Urteil
8 O 223/90
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• AGB-Klauseln in Fitnessstudioverträgen, die die Beweislast einseitig zu Lasten des Kunden verschieben, sind nach §11 Nr.15b AGBG unwirksam.
• Schriftformklauseln, die den Vorrang individuell getroffener mündlicher Abreden ausschließen, verstoßen gegen §9 Abs.1 AGBG.
• Klauseln, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung unzulässig ausschließen oder erschweren, sind nach §9 Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam.
• Pauschale Mahngebühren in unangemessener Höhe verstoßen gegen §11 Nr.5 AGBG; angemessene Gebühren dürften nur die tatsächlich entstandenen Portound Materialkosten überschreiten.
• Haftungsfiktionen für Erziehungsberechtigte und die fingierte Vollmacht eines unterschreibenden Erziehungsberechtigten sind nach §9 Abs.2 Nr.1 bzw. §10 Nr.5 AGBG bzw. §108 BGB unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mehrerer AGB-Klauseln in Fitnessstudioverträgen • AGB-Klauseln in Fitnessstudioverträgen, die die Beweislast einseitig zu Lasten des Kunden verschieben, sind nach §11 Nr.15b AGBG unwirksam. • Schriftformklauseln, die den Vorrang individuell getroffener mündlicher Abreden ausschließen, verstoßen gegen §9 Abs.1 AGBG. • Klauseln, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung unzulässig ausschließen oder erschweren, sind nach §9 Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam. • Pauschale Mahngebühren in unangemessener Höhe verstoßen gegen §11 Nr.5 AGBG; angemessene Gebühren dürften nur die tatsächlich entstandenen Portound Materialkosten überschreiten. • Haftungsfiktionen für Erziehungsberechtigte und die fingierte Vollmacht eines unterschreibenden Erziehungsberechtigten sind nach §9 Abs.2 Nr.1 bzw. §10 Nr.5 AGBG bzw. §108 BGB unzulässig. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, verlangte vom Betreiber eines Fitness-Studios die Unterlassung bestimmter AGB-Klauseln. Streitgegenstand waren Klauseln zu Empfangsbestätigungen der Beitrittserklärung, Schriftformerfordernissen, Beitragsfortzahlung bei Krankheit, Ruhen der Mitgliedschaft nur bei Wehrdienst, Mahngebühren, Kündigungsfristen und -formen, automatische Vertragsverlängerung, Haftung der Erziehungsberechtigten sowie fingierte Vollmachten. Der Beklagte betreibt das Studio unter der Firma "G" und verwendete die beanstandeten Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern. Die Klägerin hielt die Klauseln für unwirksam nach dem AGB-Gesetz und begehrte Unterlassung sowie Bekanntmachung des Urteils; der Beklagte wollte Abweisung. Das Gericht prüfte die Klauseln auf Verstöße gegen einschlägige Vorschriften des AGB-Gesetzes und auf Auswirkungen für die Vertragsparteien. • Die Klausel, dass das Mitglied eine Kopie der Beitrittserklärung erhalten habe, verschiebt die Beweislast einseitig zu Lasten des Kunden und verstößt gegen §11 Nr.15b AGBG. • Die Schriftformklausel, die mündliche Abreden grundsätzlich für ungültig erklärt, verletzt §9 Abs.1 AGBG und verdrängt den Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen nach §4 AGBG. • Die Kündigungsregelung (Kündigung nur zwei Monate vor Ablauf per Einschreiben, sonst automatische Verlängerung um sechs Monate) erschwert oder schließt ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §626 BGB aus und ist damit nach §9 Abs.2 Nr.1 AGBG unzulässig. • Die pauschale Mahngebühr von 5,00 DM pro Mahnung geht über die typischen Porto- und Materialkosten hinaus und ist damit wegen §11 Nr.5 AGBG unangemessen; angemessene Kosten lägen eher bei 1,00–2,00 DM. • Die Einschränkung des Ruhens der Mitgliedschaft nur bei Wehrdienst sowie die Regelung bei Leistungshindernissen (höhere Gewalt) sind unzulässig, weil sie dem Kunden den gesetzlichen Anspruch auf Kündigung oder Rücktritt und den Schutz bei Unmöglichkeit der Leistung entziehen (§9 Abs.2 Nr.1 AGBG, §323 BGB). • Die pauschale Haftung der Erziehungsberechtigten und die fingierte Vollmacht widersprechen §108 BGB sowie §10 Nr.5 und §9 Abs.2 Nr.1 AGBG, weil damit Drittbelastungen und fiktive Einwilligungen eingeführt werden, die gesetzlich nicht gedeckt sind. • Aufgrund der festgestellten Verstöße sind die beanstandeten Klauseln insgesamt unwirksam; die Klägerin hat daher Anspruch auf Unterlassung und Veröffentlichung gemäß den begehrten Modalitäten. Die Klage ist begründet; der Beklagte wurde verurteilt, die geannten oder inhaltsgleichen Klauseln in seinen AGB nicht mehr zu verwenden. Das Gericht stellte zahlreiche Verstöße gegen das AGB-Gesetz fest (insbesondere §§9,10,11 AGBG) und untersagte die Verwendung der Klauseln mit empfindlicher Ordnungsgeldandrohung. Die Klägerin erhielt außerdem das Recht, das Urteil mit Namensnennung des Verwenders zu veröffentlichen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Damit hat die Klägerin in vollem Umfang obsiegt, weil die beanstandeten Klauseln den Verbraucherschutz unterlaufen und die gesetzlichen Schutzvorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen verletzen.