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Beschluss

39 T 243/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0413.39T243.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe 1 I. 2 Die Gläubigerin beauftragte den Beteiligten zu 1) mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei dem Schuldner. Da dieser die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin eine Abschrift dieses Vermögensverzeichnisses und ordnete die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, eine vollständige Befriedigung der Forderung der Gläubigerin zu bewirken. Diese Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882d Abs. 3 ZPO wurde dem Schuldner durch den Beteiligten zu 1) über die Deutsche Post AG zugestellt, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € entstanden. 3 Mit Kostenrechnung vom 05.05.2014 (Bl. 3 GA) stellte der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin gemäß § 13 GVKostG insgesamt 43,05 € in Rechnung. Darin war der Betrag in Höhe von 3,45 € als Zustellungsentgelt gemäß KV 701 enthalten. 4 Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 26.06.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 01.07.2014, Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten von 3,45 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die Zustellung der Eintragungsanordnung sei eine solche von Amts wegen, für die keine Kosten erhoben werden könnten, da sie nicht der Zwangsvollstreckung diene, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs. 5 Das Amtsgericht hat Stellungnahmen der weiteren Beteiligten vom 08.07.2014 (Bl. 5 GA) und 06.10.2014 (Bl. 7 f. GA) eingeholt, die den Kostenansatz verteidigt haben. 6 Mit Beschluss vom 14.10.2014, der Gläubigerin am 20.10.2014 zugestellt, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kostenansatz sei unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb handelt, berechtigt, da die Eintragungsanordnung jedenfalls gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen sei und im Falle einer postalischen Zustellung die tatsächlich angefallenen Kosten gemäß KV 701 GvKostG in Ansatz zu bringen seien. Da es sich dabei um durch den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Vermögensauskunft veranlasste Kosten des Verfahrens handelt, seien diese dementsprechend auch vom Gläubiger zu tragen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat das Amtsgericht die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zugelassen. 7 Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 04.11.2014, am gleichen Tage per Fax beim Amtsgericht eingegangen, unter vertiefender Wiederholung ihres Vorbringens „sofortige Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt. Insbesondere handele es sich bei dem Eintragungsanordnungsverfahren um eine gesetzliche Folge des Vermögensauskunftsverfahren, das nicht der Disposition des Gläubigers unterliegen würde, so dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln würde und es daher an einem Kostenschuldner fehlen würde. 8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2014 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen nicht abgeholfen. 9 Das Landgericht hat ergänzende Stellungnahmen der weiteren Beteiligten eingeholt, die den Beschluss des Amtsgerichts verteidigt haben. 10 Die Sonderakte DR II 439/14 des Beteiligten zu 1) lag vor. 11 II. 12 1) 13 Die Beschwerde ist zulässig, da das Amtsgericht diese im Beschluss vom 14.10.2014 zugelassen hat. 14 2) 15 Die Beschwerde ist jedoch mit Ausnahme des Kostenausspruchs unbegründet. 16 a) 17 Das Amtsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, da der weitere Beteiligte zu 1) berechtigt war, einen Betrag von 3,45 € als Entgelt für die Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GvKostG i.V.m. Nr. 701 KVGvKostG in Ansatz zu bringen. 18 Die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner sind als Kosten der Vollstreckung von der Gläubigerin gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG zu tragen. Danach haftet aufgrund des zugrunde liegenden Veranlassungsprinzips der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber i.S.d. § 3 GvKostG neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, mithin für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166, zitiert nach juris Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rn. 10). 19 Es kann dahin stehen, ob es sich bei der gesetzlich zwingenden Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO um eine Zustellung von Amts wegen (so zu Nr. 100 KVGvKostG mit der Folge, dass die Gebührenkosten nicht vom Gläubiger zu tragen sind: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 – 10 W 16/15, juris Rn. 2; AG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 – 9 M 56571/14, DGVZ 2015, 64, zitiert nach juris Rn. 5; AG Pinneberg, Beschluss vom 29.10.2014 – 77 M 798/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 7; AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 18.08.2014 – 11 M 2177/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 9; AG Mannheim, Beschluss vom 21.03.2014 – 7 M 6/14, DGVZ 2014, 152, zitiert nach juris Rn. 7) oder eine Parteizustellung (so zu Nr. 100 KVGvKostG, mit der Folge, dass die Gebührenkosten vom Gläubiger zu tragen sind: LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014 – 6 T 124/14, DGVZ 2015, 61, zitiert nach juris Rn. 9; AG Kleve [als Vorinstanz zur oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf], Beschluss vom 20.10.2014 – 7 M 329/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 2; AG Gernsbach, Beschluss vom 08.10.2014 – 1 M 165/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 9; AG Geldern, Beschluss vom 03.09.2014 – 21 M 1440/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 8; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss vom 31.07.2014 – 8 M 13610/14, DGVZ 2015, 27, zitiert nach juris Rn. 2; AG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2014, juris Rn. 3; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 – 63 M 33244/13, DGVZ 2014, 73, zitiert nach juris Rn. 7). 20 Nach Nr. 701 KVGvKostG ist das Entgelt für die Zustellung der Eintragungsanordnung mit Zustellungsurkunde als Auslagentatbestand vorgesehen. Im Gegensatz zu Nr. 100 KVGvKostG, der unter Abschnitt des Kostenverzeichnisses lediglich für Zustellungen auf Betreiben der Parteien gemäß § 191 ZPO gilt, enthält Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses, unter den Nr. 701 KVGvKostG fällt, keine derartige Einschränkung. Mithin sind sowohl Auslagen, die durch Zustellungen im Parteibetrieb, als auch solche, die durch Zustellungen von Amts wegen anfallen, von diesem Auslagentatbestand erfasst (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 – 8 Wx 2651/14, zitiert nach juris Rn. 9; AG Solingen, Beschluss vom 13.05.2014, DGVZ 2014, 178, zitiert nach juris Rn. 11 u. 15; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014 – M 1151/13, DGVZ 2014, 153, zitiert nach juris Rn. 7; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 – 34a M 2687/13, DGVZ 2014, 104, zitiert nach juris Rn. 2). 21 Diese Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO gehören als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung zu den Vollstreckungskosten, da sie als zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme, welche durch die Gläubigerin beantragt und damit veranlasst wurde, zusammenhängen. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO unter Titel 6 im 2. Abschnitt „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ des 8. Buches der ZPO, womit ein Sachzusammenhang zwischen der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und der Vollstreckung wegen Geldforderungen hergestellt wurde (so auch OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 12; AG Bretten, a.a.O., juris Rn. 11). Aufgrund dieses engen Sachzusammenhangs ist es danach nicht mehr entscheidend, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung mehr dem Interesse der Allgemeinheit nach Information über kreditunwürdige Schuldner, als den Interessen des Gläubigers dient. 22 b) 23 Der Kostenausspruch des Amtsgerichts war dagegen aufzuheben. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. § 97 ZPO findet insoweit keine Anwendung. 24 III. 25 Das Verfahren ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Wertfestsetzung war daher nicht veranlasst. 26 IV. 27 Die weitere Beschwerde war gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, wie bereits die oben zitierten zahlreichen Einzelentscheidungen aufzeigen, und ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum, wie oben aufgezeigt, unterschiedlich beantwortet und es fehlt bisher eine obergerichtliche Rechtsprechung für den hiesigen Bezirk. 28 V. 29 Rechtsmittelbelehrung (weitere Beschwerde) 30 Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Köln, beim Landgericht Köln oder beim Oberlandesgericht Köln einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Anwaltszwang besteht nicht.