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Urteil

272 C 29/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0807.272C29.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 27.11.2011 in Köln auf der Q.str. in Höhe Hausnummer 13, an dem das Fahrzeug der Klägerin, PKW, CCC, amtliches Kennzeichen: K - 000, sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, PKW, BBB, amtliches Kennzeichen: K - 111, beteiligt waren. Die Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. 3 Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige V schätzte die zur Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Kosten mit 6.678,97 Euro netto. Die Beklagte ließ das Gutachten überprüfen und gelangte zu dem Ergebnis, dass die unfallbedingten Reparaturkosten lediglich 5.686,37 Euro netto betragen. Dies teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2011 mit, das bei der Klägerin am 02.01.2012 einging. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nur noch der Differenzbetrag, der mit 893,60 Euro netto zu beziffern ist. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturalternative schon deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil ihr Fahrzeug – was unstreitig ist – repariert worden sei, bevor sie über die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma D in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie behauptet außerdem, die günstigen Konditionen des aufgezeigten Alternativangebotes seien vor allem darauf zurückzuführen, dass die Firma D. mit der Beklagten einen Rahmenvertrag geschlossen habe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 893,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen; 8 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung aus der Rechnung des Rechtsanwaltes N. C. C. vom 26.01.2012 über vorgerichtlich angefallene und nicht anzurechnende Anwaltskosten in Höhe von 139,23 Euro freizustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 14 Die Einstandspflicht folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Allerdings hat die Beklagte den Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten vollumfänglich ausgeglichen. 15 Ist – wie hier – wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte von dem Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, NJW 2010, 606). 16 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region an. Dieser Wert ist nur eine statistische Größe, der gerade nicht mit dem zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag gleichgesetzt werden kann (BGH, NJW 2003, 2086). Grundsätzlich leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 2 genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt (vgl. BGH, NJW 2010, 606). 17 Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her, der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, a.a.O.). Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten dennoch unzumutbar sein, sich auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen. Dies gilt bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind oder regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurden (vgl. BGH, a.a.O.), oder dann, wenn die Reparatur in dem von dem Schädiger genannten Alternativbetrieb nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, 2725). 18 Hiernach muss die Klägerin die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, ihr Fahrzeug durch die Firma D. für einen Betrag in Höhe von 5.686,37 Euro netto reparieren zu lassen, gegen sich gelten lassen. Denn die aufgezeigte Alternative stellt eine günstigere, gleichwertige und für die Klägerin mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. 19 Die günstigeren Konditionen des von der Beklagten vorgelegten Angebots der Firma D. sind ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Firma D. keine UPE-Aufschläge berechnet und niedrigere Stundenverrechnungssätze veranschlagt als der Sachverständige V.. Die Behauptung der Klägerin, tatsächlich seien die Stundenverrechnungssätze in dem Gutachten V. niedriger als in dem Angebot der Firma D., weshalb die günstigeren Konditionen nur auf einer unzulässigen Abweichung von den vorgeschriebenen Arbeitszeiten beruhen können, trifft nicht zu. In dem Gutachten V. entsprechen 12 Arbeitswerte einer Stunde (Bl. 21 d.A.). Nachdem 8,08 Euro pro Arbeitswert in Ansatz gebracht werden, fällt auf eine Stunde Arbeit ein Betrag in Höhe von 96,96 Euro. Die Stundenverrechnungssätze der Firma D. liegen darunter. Sie betragen 89 Euro für Karosseriearbeiten und 93 Euro für Lackierarbeiten. 20 Gem. § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass die Firma D. den Unfallschaden genauso kompetent beheben könnte wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Bei dem Referenzbetrieb handelt es sich um einen sogenannten Eurogarant-Fachbetrieb, dessen Qualitätsstandard regelmäßig kontrolliert wird und dem Reparaturen ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2010, 2941). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten liegt die Firma D. nur 4,25 Kilometer von dem Wohnort der Klägerin entfernt. Diese Entfernung zu überwinden, ist der Klägerin ohne weiteres zumutbar. 