Urteil
274 C 8/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0706.274C8.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.11.2010 gegen 9.50 Uhr in Köln ereignete. Beteiligt war die Klägerin mit dem PKW S., amtl. Kennzeichen X, und der PKW U, amtl. Kennzeichen Y, dessen Halter der Beklagte zu 1.) ist und der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. 3 Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig; unstreitig ist lediglich, dass der Beklagte zu 1.) auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug auffuhr. 4 Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt. Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt: 5 1. Wiederbeschaffungsaufwand lt. Gutachten 3.705,- € 6 2. Gutachterkosten 294,76 € 7 3. Umbaukosten 65,- € 8 4. An-/Abmeldekosten 65,- € 9 5. Ausfallhonorar 35,- € 10 Insgesamt 4.164,76 € 11 Weiterhin begehrt die Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten die Freistellung von einer Forderung i.H.v. 169,99 €. 12 Die Beklagte zu 2.) hat unter Annahme einer hälftigen Mithaftung der Klägerin bereits einen Betrag von 2.074,88 € erstattet; es verbleibt mithin der eingeklagte Betrag. 13 Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin und Eigenbesitzerin des beschädigten PKW S.. Als der Beklagte zu 1.) auf ihr Fahrzeug aufgefahren sein, habe er dieses auf das vor ihr befindliche Fahrzeug der Zeugen geschoben. Aufgrund des Unfalls habe ihr Mann einen Therapeutentermin nicht wahrnehmen können und deshalb ein Ausfallhonorar von 35,- € zahlen müssen; dieses habe die Klägerin ihrem Ehemann gegenüber ausgeglichen. Sie selber habe durch den Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten. Hierfür sei ein Schmerzensgeld von 750,- € angemessen. 14 Sie beantragt, 15 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.839,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 16 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin ein in das Ermessen des Gericht zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen; 17 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den durch die außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 169,99 € freizustellen. 18 Die Beklagten beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie behaupten, die Klägerin sei zunächst auf das Fahrzeug der Zeugen aufgefahren; erst dann sei der Beklagte zu 1.) auf die Klägerin aufgefahren. Die Beklagten sind der Auffassung, zum Ersatz des Frontschadens an dem klägerischen Fahrzeug nicht verpflichtet zu sein. Ihre Haftung sei zudem bereits wegen eines vom Sachverständigen I. festgestellten, aber von der Klägerin nicht angegebenen Vorschadens ausgeschlossen. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. 22 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und M. sowie durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen I. gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2011 (Bl. 64 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 (Bl. 54 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 25 Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von 847,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB, dieser ist jedoch im Ergebnis durch Erfüllung der Beklagten zu 2.) erloschen. 26 Die Klage scheitert nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. Zugunsten der Klägerin greift die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Aufgrund des Eigenbesitzes der Klägerin wird deren Eigentümerstellung vermutet. Unstreitig wurde der PKW der Klägerin von dieser zur Zeit des Unfalls geführt. Soweit die Beklagten den Eigenbesitz der Klägerin bestreiten, ist dies unsubstantiiert. Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin Halter des Fahrzeugs und die Mutter der Klägerin Versicherungsnehmerin ist, spricht nicht hiergegen. Es ist nicht unüblich, dass bei der Benutzung eines Fahrzeuges Halter, Versicherungsnehmer und Eigentümer, etwa aus Gründen der Kostentragung auseinanderfallen, insbesondere wenn Eltern ihren Kindern ein Fahrzeug zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung stellen. Diese Konstellation vermag die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu entkräften. 27 Die Haftung der Parteien hängt gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. 