Urteil
10 S 224/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0117.10S224.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.06.2010 (143 C 97/10) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Kammer hat die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 26.07.2011 - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - zur Entscheidung über die Frage der Auslegung von Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (VO 261/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vorgelegt. Durch Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11 - H GmbH/B) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt lässt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 18.04.2013 Bezug genommen. 3 Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Tatbestandes unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 4 Entscheidungsgründe 5 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht aus eigenem wie aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 750 € zuerkannt. Infolge der Verspätung des Flugs um mehr als drei Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der genannten Höhe. 6 Wie der Unionsgerichtshof wiederholt entschieden hat (Rechtssache C-402/07 - Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor sowie auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Urteil der Großen Kammer vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa), können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (so auch BGH Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, Zitat nach Juris). 7 Nach der Entscheidung der Großen Kammer des Unionsgerichtshofs vom 23.10.2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa) verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass sich die Fluggäste verspäteter Flüge und die Fluggäste annullierter Flüge im Hinblick auf die Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Flugs (vgl. auch EuGH, NJW 2010, S. 43 – Sturgeon u. a.). 8 Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechtverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft noch aus dem Grundgesetz (so BGH Urteil vom 17.09.2013, X ZR 150/13, Zitat nach Juris). 9 Der Anwendung der Ausgleichsansprüche auf den Fall der Verspätung steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber den Fall der Verspätung gerade nicht in dieser Form geregelt hat. Die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt ausweislich der Ausführungen des Unionsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11, H GmbH gegen B) den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt. Die in der Fluggastrechteverordnung geregelten Rechte und Pflichten der Luftverkehrsunternehmen und der Fluggäste fallen in den Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Unionsrecht kann dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch für den Fall einer großen Verspätung vorsehen, so dass nicht in Betracht kommt, dass der Unionsgerichtshof durch die entsprechende Auslegung der Fluggastrechteverordnung in der Union in nicht übertragene Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen haben könnte. Vielmehr hat sich der Unionsgerichtshof der richterlichen Aufgabe gestellt, diejenige Lücke zu füllen, die der Verordnungstext dadurch gelassen hat, dass er einerseits auch für erheblich verspätete Flüge keinen Ausgleichsanspruch vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung als eine Annullierung angesehen werden muss (so BGH Urteil vom 07.05.2013 (X ZR 127/11). Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.04.2013 ausdrücklich die Vereinbarkeit der Auslegung mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz bejaht, entfaltet die Entscheidung Bindungswirkung gegenüber dem Landgericht Köln als vorlegendem Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV. 10 Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 148 ZPO auszusetzen und die Sache ist nicht dem Bundesverfassungsgericht zum konkreten Normenkontrollverfahren nach Artikel 100 GG vorzulegen. Die Auffassung der Beklagten, die Auslegung der Fluggastverordnung durch den Europäischen Gerichtshof verstoße gegen bundesdeutsches Verfassungsrecht und es sei deutschen Gerichten verwehrt, ihrer Entscheidung verfassungswidrige Gesetze zugrunde zu legen, so dass die Kammer keine Entscheidung zugunsten des Klägers treffen könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer hatte zu prüfen, ob ein Anspruch des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (VO 261/2004) besteht. 11 Der Europäische Gerichtshof ist nach Art. 19 Abs. 3b EUV und Art. 267 EUV für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig und hat sich klar positioniert: Ein Fall der Verspätung von Flügen von mehr als drei Stunden ist bereits durch das bestehende Gemeinschaftrecht geregelt. Der einzelne Flugpassagier kann entsprechende Ansprüche geltend machen. Die konkrete Form der Auslegung ist von den Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs gedeckt (vgl. BGH Urteil vom 17.09.2013, X ZR 150/13). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt daher schon kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung vor. Die Frage, wie die Instanzgerichte im Falle der Unvereinbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vorzugehen haben, stellt sich somit nicht. Da nach den obigen Ausführungen weder auf europäischer noch auf deutscher Ebene ein Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung feststellbar ist, besteht keine Notwendigkeit der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. 