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Urteil

274 C 8/11

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0706.274C8.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird ab­ge­wie­sen. Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Klä­ge­rin. Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Klä­ge­rin darf die Voll­stre­ckung durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110% des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­ten vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 110% des je­weils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges leis­ten. 1 Tat­be­stand 2 Die Par­tei­en strei­ten um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus einem Ver­kehrs­un­fall, der sich am 02.11.2010 gegen 9.50 Uhr in Köln er­eig­ne­te. Be­tei­ligt war die Klä­ge­rin mit dem PKW S., amtl. Kenn­zei­chen X, und der PKW U, amtl. Kenn­zei­chen Y, des­sen Hal­ter der Be­klag­te zu 1.) ist und der bei der Be­klag­ten zu 2.) haft­pflicht­ver­si­chert ist. 3 Der Un­fall­her­gang ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig; un­strei­tig ist le­dig­lich, dass der Be­klag­te zu 1.) auf das von der Klä­ge­rin ge­führ­te Fahr­zeug auf­fuhr. 4 Das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug wurde bei dem Un­fall be­schä­digt. Die Klä­ge­rin be­zif­fert ihren Scha­den wie folgt: 5 1. Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand lt. Gut­ach­ten 3.705,- € 6 2. Gut­ach­ter­kos­ten 294,76 € 7 3. Um­bau­kos­ten 65,- € 8 4. An-/Ab­mel­de­kos­ten 65,- € 9 5. Aus­fall­ho­no­rar 35,- € 10 Ins­ge­samt 4.164,76 € 11 Weiter­hin be­gehrt die Klä­ge­rin für die vor­ge­richt­li­che Tä­tig­keit ihrer Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten die Frei­stel­lung von einer For­de­rung i.H.v. 169,99 €. 12 Die Be­klag­te zu 2.) hat unter An­nah­me einer hälf­ti­gen Mit­haf­tung der Klä­ge­rin be­reits einen Be­trag von 2.074,88 € er­stat­tet; es ver­bleibt mit­hin der ein­ge­klag­te Be­trag. 13 Die Klä­ge­rin be­haup­tet, sie sei Eigen­tü­me­rin und Eigen­be­sit­zerin des be­schä­dig­ten PKW S.. Als der Be­klag­te zu 1.) auf ihr Fahr­zeug auf­ge­fah­ren sein, habe er die­ses auf das vor ihr be­find­li­che Fahr­zeug der Zeu­gen ge­scho­ben. Auf­grund des Un­falls habe ihr Mann einen The­ra­peu­ten­ter­min nicht wahr­neh­men kön­nen und des­halb ein Aus­fall­ho­no­rar von 35,- € zah­len müs­sen; die­ses habe die Klä­ge­rin ihrem Ehe­mann gegen­über aus­ge­gli­chen. Sie sel­ber habe durch den Un­fall eine Zer­rung der Hals­wir­bel­säu­le er­lit­ten. Hier­für sei ein Schmer­zens­geld von 750,- € an­ge­mes­sen. 14 Sie be­an­tragt, 15 1. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, an die Klä­ge­rin 2.839,88 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len; 16 2. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, der Klä­ge­rin ein in das Er­mes­sen des Ge­richt zu stel­len­des Schmer­zens­geld zu zah­len; 17 3. die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zu ver­urtei­len, die Klä­ge­rin von den durch die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung ihrer Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten ent­stan­de­nen Kos­ten in Höhe von 169,99 € frei­zu­stel­len. 18 Die Be­klag­ten be­an­tra­gen, 19 die Klage ab­zu­wei­sen. 20 Sie be­haup­ten, die Klä­ge­rin sei zu­nächst auf das Fahr­zeug der Zeu­gen