Urteil
274 C 8/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2012:0706.274C8.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Tat­be­stand Die Par­tei­en strei­ten um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus einem Ver­kehrs­un­fall, der sich am 02.11.2010 gegen 9.50 Uhr in Köln er­eig­ne­te. Be­tei­ligt war die Klä­ge­rin mit dem PKW S., amtl. Kenn­zei­chen X, und der PKW U, amtl. Kenn­zei­chen Y, des­sen Hal­ter der Be­klag­te zu 1.) ist und der bei der Be­klag­ten zu 2.) haft­pflicht­ver­si­chert ist. Der Un­fall­her­gang ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig; un­strei­tig ist le­dig­lich, dass der Be­klag­te zu 1.) auf das von der Klä­ge­rin ge­führ­te Fahr­zeug auf­fuhr. Das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug wurde bei dem Un­fall be­schä­digt. Die Klä­ge­rin be­zif­fert ihren Scha­den wie folgt: 1. Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand lt. Gut­ach­ten 3.705,- € 2. Gut­ach­ter­kos­ten 294,76 € 3. Um­bau­kos­ten 65,- € 4. An-/Ab­mel­de­kos­ten 65,- € 5. Aus­fall­ho­no­rar 35,- € Ins­ge­samt 4.164,76 € Weiter­hin be­gehrt die Klä­ge­rin für die vor­ge­richt­li­che Tä­tig­keit ihrer Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten die Frei­stel­lung von einer For­de­rung i.H.v. 169,99 €. Die Be­klag­te zu 2.) hat unter An­nah­me einer hälf­ti­gen Mit­haf­tung der Klä­ge­rin be­reits einen Be­trag von 2.074,88 € er­stat­tet; es ver­bleibt mit­hin der ein­ge­klag­te Be­trag. Die Klä­ge­rin be­haup­tet, sie sei Eigen­tü­me­rin und Eigen­be­sit­zerin des be­schä­dig­ten PKW S.. Als der Be­klag­te zu 1.) auf ihr Fahr­zeug auf­ge­fah­ren sein, habe er die­ses auf das vor ihr be­find­li­che Fahr­zeug der Zeu­gen ge­scho­ben. Auf­grund des Un­falls habe ihr Mann einen The­ra­peu­ten­ter­min nicht wahr­neh­men kön­nen und des­halb ein Aus­fall­ho­no­rar von 35,- € zah­len müs­sen; die­ses habe die Klä­ge­rin ihrem Ehe­mann gegen­über aus­ge­gli­chen. Sie sel­ber habe durch den Un­fall eine Zer­rung der Hals­wir­bel­säu­le er­lit­ten. Hier­für sei ein Schmer­zens­geld von 750,- € an­ge­mes­sen. Sie be­an­tragt, 1. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, an die Klä­ge­rin 2.839,88 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len; 2. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, der Klä­ge­rin ein in das Er­mes­sen des Ge­richt zu stel­len­des Schmer­zens­geld zu zah­len; 3. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, die Klä­ge­rin von den durch die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung ihrer Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten ent­stan­de­nen Kos­ten in Höhe von 169,99 € frei­zu­stel­len. Die Be­klag­ten be­an­tra­gen, die Klage ab­zu­wei­sen. Sie be­haup­ten, die Klä­ge­rin sei zu­nächst auf das Fahr­zeug der Zeu­gen auf­ge­fah­ren; erst dann sei der Be­klag­te zu 1.) auf die Klä­ge­rin auf­ge­fah­ren. Die Be­klag­ten sind der Auf­fas­sung, zum Er­satz des Front­scha­dens an dem klä­ge­ri­schen Fahr­zeug nicht ver­pflich­tet zu sein. Ihre Haf­tung sei zudem be­reits wegen eines vom Sach­ver­stän­di­gen I. fest­ge­stell­ten, aber von der Klä­ge­rin nicht an­ge­ge­be­nen Vor­scha­dens aus­ge­schlos­sen. Wegen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den Ak­ten­in­halt, ins­be­son­de­re auf die wech­sel­sei­tig ein­ge­reich­ten Schrift­sät­ze Bezug ge­nom­men. Das Ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung der Zeu­gen P. und M. sowie durch Ein­ho­lung eines Gut­ach­tens durch den Sach­ver­stän­di­gen I. gemäß Be­weis­be­schluss vom 22.09.2011 (Bl. 64 d.A.). Wegen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Pro­to­koll der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 01.09.2011 (Bl. 54 ff. d.A.) und das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug ge­nom­men. Ent­schei­dungs­grün­de Die Klage ist ins­ge­samt un­be­grün­det. Die Klä­ge­rin hatte gegen die Be­klag­ten zwar grund­sätz­lich einen An­spruch auf Zah­lung von 847,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB, die­ser ist je­doch im Er­geb­nis durch Er­fül­lung der Be­klag­ten zu 2.) er­lo­schen. Die Klage schei­tert nicht an der Ak­tiv­le­gi­ti­ma­tion der Klä­ge­rin. Zu­guns­ten der Klä­ge­rin greift die Ver­mu­tung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf­grund des Eigen­be­sit­zes der Klä­ge­rin wird deren Eigen­tü­mer­stel­lung ver­mu­tet. Un­strei­tig wurde der PKW der Klä­ge­rin von die­ser zur Zeit des Un­falls ge­führt. So­weit die Be­klag­ten den Eigen­be­sitz der Klä­ge­rin be­strei­ten, ist dies un­subs­tan­tiiert. Die Tat­sa­che, dass der Vater der Klä­ge­rin Hal­ter des Fahr­zeugs und die Mut­ter der Klä­ge­rin Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ist, spricht nicht hier­ge­gen. Es ist nicht un­üb­lich, dass bei der Be­nut­zung eines Fahr­zeu­ges Hal­ter, Ver­si­che­rungs­neh­mer und Eigen­tü­mer, etwa aus Grün­den der Kos­ten­tra­gung aus­ei­nan­der­fal­len, ins­be­son­de­re wenn El­tern ihren Kin­dern ein Fahr­zeug zur kos­ten­lo­sen Nut­zung zur Ver­fü­gung stel­len. Diese Kons­tel­la­tion ver­mag die Ver­mu­tung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu ent­kräf­ten. Die Haf­tung der Par­tei­en hängt gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Um­stän­den ab, ins­be­son­de­re davon, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem an­de­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist. Im Rah­men der Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­den­san­tei­le der Fah­rer der be­tei­lig­ten Fahr­zeu­ge unter Be­rück­sich­ti­gung der von bei­den Kraft­fahr­zeu­gen aus­ge­hen­den Be­triebs­ge­fahr sind dabei nach stän­di­ger Recht­spre­chung neben un­strei­ti­gen und zu­ge­stan­de­nen Tat­sa­chen nur be­wie­se­ne Um­stän­de zu be­rück­sich­ti­gen, wobei auch die Re­geln des An­scheins­be­wei­ses An­wen­dung fin­den. Nach Wür­di­gung des ge­sam­ten Par­tei­vor­trags, der Aus­sa­gen der Par­tei­en im Rah­men der münd­li­chen Ver­hand­lung und dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest (§ 286 ZPO), dass die Klä­ge­rin zu­nächst auf den vo­raus­fah­ren­den PKW der Zeu­gen P. und M. auf­ge­fah­ren ist und dann im An­schluss der Be­klag­te zu 1.) wie­de­rum auf ihren PKW auf­fuhr. Das Ge­richt stützt seine Über­zeu­gung zu­nächst auf die Be­kun­dun­gen der ge­nann­ten Zeu­gen. Diese haben über­ein­stim­mend aus­ge­sagt, dass sie in einem ge­rin­gen zeit­li­chen Ab­stand zwei An­stö­ße wahr­ge­nom­men