28 Nach Würdigung des gesamten Parteivortrags, der Aussagen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin zunächst auf den vorausfahrenden PKW der Zeugen P. und M. aufgefahren ist und dann im Anschluss der Beklagte zu 1.) wiederum auf ihren PKW auffuhr. 29 Das Gericht stützt seine Überzeugung zunächst auf die Bekundungen der genannten Zeugen. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie in einem geringen zeitlichen Abstand zwei Anstöße wahrgenommen haben. Diese Aussagen sind glaubhaft. Sie sind detailliert und plausibel und geben insbesondere auch das Randgeschehen des Unfalls wieder (z.B. Blick des Zeugen P. in den Rückspiegel, Gespräche vor und nach dem Unfall). Aus den zwei Anstößen lässt sich nur schließen, dass zuerst die Klägerin auf die Zeugen auffuhr und dann der Beklagte zu 1.) auf die Klägerin. Hierfür spricht insbesondere, dass beide Zeugen den zweiten Anstoß, also den des Beklagten zu 1.) als weniger stark wahrgenommen haben, was sich nachvollziehbar dadurch erklären lässt, dass dieser durch das Fahrzeug der Klägerin abgeschwächt wurde. 30 Die Bekundungen der Zeugen werden gestützt durch die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1.), der ebenfalls plausibel geschildert hat, dass die Klägerin zunächst auf die Zeugen auffuhr, bevor er selber mit deren PKW zusammenprallte. 31 Das Gutachten des Sachverständigen I. steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen. Dieser konnte nur feststellen, dass sich mangels aussagekräftiger Spuren und Anknüpfungstatsachen nicht klären lasse, ob das Klägerfahrzeug zunächst aufgefahren wurde oder nicht. Ein vorangehendes Auffahren der Klägerin hat er jedoch nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil: Der Sachverständige hat vielmehr dargestellt, dass bei einer Wahrunterstellung der Zeugenaussagen, das vorherige Auffahren der Klägerin anzunehmen sei (Bl. 86 d.A.). 32 Die Schilderungen der Klägerin vermögen die gefundene Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Diese erscheinen dem Gericht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht glaubhaft. Sie sind nur auf das Kerngeschehen beschränkt, wobei sich die Klägerin noch nicht einmal an die genaue Reihenfolge der Zusammenstöße erinnern kann. Es ist daher auch nach ihrer Aussage nicht ausgeschlossen, dass sie zuerst auf die Zeugen aufgefahren ist und im Anschluss erst der Beklagte auf sie auffuhr. 33 Aus diesem Geschehen ergibt sich unter Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien und der Berücksichtigung der Betriebsgefahren ihrer Fahrzeuge eine Haftungsquote von 25% zu Lasten der Klägerin und 75% zu Lasten der Beklagten. Gegen den auffahrenden Beklagten zu 1.) streitet der Beweis des ersten Anscheins gem. § 4 Abs. 1 StVO. Dieser beinhaltet die Vermutung, dass derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder falsch reagiert hat. Diesen Anscheinsbeweis konnten die Beklagten nicht entkräften. Die Klägerin muss sich jedoch einen Verursachungsanteil von 25% anrechnen lassen. Da sie selbst aufgefahren ist, hat sie gegenüber dem Beklagten zu 1.) eine Bremswegverkürzung verursacht, die zu einer Haftungsbeteiligung führt (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.10.2008, Az. 12 U 230/07, zit. n. juris). 34 Die Haftung der Parteien untereinander ist nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall stellt für keine der beiden Seiten ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein solches Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruhen darf, liegt nur dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene äußerst mögliche Sorgfalt beobachtet hat. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, kurzum das Verhalten eines „Idealfahrers“. Dieser muss alle möglichen Gefahrenmomente ebenso wie erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf nicht strikt auf dem eigenen Vorrecht beharren. Lediglich auf das Unterlassen grober Verstöße durch anderer Verkehrsteilnehmer darf er vertrauen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn. 22 m.w.N.). Diesen Verhaltensanforderungen sind die Parteien aufgrund der bereits benannten wechselseitigen Verstöße nicht gerecht geworden. 