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Urteil

107 C 1/24

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2024:0116.107C1.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Dem Verfügungskläger werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Dem Verfügungskläger werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anmeldung des Verfügungsklägers zu einem internationalen Turnier durch den Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger betreibt die nicht paralympische Sportart „Para Trap“, eine Art Wurfscheibenschießen, welches von behinderten Sportlerinnen und Sportlern in drei Startklassen ausgeführt wird. Der Verfügungsbeklagte ist ein Verein, der im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) der Spitzenverband für den Leistungs-, Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport von Menschen mit Behinderung und Nationales Paralympisches Komitee für Deutschland ist. Der Verfügungskläger begehrt die Teilnahme an der vom IPC veranstalteten Weltmeisterschaft im Para Trap in E., J. vom 00.00 - 0.00.0000“. In dieser Disziplin dürfen deutsche Athleten wie der Verfügungskläger nur starten, wenn der Verfügungsbeklagte den jeweiligen Athleten meldet. Für diese Veranstaltung liegt derzeit noch keine Ausschreibung seitens des IPC auf der dazu eingerichteten, dem Verfügungsbeklagten zugänglichen Internetseite vor. In der Vergangenheit meldete der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger bei Wettkämpfen als Selbstzahler an. Dies bedeutete, dass der Verfügungskläger alle mit dem Start verbundenen Kosten und jegliche Logistik selbst trug bzw. organisierte. Nunmehr entschied der Verfügungsbeklagten in seinen Qualifikationskriterien 2024 des O. e.V., Anlage ASt 5, Bl. 46 d. A., keine nicht paralympischen Sportler mehr zu Europa-und/oder Weltmeisterschaften zu schicken. Der Verfügungskläger forderte den Verfügungsbeklagten mit E-Mail seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2023 unter Fristsetzung bis zum 12.12.2023, Anlage ASt 6, Bl. 47 f. d. A., auf, dort genannte Fragen, insbesondere auch hinsichtlich der Nichtmeldung von Athleten zu Wettkämpfen in nicht paralympischen Sportarten zu beantworten, sonst müsse sich der Verfügungskläger „gerichtlichen Schutz suchen“. Sodann erfolgte eine Bitte um Rückmeldung „noch binnen dieser Woche“ mit weiterer E-Mail vom 12.12.2023, Anlage ASt 7, Bl. 49 ff. Mit E-Mail der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 15.12.2023, Anlage ASt 8, Bl. 62 d. A., erfolgte eine Ablehnung der Meldung. Der Verfügungskläger behauptet, es sei sportlich für das streitgegenständliche Turnier qualifiziert. Er ist der Ansicht, ein Verfügungsgrund liege vor. Er möchte an dem streitgegenständlichen Turnier teilnehmen. Die Fristen zur Nominierung beginnen dabei so zu zeitnah, dass dem Antragsteller ein Zuwarten auf das Ergebnis einer Hauptsache nicht zumutbar sei, denn dann sei der Nominierungszeitraum schon geschlossen. Auch bestehe ein Verfügungsanspruch. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Der Verfügungsbeklagte nutze seine Monopolstellung aus, um eine Teilnahme des Verfügungsklägers an dem streitgegenständlichen Wettbewerb zu verhindern. Der Verfügungskläger beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, ihn binnen der Meldefirsten als Teilnehmer zu den Europa- und Weltmeisterschaften in E., J. vom 00.00 - 0. 00. 0000, in der Sportart „Para-Trap“ zu melden, hilfsweise, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die Entscheidung, keine nicht paralympische Athleten zu den Europa- und Weltmeisterschaften 2024 zu melden, unter Berücksichtigung der gerichtlichen Ausführungen neu zu treffen und bis zum 31. Januar 2024 eine verbindliche neue Entscheidung zu treffen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er behauptet, der Verfügungskläger habe seine sportliche Qualifikation nicht hinreichend dargelegt. Er ist der Ansicht, der hiesige Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, da hieraus nicht hinreichend klar hervorgehe, welches genaue Turnier der Verfügungskläger meine. Die Entscheidung, keine nicht paralympischen Sportler mehr bei Europa- und Weltmeisterschaften anzumelden, sei nicht zu beanstanden. Er sei mit derartigen Meldungen überfordert aufgrund der Vielzahl der Turniere in nicht paralympischen Sportarten sowie dem mit der Betreuung der Sportler verbundenen personellen und finanziellen Aufwendungen. Ohnehin sei er für die Betreuung nicht paralympischer Sportler nicht zuständig. Schließlich liege kein Verfügungsgrund vor, da er, der Verfügungsbeklagte, in einer Sitzung des zuständigen Gremiums Anfang Februar 2024 noch einmal mit der Angelegenheit intensiv beschäftigen werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet. Es besteht hinsichtlich beider Anträge kein Verfügungsgrund. Entscheidend ist im Falle einer - wie vorliegend begehrten - Leistungsverfügung, ob es etwa eine bestehende oder drohende Notlage abzuwenden gilt oder ob etwa unzumutbare wirtschaftliche Nachteile ohne Erlass der Verfügung drohen. Dabei stellt allein die im Vergleich zum Verfügungsverfahren längere Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens für sich genommen keinen Verfügungsgrund dar. (LG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 311 T 72/13 –, Rn. 3, 4, juris). Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO dient der Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, nicht aber einer endgültigen Befriedigung des behaupteten Anspruchs, die der Verfügungskläger aber mit seinen Anträgen erstrebt. Die Befriedigung des Hauptsacheanspruchs kann nur ausnahmsweise und nur insoweit beansprucht werden, als der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existenziellen Notlage dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2023 – I-4 U 117/23 –, Rn. 43, juris). Diesen Voraussetzungen genügt die Situation des Verfügungsklägers nicht. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass eine Hauptsacheklage nach seiner Rechtsauffassung sehr hohe Aussichten auf Erfolg hätte. Der Verfügungsbeklagte besitzt unstreitig eine Monopolstellung hinsichtlich der Anmeldung von Athleten insbesondere zu der klägerseits „ins Auge gefassten“ Wettkampfveranstaltung. Es spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch viel dafür, dass die Verweigerung einer – in der Vergangenheit ebenfalls unstreitig durch den Verfügungsbeklagten gewährten – bloßen Meldung des Verfügungsklägers zu einer Veranstaltung, gegebenenfalls unter der Bedingung, keine weitere Unterstützung bei dem Wettkampf durch den Verfügungsbeklagten zu erhalten, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt. Ein Anspruch auf Meldung des Verfügungsklägers aus § 242 BGB oder sogar § 826 BGB erscheint hiernach naheliegend. Nichtsdestotrotz hat der Verfügungskläger auch auf das in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 geführte Rechtsgespräch nicht schlüssig vorgetragen, existenziell auf die Meldung zu der gerade hier in Rede stehenden Sportveranstaltung angewiesen zu sein. Vielmehr trägt er in dem Schriftsatz vom 17.01.2024, hier S. 2, Bl. 118 d. A., vor, im „Falle des letztinstanzlichen Verlierens seine Saison neu ausrichten“ zu müssen. Es gelte lediglich, in einem Sport, den er nicht hauptberuflich ausübe, die Kosten so gering wie möglich zu halten und Gewissheit über Teilnahme oder Nichtteilnahme zu erlangen. Diese Umstände stellen zwar durchaus legitime Interessen eines Sportlers dar, erreichen aber nicht den Grad, an Bedeutung welche die Rechtsprechung für den Erlass einer Leistungsverfügung voraussetzt. Vielmehr würde die wirtschaftliche (oder auch sportliche) Existenz des Verfügungsklägers durch die Nichtteilnahme an dem streitgegenständlichen Turnier, welche ihm im Falle eines nicht hinreichend zügig durchgeführten Hauptsacheverfahrens schlimmstenfalls erwartet hätte, nicht bedroht. Denn auch, wenn eine Hauptsacheentscheidung „aller frühestens Ende März“ ergangen wäre, wie der Verfügungskläger meint, hätte er seine Saison umplanen und sodann nach erfolgreichem Hauptsacheverfahren an künftigen Turnieren wieder teilnehmen können. Im Übrigen hat der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten auch zu lange Fristen gesetzt. Hätte er im November 2023 statt dem Versand der E-Mail vom 28.11.2023, Anlage ASt 6, Bl. 47 f. d. A., ein Hauptsacheverfahren begonnen, hätte dies nach derzeitigem Sach- und Streitstand erfolgreich durchgeführt werden können. Insbesondere hätte es einer wie auch immer gearteten Beweisaufnahme voraussichtlich nicht bedurft. Dass die Anmeldefrist für das streitgegenständliche Turnier etwa bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil im Februar 2024 bereits abgelaufen wäre, ist bislang nicht vorgetragen worden. Ohnehin hat ausweislich des Akteninhalts die Anmeldefrist zu dem streitgegenständlichen Turnier bislang noch nicht begonnen. Konkreter Vortrag etwa zu einem diesbezüglichen Nominierungszeitraum ist nicht erfolgt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. III. Das Gericht hat den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsklägerseite vom 22.01.2024 zur Kenntnis genommen. Dieser konnte kein anderes Ergebnis in der Sache rechtfertigen. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.