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Entscheidung

VI ZR 313/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 313/13 Verkündet am: 15. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsun- fall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haft- pflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 €, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostun- densatz von 96,96 € zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeug- 1 2 - 3 - verbringung in Höhe von 96,96 € und einen Preisaufschlag auf die unverbind- lich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahr- zeug nachfolgend in Eigenregie. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Scha- den ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 € an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Fir- ma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 €, für Lackierung 93 € und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 € be- trage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt. Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachver- ständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 €. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechts- anwaltskosten in Höhe von 155,29 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verur- teilt, an die Klägerin 893,60 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- 3 4 - 4 - senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klä- gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach Maßga- be des Gutachtens des Sachverständigen U. gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 893,60 € zu. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um Partnerwerkstätten der Beklagten hande- le und sich diese deshalb nicht auf deren Stundenverrechnungssätze berufen dürfe. Denn die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt schon deshalb berechtigt, weil ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fikti- ven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrech- nungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Beklag- ten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur - zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten - Entschei- 5 6 7 - 5 - dung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger den Geschädigten, der - wie hier - fiktiv ab- rechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmög- lichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen. a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenver- rechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten un- abhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumut- bar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 8 - 6 - - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes-A 140-Urteil). b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils unterschied- liche Auffassungen. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entge- genstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsäch- lich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konk- ret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Her- stellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendun- gen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Ge- schädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrech- nung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gut- achtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegen- seite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO). 9 - 7 - 2. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für einen Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfüllt sind. Galke Pauge Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2012 - 272 C 29/12 - LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2013 - 11 S 411/12 - 10