Urteil
112 C 180/13
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2014:0212.112C180.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin klagt in 23 Fällen aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus einer Schutzbriefversicherung auf Ersatz von Abschleppkosten gegen die Beklagte ein. 3 Diesen 23 Fällen liegt jeweils folgende identische Sachverhaltskonstellation zu Grunde: 4 Der/Die Zedent/in ist einerseits Mitglied des X und unterhält zudem bei der Beklagten eine Schutzbriefversicherung. 5 Nunmehr bleibt der/die Zedent/in aufgrund einer Panne mit seinem/ihrem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug liegen. Daraufhin ruft der/die Zedent/in die Notrufnummer des X an und teilt dort mit, dass sein/ihr Fahrzeug abgeschleppt werden müsse und bittet darum, ein Abschleppunternehmen zu schicken. Der X informiert hierüber jeweils das Abschleppunternehmen Autohilfe C GmbH, welches einen Mitarbeiter mit Abschleppwagen zum Pannenort schickt. 6 Die Kosten für den Abschleppvorgang stellt das Abschleppunternehmen gegenüber dem/der Zedent/in in Rechnung. 7 Der/die Zedent/in tritt zur Sicherung aller Forderungen aus dem Abschleppauftrag etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte an das Abschleppunternehmen ab. 8 Das Abschleppunternehmen wiederum tritt sämtliche Forderungen aus dem Abschleppvorgang an die hiesige Klägerin ab. 9 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 10 Fall Name Zedent/in Panne v. Rn. vom über Anlagen 1 C K 3.7.13 5.7.13 150,- EUR K1+2 2 U S 24.6.13 26.6.13 150,- EUR K 3+4 3 I C 24.5.13 29.5.13 150,- EUR K 5+6 4 D U 19.5.13 23.5.13 150,- EUR K 7+8 5 V T 16.5.13 21.5.13 150,- EUR K 9+10 6 P W 10.4.13 15.4.13 150,- EUR K 11+12 7 S C 18.6.13 20.6.13 150,- EUR K 13+14 8 D K 19.6.13 20.6.13 150,- EUR K 15+16 9 I E T 10.6.13 19.6.13 150,- EUR K 17+18 10 C T 27.4.13 30.4.13 150,- EUR K 19+20, Bl.22 11 E S 10.4.13 11.4.13 150,- EUR K 21+22 12 A S-K 9.4.13 10.4.13 150,- EUR K 23+24 13 F D 17.6.13 19.6.13 150,- EUR K 25+26 14 F H 1.6.13 5.6.13 150,- EUR K 27+28 15 B C 20.5.13 27.5.13 150,- EUR K 29+30 16 N K 7.5.13 16.5.13 150,- EUR K 33+34 17 T L 6.5.13 8.5.13 99,96 EUR K 35+36 18 C C 26.4.13 30.4.13 150,- EUR K 37+38 19 T C 27.4.13 30.4.13 150,- EUR K 39+40 20 I D 26.04.13 30.4.13 99,96 EUR K 41+42 21 L P 22.04.13 25.4.13 150,-EUR K 43+44 22 N H 25.4.13 150,- EUR K 46+49, Bl.62 23 S C 10.5.13 17.5.13 150,- EUR K 47+48, Bl.55 11 In dem zwischen dem/der Zedent/in und dem Abschleppunternehmen geschlossenen - vorformulierten - Abtretungsvertrag heißt es im mittleren Teil wie folgt: 12 „Der Fahrzeugeigentümer/Halter tritt zur Sicherheit für alle Forderungen aus dem zugrunde liegenden Auftrag seine Ansprüche aus dem oben genannten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges sowie gegen den unten genannten Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe der entstandenen Kosten ab. Die C-Gruppe nimmt diese Abtretung an. (…) Der Eigentümer/Halter erklärt daher ausdrücklich sein Einverständnis, dass die C-Gruppe zum Zwecke der Kostenregulierung mit seiner Haftpflicht-/Schutzbriefversicherung Kontakt aufnimmt. Der Eigentümer/Halter weist die Versicherung ausdrücklich an, der C-Gruppe alle notwendigen Angaben zum Versicherungsschutz zu erteilen sowie die Kosten vorrangig - ausdrücklich auch vor aus einer eventuellen Mitgliedschaft in einem Automobilclub bestehenden Ersatzansprüchen - zu regulieren.“ 13 In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) der Beklagten bzw. den Zusatzbedingungen für den sog. Autoschutzbrief heißt es: 14 Unter Ziff. A.5 b): 15 "Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs (...) und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 Euro (...)" 16 Unter Ziff. A.1.11.1: 17 „Soweit im Schadensfall ein Dritter ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.“ 18 Unter Ziff. A.1.11.2: 19 „Wenden Sie sich nach einem Schadensereignis zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.1.11.1 zur Leistung verpflichtet.