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Urteil

25 UF 179/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0425.25UF179.96.00
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Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 2. August 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 313 F 287/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 2. August 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 313 F 287/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien haben am 20.06.1994 vor dem Standesamt K. - Heiratsregister Nr. 2537 - miteinander die Ehe geschlossen, aus der als einziges Kind die am 17.06.1995 geborene Tochter U. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin ist Deutsche. Der Antragsgegner ist Ägypter. Die Antragstellerin ist Diplomsozialpädagogin. Der Antragsgegner gibt an, in Ägypten zum Betriebswirt ausgebildet worden zu sein. In der Heiratsurkunde findet sich die Berufsbezeichnung "Buchhalter". Während der Ehe war er zeitweise als Nachtportier tätig. Gegenwärtig absolviert er einen Lehrgang mit dem Ausbildungsziel: DV-Organisator für betriebswirtschaftliche Anwendungen, der bis zum 29.08.1997 dauert. Die Parteien leben seit dem 05.11.1994 getrennt. An diesem Tage hat die Antragstellerin die eheliche Wohnung verlassen. Seitdem lebt sie mit einer Freundin, deren Kind und deren Lebensgefährten in einer Wohngemeinschaft, der auch das Kind der Parteien seit seiner Geburt angehört. Auch der Antragsgegner hat zwischenzeitlich eine andere Wohnung bezogen. Sein Umgangsrecht mit U. wird seit geraumer Zeit alle 14 Tage für die Dauer einer Stunde in den Räumlichkeiten der städtischen Familienberatung K. im Beisein des dort angestellten Psychologen Z.-H. ausgeübt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, im Verlaufe der Ehe sei es alsbald zu sich mehrenden Auseinandersetzungen gekommen. Im August 1994 habe der Antragsgegner sie ohne Rücksicht auf ihr Schlafbedürfnis wochenlang gegen 4 Uhr morgens geweckt, um mit ihr zu reden, und ihr bei einer dadurch ausgelösten Auseinandersetzung mehrere Faustschläge im Bereich des Genicks und eines Oberarms versetzt. Am 05.11.1994 habe er sie in das Gesäß getreten und sie mit der Hand heftig auf das rechte Ohr geschlagen. Bei der ärztlichen Untersuchung sei unter anderem eine Perforation des Trommelfells festgestellt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie jegliche eheliche Gesinnung, vornehmlich jegliches Vertrauen gegenüber dem Antragsgegner, verloren und wolle geschieden werden. Die nacheheliche elterliche Sorge müsse ihr übertragen werden, weil allein diese Lösung dem Wohlergehen des Kindes gerecht werde. Die Antragstellerin hat beantragt, die am 20.06.1994 vor dem Standesbeamten in K. unter der Heiratsregister Nr. 2537 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, ihr die nacheheliche elterliche Sorge über das Kind U. zu übertragen, und den Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer auszuschließen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Ehescheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen; hilfsweise: ihm die nacheheliche elterliche Sorge über U. zu übertragen und den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe die Antragstellerin niemals körperlich mißhandelt. Zu heftigen Streitigkeiten sei es im Verlaufe der Ehe, allerdings allein deshalb gekommen, weil sie sich, wie er aufgrund der Beobachtungen ihres Verhaltens und ihres Umgangs mit dritten Personen festgestellt habe, der Bhagwan-Sekte angeschlossen habe, womit er in seiner tiefen Sorge um den Fortbestand der Ehe keinesfalls einverstanden gewesen sei. Infolge massiver Beeinflussungen durch Angehörige dieser Sekte könne sie nicht mehr frei entscheiden. Die Lösung aus der Ehe habe sie sich regelrecht aufdrängen lassen, wie es dem familienfeindlichen Charakter dieser Bewegung entspreche. Gelinge es ihr, sich aus diesen Verstrickungen zu lösen, was er für möglich halte, stehe der Wiederaufnahme und Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts entgegen. Falls die Ehe geschieden werde, müsse aus den vorgenannten Gründen ihm die nacheheliche elterliche Sorge über U. übertragen werden, anderenfalls das Wohlergehen dieses Kindes Schaden erleiden werde. Durch am 02.08.1996 verkündetes Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, der Antragstellerin die nacheheliche elterliche Sorge über U. übertragen und den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner hat gegen dieses ihm am 20.08.1996 zugestellte, hiermit in Bezug genommene Urteil am 19.09.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 21.11.1996 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 16.10.1996 bis eben zu diesem Tage verlängert worden war. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er sein Petitum für den Fall der Ehescheidung um zwei Hilfsanträge ergänzt, und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen; hilfsweise: die elterliche Sorge für das am 17.06.1995 geborene Kind U. dem Antragsgegner allein zu übertragen; weiter hilfsweise: das Sorgerecht für das Kind U. Moussa beiden Parteien gemeinsam zu übertragen; weiter hilfsweise: das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind U. dahin zu erweitern, daß der Antragsgegner das Recht hat, das Kind alle zwei Wochen jeweils Samstags ganztägig von 9 Uhr bis 17 Uhr zu sich zu nehmen, beginnend mit dem zweiten auf die Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache folgenden Samstag, nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache an dem dann turnusmäßig folgenden nächsten Wochenende beginnend erweitert auf zwei Tage, Samstag und Sonntag mit Übernachtung, sowie jeweils in der ersten Hälfte der Oster-, Sommer- und Weihnachtsschulferien und am zweiten Osterfeiertag, zweiten Pfingstfeiertag und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Antragstellerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Der Senat hat schriftliche Berichterstattung des verfahrensbeteiligten Jugendamtes veranlaßt, die Parteien zum gegenwärtigen Stand ihrer Ehe förmlich vernommen, und die zuständige Mitarbeiterin W. des verfahrensbeteiligten Jugendamtes sowie den zuständigen Mitarbeiter Z.-H. der Familienberatungsstelle der Stadt K. angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Amtsermittlungen wird auf die Berichte des Jugendamtes vom 04.02.1997 - Bl. 178/179 - und vom 28.02.1997 - Bl. 188 bis 190 - sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.03.1997 - Bl. 191 bis 199 - verwiesen. Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil gegenüber sämtlichen Berufungsangriffen der Überprüfung durch den Senat standhält. Zum Scheidungsantrag: Der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 01.02.1995 mit der Folge des Eintritts der Rechtshängigkeit - §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO - zugestellt worden; Bl. 22. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K., also in Deutschland, wie es im übrigen auch jetzt der Fall ist. In Anknüpfung daran beurteilt sich der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach deutschem materiellen Recht. Nach § 1565 Abs. 1 BGB muß eine Ehe vorbehaltlich des § 1568 BGB auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Letzteres ist der Fall, wenn das sog. Trennungsjahr verstrichen ist - anderenfalls eine Ehescheidung nur unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB möglich ist -, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung durch die Parteien nicht erwartet werden kann. So liegt es hier. Die Parteien leben gemäß ihren übereinstimmenden Angaben seit dem 05.11.1994, also inzwischen weit länger als ein Jahr voneinander getrennt. Bei dieser Trennung handelt es sich um eine für den Ehescheidungsausspruch erforderliche Trennung im Rechtssinne, nämlich um eine Trennung im Sinne des § 1567 BGB: Die häusliche Gemeinschaft der Parteien besteht seit dem angegebenen Datum nicht mehr und die Antragstellerin will sie erkennbar nicht mehr herstellen, weil sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner ablehnt. Desweiteren rechtfertigen das Vorbringen der Antragstellerin und das Ergebnis der in beiden Rechtszügen durch Anhörung/Vernehmung der Parteien durchgeführten Beweisaufnahme die Feststellung des Scheiterns der Ehe. Die Antragstellerin hat bei ihrer förmlichen Parteivernehmung durch den Senat erklärt, sie sei vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung von dem Antragsgegner wiederholt geschlagen worden. Dadurch sei das von ihr in die Ehe gesetzte Vertrauen restlos zerstört worden. Ihr Entschluß, sich scheiden zu lassen, sei endgültig. Für sie gebe es kein Zurück mehr zum Antragsgegner; die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm werde sie auf keinen Fall wiederaufnehmen und fortsetzen. Diese Entscheidung beruhe, so hat sie weiter erklärt, keineswegs auf Beeinflussung durch irgendwelche Angehörige der Bhagwan-Sekte, mit denen sie nicht das Geringste zu tun habe, sondern auf ihrem freien Willen. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie spiegelt nachvollziehbar und sinnfällig wider, daß die Antragstellerin alle Brücken zum Antragsgegner abgebrochen hat. Die Ehe verkörpert für sie ein abgeschlossenes, nicht mehr rückholbares und nicht mehr erneuerungsfähiges Kapitel. Um diese Feststellung treffen zu können, bedarf es keines Eingehens darauf, ob nun die Antragstellerin, wofür nicht zuletzt angesichts der attestierten Verletzungen einiges spricht, vom Antragsgegner körperlich mißhandelt worden ist oder nicht. Tatsache ist, daß es zwischen den Parteien in der Zeit vor der Trennung zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, und daß die Antragstellerin mit ihrem Auszug und der seitdem infolge ihrer Entschließung, nicht mehr zum Antragsgegner zurückzukehren, kontinuierlich andauernden Trennung ein sichtbares Zeichen dafür gesetzt hat, daß die Ehe zerrüttet ist. Seit der Trennung sind über zwei Jahre vergangen. In der gesamten Zwischenzeit hat es keine wie auch immer gearteten schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte zwischen den Parteien gegeben, die auch nur halbwegs berechtigte Hoffnung auf Wiederannäherung und Aussöhnung zu wecken vermöchten. In dieses Bild einer gescheiterten Ehe paßt letztlich auch das, was der Antragsgegner bei seiner Parteivernehmung durch den Senat erklärt hat: Er mußte einräumen, daß die Antragstellerin die Ehe mit ihm nicht fortsetzen will, und sieht den Sinn der Wiederaufnahme und Fortsetzung der Ehe letztlich allein darin, dem Kind seine Eltern in einer familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft zu erhalten, ein anerkennenswerter, aber die zwischen den Parteien als Ehegatten zerbrochene Lebens- und Schicksalsgemeinschaft und damit das Scheitern der Ehe nur bestätigender Standpunkt. Glaubhaft ist auch, daß die Antragstellerin in ihrer endgültigen Abkehr von der ehelichen Partnerschaft mit dem Antragsgegner entgegen seiner Annahme nicht von fremden Einflüssen - Bhagwan-Sekte - beherrscht wird, sondern die Scheidung aus ihrem eigenen und freien Willen verlangt. So hat sie bei ihrer Parteivernehmung durch den Senat auf wiederholtes Befragen unmißverständlich erklärt, daß sie mit zwei Freunden in einer Wohngemeinschaft lebe, von denen keiner Angehöriger der Bhagwan-Sekte sei oder dieser Bewegung auch nur nahestehe. Ihre im ersten Rechtszug vorgetragene Behauptung, der Antragsgegner sei nicht der Vater des Kindes U., hat sie nachvollziehbar damit erklärt, sie habe damals Angst gehabt, daß er aus Enttäuschung über ihren endgültigen Weggang dem Kind möglicherweise etwas antun werde. Auch diese - ersichtlich falsche - Behauptung kann deshalb nicht als ein Indiz dafür gewertet werden, die Antragstellerin habe unter fremden Einfluß gestanden und sozusagen nicht mehr gewußt, was sie vortragen lasse. Auch die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin begegnet zur Überzeugung des Senats keinen stichhaltigen Bedenken. Sie hat bei ihrer Vernehmung den Eindruck einer recht selbstsicheren, im Leben stehenden Frau gemacht, die dem Antragsgegner ohne jeden Haß und Groll gegenübersteht, aber einen endgültigen Schlußstrich unter ihre Ehe gezogen hat, der es ihr gegenwärtig erlaubt, ihm vorurteilsfrei und regelrecht gelassen gegenüberzutreten. Ihre Entscheidung, mit Freunden in einer Wohngemeinschaft zu leben, und ihr freimütig bekundetes Interesse an, schlagwortartig ausgedrückt, esoterischen Praktiken und Lebensformen wird von vielen jüngeren Leuten geteilt, wogegen nichts einzuwenden und worin vornehmlich nichts zu finden ist, was die Feststellung oder auch nur den Verdacht rechtfertigen könnte, die Antragstellerin sei infolge Fremdbeeinflussung nicht mehr Herrin ihrer Entscheidungen. Gleichwohl könnte die nach alledem zur Überzeugung des Senats gescheiterte Ehe wegen § 1568 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse des Kindes U. aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig wäre oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise geboten erscheint. Nach Ansicht des Senats liegen die Voraussetzungen des § 1568 BGB jedoch nicht vor. Diese Vorschrift umfaßt zwei selbständige