auf­ge­fah­ren; erst dann sei der Be­klag­te zu 1.) auf die Klä­ge­rin auf­ge­fah­ren. Die Be­klag­ten sind der Auf­fas­sung, zum Er­satz des Front­scha­dens an dem klä­ge­ri­schen Fahr­zeug nicht ver­pflich­tet zu sein. Ihre Haf­tung sei zudem be­reits wegen eines vom Sach­ver­stän­di­gen I. fest­ge­stell­ten, aber von der Klä­ge­rin nicht an­ge­ge­be­nen Vor­scha­dens aus­ge­schlos­sen. 21 Wegen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den Ak­ten­in­halt, ins­be­son­de­re auf die wech­sel­sei­tig ein­ge­reich­ten Schrift­sät­ze Bezug ge­nom­men. 22 Das Ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung der Zeu­gen P. und M. sowie durch Ein­ho­lung eines Gut­ach­tens durch den Sach­ver­stän­di­gen I. gemäß Be­weis­be­schluss vom 22.09.2011 (Bl. 64 d.A.). Wegen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Pro­to­koll der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 01.09.2011 (Bl. 54 ff. d.A.) und das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug ge­nom­men. 23 Ent­schei­dungs­grün­de 24 Die Klage ist ins­ge­samt un­be­grün­det. 25 Die Klä­ge­rin hatte gegen die Be­klag­ten zwar grund­sätz­lich einen An­spruch auf Zah­lung von 847,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB, die­ser ist je­doch im Er­geb­nis durch Er­fül­lung der Be­klag­ten zu 2.) er­lo­schen. 26 Die Klage schei­tert nicht an der Ak­tiv­le­gi­ti­ma­tion der Klä­ge­rin. Zu­guns­ten der Klä­ge­rin greift die Ver­mu­tung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf­grund des Eigen­be­sit­zes der Klä­ge­rin wird deren Eigen­tü­mer­stel­lung ver­mu­tet. Un­strei­tig wurde der PKW der Klä­ge­rin von die­ser zur Zeit des Un­falls ge­führt. So­weit die Be­klag­ten den Eigen­be­sitz der Klä­ge­rin be­strei­ten, ist dies un­subs­tan­tiiert. Die Tat­sa­che, dass der Vater der Klä­ge­rin Hal­ter des Fahr­zeugs und die Mut­ter der Klä­ge­rin Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ist, spricht nicht hier­ge­gen. Es ist nicht un­üb­lich, dass bei der Be­nut­zung eines Fahr­zeu­ges Hal­ter, Ver­si­che­rungs­neh­mer und Eigen­tü­mer, etwa aus Grün­den der Kos­ten­tra­gung aus­ei­nan­der­fal­len, ins­be­son­de­re wenn El­tern ihren Kin­dern ein Fahr­zeug zur kos­ten­lo­sen Nut­zung zur Ver­fü­gung stel­len. Diese Kons­tel­la­tion ver­mag die Ver­mu­tung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu ent­kräf­ten. 27 Die Haf­tung der Par­tei­en hängt gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Um­stän­den ab, ins­be­son­de­re davon, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem an­de­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist. Im Rah­men der Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­den­san­tei­le der Fah­rer der be­tei­lig­ten Fahr­zeu­ge unter Be­rück­sich­ti­gung der von bei­den Kraft­fahr­zeu­gen aus­ge­hen­den Be­triebs­ge­fahr sind dabei nach stän­di­ger Recht­spre­chung neben un­strei­ti­gen und zu­ge­stan­de­nen Tat­sa­chen nur be­wie­se­ne Um­stän­de zu be­rück­sich­ti­gen, wobei auch die Re­geln des An­scheins­be­wei­ses An­wen­dung fin­den. 28 Nach Wür­di­gung des ge­sam­ten Par­tei­vor­trags, der Aus­sa­gen der Par­tei­en im Rah­men der münd­li­chen Ver­hand­lung und dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest (§ 286 ZPO), dass die Klä­ge­rin zu­nächst auf den vo­raus­fah­ren­den PKW der Zeu­gen P. und M. auf­ge­fah­ren