“ 20 Unter Ziff. A.12: 21 "Ansprüche auf die Versicherungsleistungen dürfen Sie vor ihrer endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden." 22 Die Mitgliedsbedingungen der Leistungsordnung des X e.V., welche erlassen ist durch das Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates aufgrund entsprechender Ermächtigung in der Satzung, enthalten folgende Regelungen: 23 Unter Ziff. 1, 2. Spiegelstrich: 24 „Abschleppen (ab der Haustüre) unmittelbar vom Schadensort durch einen X Straßendienstpartner bis zu nächstgelegene Werkstatt oder zu einem gewünschten, in gleicher Entfernung liegenden Ort. Kostenübernahme bis zu 200 €….“. 25 Unter Ziff. 1, 4. Spiegelstrich: 26 „Als X Mitglieder haben Sie persönlich Anspruch auf X Hilfeleistungen. Dieser Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, gleiche Leistung aufgrund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Fordern Sie immer ausdrücklich die Hilfe durch den X an, auch an den Autobahnnotrufsäulen oder bei der Polizei und weisen sie sich als X Mitglied aus.“ 27 Nachdem die Klägerin die Beklagte jeweils erfolglos zum Ersatz der angefallenen Abschleppkosten aufgefordert hat, verfolgt sie ihre Ansprüche nunmehr klageweise weiter. 28 Sie ist der Ansicht, die erfolgten Abtretungen seien wirksam. Insbesondere greife das in den AKB der Beklagten normierte Abtretungsverbot schon dem eigenen Wortlaut nach nicht, denn es sei gerade nicht der Versicherungsanspruch, sondern der Freistellungsanspruch abgetreten worden. Zudem sei besagtes Abtretungsverbot wegen Vereitelung des Vertragszwecks und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 BGB unwirksam. 29 Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf ihre Subsidiaritätsklausel berufen, weil die Zedent/innen sich ja gerade zunächst an sie gewandt hätten zwecks Kostenübernahme; denn der anfangs erfolgte Anruf bei der X-Notrufnummer stelle noch kein rechtsverbindliches "sich wenden an" im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Jedenfalls aber sei die Subsidiarirätsklausel der Beklagten - wegen der widerstreitenden Subsidiaritätsklausel des X- als in diesem Fall unanwendbar anzusehen mit Folge einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 78 VVG. 30 Die Klägerin beantragt daher, 31 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.349,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits die sicherungshalber erfolgte Abtretung der Ersatzansprüche unwirksam sei. Denn zum einen hätte jeweils nicht der/die Versicherungsnehmer/in den Abschleppauftrag erteilt, sondern der X; mit der Folge, dass gegen den/die Versicherungsnehmer/in auch keine Kostenforderung entstanden sei, die von der Beklagten hätte übernommen werden können/müssen. Zudem verstoße eine Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen das in den AKB normierte Abtretungsverbot. Außerdem sei die durch das Abschleppunternehmen C konkret verwendete Abtretungsklausel wegen Verstoßes gegen § 305 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nichtig. 35 Abgesehen davon jedoch sei die Beklagte schon aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht zur Leistung verpflichtet. Denn die Versicherungsnehmer/Zedenten hätten sich gerade nicht zunächst an sie, sondern vielmehr an den X gewandt. Durch ihren - unmittelbar nach Liegenbleiben mit dem Fahrzeug erfolgten - Anruf dort hätten sie ihrem Wunsch Ausdruck verliehen, dass aufgrund ihrer Mitgliedschaft der X nicht nur alle weiteren organisatorischen Maßnahmen in die Wege leiten, sondern auch die Kosten dafür übernehmen möge. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage ist nicht begründet. 39 Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert. Denn der geltend gemachte Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 631 BGB i.V.m. Ziff. A.1.5b der Zusatzbedingungen für den Autoschutzbrief konnte gem. Ziff. A.12 der Zusatzbedingungen für den Autoschutzbrief nicht wirksam an sie abgetreten werden. 40 Ziff. A.12 der Zusatzbedingungen der Beklagten für den Autoschutzbrief sieht vor, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen. 41 Die vertragliche Vereinbarung eines solchen Abtretungsverbotes ist rechtlich grundsätzlich zulässig und unbedenklich, § 399 BGB. 42 Auch gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen vorliegend keine Bedenken. 43 Unstreitig ist, dass die Zusatzbedingungen der Beklagten für den Autoschutzbrief jeweils in die Versicherungsverträge einbezogen wurden. 