Leitsatz: Der Abschluß eines Nachhilfeunterrichtsvertrages, der mit einer Kostenlast in Höhe von 345,60 € pro Monat verbunden ist, fällt regelmäßig nicht unter die Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB. Sieht ein Unterrichtsvertrag eine feste Laufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung vor, falls es nicht zu einer schriftlichen Kündigung per -Einschreiben- kommt, so ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam. In diesem Fall sind nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu honorieren; im übrigen ist zugunsten des Verbrauchers davon auszugehen, daß er bei einer gesetzeskonformen Ausgestaltung des Kündigungsrechts rechtzeitig eine Kündigung erklärt hätte. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 3.5.2005 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.4.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Ausnahme der säumnisbedingten Mehrkosten, welche den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt einen Nachhilfe- bzw. Unterrichtsdienst. Unter dem 1.3.2004 unterzeichnete der Beklagte einen Vertrag, wonach die Klägerin monatlich 16 Unterrichtsstunden in Mathematik und Betriebswirtschaftslehre für den Sohn der Beklagten V. zu einem Preis von 345,60 €/mtl. (= 21,60 €/Std.) zu erbringen hat. Ziffer 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet wörtlich (wobei das Datum handschriftlich eingetragen wurde): "Der Vertrag ist erstmals kündbar zum 31.05.04. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere 2 Monate, wenn er nicht schriftlich per Einschreiben 5 Wochen vor Ablauf gekündigt wird." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen Bezug genommen. Für die Zeit von März bis Juni erbrachte die Klägerin insgesamt 66,22 Unterrichtsstunden (vgl. dazu auch den Beschluß des Gerichts vom 6.6.2005, Bl. 66 ff. GA). Seit Ende Juni wurden keine Unterrichtsstunden mehr erbracht, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß während der Ferienzeit (vom 22.7. bis 4.9.2004) die wechselseitigen Verpflichtungen ruhen. Auf den sich danach bis Ende Juni ergebenden Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.432,35 € wurden 1.381,95 € geleistet; bezogen auf den Monat April steht noch eine offene Forderung in Höhe von 50,40 € zur Zahlung offen. Mit Fax vom 23.7.2004 kündigte der Beklagte den Unterrichtsvertrag (vgl. Bl. 44 GA). Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, ob auch die Beklagte über § 1357 BGB vertraglich zur Zahlung der Unterrichtsvergütung verpflichtet ist und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag als gekündigt anzusehen ist. Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, daß die Beklagte über § 1357 BGB passivlegitimiert sei. Bezogen auf die Kündigung entspreche das Fax, welches ihr Ende Juli 2004 zugegangen sei, schon nicht den Formerfordernissen von Ziffer 2 Satz 2. Im übrigen habe sich der Vertrag aufgrund der vorgenannten Bestimmung zunächst bis zum 31.7. und sodann - mangels fristgerechter Kündigung - bis zum 30.9.2004 verlängert. Sie meint daher, daß ihr noch bis Ende September 2004 ein vertraglicher Vergütungsanspruch zustehe. Unter Berücksichtigung der Schulferien hat die Klägerin errechnet, daß ihr noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 655,20 € zustehe. Weiter macht sie für eine Zahlungsaufforderung durch ihre Prozeßbevollmächtigten einen Anspruch in Höhe von 45,02 € (als Verzugsschaden) geltend. Nachdem die Klägerin einen in der Sitzung vom 12.4.2005 geschlossenen Vergleich fristgerecht widerrufen hat, ist unter dem 3.5.2005 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten wiederum fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nun, das Versäumnisurteil vom 3.5.2005 aufrecht zu erhalten und den Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, daß die Beklagte nicht über § 1357 BGB aus dem Unterrichtsvertrag verpflichtet sei. Im übrigen haben sie sich die Bedenken des Gerichts aus dem Hinweisbeschluß vom 6.6.2005 zu eigen gemacht und gehen davon aus, daß sich der Vertrag nicht automatisch verlängert habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.4. und 20.9.2005 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten ist der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt. Aus dem Unterrichtsvertrag steht der Klägerin nur noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 50,40 € gegenüber dem Beklagten zu. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die gegenüber der Beklagten erhobene Klage ist insgesamt abzuweisen. Denn der Abschluß eines Unterrichtsvertrages, der immerhin mit einer monatlichen Belastung in Höhe von 345,60 € einhergeht, unterfällt nicht mehr der Schlüsselgewalt aus § 1357 BGB. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluß des Gerichts vom 6.6.2005 Bezug genommen. An der dort niedergelegten Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Der mit dem Beklagten geschlossene Unterrichtsvertrag ist beendet, ohne daß es einer Kündigung der Beklagten bedurfte hätte. Der Vertrag weist insofern eine feste Laufzeit auf, als eine Kündigung frühestens zum 31.5.2004 zulässig sein sollte. Nach Ziffer 2 Satz 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sollte sich der Vertrag sodann um jeweils zwei Monate verlängern, "wenn er nicht schriftlich per Einschreiben 5 Wochen vor Ablauf gekündigt wird" (vgl. hier Bl. 18 GA). Unzweifelhaft verstößt das in Ziffer 2 Satz 2 niedergelegte Formerfordernis gegen § 309 Nr. 13 BGB (vgl. früher § 11 Nr. 16 AGBG), was von der Klägerin auch nicht mehr in Abrede gestellt wird. Denn es wird für die Kündigung eine strengere Form als die Schriftformabrede ausbedungen ("per Einschreiben"). Nach Auffassung des Gerichts führt dies dazu, daß nur noch die Leistungen zu vergüten sind, die von der Klägerin nach dem 31.5.2004 tatsächlich erbracht worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 102, 384 [389 f.] sowie BGH, Urteil vom 27.4.2005, VIII ZR 206/04 = ZMR 2005, 695 [696]). Ausgehend von einem objektiven Verständnis der Klausel besteht jedoch ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen der Vertragsverlängerung und der Ausübung des Kündigungsrechts . Durch die vom Verwender vorgenommene Verknüpfung kann der Kunde eine Vertragsbeendigung nämlich praktisch nur durch eine Kündigung erreichen; ohne eine solche Kündigung würde sich der Vertrag immer wieder neu verlängern und damit unbefristet weiter laufen. Besteht aber in dieser Weise ein innerer Zusammenhang zwischen der Vertragsverlängerung und dem Kündigungsrecht, so schlägt die Unwirksamkeit zur vorgesehenen Form der Kündigungserklärung auch auf die Vertragsverlängerung durch. Denn die unwirksame Regelung zur Kündigung "infiziert" die an sich vom Gericht für unbedenklich gehaltene Klausel zur automatischen Verlängerung des Vertrages. So ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, daß sich die Unwirksamkeit einer an sich unbedenklichen Klausel aus dem Zusammenspiel mit einer anderen Vertragsklausel ergeben kann. Beispielhaft sei dazu auf die Entscheidung des BGH zur Frage der Vorausfälligkeit der Miete und einem Aufrechnungsverbot verwiesen (vgl. BGH, Beschluß vom 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94 -, BGHZ 127, 245 = ZMR 1995, 60, = NJW 1995, 254 = WuM 1995, 28). Eine ähnliche Rechtslage wird weiter angenommen, wenn einem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen überbürdet werden und diese nach einem starren Fristenplan auszuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2004 - VIII ZR 360/03 -, ZMR 2005, 34 [35] und BGH, Urteil vom 23.6.2004 - VIII ZR 361/03 -, ZMR 2004, 736). Auch in einem solchen Fall führt der sich aus der Vereinbarung von starren Fristen ergebende Benachteiligung des Mieters dazu, daß die an sich unproblematische Überbürdung der Schönheitsreparaturen hinfällig wird und der Mieter diese überhaupt nicht mehr auszuführen hat. Auch im vorliegenden Fall "infiziert" die unwirksame Regelung zur Form der Kündigungserklärung die an sich unproblematische Vertragsverlängerung. Diese Rechtsfolge erscheint schon deshalb unabweisbar, weil der Sinn und Zweck von § 309 Nr. 13 BGB gerade darin besteht, daß dem Kunden bei Ausübung seiner Rechte durch übersteigerte Form- oder Zugangserfordernisse keine Rechtsnachteile entstehen sollen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 309 Rz. 104; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 