ist und dann im An­schluss der Be­klag­te zu 1.) wie­de­rum auf ihren PKW auf­fuhr. 29 Das Ge­richt stützt seine Über­zeu­gung zu­nächst auf die Be­kun­dun­gen der ge­nann­ten Zeu­gen. Diese haben über­ein­stim­mend aus­ge­sagt, dass sie in einem ge­rin­gen zeit­li­chen Ab­stand zwei An­stö­ße wahr­ge­nom­men haben. Diese Aus­sa­gen sind glaub­haft. Sie sind de­tail­liert und plau­si­bel und geben ins­be­son­de­re auch das Rand­ge­sche­hen des Un­falls wie­der (z.B. Blick des Zeu­gen P. in den Rück­spie­gel, Ge­sprä­che vor und nach dem Un­fall). Aus den zwei An­stö­ßen lässt sich nur schlie­ßen, dass zu­erst die Klä­ge­rin auf die Zeu­gen auf­fuhr und dann der Be­klag­te zu 1.) auf die Klä­ge­rin. Hier­für spricht ins­be­son­de­re, dass beide Zeu­gen den zwei­ten An­stoß, also den des Be­klag­ten zu 1.) als we­ni­ger stark wahr­ge­nom­men haben, was sich nach­voll­zieh­bar da­durch er­klä­ren lässt, dass die­ser durch das Fahr­zeug der Klä­ge­rin ab­ge­schwächt wurde. 30 Die Be­kun­dun­gen der Zeu­gen wer­den ge­stützt durch die Un­fall­dar­stel­lung des Be­klag­ten zu 1.), der eben­falls plau­si­bel ge­schil­dert hat, dass die Klä­ge­rin zu­nächst auf die Zeu­gen auf­fuhr, bevor er sel­ber mit deren PKW zu­sam­men­prall­te. 31 Das Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen I. steht dem Er­geb­nis der Be­weis­wür­di­gung nicht ent­gegen. Die­ser konn­te nur fest­stel­len, dass sich man­gels aus­sa­ge­kräf­ti­ger Spu­ren und An­knüp­fungs­tat­sa­chen nicht klä­ren lasse, ob das Klä­ger­fahr­zeug zu­nächst auf­ge­fah­ren wurde oder nicht. Ein vo­ran­ge­hen­des Auf­fah­ren der Klä­ge­rin hat er je­doch nicht aus­ge­schlos­sen. Im Gegen­teil: Der Sach­ver­stän­di­ge hat viel­mehr dar­ge­stellt, dass bei einer Wahr­unter­stel­lung der Zeu­gen­aus­sa­gen, das vor­he­ri­ge Auf­fah­ren der Klä­ge­rin an­zu­neh­men sei (Bl. 86 d.A.). 32 Die Schil­de­run­gen der Klä­ge­rin ver­mö­gen die ge­fun­de­ne Über­zeu­gung des Ge­richts nicht zu er­schüt­tern. Diese er­schei­nen dem Ge­richt zur Er­mitt­lung des Sach­ver­halts nicht glaub­haft. Sie sind nur auf das Kern­ge­sche­hen be­schränkt, wobei sich die Klä­ge­rin noch nicht ein­mal an die ge­nau­e Rei­hen­fol­ge der Zu­sam­men­stö­ße er­in­nern kann. Es ist daher auch nach ihrer Aus­sa­ge nicht aus­ge­schlos­sen, dass sie zu­erst auf die Zeu­gen auf­ge­fah­ren ist und im An­schluss erst der Be­klag­te auf sie auf­fuhr. 33 Aus die­sem Ge­sche­hen er­gibt sich unter Ab­wä­gung der Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­bei­trä­ge der Par­tei­en und der Be­rück­sich­ti­gung der Be­triebs­ge­fah­ren ihrer Fahr­zeu­ge eine Haf­tungs­quo­te von 25% zu Las­ten der Klä­ge­rin und 75% zu Las­ten der Be­klag­ten. Gegen den auf­fah­ren­den Be­klag­ten zu 1.) strei­tet der Be­weis des ers­ten An­scheins gem. § 4 Abs. 1 StVO. Die­ser be­inhal­tet die Ver­mu­tung, dass der­je­ni­ge, der mit sei­nem Fahr­zeug auf den Vor­der­mann auf­fährt, ent­we­der nicht den nö­ti­gen Si­cher­heits­ab­stand ein­ge­hal­ten, seine Fahr­ge­schwin­dig­keit nicht der Ver­kehrs­si­tu­a­tion an­ge­passt oder falsch re­agiert hat. Die­sen An­scheins­be­weis konn­ten die Be­klag­ten nicht ent­kräf­ten. Die Klä­ge­rin muss sich je­doch einen Ver­ur­sa­chungs­an­teil von 25% an­rech­nen las­sen. Da sie selbst auf­ge­fah­ren ist, hat sie gegen­über dem Be­klag­ten zu 1.) eine Brems­weg­ver­kür­zung ver­ur­sacht, die zu einer Haf­tungs­be­tei­li­gung führt (vgl. KG Ber­lin, Be­schluss v. 31.10.2008, Az. 12 U 230/07, zit. n. juris). 