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Urteil

648 Ls 292/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2016:1102.648LS292.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (Az. 646 Ls 281/14) sowie der darin einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Köln vom 25.02.2014 (Az. 646 Ls 148/13), 24.07.2012 (Az. 646 Ls 188/12), 04.10.2011 (Az. 646 Ls 282/11), 17.03.2011 (Az. 646 Ds 22/11) und vom 09.09.2010 (Az. 646 Ds 189/10) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst. §§ 265a Abs. 1, 53 StGB; 1, 105ff. JGG 1 Gründe: 2 I. 3 Der Angeklagte ist inzwischen 22 Jahre alt. Vom 18.07.2012 bis zum 31.05.2013 befand er sich zunächst in der JVA I.und dann in der JVA X. Vom 19.10.2014 bis zum 24.07.2015 befand er sich in der JVA X. in Haft aufgrund des Urteils des AG Köln vom 25.02.2014 (646 Ls 148/13). Zu diesem Termin erfolgte eine Reststrafaussetzung zur Bewährung mit der Auflage, im S.-haus Wohnsitz zu begründen und die Schule zu besuchen. 4 Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder. Der älteste Bruder ist schwer geistig behindert. Der Angeklagte lebt seit seiner Reststrafaussetzung im Haushalt des zweitältesten Bruders, der seinerseits eine Ehefrau und zwei Kinder hat. Der Vater ist aufgrund einer Erkrankung schwerbehindert und erhält eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Mutter war nach Einschätzung des Verteidigers für den Angeklagten in seiner Kindheit und Jugend aufgrund der multiplen Belastungssituation emotional nicht erreichbar. 5 Nach der Grundschule hat der Angeklagte die Gesamtschule bis zum Jahr 2010 besucht. Er hat keinen Schulabschluss erreicht und verfügt lediglich über ein Abgangszeugnis nach Klasse 9. 6 Die davon abweichenden Angaben, die er noch im Hauptverhandlungstermin am 25.02.2014 gemacht hatte, hat der Angeklagte inzwischen richtiggestellt. 7 Eine Fahrschule zum Erwerb des Führerscheins für Pkw hat der Angeklagte bisher entgegen seiner früheren Angaben auch noch nicht besucht. 8 Nachdem es trotz verschiedener Versuche mit einem Schulabschluss nicht geklappt hat, und auch im Hinblick auf die sehr schwierige und angespannte Situation zuhause, kam es immer häufiger zu der Begehung zu Straftaten beim Angeklagten. Es kam zu Verurteilungen und auch zur Verbüßung von Arrest. Aufgrund des Urteils vom 24.07.2012 (646 Ls 188/12) befand der Angeklagte sich vom 10.07.2012 bis zum 31.05.2013 in Strafhaft, zunächst in der JVA I. und nach 6 Monaten in der JVA X. Aus der Haft wurde er nach Verbüßung von 2/3 der Strafe auf Bewährung entlassen. Er zog sodann wieder zu seinen Eltern. Trotz der Hafterfahrung kam es sodann recht schnell zur Begehung von weiteren Straftaten, insbesondere Betrugsstraftaten und Verkehrsdelikten. Der Angeklagte scheint völlig unreflektiert und ohne an die Konsequenzen zu denken zu handeln. So nutzte er immer wieder das Vertrauen von Personen aus, um kurzfristig an Geld zu kommen. Er fährt immer wieder mit gemieteten Pkws, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und begeht dabei eklatante Geschwindigkeits- oder Parkverstöße. Es scheint dadurch fast so, dass der Angeklagte bei der Begehung der Straftaten entdeckt werden will oder aber, dass es ihm zumindest völlig egal ist, ob er dabei auffällt oder nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten und auch die Tatsache, dass er Jugendgerichtshelfer, Verteidiger und auch das Gericht belügt und insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen unwahre Angaben macht, lässt auf größere psychische Probleme beim Angeklagten schließen. 9 Seit seiner Inhaftierung und den in der Haft erfolgten Gesprächen mit einer Psychologin scheint der Angeklagte etwas aufgeschlossener und einsichtig zu werden, wenn auch der Eindruck entstanden ist, dass diese Entwicklung noch ziemlich am Anfang steht. Nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung gelang es ihm in der JVA T. regelmäßig, ca. alle zwei Tage, Kontakt zu der ihn betreuenden Psychologin zu halten. Die Fortsetzung der Gespräche mit der Psychologin und auch die Absolvierung einer Psychotherapie werden beim Angeklagten für dringend erforderlich gehalten. 10 II. 11 Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 12 Am 13.05.2009 hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Verfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 45 Abs.2 JGG nicht verfolgt; 13 durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.01.2010 (642 Ds 282/09) wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verwarnt und zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt. Er musste wegen Nichterfüllung der Weisung 4 Wochen Ungehorsamsarrest verbüßen. Am 06.12.2011 hat die Staatsanwaltschaft Köln von der Verfolgung eines Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. 