12 Der Kläger und seine Mitreisenden erreichten den Zielflughafen in Köln nicht wie geplant um 20.05 Uhr sondern erst um 23.30 Uhr, so dass die Verzögerung mehr als 3 Stunden betrug. 13 Einem Ersatzanspruch stehen auch keine außergewöhnlichen Umstände entgegen, die die Verspätung als unvermeidbar für die Beklagte erscheinen lassen. Weder der technische Defekt am Düsentriebwerk noch das Erfordernis, eine Ersatzmaschine und – wegen Überschreitung der erlaubten Flugzeiten – eine Ersatzcrew zu besorgen rechtfertigen die Annahme der Unvermeidbarkeit zu Gunsten der Beklagten. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (X ZR 138/11) ausgeführt hat, lässt der Gesetzgeber, indem er für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt, nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs auftreten kann, begründet daher regelmäßig auch dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle Wartungsintervalle eingehalten und die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt hat, keine außergewöhnlichen Umstände. Hierdurch wird dem angestrebten Verbraucherschutz zu praktischer Wirksamkeit verholfen, denn die Vermeidbarkeit eines technischen Defekts kann von den hierdurch betroffenen Verbrauchern regelmäßig nicht beurteilt werden und wäre auch in einem gerichtlichen Verfahren nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ungewissem Ausgang zu klären, was sich zugleich, käme es hierauf an, regelmäßig als Hindernis für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erwiese ( BGH a.a.O., Rn. 13). 14 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die aus der für sie nicht beherrschbaren Sphäre stammen. Vielmehr ist typischer Weise bei der Durchführung von Flügen damit zu rechnen, dass durch das System Fehler gemeldet werden und bei unklarer Ursache oder langwierigen Reparaturarbeiten eine Ersatzbeförderung der Passagiere organisiert werden muss. 15 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine schnellere Ersatzlösung sei nicht realisierbar gewesen. Voraussetzung der Ausgleichspflicht ist nicht ein schuldhaftes Pflichtversäumnis der Beklagten. Maßgeblich ist, dass der Defekt in den Risikobereich der Beklagten fällt. Der Ausnahmetatbestand der unvermeidbaren Verspätung ist aufgrund des Schutzzwecks der Regelung eng auszulegen. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Dazu gehört gerade auch die Bewältigung der im täglichen Ablauf immer wieder vorkommenden Fehlermeldungen. Nach der Entscheidungen des Unionsgerichtshofs vom 23.10.2012 (Rn. 81) stehen selbst negative wirtschaftliche Folgen beträchtlichen Ausmaßes dem höheren Ziel des Verbraucherschutzes nicht entgegen. Im Hinblick darauf kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, eine frühere Beförderung sei nur wegen des notwendigen Crewwechsels nicht möglich gewesen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten unterliege nicht der Verfügungsgewalt der Beklagten. Es obliegt der Beklagten, ihren Betrieb insgesamt so zu organisieren, dass eine Fluggastbeförderung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig erfolgen kann. Die Notwendigkeit, die Ruhezeiten einzuhalten, war der Beklagten bekannt. Die Überschreitung der erlaubten Flugzeit durch eine Crew stellt keinen unvermeidbaren Faktor dar, da die jeweilige Fluggesellschaft über mehrere Crews verfügt beziehungsweise verfügen müsste. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass eine Alternativlösung zur Gewährleistung eines reibungslosen Flugablaufs durch Einsatz von Ersatzcrews kostenneutral erfolgen könnte. Vielmehr sind wirtschaftlich negative Folgen für das Flugunternehmen im Interesse des Verbraucherschutzes nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinzunehmen. 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die pauschalierten Ersatzleistungen für den Fall der Verspätung um mehr als drei Stunden auch mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999 vereinbar. Insoweit verkennt die Beklagte, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von der Feststellbarkeit eines materiellen oder ideellen Schadens besteht. Selbst wenn der Fluggast über die Verspätung hoch erfreut ist, weil sie seiner persönlichen Lebensplanung entgegen kommt, besteht der Anspruch. 17 Dementsprechend hängt die Höhe des Ausgleichsanspruchs auch nicht von der Dauer der Verspätung des einzelnen Flugs ab. Eine mit der Verfassung unvereinbare Ungleichbehandlung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darin zu sehen, dass eine Verspätung von gut drei Stunden genauso behandelt wird wie die Verspätung um 23 Stunden. Es handelt sich gerade nicht um einen Ersatz für die erlittene konkrete Beeinträchtigung des Einzelnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Ausgleichsanspruch auch nicht nach der Dauer der Verspätung zu richten. Die Staffelung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach der Entfernung des Zielortes orientiert sich im Fall der Verspätung an den gleichen Kriterien wie im Fall der Annullierung und Nichtbeförderung, so dass der Wille des Verordnungsgebers zugrunde gelegt wurde. 18 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache infolge der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die mehrfach Bezug genommen wurde, keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.