Urteil
4 C 1823/13
AG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abtretung von Versicherungsansprüchen vor endgültiger Feststellung ist nach A.4.11.2 AKB ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers unwirksam.
• Ein Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen ist nach § 399, § 307 BGB grundsätzlich wirksam und nicht schon wegen der Schutzbriefkonstellation unangemessen benachteiligend.
• Fehlt der Nachweis eines rechtsgeschäftlichen Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Abschleppunternehmen, kann aus der vor Ort unterzeichneten Abtretung kein durchsetzbarer Anspruch des Abtretungsempfängers folgen.
• Der Versicherer ist nur dann anfechtbar in seinem Einwand gegen die Abtretung, wenn er die Abtretung genehmigt hat oder sein Verhalten Treu und Glauben verletzt; bloße Ablehnungsschreiben genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Abtretungsverbot in Schutzbriefbedingungen wirksam; Klage des Zessionars abgewiesen • Eine Abtretung von Versicherungsansprüchen vor endgültiger Feststellung ist nach A.4.11.2 AKB ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers unwirksam. • Ein Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen ist nach § 399, § 307 BGB grundsätzlich wirksam und nicht schon wegen der Schutzbriefkonstellation unangemessen benachteiligend. • Fehlt der Nachweis eines rechtsgeschäftlichen Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Abschleppunternehmen, kann aus der vor Ort unterzeichneten Abtretung kein durchsetzbarer Anspruch des Abtretungsempfängers folgen. • Der Versicherer ist nur dann anfechtbar in seinem Einwand gegen die Abtretung, wenn er die Abtretung genehmigt hat oder sein Verhalten Treu und Glauben verletzt; bloße Ablehnungsschreiben genügen hierfür nicht. Sechs Personen, Mitglieder eines Automobilclubs (B1), blieben mit ihren Fahrzeugen liegen und riefen den Club-Notruf. Vor Ort erschienen gelbe Abschleppfahrzeuge mit B1-Aufdruck; die Fahrzeuge wurden gegen Rechnung abgeschleppt. Vor Ort unterzeichneten die Betroffenen Abtretungsverträge, mit denen Ersatzansprüche gegen den Schutzbriefversicherer bzw. gegen Dritte zur Absicherung der Abschlepprechnungen abgetreten wurden. Die Abschlepprechnungen wurden an den Versicherer übersandt; dieser lehnte die Zahlung (größtenteils) ab. Die Abschleppunternehmen traten ihre Forderungen weiter an die Klägerin ab, die daraufhin Zahlung von 900 Euro nebst Zinsen verlangte. Der Versicherer berief sich auf ein vertragliches Abtretungsverbot in seinen Allgemeinen Bedingungen sowie auf Subsidiaritätsregelungen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; entscheidend ist die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. • Nach A.4.11.2 AKB sind Versicherungsansprüche vor deren endgültiger Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht abtretbar; diese Regelung ist nach § 399 BGB zulässig und nach § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligend. Das Gericht sieht in der Schutzbriefkonstellation keinen Grund, die Klausel für unwirksam zu halten. • Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass mit den jeweiligen Abschleppfirmen wirksame entgeltliche Verträge geschlossen wurden; der bloße Auftritt eines Fahrzeugs mit B1-Aufdruck und die Verwendung verschiedener Firmenbezeichnungen lassen keinen eindeutigen Vertragspartner erkennen. • Die weitergehenden Abtretungen an die Klägerin sind damit unwirksam, weil die ursprünglichen Abtretungen an das Abschleppunternehmen bereits an das Abtretungsverbot stoßen. • Eine stillschweigende Zustimmung des Versicherers zur Abtretung kann nicht angenommen werden; die vom Versicherer erfolgten kurzen Ablehnungsschreiben zeigen kein schlüssiges Verhalten, das als Genehmigung zu werten wäre. • Der Einwand des Versicherers gegen die Abtretung ist auch nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich; das Interesse des Versicherers, mit seinem Versicherungsnehmer und nicht mit beliebigen Dritten abzuwickeln, ist schutzwürdig. • Mangels wirksamer Abtretung fehlt der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation, sodass die Ansprüche abzuweisen sind. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidungsgrund ist das wirksame vertragliche Abtretungsverbot (A.4.11.2 AKB) und das Nichtbestehen wirksamer Verträge zwischen den Versicherungsnehmern und den behaupteten Abschleppunternehmen, sodass die an die Klägerin weitergereichten Forderungen nicht durchsetzbar sind. Eine Genehmigung der Abtretungen durch den Versicherer oder ein Verhalten, das eine Präklusion begründen würde, liegt nicht vor. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden.