Beschluss
43 Gs 5793/22
AG Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKIEL:2023:0209.43GS5793.22.00
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Leitsätze
1. Der Beschuldigte einer Straftat hat über seinen Verteidiger ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht in anderen Verfahren, deren Verfahrensgegenstand deckungsgleich zu dem gegen ihn geführten Verfahren ist. (Rn.2)
2. Das berechtigte Interesse besteht in der Vorbereitung seiner eigenen Verteidigung. (Rn.2)
3. Der Verfahrensgegenstand ist z.B. deckungsgleich, wenn es in dem anderen Verfahren um Schwarzeinkäufe bei einer Firma geht, für die der Beschuldigte als Verantwortlicher tätig war. Dem steht dann auch das Steuergeheimnis des in dem anderen Verfahren Verfolgten der Gewährung der Akteneinsicht nicht entgegen. (Rn.2)
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen
…
wird auf Antrag der Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 480 Abs. 3 StPO festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel vom 28.09.2023, der gesondert Verfolgten... über ihren Verteidiger Akteneisicht zu gewähren, rechtmäßig ist.
Die Verurteilte... trägt die durch den Antrag erwachsenen Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschuldigte einer Straftat hat über seinen Verteidiger ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht in anderen Verfahren, deren Verfahrensgegenstand deckungsgleich zu dem gegen ihn geführten Verfahren ist. (Rn.2) 2. Das berechtigte Interesse besteht in der Vorbereitung seiner eigenen Verteidigung. (Rn.2) 3. Der Verfahrensgegenstand ist z.B. deckungsgleich, wenn es in dem anderen Verfahren um Schwarzeinkäufe bei einer Firma geht, für die der Beschuldigte als Verantwortlicher tätig war. Dem steht dann auch das Steuergeheimnis des in dem anderen Verfahren Verfolgten der Gewährung der Akteneinsicht nicht entgegen. (Rn.2) In dem Ermittlungsverfahren gegen … wird auf Antrag der Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 480 Abs. 3 StPO festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel vom 28.09.2023, der gesondert Verfolgten... über ihren Verteidiger Akteneisicht zu gewähren, rechtmäßig ist. Die Verurteilte... trägt die durch den Antrag erwachsenen Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten. Der Antrag der Verurteilten... auf gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel vom 28.09.2023, der gesondert Verfolgten... über ihren Verteidiger Akteneisicht zu gewähren, hat keinen Erfolg....... Der Antrag ist zwar nach § 480 Abs. 3 StPO zulässig. In der Sache ist er jedoch unbegründet. Da die gesondert Verfolgte... aus § 475 Abs. 1 S. 1 StPO zur unbeschränkten Akteneinsicht über ihren Verteidiger berechtigt ist. Sie hat mit der Vorbereitung ihrer eigenen Verteidigung ersichtlich ein berechtigtes Interesse an der Akteneisicht. Der Verfahrensgegenstand ist deckungsgleich. Im hiesigen Verfahren wurden Schwarzeinkäufe bei einer Firma abgeurteilt, für die die gesondert Verfolgte als Verantwortliche tätig war. Von daher unterliegt das Akteneinsichtsrecht auch keiner Beschränkung. Die Verurteilte hat auch kein schutzwürdiges Interesse an de Versagung der Akteneinsicht. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Steuergeheimnis treffen zu. Auf sie wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473a StPO.