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Urteil

143 C 97/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2010:0630.143C97.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger sowie Frau W. B. und Frau C. T., die beide ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, buchten bei der Beklagten einen Flug für den 12.12.2009 von Dresden nach Köln. Geplante Abflugzeit sollte 20:05 Uhr sein; tatsächlich startete die Maschine jedoch erst gegen 23:30 Uhr. Grund der Verzögerung war ein technischer Defekt des Düsentriebwerks 1, welches durch die Fehlermeldung „overspeed protection“ gemeldet wurde. Nach dem Betriebshandbuch des Herstellers muss das Flugzeug bei dieser Warnmeldung am Boden bleiben, solange die Ursache nicht beseitigt worden ist. Eine weitere Verzögerung ergab sich dadurch, dass die Beklagte die Crew wegen Erschöpfung der Flugdienstzeiten austauschen musste. Der Kläger begehrt daher aus eigenem und abgetretenem Recht Zahlung des Ausgleichsanspruches gem. Artikel 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 261/2004 EU. Er beantragt daher, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 03.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zunächst, dass der Europäische Gerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 19.11.2009 sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich stützt, ohne Rechtsgrundlage entschieden habe. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Verzögerung jedenfalls auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung beruhe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht gem. Artikel 7 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (in NJW 2010, 43) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.02.2010 -Xa ZR 95/06) einen Anspruch auf Zahlung von 750,00 € (3 x 250,- €). Denn danach steht dem Kläger nicht nur bei Annullierung eines Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, sondern auch dann, wenn er bei einer großen Verspätung sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und diese Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Vorliegend haben der Kläger sowie die Zedenten ihr Endziel später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, nachdem das Flugzeug mit einer Verspätung von deutlich mehr als 3 Stunden startete und nicht vorgetragen ist, dass es diese Verspätung wieder aufgeholt hätte. Wie der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung bereits entschieden hat (Tz. 15) begründen technische Defekte, die beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung. Dies gilt insbesondere auch für das von der Beklagten angeführte Problem des Triebwerks, dessen Auftreten bereits im Bordhandbuch berücksichtigt und damit zumindest als möglich angesehen wurde. Erst recht gilt das für das Luftfahrtunternehmen ohne weiteres beherrschbares Problem der Flugdienstzeiten der Crew. Im Ergebnis hat die Beklagte daher keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorgenannten Verordnung zulassen würden, so dass eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung nicht angenommen werden kann. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.02.2010 zur Zahlung anmahnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 750,00 € Richter am Amtsgericht