21 Gründe, die die aufgezeigte Reparaturalternative unzumutbar erscheinen lassen, wurden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Das Fahrzeug der Klägerin ist älter als drei Jahre. Es ist nicht ersichtlich, dass es regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet oder repariert worden wäre. 22 Es ist auch nicht etwa davon auszugehen, dass die Reparatur bei der Firma D. nur deshalb kostengünstiger gewesen wäre, weil hier nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten beruhende Sonderkonditionen zugrunde gelegen hätten. Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 hat die Beklagte dargelegt, dass die im dem vorliegenden Fall von der Firma D. angebotenen Preise marktüblich sind und nicht auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten beruhen. Da sich die (markt-)üblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und die Klägerin in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, ist das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht davon ausgegangen, dass die von der Firma D. im vorliegenden Fall angebotenen Preis marktunüblich wären und auf Sonderkonditionen beruhen (vgl. BGH, NJW 2010, 2118). 23 Die Behauptung der Klägerin, dass die Firma D. auf ihrer Internetseite ausdrücklich mit Partnerschaften mit sämtlichen namhaften Versicherungsgesellschaften, u.a. der Beklagten, wirbt, ist unerheblich. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass sich am Eingang des Betriebsgebäudes der Firma D. ein Firmenschild mit dem Hinweis auf die Partnerschaft mit bestimmten Versicherungsgesellschaften befindet. Dass zwischen der Firma D. und der Beklagten u.U. Rahmenverträge geschlossen wurden, bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht, dass das von der Beklagten aufgezeigte Reparaturangebot auf Sonderkonditionen beruht. Alles andere liefe auf reine Spekulation hinaus. 24 Das kostengünstigere Angebot der Firma D. ist schließlich auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil das Fahrzeug der Klägerin bereits in Eigenregie repariert worden war, bevor sie über das kostengünstigere Alternativangebot der Firma D. informiert wurde. Nachdem die Beklagte den Reparaturschaden fiktiv berechnet, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin ihr Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen. Denn die Höhe des fiktiv berechneten Schadens bleibt von einer tatsächlich durchgeführten Reparatur unberührt. 25 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht etwa die Rede davon sein, dass ihr das kostengünstigere Alternativ zu spät mitgeteilt worden sei. Es mag sein, dass der Geschädigte ein Alternativangebot nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn es innerhalb einer angemessenen Frist unterbreitet wird. Allerdings hat Beklagte die günstigere Reparaturmöglichkeit innerhalb eines Monats nachgewiesen, was der Annahme einer unangemessen Verzögerung entgegensteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23.06.2008 – Az. 58 S 1/08). 26 Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der in dem Gutachten V. vorgesehenen UPE-Aufschläge aus. Zwar können solche Aufschläge auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07). Dies gilt aber nicht, wenn sich der Geschädigte – wie hier – auf ein alternatives Reparaturangebot verweisen lassen muss, das die vorgenannten Kosten gerade nicht enthält. 27 Allerdings steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,29 Euro zu. Dass die Anwaltskosten dem Grunde nach von der Schadensersatzpflicht erfasst sind, steht außer Streit (vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, 71. Auflage, § 249 BGB, Rn. 57). Zwar hat die Beklagte vorgerichtlich mit Blick auf die Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 603,93 Euro entrichtet. Tatsächlich betragen die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten aber 759,22 Euro, nachdem der Bevollmächtigte eine 1,5-fache Gebühr nach 2300 VV in Ansatz bringt. 28 Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5 Gebühr ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, NJW-RR 2012, 887). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die Klägerin keine Umstände darlegen, die eine Überschreitung der Regelgebühr rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.). Nachdem keine Anhaltspunkt bestehen, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, a.a.O.). 29 Der Klageantrag zu 3. abzuweisen, weil der den dort geltend gemachten Anwaltskosten zu Grunde liegende Hauptanspruch nicht besteht. 30 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB begründet. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unterlegen war. Zwar finden Nebenforderungen bei der Kostenentscheidung grundsätzlich keine Berücksichtigung. Bei den unter Ziff. 2. geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich aber um eine Nebenforderung. Diese Kosten sind aus dem geltend gemachten Hauptanspruch entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt vielmehr aus dem bereits vollständig regulierten Schaden, der gerade nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. 32 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 33 Streitwert : bis 1.200 Euro. 34 Richter