34 Die Haf­tung der Par­tei­en unter­ei­nan­der ist nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG aus­ge­schlos­sen. Der Un­fall stellt für keine der bei­den Sei­ten ein un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis gem. § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein sol­ches Er­eig­nis, das weder auf einem Feh­ler in der Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs noch auf einem Ver­sa­gen sei­ner Vor­rich­tun­gen be­ru­hen darf, liegt nur dann vor, wenn so­wohl der Hal­ter als auch der Füh­rer des Fahr­zeugs jede nach den Um­stän­den des Fal­les ge­bo­te­ne äu­ßerst mög­li­che Sorg­falt be­ob­ach­tet hat. Dazu ge­hört sach­ge­mä­ßes, geis­tes­gegen­wär­ti­ges Han­deln über den ge­wöhn­li­chen und per­sön­li­chen Maß­stab hi­naus, kurz­um das Ver­hal­ten eines „Ideal­fah­rers“. Die­ser muss alle mög­li­chen Ge­fah­ren­mo­men­te eben­so wie er­heb­li­che frem­de Feh­ler be­rück­sich­ti­gen und darf nicht strikt auf dem eige­nen Vor­recht be­har­ren. Le­dig­lich auf das Unter­las­sen gro­ber Ver­stö­ße durch an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer darf er ver­trau­en (Hent­schel/König/Dauer, Stra­ßen­ver­kehrs­recht, § 17 Rn. 22 m.w.N.). Die­sen Ver­hal­tens­an­for­de­run­gen sind die Par­tei­en auf­grund der be­reits be­nann­ten wech­sel­sei­ti­gen Ver­stö­ße nicht ge­recht ge­wor­den. 35 Der An­spruch der Klä­ge­rin be­läuft sich der Höhe nach auf 847,20 €. Die­ser Be­trag er­gibt sich aus fol­gen­den Ein­zel­posi­tio­nen: 36 1. Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand 705,- € 37 2. Gut­ach­ter­kos­ten 294,60 € 38 3. Um­bau­kos­ten 65,- € 39 4. An-/Ab­mel­de­kos­ten 65,- € 40 Ins­ge­samt: 1.129,60 € 41 Nach Quote (75%): 847,20 € 42 Das Ge­richt schätzt den der Klä­ge­rin durch das Auf­fah­ren des Be­klag­ten zu 1.) ent­stan­de­nen Fahr­zeug­scha­den unter Zu­grun­de­le­gung des Gut­ach­tens des Sach­ver­stän­di­gen I. gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf 705,- €. Die Klä­ge­rin rech­net auf To­tal­scha­dens­ba­sis ab. Dem­nach ist vom Wie­der­be­schaf­fungs­wert der Rest­wert des be­schä­dig­ten Fahr­zeugs ab­zu­zie­hen. Da ein „dop­pel­ter Auf­fahr­un­fall“ vor­liegt, haf­ten die Be­klag­ten wei­ter­hin nur für den von ihnen ver­ur­sach­ten Heck­scha­den (vgl. KG Ber­lin, a.a.O.). Der von der Klä­ge­rin her­bei­ge­führ­te Front­scha­den ist bei der Be­rech­nung des Scha­dens ab­zu­zie­hen. Ent­spre­chend der Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen, denen sich das Ge­richt an­schließt, ist von einem Wie­der­be­schaf­fungs­wert i.H.v. 4.625,- € brut­to, einem Rest­wert von 920,- € brut­to sowie von Re­pa­ra­tur­kos­ten des Front­scha­dens i.H.v. 3.000,- € aus­zu­ge­hen. Es ver­bleibt dem­nach der ge­nann­te Be­trag. 43 Ein Haf­tungs­aus­schluss wegen eines Vor­scha­dens kommt ent­gegen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten nicht in Be­tracht. Der von dem Sach­ver­stän­di­gen am klä­ge­ri­schen Fahr­zeug fest­ge­stell­te Vor­scha­den („scharf­kan­ti­ge Ein­ker­bung“) be­fand sich am Sei­ten­teil hin­ten links ober­halb vom seit­li­chen Stoß­fän­ger­be­reich. Er lag folg­lich in einer vom Un­fall­scha­den nicht be­trof­fe­nen Re­gion und ist