35 Der Anspruch der Klägerin beläuft sich der Höhe nach auf 847,20 €. Dieser Betrag ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen: 36 1. Wiederbeschaffungsaufwand 705,- € 37 2. Gutachterkosten 294,60 € 38 3. Umbaukosten 65,- € 39 4. An-/Abmeldekosten 65,- € 40 Insgesamt: 1.129,60 € 41 Nach Quote (75%): 847,20 € 42 Das Gericht schätzt den der Klägerin durch das Auffahren des Beklagten zu 1.) entstandenen Fahrzeugschaden unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen I. gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf 705,- €. Die Klägerin rechnet auf Totalschadensbasis ab. Demnach ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert des beschädigten Fahrzeugs abzuziehen. Da ein „doppelter Auffahrunfall“ vorliegt, haften die Beklagten weiterhin nur für den von ihnen verursachten Heckschaden (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Der von der Klägerin herbeigeführte Frontschaden ist bei der Berechnung des Schadens abzuziehen. Entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist von einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 4.625,- € brutto, einem Restwert von 920,- € brutto sowie von Reparaturkosten des Frontschadens i.H.v. 3.000,- € auszugehen. Es verbleibt demnach der genannte Betrag. 43 Ein Haftungsausschluss wegen eines Vorschadens kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Der von dem Sachverständigen am klägerischen Fahrzeug festgestellte Vorschaden („scharfkantige Einkerbung“) befand sich am Seitenteil hinten links oberhalb vom seitlichen Stoßfängerbereich. Er lag folglich in einer vom Unfallschaden nicht betroffenen Region und ist dementsprechend von den Unfallschäden abgrenzbar. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft hingegen nur Fälle von Vorschäden, die in dem durch den aktuellen Unfall geschädigten Bereich liegen. Diese muss der Geschädigte bei der Begutachtung (nebst Reparaturweg) angeben, da bei einem erneut eingetretenen Schaden in einem vorgeschädigten Bereich ggf. nicht ausgeschlossen werden kann, dass der abgerechnete Schaden trotz seiner Kompatibilität zu dem aktuellen Unfallereignis bereits durch das vorherige Schadensereignis verursacht wurde (OLG Köln, Urt. v. 08.02.2011, Az. 15 U 151/10, Rz. 10 a.E., zit. n juris). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. 44 Nicht ersatzfähig ist das von der Klägerin geltend gemachte Ausfallhonorar des Therapeuten ihres Mannes. Die Beklagten haben eine Zahlung der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann bestritten; die Klägerin ist hierfür mangels Beweisantritt beweisfällig geblieben. 45 Die übrigen Schadenspositionen haben die Beklagten dem Grunde nach anerkannt. 46 Die sich nach Abzug der Haftungsquote ergebende Forderung der Klägerin i.H.v. 847,20 € ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Auf die der Klägerin zustehende Forderung hat die Beklagte bereits einen Betrag von 2.074,88 € gezahlt. 47 Ein Anspruch auf das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld besteht nicht. Unter Würdigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Klägerin unfallbedingt, die von ihr behauptete Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat. Zwar ergibt sich eine entsprechende Verletzung aus dem ärztlichen Bericht des Dr. G. vom 20.11.2010 (Bl. 25 ff. d.A.) und der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011. Das Gericht kann aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, die Zweifeln letztendlich Schweigen gebietet, feststellen, dass die Zerrung nicht auch bereits durch das Auffahren auf das Fahrzeug der Zeugen hervorgerufen wurde. 48 Der von der Klägerin begehrte Freistellungsanspruch von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten ist durch Erfüllung ebenfalls bereits erloschen. Die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als ersatzfähige Schadensposition nur auf Basis eines Gegenstandswertes von 847,20 € ersatzfähig. Es ergibt sich also eine Forderung von 74,08 € (0,65-fache Gebühr [Nr. 2300 VV RVG] zzgl. Auslagen [20,- € gem. Nr. 7002 VV RVG] und USt. [Nr. 7008 VV RVG]). Die Beklagte zu 2.) hat bereits auf die Schadensersatzforderung der Klägerin den o.g. Betrag gezahlt. Hiervon sind der Höhe nach auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erfasst. 49 Der Zinsanspruch scheitert, da die Hauptforderungen der Klägerin bereits vorprozessual erloschen sind. 50 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Streitwert: 2.839,88 €