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Urteil

18 O 105/23

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0721.18O105.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt Feststellung des Bestehens einer Sterbegeldversicherung sowie Auskunft. Der Kläger schloss im Jahre 1978 bei der A. S. Aktiengesellschaft eine Sterbegeldversicherung zur Versicherungsscheinnummer xxx im Tarif T60 mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 DM und einem monatlichen Beitrag in Höhe von 14,20 DM unter der Versicherungsscheinnummer xxx ab. Hierüber verhält sich der Versicherungsschein gemäß Anl. A1. Nach Verschmelzung und Umfirmierung wäre der Beklagte grundsätzlich für etwaige Ansprüche des Klägers aus der Versicherung passivlegitimiert. Mit Schreiben vom 21.03.2022 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte die Änderung seiner Adresse mit, die Aufhebung der Bezugsberechtigung und bat um Erstellung eines „zeitgemäßen“ Versicherungsscheines. Unter dem 25.05.2022 teilte der Beklagte mit, dass die Sterbegeldversicherung unter den Überbegriff „Lebensversicherung“ fällt und dass der Vertrag länger als 10 Jahre ausgezahlt und storniert sei, so dass er davon ausgehe, dass die Sterbegeldversicherung während der Vertragslaufzeit in eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall umgestellt worden sei, das Vertragsende erreicht wurde oder aber das Vertragsverhältnis gekündigt sei. Darüber hinaus seien alle Daten nach 10 Jahren gelöscht worden und es sei nicht mehr nachvollziehbar, was mit der Versicherung geschehen sei. Dies war für den Kläger nicht nachvollziehbar. Nach weiterem Schriftverkehr hat der Kläger schließlich Klage erhoben und verschiedene Auskünfte begehrt (Höhe der angesparten Beträge, Informationen zum Bezugsberechtigten, Konditionen, zu denen die Versicherung ausgezahlt oder auf eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann). Nachdem die Beklagte im Rechtsstreit behauptet, die Sterbegeldversicherung sei bereits im September 1987 in eine Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Ablaufzeit zum 01.07.2001 umgewandelt worden, die auch bereits ausbezahlt worden sei, hat der Kläger sein Klagebegehren auf Auszahlung der Versicherungsleistung geändert und eine Erfüllung der Ansprüche bestritten. Auf den Hinweis der Kammer vom 20.06.2023, wonach zumindest Zahlungsansprüche der Klägerin verjährt sein dürften, begehrt der Kläger nunmehr Feststellung des Bestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses (Sterbegeldversicherung) und wiederum Auskunft. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Sterbegeldversicherung des Klägers bei der Beklagten, Versicherungsnummer xxx/yyy vom 5.6.1978 weiterhin besteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Höhe der bereits angesparten Beträge zu erteilen und zwar inklusive Zinsen bis zum heutigen Tage. 3. Die Beklagte wird verurteilt über den Namen des bei ihr hinterlegten Bezugsberechtigten Auskunft zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt darüber Auskunft zu erteilen, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Sterbegeldversicherung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann. 5. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 367,23 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Rechtsfähigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Sterbegeldversicherung sei zum 01.09.1987 in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt worden, die eine feste Laufzeit bis zum 01.07.2001 gehabt habe. Der ursprünglich vereinbarte Beitrag von 14,20 DM wurde in diesem Zuge auf 448,02 DM erhöht, den der Kläger unstreitig zahlte. Ansprüche wurden von dem Kläger an die Sparkasse Bielefeld abgetreten. Der Beklagte behauptet, am 28.06.2001 sei eine Zahlung von 1.311,93 EUR an die Sparkasse erfolgt. Im Übrigen sei ein Scheck an den Kläger übermittelt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist unbegründet. Soweit der Kläger die Klage mehrfach geändert hat, ist dies zulässig, weil sich der Beklagte jeweils rügelos hierauf eingelassen hat. 1. Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Fortbestand der Sterbegeldversicherung zur Versicherungsnummer xxx vom 5.6.1978, war als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des beiderseitigen Vortrags der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass eine Sterbegeldversicherung, wie sie ursprünglich vereinbart war, tatsächlich noch besteht. Unstreitig bestand eine solche Sterbegeldversicherung. Nach allgemein Grundsätzen ist der Beklagte beweisbelastet für eine Beendigung oder Änderung des Versicherungsvertragsverhältnisses. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kläger den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten erheblich bestreitet, was nicht der Fall ist. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung detailliert und unter Vorlage von Ausdrucken aus dem Computersystem plausibel, nachvollziehbar und substantiiert die Änderung des Vertragsverhältnisses vorgetragen. Es ist ebenso verständlich, dass der Beklagte nach dem bereits verstrichenen Zeitraum keine weiteren Unterlagen mehr hierzu hat. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere kann es nicht angehen, dass der Kläger den Vortrag – quasi mit Nichtwissen – schlicht bestreitet. Der Beklagte hat zum einen vorgetragen, dass sich aufgrund der Umstellung des Vertragsverhältnisses auch der monatliche Beitrag geändert hat, und zwar in einem sehr erheblichen Umfang. Dieser ist auch vom Kläger gezahlt worden. Zudem ist auf die Schreiben vom 18.06.2001 (Anl. B5 und B6) zu verweisen, wonach dem Kläger von dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Lebensversicherung an die Sparkasse Bielefeld abgetreten worden sei. In den Schreiben ist die vergebene Versicherungsnummer genannt, sodass ausgeschlossen werden kann, dass diese Schreiben eine etwaige weitere Versicherung bei dem Beklagten betroffen haben. Die Kammer geht nicht davon aus, dass sich der entsprechende Sachbearbeiter des Beklagten den Inhalt dieser Schreiben ausgedacht hat. Sofern Ansprüche an die Sparkasse Bielefeld abgetreten worden sind, kann dies doch nur durch den Kläger erfolgt sein. Ein schlichtes Bestreiten ist hier dann aber nicht ausreichend. 2. Mangels Bestehens einer Sterbegeldversicherung mit dem ursprünglichen Inhalt können auch die Auskünfte nicht verlangt werden. Im Übrigen kann sich der Beklagte auf die Einrede des § 275 Abs. 1 BGB berufen. Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern er auf einer unmöglichen Leistung gerichtet ist. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er keinerlei Unterlagen mehr zu dem Versicherungsverhältnis hat, anhand derer eine etwaige Auskunft erteilt werden könnte. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Zu einer unstreitig unmöglichen Leistung kann aber der Beklagte nicht verurteilt werden (vgl. AG Köln Urt. v. 4.11.2010 – 128 C 145/10, BeckRS 2013, 10167). 3. Die Klage war daher insgesamt, auch in Bezug auf die Nebenforderungen, abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.