dem­ent­spre­chend von den Un­fall­schä­den ab­grenz­bar. Die von den Be­klag­ten zi­tier­te Recht­spre­chung be­trifft hin­gegen nur Fälle von Vor­schä­den, die in dem durch den ak­tu­el­len Un­fall ge­schä­dig­ten Be­reich lie­gen. Diese muss der Ge­schä­dig­te bei der Be­gut­ach­tung (nebst Re­pa­ra­tur­weg) an­ge­ben, da bei einem er­neut ein­ge­tre­te­nen Scha­den in einem vor­ge­schä­dig­ten Be­reich ggf. nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass der ab­ge­rech­ne­te Scha­den trotz sei­ner Kom­pa­ti­bi­li­tät zu dem ak­tu­el­len Un­fall­er­eig­nis be­reits durch das vor­he­ri­ge Scha­dens­er­eig­nis ver­ur­sacht wurde (OLG Köln, Urt. v. 08.02.2011, Az. 15 U 151/10, Rz. 10 a.E., zit. n juris). Eine sol­che Kons­tel­la­tion liegt je­doch nicht vor. 44 Nicht er­satz­fä­hig ist das von der Klä­ge­rin gel­tend ge­mach­te Aus­fall­ho­no­rar des The­ra­peu­ten ihres Man­nes. Die Be­klag­ten haben eine Zah­lung der Klä­ge­rin gegen­über ihrem Ehe­mann be­strit­ten; die Klä­ge­rin ist hier­für man­gels Be­weis­an­tritt be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. 45 Die üb­ri­gen Scha­dens­posi­tio­nen haben die Be­klag­ten dem Grunde nach an­erkannt. 46 Die sich nach Abzug der Haf­tungs­quo­te er­ge­ben­de For­de­rung der Klä­ge­rin i.H.v. 847,20 € ist durch Er­fül­lung er­lo­schen (§ 362 BGB). Auf die der Klä­ge­rin zu­ste­hen­de For­de­rung hat die Be­klag­te be­reits einen Be­trag von 2.074,88 € ge­zahlt. 47 Ein An­spruch auf das von der Klä­ge­rin be­gehr­te Schmer­zens­geld be­steht nicht. Unter Wür­di­gung des ge­sam­ten In­halts der münd­li­chen Ver­hand­lung und der An­hö­rung der Klä­ge­rin steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts nicht fest, dass die Klä­ge­rin un­fall­be­dingt, die von ihr be­haup­te­te Zer­rung der Hals­wir­bel­säu­le er­lit­ten hat. Zwar er­gibt sich eine ent­spre­chen­de Ver­let­zung aus dem ärzt­li­chen Be­richt des Dr. G. vom 20.11.2010 (Bl. 25 ff. d.A.) und der Schil­de­rung der Klä­ge­rin in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 01.09.2011. Das Ge­richt kann aber nicht mit der für eine Ver­urtei­lung er­for­der­li­chen Si­cher­heit, die Zwei­feln letzt­end­lich Schwei­gen ge­bie­tet, fest­stel­len, dass die Zer­rung nicht auch be­reits durch das Auf­fah­ren auf das Fahr­zeug der Zeu­gen her­vor­ge­ru­fen wurde. 48 Der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Frei­stel­lungs­an­spruch von vor­ge­richt­li­chen Rech­tan­walts­kos­ten ist durch Er­fül­lung eben­falls be­reits er­lo­schen. Die der Klä­ge­rin ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten sind als er­satz­fä­hi­ge Scha­dens­posi­tion nur auf Basis eines Gegen­stands­wer­tes von 847,20 € er­satz­fä­hig. Es er­gibt sich also eine For­de­rung von 74,08 € (0,65-fache Ge­bühr [Nr. 2300 VV RVG] zzgl. Aus­la­gen [20,- € gem. Nr. 7002 VV RVG] und USt. [Nr. 7008 VV RVG]). Die Be­klag­te zu 2.) hat be­reits auf die Scha­dens­er­satz­for­de­rung der Klä­ge­rin den o.g. Be­trag ge­zahlt. Hier­von sind der Höhe nach auch die vor­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten er­fasst. 49 Der Zins­an­spruch schei­tert, da die Haupt­for­de­run­gen der Klä­ge­rin be­reits vor­pro­zes­sual er­lo­schen sind. 50 Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen fol­gen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Streit­wert: 2.839,88 €