16 Rz. 1). Ein Rechtsnachteil kann dabei aber gerade darin bestehen, daß der Kunde von der Wirksamkeit der Formvorschrift ausgeht und er daher gar nicht oder nur verspätet sein Recht wahrnimmt (vgl. Hensen, a.a.O.: "Die ... Einschreibeklauseln hatten demnach nur den Sinn, dem Kunden die Durchsetzung seiner Rechte so schwer wie möglich zu machen."). Diese Gefahr der Verkürzung von Verbraucherrechten kann nicht angemessen dadurch ausgeglichen werden, daß alleine die Formvorschrift für unwirksam gehalten wird. Hielte man nämlich die Abgabe einer Kündigungserklärung weiter für erforderlich, so könnte die Klausel letztlich unverändert weiter verwendet werden. Im Ergebnis würde dies zu einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion der unzulässigen Geschäftsbedingung führen, was allgemein (und nach Auffassung des Gerichts zu Recht) für unzulässig gehalten wird (vgl. zum Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion auch Heinrichs, a.a.O., Vorbem. v. § 307 Rz. 8 m.w. Nachw.). Zu Recht hat daher auch das LG Dortmund eine ähnlich gestaltete Klausel - wenn auch mit anderer Begründung - für unwirksam erachtet (vgl. Urteil vom 25.10.1990, 8 O 223/90, VuR 1992, 163 f.). Für das hier gefundene Ergebnis spricht weiter der Rechtsgedanke von § 162 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereichen würde, sie wider Treu und Glauben verhindert hat. Geht es daher um den Eintritt einer Bedingung - hier einer Kündigung - so soll eine Partei daher keinen Vorteil daraus ableiten können, daß der Bedingungseintritt treuwidrig verhindert wurde. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation erscheint dem Gericht durchaus vergleichbar zu sein: Indem nämlich die Klägerin für die Kündigung des Unterrichtsvertrages in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine rechtswidrige Regelung zur Einhaltung der Form vorschreibt, beschwört sie die Gefahr herauf, daß der Vertrag nicht rechtzeitig - oder gar nicht - gekündigt wird. Auf diese Weise nimmt die Klägerin (bewußt oder unbewußt) mittelbar in einer für den Verbraucher nachteiligen Weise auf den Bedingungseintritt Einfluß. Dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB folgend muß sich die Klägerin daher so behandeln lassen, als wenn seitens der Beklagten rechtzeitig eine Kündigungserklärung vorgebracht worden wäre. Neben der Parallele zu § 162 Abs. 1 BGB bietet sich weiter ein Vergleich zu der Verletzung von Aufklärungspflichten an. So ist allgemein anerkannt, daß bei der Verletzung von Aufklärungspflichten vermutet wird, daß sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 280 Rz. 39 m.w. Nachw.). Auch dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Denn ihm kann entnommen werden, daß dem Geschädigten nicht die Beweislast dafür aufgebürdet werden soll, sich in der konkreten Situation seinen Interessen gemäß verhalten zu haben. Diese Situation ist hier aber nicht anders: So stellt sich auch hier die Frage, ob der Verbraucher - wäre nur eine dem Gesetz entsprechende Kündigungsregelung im Vertrag ausbedungen worden - fristgerecht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Da dieser Verlauf nicht mehr konkret nachvollzogen werden kann, geht es um darum, welche Partei die damit verbundenen Unsicherheiten zu tragen hat. Da dieses Problem (Unklarheit über den weiteren Verlauf bei einer gesetzeskonformen Vertragsgestaltung) jedoch von dem Verwender verursacht worden ist (hier also der Klägerin) erweist es sich nach Auffassung des Gerichts alleine als sachgerecht, bei ihr auch die Darlegungs- und Beweislast dafür zu sehen, daß sich der Verbraucher nicht anders verhalten hätte. Bei einem Verstoß gegen Aufklärungspflichten - bzw. bei der Statuierung von unwirksamen Formvorschriften für die Abgabe einer Erklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ist daher zu vermuten, daß sich der Verbraucher seinen Interessen entsprechend verhalten hätte, hier also der Vertrag von den Beklagten rechtzeitig gekündigt worden wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zu Unrecht meint die Klägerin dabei, daß das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion "vor allem" in Verbandsprozessen zu beachten sei (vgl. dazu bereits die oben bereits zitierten BGH-Entscheidungen). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter auf eine Entscheidung des BGH, NJW 1998, 2585 [2587] - gemeint wohl: BGH, NJW 19 85 , 2585 [2587]). So setzt sich der BGH in dem Urteil vom 28.2.1985 im wesentlichen mit der Frage auseinander, ob aus den Besonderheiten eines Internatsschulvertrages folgt, daß dem Verbraucher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein "zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht" zuzulassen ist, wenn nicht schon vertraglich eine Probezeit vereinbart wurde. Da der Verwender in dem vom BGH zu entscheidenden Fall weder eine Probezeit noch ein solches Kündigungsrecht eingeräumt hatte, wurde dies vom BGH im Wege einer Interessenabwägung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschaffen. Bereits mit dieser Begründung hielt die BGH die in den vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Kündigungsregelung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam (vgl. unter III. 4. d aa am Ende). Im übrigen führte bereits diese Erwägung dazu, daß die von dem Verwender (Klägerin) eingelegte Revision zurückzuweisen war. Bezüglich der Erschwerung der Kündigungsregelung, die auch in dem Verfahren beim BGH festzustellen war, hat es der Senat sodann bei dem bloßen Hinweis belassen, daß insoweit ein Verstoß gegen § 11 Nr. 16 AGBG vorliegt. Dem Urteil des BGH kann daher nach Auffassung des Gerichts durchaus nicht entnommen werden, daß die oben dargelegte Argumentation unzutreffend wäre. Dies um so weniger, als sich der BGH mit den hier dargestellten Erwägungen in keiner Weise auseinandergesetzt hat (wozu auch keine Veranlassung bestand). Hinzu kommt, daß der BGH seit Mitte der 90er Jahre seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln, die sich erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen ergeben, deutlich ausgeweitet und verfeinert hat (vgl. erneut namentlich den Beschluß vom 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94 -, a.a.O. und das Urteil vom 22.9.2004 - VIII ZR 360/03 -, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Unwirksamkeit von Ziffer 2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "nur" dazu führt, daß die Beklagten den Unterrichtsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsvorschriften hätten kündigen müssen. Bereits oben ist dazu dargestellt worden, daß ein durchschnittlicher Verbraucher von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Verlängerungsklausel und der Kündigungsregelung ausgehen wird. Dieser von der Klägerin geschaffene Zusammenhang in ihrem Klauselwerk kann nicht dadurch "überspielt" werden, daß bei einer Unwirksamkeit der gesamten Ziffer 2 Satz 2 ein unbefristeter Unterrichtsvertrag mit einem gesetzlichen Kündigungsrecht aufrecht zu erhalten wäre. Dem stehen die oben dargestellten Erwägungen entgegen, wonach sich die Klägerin so behandeln lassen muß, als wenn rechtzeitig von den Beklagten eine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Die Klägerin kann daher nur die vertraglich fällig Vergütung bis Ende Mai 2004 sowie für im Juni 2004 tatsächlich erbrachte Unterrichtsstunden eine Vergütung verlangen. Bereits in dem Beschluß vom 6.6.2005 (vgl. Bl. 66 ff. GA) ist dazu dargelegt worden, daß der Klägerin somit bis einschließlich Juni 2004 (einschließlich der 2,2 Überstunden) ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.432,35 zugestanden hat. Darauf wurden bis Ende Mai 2004 Leistungen in Höhe von 986,40 € erbracht. Weiter wurde die Vergütung für den Monat Juni - einschließlich der 2,2 Überstunden (vgl. dazu den unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7.7.2005, welcher der Klägervertreterin unter dem 12.7.2005 zugestellt wurde, vgl. das EB Bl. 83 GA) - geleistet, was einem Betrag in Höhe von 395,55 € (345,60 € zzgl. 49,95 €) entspricht. Offen ist daher noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 50,40 € (1.432,35 € abzüglich 986,40 € abzüglich weiterer 395,55 €). Im übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff. BGB. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog), 344, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Streitwert: 655,20 €