44 Das hiervon mit umfasste Abtretungsverbot hält - nach Auffassung des Gerichts - einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand. 45 Insbesondere ist ein solches - wie das hier streitgegenständliche - Abtretungsverbot im gesamten Bereich der Kfz-Versicherungen (mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung, bei der ohnehin ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht) gängig und nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung weder überraschend i.S.d. § 305c BGB, noch wird der Versicherungsnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt i. S. d. § 307 BGB (vgl. u.a. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, AKB 2008, A.2.14 Rn. 4; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2004, Az.: 3 U 141/03; BGH, Urteil v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 137/96; AG Münster, Urteil v. 02.10.2013, Az.: 4 C 1823/13). 46 Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Abtretbarkeit handelt. 47 Das Abtretungsverbot soll erreichen, dass es der Versicherer im Rahmen der Schadensabwicklung nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat, was aus Sicht des erkennenden Gerichts ein ohne weiteres nachvollziehbares Interesse der Versicherung darstellt, welches für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres erkennbar ist und schon von daher nicht überraschend sein kann. Dem Interesse des Versicherers gegenüber steht das Interesse des Versicherungsnehmers, sich mit Schäden, gegen die er versichert ist, möglichst wenig befassen zu müssen. Dieses Interesse muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch hinter dem Interesse der Versicherung, bis zur endgültigen Feststellung der Ansprüche an seinem Vertragspartner festzuhalten, zurücktreten. 48 Eine unangemessene Benachteiligung i.S. d. § 307 BGB ist nicht erkennbar, auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite in deren Schriftsatz vom 25.11.2013, Bl. 2 ff (Bl. 80 ff d. A.). Dabei ist insbesondere der von Klägerseite geltend gemachte Nachteil für den Abschleppunternehmer, nicht unmittelbar einen solventen Anspruchsgegner an die Hand zu bekommen, außer Acht zu lassen. Denn zu beurteilen ist ausschließlich das Versicherungsvetragshältnis zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Versicherungsgeber andererseits. 49 Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach es von zentraler Bedeutung auch für den Versicherungsnehmer selbst sei, dem Abschleppunternehmen eine Sicherheit an die Hand geben zu können, um ihn zur schnellen und unkomplizierten Hilfeleistung bzw. Auftragsausführung zu bewegen, weswegen ein Abtretungsverbot, was genau dieses verhindere, eine Kardinalspflichtverletzung des Schutzbriefversicherungsvertrages darstelle, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Soweit es dem Versicherungsnehmer um eine schnelle und unkomplizierte Hilfeleistung geht, bleibt es ihm unbenommen, dies mit der Versicherung selbst - über deren eigene rund um die Uhr erreichbare Notrufnummer, auf die in den Zusatzbedingungen zum Autoschutzbrief unter Ziff. E.1.2. ausdrücklich hingewiesen wird - im Vorfeld abzustimmen und die Hilfeleistung durch deren Regulierungsdienst vornehmen zu lassen. Dass Sinn und Zweck einer Schutzbriefversicherung darüberhinaus auch sein soll, den Vergütungsanspruch eines vom Versicherungsnehmer selbst beauftragten dritten Abschleppdienstes zu sichern, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend ist eine Verletzung der Kardinalspflicht aus dem Schutzbriefversicherungsvertrag i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus hiesiger Sicht nicht erkennbar. 50 Im Übrigen sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass das hier streitige Abtretungsverbot vollinhaltlich der Regelung unter Ziff. A.2.14.4 der AKB 2008 entspricht, welche (mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung) für den gesamten Bereich der Kfz-Versicherungen gilt, dort gängig und nach allgemeiner Ansicht wirksam ist (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 4 m. w. N.). 51 Wieso das im Bereich der Kfz-Versicherung generell bestehende Interesse des Versicherungsnehmers daran, aus der Abwicklung von Schäden, gegen die er versichert ist, möglichst herausgehalten zu werden, gerade im - hier betroffenen - Bereich der Schutzbriefversicherung höher einzustufen sein sollte als in den übrigen Bereichen der Kraftfahrzeugversicherung - insbesondere der Kasko- oder Unfallversicherung -, ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 52 Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit des vereinbarten Abtretungsverbotes keine Bedenken. 