Einwendungen in Gestalt der genannten Kinderschutzklausel einerseits und der sog. Ehegattenschutzklausel andererseits, die enge, nur ganz ausnahmsweise eingreifende Ausnahmetatbestände verkörpern. Was zunächst die Kinderschutzklausel angeht, darf nicht aus dem Blick verloren werden, daß § 1568 BGB angesichts des unumstößlichen Entschlusses der Antragstellerin, nicht mehr zum Antragsgegner zurückzukehren, nur die - längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes - zeitlich befristete Aufrechterhaltung der Ehe ihrem rechtlichen Bande nach ermöglichen könnte, was für ein Kind jedenfalls in der Regel nicht vorteilhaft sein dürfte (vgl. Staudinger-Rauscher, BGB, 12. Auflage, § 1568 Rz. 32; Rolland, Familienrecht, § 1568 Rz. 30 mit weiteren Nachw.). Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, daß es sich hier ausnahmsweise anders verhält, lassen sich nicht ausmitteln, geschweige denn verbindlich feststellen. U. ist etwa ein Jahr nach der Trennung ihrer Eltern geboren worden. Seit ihrer Geburt befindet sie sich ständig in der Obhut ihrer Mutter, der Antragstellerin, bei der sie gemäß den auf eigenen, sachkundigen Beobachtungen fußenden Feststellungen des Mitarbeiters Zimmerman-Höreth der Familienberatungsstelle der Stadt K. in kindgerechten, geordneten und fürsorglichen Beziehungen aufwächst. Die zuständige Mitarbeiterin W. des verfahrensbeteiligten Jugendamtes hat U. bei ihrem Hausbesuch als freundliches, offenes und ausgeglichenes Kind erlebt, und die Beziehungen zwischen dem Kind und der Mutter gestalten sich nach ihren dabei gewonnenen Eindrücken innig und liebevoll. Damit ist klar, daß niemand anders als die Antragstellerin von Geburt des Kindes an für dieses die mit Abstand wichtigste Kontaktperson war und ist, in deren Obhut es uneingeschränkt zu seinem kindlichen Recht kommt. Das wird auch im Falle der Ehescheidung so bleiben. Allerdings muß befürchtet werden, daß der Antragsgegner nach der rechtskräftigen Ehescheidung Deutschland verlassen muß, in welchem Falle das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für viele Jahre, voraussichtlich bis zu seiner Volljährigkeit, alle persönlichen Kontaktmöglichkeiten zu einem Elternteil verliert und voraussichtlich seinen Vater als solchen nicht wird erleben können. Auch diese Gesichtspunkte rechtfertigen aber nach Ansicht des Senats nicht die Anwendung der Kinderschutzklausel. Diese, dem kindlichen Wohlergehen möglicherweise abträgliche Folge ist nämlich keine ganz außergewöhnliche, sondern nicht gerade seltene Folgewirkung der Ehescheidung an sich, so beispielsweise auch in denjenigen Fällen, wo der Elternteil, der die nacheheliche elterliche Sorge ausübt, nach Scheidung und seiner Wiederverheiratung seinen Wohnsitz entweder in das Ausland oder jedenfalls in weite Entfernung zum bisherigen Domizil verlegt, was dann dazu führen kann, daß das Umgangsrecht des anderen Elternteils entweder nicht mehr oder nur noch selten ausgeübt werden kann. Vor allem aber scheidet die Anwendung dieser Härteklausel aus, wenn sich das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, nicht besonders verbunden fühlt (vgl. OLG Celle FamRZ 1978, 509; Staudinger-Rauscher a.a.O., § 1568 Rz. 50). So liegt es hier. U. hat bislang überhaupt noch keine Möglichkeit gehabt, den Antragsgegner als ihren Vater zu erleben und eigene, gefestige Beziehungen zu ihm aufzubauen; das Kind ist, wie schon erwähnt, erst annähernd zwei Jahre alt und hat den Antragsgegner infolge der bisherigen Besuchskontakte, die zwar regelmäßig, aber nur in engen zeitlichen Grenzen stattgefunden haben, mehr oder weniger nur als einen Spielpartner erlebt, wie der Mitarbeiter Z.-H. der Familienberatungsstelle der Stadt K. aufgrund seiner persönlichen Beobachtungen und seiner Sachkunde als Psychologe anschaulich und glaubhaft bei seiner Anhörung durch den Senat berichtet hat. Dies erscheint derart lebensnah und einleuchtend, daß es nach Auffassung des Senats nicht der Einholung des vom Antragsgegner beantragten Sachverständigengutachtens bedarf, um die Feststellung treffen zu können, daß sich die Zurückweisung des Ehescheidungsantrages der Antragstellerin nicht mit dem Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen läßt. Problematischer ist es demgegenüber um die Beantwortung der weiteren Frage bestellt, ob die Ehegattenschutzklausel des § 1568 BGB dem Hauptantrag der Berufung zum sachlichen