haben. Diese Aus­sa­gen sind glaub­haft. Sie sind de­tail­liert und plau­si­bel und geben ins­be­son­de­re auch das Rand­ge­sche­hen des Un­falls wie­der (z.B. Blick des Zeu­gen P. in den Rück­spie­gel, Ge­sprä­che vor und nach dem Un­fall). Aus den zwei An­stö­ßen lässt sich nur schlie­ßen, dass zu­erst die Klä­ge­rin auf die Zeu­gen auf­fuhr und dann der Be­klag­te zu 1.) auf die Klä­ge­rin. Hier­für spricht ins­be­son­de­re, dass beide Zeu­gen den zwei­ten An­stoß, also den des Be­klag­ten zu 1.) als we­ni­ger stark wahr­ge­nom­men haben, was sich nach­voll­zieh­bar da­durch er­klä­ren lässt, dass die­ser durch das Fahr­zeug der Klä­ge­rin ab­ge­schwächt wurde. Die Be­kun­dun­gen der Zeu­gen wer­den ge­stützt durch die Un­fall­dar­stel­lung des Be­klag­ten zu 1.), der eben­falls plau­si­bel ge­schil­dert hat, dass die Klä­ge­rin zu­nächst auf die Zeu­gen auf­fuhr, bevor er sel­ber mit deren PKW zu­sam­men­prall­te. Das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen I. steht dem Er­geb­nis der Be­weis­wür­di­gung nicht ent­gegen. Die­ser konn­te nur fest­stel­len, dass sich man­gels aus­sa­ge­kräf­ti­ger Spu­ren und An­knüp­fungs­tat­sa­chen nicht klä­ren lasse, ob das Klä­ger­fahr­zeug zu­nächst auf­ge­fah­ren wurde oder nicht. Ein vo­ran­ge­hen­des Auf­fah­ren der Klä­ge­rin hat er je­doch nicht aus­ge­schlos­sen. Im Gegen­teil: Der Sach­ver­stän­di­ge hat viel­mehr dar­ge­stellt, dass bei einer Wahr­unter­stel­lung der Zeu­gen­aus­sa­gen, das vor­he­ri­ge Auf­fah­ren der Klä­ge­rin an­zu­neh­men sei (Bl. 86 d.A.). Die Schil­de­run­gen der Klä­ge­rin ver­mö­gen die ge­fun­de­ne Über­zeu­gung des Ge­richts nicht zu er­schüt­tern. Diese er­schei­nen dem Ge­richt zur Er­mitt­lung des Sach­ver­halts nicht glaub­haft. Sie sind nur auf das Kern­ge­sche­hen be­schränkt, wobei sich die Klä­ge­rin noch nicht ein­mal an die ge­nau­e Rei­hen­fol­ge der Zu­sam­men­stö­ße er­in­nern kann. Es ist daher auch nach ihrer Aus­sa­ge nicht aus­ge­schlos­sen, dass sie zu­erst auf die Zeu­gen auf­ge­fah­ren ist und im An­schluss erst der Be­klag­te auf sie auf­fuhr. Aus die­sem Ge­sche­hen er­gibt sich unter Ab­wä­gung der Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­bei­trä­ge der Par­tei­en und der Be­rück­sich­ti­gung der Be­triebs­ge­fah­ren ihrer Fahr­zeu­ge eine Haf­tungs­quo­te von 25% zu Las­ten der Klä­ge­rin und 75% zu Las­ten der Be­klag­ten. Gegen den auf­fah­ren­den Be­klag­ten zu 1.) strei­tet der Be­weis des ers­ten An­scheins gem. § 4 Abs. 1 StVO. Die­ser be­inhal­tet die Ver­mu­tung, dass der­je­ni­ge, der mit sei­nem Fahr­zeug auf den Vor­der­mann auf­fährt, ent­we­der nicht den nö­ti­gen Si­cher­heits­ab­stand ein­ge­hal­ten, seine Fahr­ge­schwin­dig­keit nicht der Ver­kehrs­si­tu­a­tion an­ge­passt oder falsch re­agiert hat. Die­sen An­scheins­be­weis konn­ten die Be­klag­ten nicht ent­kräf­ten. Die Klä­ge­rin muss sich je­doch einen Ver­ur­sa­chungs­an­teil von 25% an­rech­nen las­sen. Da sie selbst auf­ge­fah­ren ist, hat sie gegen­über dem Be­klag­ten zu 1.) eine Brems­weg­ver­kür­zung ver­ur­sacht, die zu einer Haf­tungs­be­tei­li­gung führt (vgl. KG Ber­lin, Be­schluss v. 31.10.2008, Az. 12 U 230/07, zit. n. juris). Die Haf­tung der Par­tei­en unter­ei­nan­der ist nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG aus­ge­schlos­sen. Der Un­fall stellt für keine der bei­den Sei­ten ein un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis gem. § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein sol­ches Er­eig­nis, das weder auf einem Feh­ler in der Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs noch auf einem Ver­sa­gen sei­ner Vor­rich­tun­gen be­ru­hen darf, liegt nur dann vor, wenn so­wohl der Hal­ter als auch der Füh­rer des Fahr­zeugs jede nach den Um­stän­den des Fal­les ge­bo­te­ne äu­ßerst mög­li­che Sorg­falt be­ob­ach­tet hat. Dazu ge­hört sach­ge­mä­ßes, geis­tes­gegen­wär­ti­ges Han­deln über den ge­wöhn­li­chen und per­sön­li­chen Maß­stab hi­naus, kurz­um das Ver­hal­ten eines „Ideal­fah­rers“. Die­ser muss alle mög­li­chen Ge­fah­ren­mo­men­te eben­so wie er­heb­li­che frem­de Feh­ler be­rück­sich­ti­gen und darf nicht strikt auf dem eige­nen Vor­recht be­har­ren. Le­dig­lich auf das Unter­las­sen gro­ber Ver­stö­ße durch an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer darf er ver­trau­en (Hent­schel/König/Dauer, Stra­ßen­ver­kehrs­recht, § 17 Rn. 22 m.w.N.). Die­sen Ver­hal­tens­an­for­de­run­gen sind die Par­tei­en auf­grund der be­reits be­nann­ten wech­sel­sei­ti­gen Ver­stö­ße nicht ge­recht ge­wor­den. Der An­spruch der Klä­ge­rin be­läuft sich der Höhe nach auf 847,20 €. Die­ser Be­trag er­gibt sich aus fol­gen­den Ein­zel­posi­tio­nen: 1. Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand 705,- € 2. Gut­ach­ter­kos­ten 294,60 € 3. Um­bau­kos­ten 65,- € 4. An-/Ab­mel­de­kos­ten 65,- € Ins­ge­samt: 1.129,60 € Nach Quote (75%): 847,20 € Das Ge­richt schätzt den der Klä­ge­rin durch das Auf­fah­ren des Be­klag­ten zu 1.) ent­stan­de­nen Fahr­zeug­scha­den unter Zu­grun­de­le­gung des Gut­ach­tens des Sach­ver­stän­di­gen I. gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf 705,- €. Die Klä­ge­rin rech­net auf To­tal­scha­dens­ba­sis ab. Dem­nach ist vom Wie­der­be­schaf­fungs­wert der Rest­wert des be­schä­dig­ten Fahr­zeugs ab­zu­zie­hen. Da ein „dop­pel­ter Auf­fahr­un­fall“ vor­liegt, haf­ten die Be­klag­ten wei­ter­hin nur für den von ihnen ver­ur­sach­ten Heck­scha­den (vgl. KG Ber­lin, a.a.O.). Der von der Klä­ge­rin her­bei­ge­führ­te Front­scha­den ist bei der Be­rech­nung des Scha­dens ab­zu­zie­hen. Ent­spre­chend der Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen, denen sich das Ge­richt an­schließt, ist von einem Wie­der­be­schaf­fungs­wert i.H.v. 4.625,- € brut­to, einem Rest­wert von 920,- € brut­to sowie von Re­pa­ra­tur­kos­ten des Front­scha­dens i.H.v. 3.000,- € aus­zu­ge­hen. Es ver­bleibt dem­nach der ge­nann­te Be­trag. Ein Haf­tungs­aus­schluss wegen eines Vor­scha­dens kommt ent­gegen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten nicht in Be­tracht. Der von dem Sach­ver­stän­di­gen am klä­ge­ri­schen Fahr­zeug fest­ge­stell­te Vor­scha­den („scharf­kan­ti­ge Ein­ker­bung“) be­fand sich am Sei­ten­teil hin­ten links ober­halb vom seit­li­chen Stoß­fän­ger­be­reich. Er lag folg­lich in einer vom Un­fall­scha­den nicht be­trof­fe­nen Re­gion und ist dem­ent­spre­chend von den Un­fall­schä­den ab­grenz­bar. Die von den Be­klag­ten zi­tier­te Recht­spre­chung be­trifft hin­gegen nur Fälle von Vor­schä­den, die in dem durch den ak­tu­el­len Un­fall ge­schä­dig­ten Be­reich lie­gen. Diese muss der Ge­schä­dig­te bei der Be­gut­ach­tung (nebst Re­pa­ra­tur­weg) an­ge­ben, da bei einem er­neut ein­ge­tre­te­nen Scha­den in einem vor­ge­schä­dig­ten Be­reich ggf. nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass der ab­ge­rech­ne­te Scha­den trotz sei­ner Kom­pa­ti­bi­li­tät zu dem ak­tu­el­len Un­fall­er­eig­nis be­reits durch das vor­he­ri­ge Scha­dens­er­eig­nis ver­ur­sacht wurde (OLG Köln, Urt. v. 08.02.2011, Az. 15 U 151/10, Rz. 10 a.E., zit. n juris). Eine sol­che Kons­tel­la­tion liegt je­doch nicht vor. Nicht er­satz­fä­hig ist das von der Klä­ge­rin gel­tend ge­mach­te Aus­fall­ho­no­rar des The­ra­peu­ten ihres Man­nes. Die Be­klag­ten haben eine Zah­lung der Klä­ge­rin gegen­über ihrem Ehe­mann be­strit­ten; die Klä­ge­rin ist hier­für man­gels Be­weis­an­tritt be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. Die üb­ri­gen Scha­dens­posi­tio­nen haben die Be­klag­ten dem Grunde nach an­erkannt. Die sich nach Abzug der Haf­tungs­quo­te er­ge­ben­de For­de­rung der Klä­ge­rin i.H.v. 847,20 € ist durch Er­fül­lung er­lo­schen (§ 362 BGB). Auf die der Klä­ge­rin zu­ste­hen­de For­de­rung hat die Be­klag­te be­reits einen Be­trag von 2.074,88 € ge­zahlt. Ein An­spruch auf das von der Klä­ge­rin be­gehr­te Schmer­zens­geld be­steht nicht. Unter Wür­di­gung des ge­sam­ten In­halts der münd­li­chen Ver­hand­lung und der An­hö­rung der Klä­ge­rin steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts nicht fest, dass die Klä­ge­rin un­fall­be­dingt, die von ihr be­haup­te­te Zer­rung der Hals­wir­bel­säu­le er­lit­ten hat. Zwar er­gibt sich eine ent­spre­chen­de Ver­let­zung aus dem ärzt­li­chen Be­richt des Dr. G. vom 20.11.2010 (Bl. 25 ff. d.A.) und der Schil­de­rung der Klä­ge­rin in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 01.09.2011. Das Ge­richt kann aber nicht mit der für eine Ver­urtei­lung er­for­der­li­chen Si­cher­heit, die Zwei­feln letzt­end­lich Schwei­gen ge­bie­tet, fest­stel­len, dass die Zer­rung nicht auch be­reits durch das Auf­fah­ren auf das Fahr­zeug der Zeu­gen her­vor­ge­ru­fen wurde. Der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Frei­stel­lungs­an­spruch von vor­ge­richt­li­chen Rech­tan­walts­kos­ten ist durch Er­fül­lung eben­falls be­reits er­lo­schen. Die der Klä­ge­rin ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten sind als er­satz­fä­hi­ge Scha­dens­posi­tion nur auf Basis eines Gegen­stands­wer­tes von 847,20 € er­satz­fä­hig. Es er­gibt sich also eine For­de­rung von 74,08 € (0,65-fache Ge­bühr [Nr. 2300 VV RVG] zzgl. Aus­la­gen [20,- € gem. Nr. 7002 VV RVG] und USt. [Nr. 7008 VV RVG]). Die Be­klag­te zu 2.) hat be­reits auf die Scha­dens­er­satz­for­de­rung der Klä­ge­rin den o.g. Be­trag ge­zahlt. Hier­von sind der Höhe nach auch die vor­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten er­fasst. Der Zins­an­spruch schei­tert, da die Haupt­for­de­run­gen der Klä­ge­rin be­reits vor­pro­zes­sual er­lo­schen sind. Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen fol­gen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streit­wert: 2.839,88 €