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Urteil

128 C 145/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2010:1104.128C145.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Klägerin ist als mittelständisches Unternehmen Mitglied des Beklagten, der vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie zum Zwecke der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG am 01.01.1995 gegründet wurde. Der Beklagte ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Als solcher erlässt er Beitragsbescheide an Arbeitgeber, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zusagen und damit verpflichtet sind, Beiträge für die Durchführung der Insolvenzsicherung zu leisten. Der Beklagte hat zur Zeit etwa 75.000 Mitglieder. Als Mitglied des Beklagten führt die Klägerin gemäß der Satzung des Beklagten die Mitgliedsbeiträge für die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter an den Beklagten ab. Der Klägerin ist weit überwiegend nicht bekannt, wer die übrigen Mitglieder des Beklagten sind. Sie kennt nur etwa zwanzig weitere Mitglieder des Beklagten. In der Satzung des Beklagten ist in § 17 Abs. 4 geregelt, dass eine Anzahl von 5 % der Mitglieder spätestens eine Woche nach Bekanntmachung der Mitgliederversammlung, die gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung jährlich stattfindet, im Bundesanzeiger verlangen kann, dass bestimmte Anträge zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. In § 17 Abs. 2 der Satzung wird bestimmt, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von 5 % der Mitglieder des Beklagten durchzuführen ist. Der Beklagte führt keine Liste seiner Mitglieder, vielmehr sind die Daten der Mitglieder des Beklagten in dessen EDV gespeichert, diese Daten unterliegen aber der ständigen Veränderung und die Daten ausgeschiedener Mitglieder werden nicht gespeichert. Die Klägerin bat den Beklagten am 18.11.2009 um Zusendung eines Mitgliederverzeichnisses des Beklagten, was dieser mit Schreiben vom 27.11.2009 ablehnte. Am 07.07.2010 fand die Mitgliederversammlung des Beklagten in Köln statt. In dieser stellte die Klägerin einen Antrag, darüber zu beschließen, dass den Mitgliedern des Beklagten eine vollständige Liste mit Namen und Anschriften aller Mitglieder zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag wurde mit der Begründung nicht zur Abstimmung zugelassen, dieser liege außerhalb der bekanntgemachten Tagesordnung. Ein weiteres Mitglied des Beklagten stellte den Antrag, die Mitgliederversammlung solle darüber Beschluss fassen, dass sämtlichen Mitgliedern Mitgliederlisten zur Verfügung gestellt werden. Die Beschlussfassung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte sei gemäß § 15 BetrAVG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Geschäftsführer der Klägerin beabsichtigt, für den Aufsichtsrat des Beklagten zu kandidieren. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zusendung eines Mitgliederverzeichnisses des Beklagten. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus der Satzung des Beklagten, laut der bestimmte Rechte nur mit 5 % der Mitglieder des Beklagten geltend gemacht werden könnten. Es sei das Recht der Klägerin zu erfahren, mit wem sie vereinsrechtlich verbunden sei. Weiter ergebe sich ein Recht auf Zusendung einer Mitgliederliste auch daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin nur dann eine Chance habe, als Mitglied des Aufsichtsrates des Beklagten gewählt zu werden, wenn er entsprechend Wahlwerbung bei den anderen Mitgliedern machen könne. Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten am 09.07.2010 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine vollständige Mitgliederliste bzgl. aller Mitglieder des Beklagten zum Stichtag Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin auszuhändigen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen vollständige Mitgliederliste bzgl. aller Mitglieder des Beklagten zum Stichtag Rechtskraft des Urteils an die Klägerin auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zusendung eines Mitgliederverzeichnisses. Zum einen ergebe sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG ein Verbot der Weitergabe der Daten der Mitglieder. Die Klägerin sei insoweit Dritte im Sinne der Vorschrift. Die übrigen Mitglieder hätten ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten, da sich aus der Mitgliedschaft beim Beklagten Schlüsse darauf ziehen ließen, welchem Personenkreis eine Altersvorsorge erteilt werde. Dies betreffe vor allem Organvertreter kleinerer Gesellschaften. Weiter ergebe sich eine Geheimhaltungspflicht auch aus § 15 BetrAVG. Des Weiteren bedürfe die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Mitgliedsrechte keiner Mitgliederliste. Dies ergebe sich aus der Parallele des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zur Aktiengesellschaft, die ein Recht auf Bekanntgabe der Namen der einzelnen Mitglieder auch nicht vorsehe, sondern in § 122 AktG nur Einsichtsrechte betreffend das jeweilige Mitglied selber. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit nach § 13 GVG i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet. Es handelt sich bei der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit nicht um eine solche des öffentlichen Rechts, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Zwar erfüllt der Beklagte öffentlich-rechtliche Aufgaben, indem er Beitragsbescheide und damit Verwaltungsakte erlässt, die die Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG betreffen. Aber im Streit stehen hier Umstände, die zwar am Rande die öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungspflichten des Beklagten berühren, aber dennoch im Kerne privatrechtlicher Natur sind. Streitentscheidende Normen sind solche aus der Satzung des Beklagten, die dessen Struktur als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Mitgliedsrechte der Klägerin betreffen. Da es sich bei dem Beklagten als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aber nicht um eine öffentlich-rechtliche Rechtsform, sondern um einen privatrechtlichen Verein handelt (Weigel in Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Auflage 2005, § 15, Rn. 6), sind diejenigen Regelungen, die die Vereinsstruktur und das Verhältnis zu seinen Mitgliedern betreffen, ebenfalls privatrechtliche Regelungen. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur ausnahmsweise, wenn der Kläger keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH vom 04.03.1993, Az. I ZR 65/93, WM 1993, 1248). Nachdem die Klägerin aber dargelegt hat, dass ihr Geschäftsführer für seine Wahlwerbung auf die Mitgliederliste angewiesen ist, muss die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit haben, dieses Interesse im Wege der Klage geltend zu machen. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Hauptantrag der Klägerin ist nicht begründet. Es ist schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich eine Berechtigung der Klägerin ergeben könnte, eine Mitgliederliste des Beklagten zu fordern. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Satzung selber stelle eine solche Anspruchsgrundlage dar, so ist dem nicht zu folgen, da sich aus der Satzung ein Recht, die Daten der anderen Mitglieder zu erfahren, nicht ergibt. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch kennen weder das BGB noch die ZPO (schon RG vom 03.06.1921, Az. II 590/20, RGZ 102, 236; best. durch BGH vom 06.06.1979, Az. VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 380, vom 18.01.1978, Az. VIII ZR 262/76, NJW 78, 1002). In Betracht kommt lediglich ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB, der dann angenommen werden kann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 261, Rn. 8 m.w.N.). Es kann allerdings zunächst dahin stehen, ob dieser Anspruch hier einschlägig ist, oder ob das Vorliegen eines solchen Anspruchs schon daran scheitert, dass nicht eine Ungewissheit über das Bestehen eines Rechts, sondern die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Rechts in Streit steht. Denn jedenfalls ist der Anspruch der Klägerin unstreitig auf eine Leistung gerichtet, die der Beklagte nicht erbringen kann, weil er eine Liste zum Stichtag Rechtshängigkeit im Nachhinein nicht reproduzieren kann. Ein Anspruch, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unterliegt aber der Einrede des § 275 Abs. 1 BGB. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Denn selbst wenn man es für möglich hielte, § 242 BGB als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch heranzuziehen, so sind die Voraussetzungen eines solchen jedenfalls nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Dafür kann es dahinstehen, ob der Beklagte zur Weitergabe der Daten der Mitglieder überhaupt berechtigt ist oder insoweit Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften greifen und in diesem Zusammenhang, ob solche auch gegenüber der Klägerin als Mitglied des Beklagten gelten. Denn jedenfalls verpflichtet die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung den Beklagten nicht zur Bekanntgabe der Namen der Mitglieder gegenüber der Klägerin. Hier ist eine Wertung anzustellen, die einen Auskunftsanspruch nur dann entstehen lässt, wenn die Partei, von der die Auskunft begehrt wird, mit deren Verweigerung gegen Treu und Glauben verstößt. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft hat. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aber aus einem Vergleich mit den Regelungen der Aktiengesellschaft, auf die das VAG vielfach verweist und die bezüglich der Gesellschaftsstruktur Parallelen zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aufweist. Bei der Aktiengesellschaft kann der einzelne Aktionär aber keine Auskunft über Person und andere Daten der übrigen Vereinsmitglieder verlangen. Vielmehr ist der Auskunftsanspruch auf diejenigen Informationen beschränkt, die bezüglich des Aktionärs selber in das Aktienregister eingetragen sind, § 67 Abs. 6 S. 1 AktG. Dass Informationen bezüglich der anderen Aktionäre sonst wie außerhalb der Einsichtnahme des Aktienregisters von dem einzelnen Aktionär beansprucht werden können, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Lage bei einer größeren Aktiengesellschaft auch vergleichbar zur Lage beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Denn auch bei der Aktiengesellschaft kann gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 AktG eine 5%ige Minderheit der Aktionäre die Einberufung der Hauptversammlung oder nach § 122 Abs. 2 AktG die Aufnahme bestimmter Gegenstände zur Tagesordnung verlangen. Auch bei größeren Aktiengesellschaften, bei denen der Aktionär einen Anteil der Aktien kauft, ist er dabei der Schwierigkeit ausgesetzt, dass er keine weiteren Aktionäre namentlich oder gar mit deren Adresse kennt. Das Aktienrecht räumt dem Aktionär aber dennoch keinen Anspruch auf Einsicht in das Aktienregister ein, um die anderen Mitglieder kontaktieren zu können. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein solches Recht beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bestehen sollte. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: EUR 5.000,00