Erfolge verhilft. Nach Auffassung des Senats dringt der Antragsgegner indessen auch mit diesem Einwand nicht durch, wobei aber die Revision zugelassen worden ist, weil es sich dabei in Fällen der hier einschlägigen Art nach Ansicht des Senats um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handeln dürfte, die, soweit ersichtlich, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Es wurde bereits erwähnt, daß der Antragsgegner voraussichtlich nach rechtskräftiger Ehescheidung Deutschland aus ausländerrechtlichen Gründen auf Dauer wird verlassen müssen. Ob es sich wirklich so verhält, kann freilich gegenwärtig nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen und sie wird auch vor dem rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits nicht ergehen, so daß es auch keinen Sinn macht, das vorliegende Verfahren auszusetzen oder eine amtliche Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Von daher kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Ausländerbehörden ansonsten schon in Fällen eines dauernden und längeren Getrenntlebens - und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung - üblicherweise den ausländischen Ehegatten ausweisen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 35; OLG Köln [4. Senat] FamRZ 1995, 997; OLG Karlsruhe FamRZ 1990,630) und ob dies auch für solche Fälle gilt, in denen ein Kind aus der Ehe hervorgangengen ist, für das dem ausländischen Ehepartner die elterliche Sorge nicht zusteht. Jedoch läßt sich folgendes mit einem gewissen Maß an Verläßlichkeit prognostizieren: Dem Antragsgegner sind bislang jeweils befristete, nach ihrem Ablauf jeweils erneuerte Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Es spricht alles dafür, daß er die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse allein seiner Verheiratung mit einer deutschen Staatsangehörigen verdankt. In solchen Fällen wird die befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht mehr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtskräftig aufgelöst worden ist. Regelmäßig wird sich der rechtskräftig geschiedene ausländische Ehegatte auch nicht auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG berufen können, und die Ausländerbehörden sind nicht gehindert, bei ihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu berücksichtigen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft schon seit Jahren nicht mehr besteht und der deutsche Ehegatte, wie es auch hier der Fall ist, die Ehescheidung beantragt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, Rz. 342 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Fußnote 41 a.a.O.). Zwar wird im Schrifttum ein Bleiberecht des ausländischen Mitbürgers für den Fall befürwortet, daß aus der rechtskräftig geschiedenen deutsch-ausländischen Ehe ein minderjähriges Kind hervorgegangen ist (vgl. Zuleeg NJW 1980, 1185; Huber, Ausländer- und Asylrecht, Rz. 161), jedoch muß damit gerechnet werden, daß das sehr geringe Lebensalter des Kindes U. und das Fehlen einer gefestigten Kind-Vater-Beziehung zwischen ihm und dem Antragsgegner die zuständigen Behörden dazu veranlassen wird, die Aufenthaltserlaubnis nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht mehr zu verlängern. Kommt es - aller Voraussicht nach - dazu und muß der Antragsgegner deshalb Deutschland auf Dauer verlassen, wird er bei realistischer Einschätzung keine Chance haben, sein Umgangsrecht mit dem Kind weiterhin auszuüben und dieses Recht im Laufe der Zeit so zu vertiefen und zu verfestigen, wie es zur Begründung und Aufrechterhaltung einer echten Vater-Kind-Beziehung unabweisbar erforderlich ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß das den Antragsgegner ganz besonders hart trifft, denn nach gesamter Aktenlage und vornehmlich nach dem persönlichen Eindruck, den er auf den Senat gemacht hat, ist davon auszugehen, daß er sein Kind abgöttisch liebt, wobei er glaubhaft versichert hat, die Ehe mit Rücksicht auf U. unbedingt fortsetzen zu wollen, und bei allen bisherigen Besuchen zu seiner Tochter eine auf ihn als Vater bezogene Beziehung aufgebaut hat, die angesichts der atypischen, geradezu extrem ungünstigen Rahmenbedingungen - sehr kurze Zeitspanne der einzelnen Besuchsdauer in Amtsräumen im Beisein Dritter - gemäß den Beobachtungen und Erklärungen des Psychologen Z.