OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 M 329/14

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2014:1020.7M329.14.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis ist eine Zustellung im Parteibetrieb.

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis ist eine Zustellung im Parteibetrieb. Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe Nachdem die Gläubigerin die Erinnerung zurückgenommen hat, ist nur noch über dieErinnerung des Bezirksrevisors zu entscheiden. Die Erinnerung gegen Festsetzung von 10,- Euro Zustellungskosten gern. Nr. 100 KVGvKostG sowie der anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 2,- Euro ist gem. §766 ZPO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn bei der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner gem. § 882 c Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien i. S. d. Nr. 100 des KV zum GvKostG. Der Bezirksrevisor bringt mit der Erinnerung vor, die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolge „von Amts wegen“, weil auch die Eintragungsanordnung selbst „von Amts wegen“ (882 c Abs. 1 ZPO) zu erfolgen habe. Letzteres bedeutet jedoch nur, dass der Gerichtsvollzieher kein Ermessen hat, die Eintragungsanordnung zu unterlassen, sondern verpflichtet ist, die Eintragungsanordnung vorzunehmen. Es bedeutet nicht, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung anders zu behandeln wären als sonstige Kosten im Zwangsvollstreckungsrecht.Das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht ist vom Antragsgrundsatz geprägt. Gem. § 753 Abs. 1 ZPO handelt ein Gerichtsvollzieher stets „im Auftrag des Gläubigers“. Daher sind sämtliche Zustellungen, die ein Gerichtsvollzieher zum Zwecke seiner Aufgabenerfüllung bewirken muss, Zustellungen im Parteibetrieb im Sinne der Nr. 100 des KV zum GvKostG, es sei denn, das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass eine Zustellung von Amts wegen erfolgen muss. Dies ist jedoch bei der Zustellung gem. § 882 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der vergleichbaren Zustellung gem. § 802 f ZPO nicht der Fall. (ebenso Zöller-Stöber § 882 c Rn 6) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Aufwand, der dem Gerichtsvollzieher durch die Zustellung der Eintragungsanordnung entsteht, gebührenmäßig abgegolten wird. Das Gericht schließt sich insoweit dem AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13 und dem AG Geldern, Beschluss vom 3.9.2014, 21 M 1440/14, ausdrücklich an. Die Landeskasse genießt Kostenfreiheit. Daher trägt die Gläubigerin, die ihre ursprünglich eingelegte Erinnerung zurückgenommen hat, die Kosten des Erinnerungsverfahrens allein.Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.