53 Das Abtretungverbot greift vorliegend auch ein. 54 Denn eine endgültige Feststellung der Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 6), was nicht der Fall ist. 55 Das Abtretungsverbot betrifft auch, anders als von Klägerseite im dortigen Schriftsatz vom 25.11.2013, Seite 1 a.E. (Bl. 79 d. A.) vorgetragen, nach hiesigem Verständnis schon seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - "Versicherungsleistungen" - nach nicht nur die Abtretung des Leistungs- oder Zahlungsanspruchs gegen die Versicherung, sondern auch die eines etwaigen Freistellungsanspruchs. 56 Eine Genehmigung der Abtretung durch die Versicherung ist weder ausdrücklich, noch konkludent erfolgt (vgl. dazu Prölls/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 7ff.). Insbesondere bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich auf die angemeldeten Ersatzansprüche hin zunächst sachlich eingelassen und die Versicherungsforderungen etwa mit dem Zessionar erörtert hätte, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen. 57 Schließlich erscheint die Berufung der Beklagtenseite auf das vereinbarte Abtretungsverbot auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Berufung auf das Abtretungsverbot nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder Treu und Glauben widerspricht (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 10; OLG Hamm, Urteil v. 05.12.1997, Az.: 20 U 230/96). 58 Hier ist der mit dem Abtretungsverbot verfolgte Zweck - zu verhindern, dass sich der Versicherer mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen müsste - nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber durchaus als schützenswertes und im Normbereich liegendes Interesse anzusehen und die Berufung hierauf entsprechend nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. 59 Entgegen der Ansicht der Klägerin in deren Schriftsatz vom 25.11.2013, dort Seite 3 a.E. (Bl. 81 f d. A.) ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Abtretungsverbot aus hiesiger Sicht auch nicht daraus, dass der Beklagten vorliegend aus der Abtretung keinerlei Nachteile im Rahmen ihrer Beweisführung entstünden. Denn in der zitierten Entscheidung des BGH vom 26.03.1997, Az.: IV ZR 137/96, wird lediglich positiv festgestellt, dass die Berufung auf das Abtretungsverbot dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn hierdurch Nachteile des Versicherers in der Prozessführung verhindert werden, z. B. indem infolge der Abtretung der Versicherer nicht mehr nur mit einem, sondern einem weiteren Gläubiger konfrontiert würde, oder indem (so z. B. OLG Köln, Urteil v. 18.01.2000, Az.: 9 U 115/99; OLF Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2004, Az.: 3 U 141/03) infolge der Abtretung der Versicherungsnehmer im Prozess gegen den Versicherer plötzlich die Stellung eines Zeugen erhielte. Diese Feststellungen lassen jedoch keineswegs den Rückschluss dahingehend zu, dass - umgekehrt - die Berufung auf das Abtretungsverbot immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn kein anzuerkennendes Interesse im Rahmen der Prozessführung ersichtlich ist (so auch AG Münster, Urteil v. 02.10.2013, Az.: 4 C 1823/13). 60 Vielmehr kann die Berufung auf das Abtretungsverbot auch von einem anderen, im Zweckbereich der Norm liegenden Interesse gedeckt sein, so wie hier: dem Interesse des Versicherers, im Rahmen der Schadensabwicklung nicht mit einem beliebigen Dritten, sondern nur mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner zu tun zu haben. 61 Die erfolgte Abtretung der Versicherungansprüche war mithin insgesamt und absolut unwirksam (vgl. auch Prölss/Martin, AKB 2008, Ziff. A.2.14 Rn. 9). 62 Die Klage war schon aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen. 63 Auf die weiter angesprochenen Rechtsfragen betreffend Wirksamkeit und Widerstreiten der Subsidiaritätsklauseln der Beklagten einerseits und des ADAC andererseits sowie eventueller Rechtsfolgen hieraus war nicht mehr einzugehen. 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Der Streitwert wird auf 3.349,92 EUR festgesetzt.