazu erneut die Entscheidung des BGH vom 23.9.1999, ZMR 1999, 834 ff.), kann vorliegend dahinstehen. Il Denn die Antragstellerin hat schon nicht zureichend vorgetragen, daß bei der Beschlußfassung ein Wille der Mehrheit der Wohnungseigentümer dahingehend bestanden hätte, daß die Antragsgegner (in rechtswidriger Weise) für die ihnen (auch nach der BGH-Rechtsprechung) nicht zuzurechnenden Altschulden hätten in die Haftung genommen werden sollen. Dem steht insbesondere nicht der Vortrag des Antragstellervertreters im Schriftsatz vom 9. 6.1999 (dort auf S. 4 = Bl. 22 GA) entgegen. Denn den dortigen Ausführungen kann nur entnommen werden, daß möglicherweise bei dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Vorstellung bestanden haben mag, durch die Beschlußfassung auch eine Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme der Antragsgegner für die Schulden der früheren Eigentümer der Einheit zu begründen. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, daß die Problematik der Erwerberhaftung in der Eigentümerversammlung diskutiert und sich die Mehrheit sodann dafür entschieden hätte, gerade bei der Einzelabrechnung der Antragsgegner eine Regelung zu treffen, nach welcher die Antragsgegner die Altschulden hätten begleichen sollen. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 5 Ziffer 4 Satz 3 der Teilungserklärung berufen. Dabei ist schon fraglich, ob mit dem „Erwerber" im Sinne einer solchen Bestimmung auch der „Ersteigerer" gemeint sein soll (vgl. dazu Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 4. Aufl., VIII 4.a) bei Rdn. 47 mit Hinweis auf BGH, NJW 1974, 308). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn zu der Haftung des Ersteigerers hat nach Auffassung des Gerichts nach wie vor die Entscheidung des BGH vom 22.1.1987 (-V ZB 3/86 -, ZMR 1987, 273 f.) Gültigkeit, nach welcher eine Bestimmung der hier vorliegenden Art gegen § 56 Satz 2 ZVG verstößt und daher für den Erwerb in der Zwangsversteigerung als nichtig anzusehen ist (vgl. ebenso auch neuerer Zeit Rapp, in: DNotZ 2000, 185 [1871) Soweit der Antragstellervertreter Gegenteiliges unter Berufung auf den Beschluß vom 23.9.1999 herzuleiten versucht, wird nach Ansicht des Abteilungsrichters die Tragweite der dortigen Entscheidung nicht zutreffend bewertet. So hat der BGH (a.a.O. auf S. 836 linke Spalte) u.a. ausgeführt: „ Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners bestehe in vollem Umfang der in der Einzelabrechnung errechneten Nachforderung, auch soweit diese auf rückständigen Beitragszahlungen des Voreigentümers beruhe. a) Einer Inanspruchnahme des Antragsgegners für rückständige Beitragszahlungen steht allerdings nicht schon §56 Satz 2 ZVG entgegen, wonach der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren erst ab Zuschlag die Lasten zu tragen hat. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Haftung des Erwerbers im Außenverhältnis läßt keine Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Ausgleichs im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft zu, durch den für jeden Wohnungseigentümer die Verpflichtung konkretisiert wird, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums (nach dem Verhältnis seines Anteils) zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 104, 197 [201]). b) Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen gelangt nicht schon mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern nach § 28 Abs. 2 WEG erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan zur Entstehung (BGHZ 120, 261 [266] = ZMR 1993, 176; BGHZ 131, 228 [230] = ZMR 1996, 215). In der Jahresabrechnung werden dann die im Geschäftsjahr tatsächlich erzielten Gesamteinnahmen und die geleisteten Gesamtausgaben gegenübergestellt und in der Einzelabrechnung nach dem geltenden Schlüssel auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt (BGHZ 131, 228 [231] = ZMR 1996, 215; Wenzel, WE 1997, 124 m. w. N.). Von dieser Abrechnung i. S. einer betriebswirtschaftlichen Kassenrechnung zu trennen ist ihre Genehmigung durch Beschluß der Wohnungseigentümer. Ob und inwieweit hierdurch Zahlungspflichten begründet werden, bestimmt sich nach dem darin zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen der sie beschließenden Mehrheit. Inhalt und Umfang der gewollten Rechtsbindung können deshalb nur im Wege einer Auslegung des gefaßten Beschlusses ermittelt werden (Wenzel, WE 1997, 124)." Diesen Ausführungen kann aber wohl nur entnommen werden, daß sich der Ersteigerer nach dem Zuschlagsbeschluß im Innenverhältnis (also im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern) für eine Haftungsbegrenzung nicht (mehr) mit Erfolg auf § 56 Satz 2 ZVG berufen kann. Ergibt daher die Jahresabrechnung eine Abrechnungsspitze, so soll diese vom Ersteigerer getragen werden ( was aber - wie oben dargelegt wurde - nicht haltbar erscheint). Dieses Verständnis der BGH-Entscheidung vom 23.9.1999 wird dadurch verstärkt, daß der BGH in der Tat im Rahmen seiner weiteren Ausführungen auf den Beschluß vom 24.2.1994 rekurriert So heißt es in dem Beschluß vom 23.9.1999 (vgl. a.a.O. Seite 837 linke Spalte) weiter: „Eine Erwerberhaftung kann nur durch Vereinbarung (Senatsbeschluß vom 24.2.1994 - V ZB 43/93 -, NJW 1994, 2950 = ZMR 1994, 271 m. Anm. Junker, JZ 1995, 102 und Schmidt, PiG 44 (1994), 147, nicht dagegen durch Mehrheitsbeschluß begründet werden." In dem Beschluß vom 24.2.1999 ist wiederum zu lesen (vgl. das Zitat in ZMR 1994, 271 [273 rechte Spalte oben]): „Dieses Verwertungsrecht ( der Grundpfandgläubiger; Anm. d. Gerichts) wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung (der Erwerberhaftung gemäß Teilungserklärung; Anm. d. Gerichts) den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302; 99, 358)." Damit kann aber als geklärt angesehen werden, daß der Ersteher auch weiterhin nach Auffassung des BGH nicht deshalb haftet, weil sich in der Teilungserklärung eine Regelung befindet, welche den Erwerber für rückständige Wohngeldbeträge in die Haftung nimmt. Geschäftswert: bis 11.000 DM