Urteil
313 F 287/94
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:1996:0802.313F287.94.00
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Tenor
Die am 20.03.1994 vor dem Standesbeamten in Köln - Heir.Reg.Nr. 2537 - geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die elterliche Sorge für das Kind N. S., geboren am 00.00.0000, steht der Antragstellerin allein zu.
Von dem Versicherungskonto Nr. 111 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Konto Nr. 222 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,73 DM, bezogen auf den 31.01.1995, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die am 20.03.1994 vor dem Standesbeamten in Köln - Heir.Reg.Nr. 2537 - geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind N. S., geboren am 00.00.0000, steht der Antragstellerin allein zu. Von dem Versicherungskonto Nr. 111 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Konto Nr. 222 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,73 DM, bezogen auf den 31.01.1995, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand und Entscheidungsgründe: a) Scheidung: Die Antragstellerin, geboren 00.00.0000, deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner, geboren 00.00.0000., ägyptischer Staatsangehöriger, haben am 20.06.1994 in Köln geheiratet. Die Antragstellerin steht der Bhagvan-Bewegung nahe und pflegt zwei- bis dreimal wöchentlich in einem Café in Köln Kontakte mit Gleichgesinnten. Der Antragsgegner ist Anhänger des Islam. Am 05.11.1994 verließ die Antragstellerin nach einem heftigen Streit mit dem Antragsgegner die gemeinsame Wohung. Seither leben die Parteien getrennt. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie wiederholt, zuletzt bei oben erwähnten Streit, geschlagen und getreten, und sie habe dabei eine Steißbeinprellung und einen blutenden Trommelfelleinriß erlitten. Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er bestreitet, die Antragstellerin bei dem Streit geschlagen oder getreten zu haben. Im Übrigen glaubt er, die eheliche Gemeinschaft könne wiederhergestellt werden, falls die Antragstellerin sich von der Bhagvan-Sekte distanziere. Zurzeit stehe sie unter massiver Beeinflussung dieser Sekte und könne infolgedessen nicht frei entscheiden, ob sie die eheliche Gemeinschaft beenden wolle (Sachverständigengutachten). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die persönliche Anhörung der Parteien am 19.07.1996 verwiesen. Die Ehe ist nach Art. 17, 14 I Nr. 2 EGBGB , 1565 I BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht seit 20 Monaten nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, daß sie wiederhergestellt wird. Bei der persönlichen Anhörung hat die Antragstellrin deutlich gemacht, daß sie sich völlig von dem Antragsgegner losgesagt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner sie geschlagen hat, wie die Antragstellerin behauptet, und der Antragsgegner bestreitet. Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. An dieser Entscheidung hält sie bereits seit zwanzig Monaten konsequent fest und es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Antragstellerin diese Entscheidung nicht frei, sondern unter massiver Beeinflussung der Bhagvan-Sekte getroffen hat oder aufrechterhält. Bei der entsprechenden Behauptung des Antragsgegners handelt es sich offenbar auch nur um eine Pauschalvermutung, da der Antragsgegner weder einzelne Personen, unter deren Einfluß die Antragstellerin stehen soll, nennt, noch die konkreten Mittel, mit denen ihre freie Willensbildung ausgeschlossen wird. Die bloße Beschäftigung der Antragstellerin mit dem Gedankengut der Bhagvan-Bewegung und der Gedankenaustausch mit gleichgesinnten gibt keine ausreichende Veranlassung, an der Entscheidungsfähigkeit der Antragstellerin zu zweifeln. Demgegenüber entspricht die Erwartung des Antragsgegners, die eheliche Gemeinschaft könne wiederhergestellt werden, nicht den realen Gegebenheiten. Schließlich macht