-H. nur als optimal bezeichnet werden kann. Diese besondere Härte, die das Scheitern der Ehe aus den dargelegten Gründen deshalb für den Antragsgegner voraussichtlich mit sich bringen wird, erweist sich aber als eine durchaus nicht ganz ungewöhnliche Folgewirkung der Scheidung einer deutsch-ausländischen Ehe, so daß das allenfalls schutzwürdige Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des § 1568 BGB nach der zur höchstrichterlichen Nachprüfung gestellten Ansicht des Senats hierdurch nicht ausgefüllt werden kann. Es reicht auch nicht aus, wenn der Antragsgegner zufolge der Notwendigkeit, Deutschland nach rechtskräftiger Ehescheidung auf Dauer verlassen zu müssen, vermögensrechtliche Nachteile erleiden sollte (vgl. OLG Karlsruhe NJW RR 1990, 1476; OLG Köln FamRZ 1995, 997; Staudinger-Rauscher a.a.O., § 1568 Rz. 129; Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 1568 Rz. 14). Nach alledem mußte dem Hauptantrag der Berufung sachlicher Erfolg versagt bleiben. Zur nachehelichen elterlichen Sorge: Maßgeblich ist - dasselbe gilt bezüglich des Umgangsrechts - gemäß Art. 1, 2 MSA materielles deutsches Recht. Die Parteien haben keinen gemeinsamen Vorschlag zur Regelung der nachehelichen elterlichen Sorge unterbreitet. Deshalb mußte das Familiengericht nach § 1671 Abs. 2, Abs. 4 BGB ohne Bedachtnahme auf einen solchen, gemäß § 1671 Abs. 3 BGB prinzipiell maßgeblichen Vorschlag diejenige Regelung treffen, die dem Wohlergehen des Kindes am besten gerecht wird. Dieses Kindeswohl ist die oberste Richtschnur der zu treffenden Entscheidung, der sich alles andere, vornehmlich auch die Wünsche und Erwartungen der verfahrensbeteiligten Eltern unterordnen muß. Eine Übertragung der nachehelichen elterlichen Sorge auf beide Parteien ist schon deshalb nicht möglich, weil die Antragstellerin diesem Antrag des Antragsgegner entgegengetreten ist, und es dann an einem für eine solche Entscheidung unverzichtbar erforderlichen gemeinsamen Willen der Eltern fehlt, weiterhin gemeinschaftlich elterliche Verantwortung zu tragen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt FamRZ 1983, 758; KG FamRZ 1983, 1055; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; BGB - RGRK - Adelmann, 12. Auflage, § 1671 Rz. 24). Das Familiengericht hat mit der Übertragung der nachehelichen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats die Entscheidung getroffen, die nach Lage des Falles aus Gründen des Kindeswohls unabweisbar geboten ist. U. ist gegenwärtig, wie schon erwähnt, noch keine zwei Jahre alt und hat seit ihrer Geburt ununterbrochen die Antragstellerin als ihre allein maßgebliche Bezugsperson erlebt, bei der sie in jeder Hinsicht zu ihrem kindlichen Recht kommt. Würde die nacheheliche elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen, hätte das tiefgreifende Veränderungen im Lebensbereich des noch sehr kleinen Kindes zur Folge, die schlechterdings nicht verantwortet werden können, weil es sich in eine für es abgesehen vom Verlust der bisher dominanten Bezugsperson völlig neue Umgebung einleben müßte, wobei es den Antragsgegner bislang noch nicht als seinen Vater wahrgenommen hat und zumindest zeitweise von für es völlig fremden Personen betreut werden müßte, während ihr die Mutter, die nur Teilzeitarbeit verrichtet, und deren näheres Umfeld - Wohngemeinschaft - von Grund auf vertraut sind. Schließlich sind die zukünftigen Lebensverhältnisse des Antragsgegners, vornehmlich sein Bleiberecht in Deutschland, zur Zeit ganz ungewiß und erlauben deshalb nicht die Feststellung, daß er den Belangen des Kindes auf Dauer gerecht werden kann, während die Verhältnisse bei der Mutter, also der Antragstellerin, stabil sind. Zum Umgangsrecht: Entgegen der Meinung des Antragsgegners besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt, sein Umgangsrecht mit dem Kind auf der einschlägigen gesetzlichen Grundlage des § 1634 BGB zeitlich und räumlich gegenüber der zur Zeit praktizierten Regelung zu verändern und zu erweitern, weil U. dafür einfach noch zu klein ist und abgewartet werden muß, wie sich das persönliche Lebensschicksal des Antragsgegners in der Zeit nach der rechtskräftigen Ehescheidung entwickeln wird. Erst dann, wenn gewährleistet sein sollte, daß er weiterhin in Deutschland leben kann, wird eine schrittweise Ausdehnung des Umgangsrechts in Betracht kommen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 8.000,00 DM (4.000,00 DM + 1.500,00 DM + 1.500,00 DM + 1.000,00 DM).