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Urteil

646 Ls 234/14

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Angeklagte machte sich durch Vorzeigen gefälscht bzw. durch wissentlich ungedeckte Konten erzeugter Bordkarten der fortgesetzten Täuschung gegenüber dem Bodenpersonal schuldig; die Taten erfüllen den Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs.1 StGB). • Bei Heranwachsenden sind die Regelungen des JGG anwendbar, wenn ihre sittliche und geistige Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht (§§ 1 Abs.2, 105 Abs.1 Nr.1 JGG). • Bei wiederholten, einschlägigen Straftaten und ausgeprägter Rückfallgefahr rechtfertigt die Gesamtschau die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung (§ 17 JGG). • Fahrverbotsfolgen sind bei charakterlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuordnen (§§ 69, 69a StGB).
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs; Einheitsjugendstrafe und Führerschein­sperre • Der Angeklagte machte sich durch Vorzeigen gefälscht bzw. durch wissentlich ungedeckte Konten erzeugter Bordkarten der fortgesetzten Täuschung gegenüber dem Bodenpersonal schuldig; die Taten erfüllen den Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs.1 StGB). • Bei Heranwachsenden sind die Regelungen des JGG anwendbar, wenn ihre sittliche und geistige Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht (§§ 1 Abs.2, 105 Abs.1 Nr.1 JGG). • Bei wiederholten, einschlägigen Straftaten und ausgeprägter Rückfallgefahr rechtfertigt die Gesamtschau die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung (§ 17 JGG). • Fahrverbotsfolgen sind bei charakterlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuordnen (§§ 69, 69a StGB). Der damals 18–21-jährige Angeklagte buchte Business-Class-Flüge über eine Airline mittels existenter, aber wissentlich ungedeckter Konten und druckte die Bordkarten aus. Durch Vorzeigen dieser Bordkarten täuschte er das Bodenpersonal und bestieg die Flüge, obwohl die Flugpreise nicht bezahlt waren. Parallel hierzu liegen umfangreiche frühere Verurteilungen wegen Betrugs, Unterschlagung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Leistungserschleichung vor; die meisten Taten wurden kurz nach Haftentlassung oder während laufender Bewährung begangen. Zudem nutzte er wiederholt das Vertrauen Dritter und fuhr Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis, zeigte sich uneinsichtig und verletzte Bewährungsauflagen. In Haft zeigte er teils Einsicht, arbeitete und suchte nach Schul- und Wohnmöglichkeiten. Das Gericht berücksichtigte die umfassende Vorbelastung, Geständnisverhalten und die Gefahr erheblicher Rückfälligkeit. • Tatbestand und rechtliche Einordnung: Die Taten erfüllen den Betrugstatbestand des § 263 Abs.1 StGB, weil der Angeklagte durch Vortäuschung einer gültigen Berechtigung (Vorzeigen der Bordkarte) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangte und damit einen Irrtum beim Bodenpersonal hervorrief. • Abgrenzung zu anderen Delikten: Kein Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), weil Schwerpunkt auf Täuschung lag; auch kein Computerbetrug (§ 263a StGB), da keine unbefugte Datenverwendung vorlag. • Anwendung des Jugendstrafrechts: Der Angeklagte war Heranwachsender i.S. von § 1 Abs.2 JGG; nach Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und Entwicklung war § 105 Abs.1 Nr.1 JGG anzuwenden und die Regelungen des JGG einzubeziehen. • Schädliche Neigungen und Sozialprognose: Aufgrund zahlreicher einschlägiger Vorstrafen, Rückfallverhalten und fehlender Einsicht liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG vor, die eine Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung erfordern. • Strafzumessung: Unter Abwägung der last- und mindernden Umstände (Geständnis, erhebliche Vorbelastung, Umfang des Schadens, Rückfallgefahr) erschien eine Gesamthonorarstrafe in Form einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erforderlich und ausreichend. • Anrechnung und Vollstreckung: Bereits verbüßte Haftzeiten aus einbezogenen Urteilen sind anzurechnen; eine Aussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht (§ 21 JGG) wegen fehlender positiver Sozialprognose. • Führerscheinfolgen: Wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und charakterlicher Ungeeignetheit sind nach §§ 69, 69a StGB eine Sperre und die Verweigerung einer Fahrerlaubnis für sechs Monate anzuordnen. Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in sechs Fällen nach § 263 Abs.1 StGB in Tateinheit zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Anwendung des Jugendstrafrechts (§§ 1 Abs.2, 105 JGG) erfolgte wegen seiner heranwachsenden Entwicklungsstellung; eine Aussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt, weil die zahlreichen Vorstrafen, die Wiederholungstaten und die fehlende Einsicht eine positive Sozialprognose ausschließen. Bereits verbüßte Haftzeiten aus den einbezogenen Urteilen werden angerechnet. Zudem wurde angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen darf (§§ 69, 69a StGB). Kosten und Auslagen wurden nicht erhoben; der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst.