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Urteil

130 C 25/12

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umwandlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach § 167 VVG kann im Insolvenzverfahren nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden. • Wird durch die Umwandlung der Rückkaufswert der Versicherung der Insolvenzmasse entzogen, ist dieser Anspruch nach § 143 InsO vom Anfechtungsgegner herauszugeben; Anspruchsgrundlage für die Auszahlung an den Insolvenzverwalter ist § 169 VVG. • Der Versicherungsträger ist tauglicher Rückgewährschuldner einer angefochtenen Umwandlung, auch wenn der Rückkaufswert wegen § 851c ZPO zuvor der Pfändung entzogen war. • Bei Geltendmachung des Rückkaufswerts stehen dem Insolvenzverwalter Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit der Umwandlung von Rentenversicherung und Anspruch auf Rückkaufswert • Die Umwandlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach § 167 VVG kann im Insolvenzverfahren nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden. • Wird durch die Umwandlung der Rückkaufswert der Versicherung der Insolvenzmasse entzogen, ist dieser Anspruch nach § 143 InsO vom Anfechtungsgegner herauszugeben; Anspruchsgrundlage für die Auszahlung an den Insolvenzverwalter ist § 169 VVG. • Der Versicherungsträger ist tauglicher Rückgewährschuldner einer angefochtenen Umwandlung, auch wenn der Rückkaufswert wegen § 851c ZPO zuvor der Pfändung entzogen war. • Bei Geltendmachung des Rückkaufswerts stehen dem Insolvenzverwalter Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB zu. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, die 2004 bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung abschloss. Die Versicherungsnehmerin beantragte im September 2011 die Umwandlung der Police in eine pfändungsgeschützte Versicherung; die Beklagte nahm die Umwandlung vor. Der Kläger hatte vor und nach dem Antrag Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsverfahren und forderte Auskünfte sowie später die Mitteilung der Kündigungsfrist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Versicherung, erklärte Insolvenzanfechtung und forderte Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 2.350,70 Euro, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger klagte auf Auszahlung des Rückkaufswertes nebst Zinsen. Das Gericht entscheidet, ob die Umwandlung anfechtbar ist und wer Anspruch auf den Rückkaufswert hat. • Anfechtbarkeit: Die Umwandlung nach § 167 VVG ist ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft und kann nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, wenn sie Gläubiger benachteiligt, insbesondere weil dadurch der massezugehörige Rückkaufswert entzogen wird. • Gesetzeszweck und Systematik: Entgegen vereinzelter Auffassungen steht der Vollstreckungsschutz des § 851c ZPO einer Insolvenzanfechtung nicht entgegen; der Gesetzgeber wollte keine spezielle Insolvenzanfechtungsausschließung erreichen, sodass die allgemeine Regelung der InsO Anwendung findet. • Anwendbare Anfechtungsnormen: Die Tatbestände der §§ 130f., 134 InsO greifen nicht; hier liegen die Voraussetzungen des § 132 InsO vor, weil die Umwandlung unmittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung führte und nach Einleitung des Verfahrens vorgenommen wurde. • Rückgewähranspruch: Nach § 143 InsO ist derjenige herauszugeben, was durch anfechtbare Handlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde. Der Rückkaufswert ist zwar wegen § 851c ZPO unpfändbar geworden und damit nicht mehr Massebestandteil, gleichwohl ist die Beklagte als heranziehbarer Schuldner zur Rückgewähr verpflichtet, weil sie bei Pfändbarkeit zur Zahlung aus § 169 VVG verpflichtet wäre. • Ziel der Insolvenzanfechtung: Zweck der Regelung ist, die Insolvenzmasse in den Zustand zurückzuversetzen, der ohne die anfechtbare Handlung bestünde; dies würde nicht erreicht, wenn der Versicherungsträger nicht Rückgewährschuldner wäre. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Der Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsfragen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 2.350,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012 sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Die Umwandlung der Rentenversicherung ist nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil sie den massezugehörigen Rückkaufswert entzogen hat; daher besteht ein Herausgabeanspruch gemäß § 143 InsO in Verbindung mit § 169 VVG gegen die Beklagte. Die Zahlung dient der Wiederherstellung der Insolvenzmasse und dem Gläubigerschutz, weshalb die Beklagte als tauglicher Rückgewährschuldner haftet. Zusätzlich stehen dem Kläger Verzugszinsen und die geltend gemachten prozessualen Nebenfolgen zu.