sogar der Antragsgegner die Wiederaufnehme der ehelichen Gemeinschaft davon abhängig, daß die Antragstellerin sich von der Bhagvan-Sekte distanziert. Dafür jedoch, daß diese Bedingung künftig eintreten könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Antragstellerin mit 35 Jahren eine ausgereifte Persönlichkeit, die sich seit längerer Zeit mit der Bhagvan-Bewegung auseinandergesetzt, so daß ein geistiger Umkehrprozeß nicht mehr zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO. b) Sorgerechtsentscheidung: Aus der Ehe der Parteien ist das Kind N. hervorgegangen. Es wurde nach der Trennung der Parteien (05.11.1994) am 00.00.0000 geboren und wird seither von der Mutter ohne den Antragsgegner erzogen. Mutter und Kind wohnen in Wohngemeinschaft mit Frau D. e. und Herrn S. Die Antragstellerin ist im Verein "Sternkinder" als Diplom-Soziologin mit der Betreuung von Kleinkindern halbtags berufstätig. Die Einrichtung befindet sich im selben Haus der Wohngemeinschaft. Während die Mutter vormittags berufstätig ist, betreut Frau D. E. das Kind. Die Mutter behauptet, das Kind stammt nicht von dem Antragsgegner ab. Die Abstammung ist noch ungeklärt. Der Antragsgegner hat ein Besuchsrecht durchgesetzt, das nach anfänglichen Schwierigkeiten jetzt durch Vermittlung der Erziehungsberatungsstelle der Stadt Köln mit Erfolg bereits mehrfach praktiziert worden ist. Beide Parteien möchten das Sorgerecht jeder allein ausüben. Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin sei wegen ihrer tatsächlichen und geistigen Verfangenheit in die Bhagvan-Szene zur Erziehung des Kindes ungeeignet. Er, der Antragsgegner, könne für das Wohl des Kindes besser sorgen, werde sich dabei allerdings aus beruflichen Gründen einer Tagesmutter bedienen müssen. Das Sorgerecht ist nach § 1871 BGB der Mutter zu übertragen. Diese Regelung entspricht dem Wohl des Kindes am besten. Die Mutter ist seit der Geburt des Kindes dessen Bezugsperson und Vertraute. Zu einer Veränderung dieser Situation besteht keine Veranlassung. Nach dem Bericht des Jugendamtes vom 07.09.95 ist die Mutter durchaus in der Lage, das Kind zu versorgen und zu erziehen. Dieser Beurteilung kann sich das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien am 19.07.1996 mit Überzeugung anschließen. Die vom Antragsgegner befürchteten Gefahren für das Kind wegen der Verfangenheit der Antragstellerin in der Bhagvan-Szene sind nicht erkennbar. Denn zum einen gibt es im Umfeld der Antragstellerin und des Kindes kein gemeinschaftliches Zusammenleben von Anhängern der Bhagvan-Bewegung, von denen Mutter und Kind familienähnlich vereinnahmt werden könnten. Zum anderen hat die Antragstellerin deutlich gemacht, daß sie nicht der Auffassung sei, die Eltern müßten zum Wohle des Kindes bei der Erziehung zurücktreten und die Erziehung des Kindes in einer Gruppe ermöglichen. Vielmehr hat die Mutter überzeugend dargelegt, daß sie allein die entscheidende Bezugsperson für das Kind sei und bleiben wolle. Es fehlen somit die tatsächlichen Grundlagen für die Einholung des vom Antragsgegner beantragten kinderpsychologischen Gutachtens zu der Behauptung, es widerspreche dem Kindeswohl, wenn das Kind in der Sekte aufwachse. c) Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich ist nach §§ 1587 ff BGB durchzuführen. Während der Ehezeit vom 01.06.1994 bis 31.01.1995 haben beide Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften erworben, die Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 2,34 DM und der Antragsgegner bei der LVA Rheinprovinz in Höhe von monatlich 7,80 DM. Die Hälfte des Differenzbetrages, nämlich 2,73 DM monatlich, sind zugunsten der Antragstellerin auf deren Rentenkonto zu übertragen. Der Gebührenstreitwert wird wie folgt festgesetzt: Scheidungsverfahren: 4 000,00 DM Sorgerechtsverfahren: 1 500,00 DM Versorgungsausgleich: 1 000,00 DM EASO: 1 000,00 DM EAUG: 1 000,00 DM Amtsgericht Köln -Familiengericht- Richter am Amtsgericht