14 Durch Urteil vom 09.09.2010 (646 Ds 189/10) wurde er wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt, zur Ableistung von Sozialstunden und 2 Freizeitarresten verurteilt. Dieses Urteil wurde einbezogen in die Verurteilung vom 17.03.2011 wegen Betruges (646 Ds 22/11), in dem der Angeklagte eine Verwarnung erhielt und die Weisung an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Weder die Weisungen aus dem Urteil vom 09.09.2010 noch vom 17.03.2011 hat der Angeklagte erfüllt. Beide Verurteilungen wurden einbezogen in die Verurteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts – Köln vom 04.10.2011, (646 Ls 282/11) in dem der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls und Leistungserschleichung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist. Nach Scheitern der Vorbewährung konnte die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich am 18.07.2012 freiwillig gestellt und befindet sich seit dem in der JVA L. 15 Am 24.07.2012 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (646 Ls 188/12) wegen Leistungserschleichung, Betrugs und Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2011 -646 Ls 282/11-, darin einbezogen die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 09.09.2010 -646 Ds 189/10- und vom 17.03.2011 -646 Ds 22/11- zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. 16 Dieses Urteil, einschließlich der dort bereits einbezogenen Urteile, wurde in das Urteil vom 25.02.2014 einbezogen. Den einbezogenen Urteilen lagen die folgenden Feststellungen zugrunde: 17 „646 Ds 189/10: 18 Am 25.02.2009 bot der Angeklagte G.M. dem Geschädigten N.U. an, für Diesen Fotokopierarbeiten zu erledigen, die dieser für das Versorgungsamt benötigte. Entgegen der Absprache fertigte der Angeklagte mehr als die benötigten Kopien des überlassenen Personal- und Schwerbehindertenausweises sowie der unter dem Namen D.U. ausgestellten EC-Karte und behielt diese, um sie im Rechtsverkehr zu Lasten des Geschädigten zu verwenden. Am 02.03.2009 betrat der Angeklagte G.M. die Räumlichkeiten der Firma J. ,W.- Straße 000 in L.. Er gab den Zeugen F.E. und Y.V. gegenüber wahrheitswidrig an, Mobilfunkverträge für seinen angeblich „gelähmten“ Onkel abschließen zu wollen und sollen, er sei von diesem hierzu ermächtigt worden. Bei dem angeblichen Onkel handelt es sich um den Geschädigten N.U.. Die Herausgabe der Mobiltelefone solle aber ausschließlich an ihn erfolgen. Dem Angeklagten wurden sodann die Vertragsunterlagen für zwei Mobilverträge ausgehändigt, die dieser mitnahm. 19 Am 04.03.2009 betrat der Angeklagte G.M. erneut die oben genannten Räumlichkeiten. Dort legte er die am 02.03.2009 mitgenommenen Mobilfunkverträge ausgefüllt und unterschrieben vor – mit dem Namen U. -, um so einen Vertragsabschluss zu erreichen. Ausgefüllt und unterschrieben wurden die Verträge jedoch durch den Angeklagten und nicht vom Geschädigten N.U. Um den Zeugen F.E. und Y.V. eine Handlungsermächtigung vorzuspiegeln, legte er die oben genannte Fotokopie vor. Durch die aufgrund dieser Täuschung erfolgten zwei Mobilfunkvertragsabschlüsse mit der Firma J., erhielt der Angeklagte wie von ihm von vornherein beabsichtigt, zwei Mobiltelefone der Firma Nokia, ein N 95 – Farbe: Schwarz, IMEI-Nr.: 000000000000000, Telefon-Nr.: 0000/0000000 Kundennummer: XX 00000000000 – und ein Nokia N 6500 Slide, Farbe: Silber, IMEI-Nr.: 000000000000000, Telefon-Nr.: 0000/0000000, Kundennummer: XX 0000/0000000. 20 646 Ds 403/10: 21 Das Verfahren ist gem. § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen eingestellt worden. 22 646 Ds 526/10: 23 Das Verfahren ist gem. § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen eingestellt worden. 24 646 Ds 546/10: 25 Am 09.06.2010 gegen 18.25 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke B. unter anderem die C.-straße in Köln. 26 Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“ 27 646 Ds 22/11 u. 646 Ds 111/11: 28 Diese Verfahren wurden im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung gem. § 154 Abs. II StPO eingestellt. 29 646 Ds 16/11: 30 Der Angeklagte erwarb im Internet Kinokarten bei den aufgeführten Filialen zu den angegebenen Beträgen und zahlte jeweils per Lastschrifteinzug. Er hatte dabei vor, das Lastschriftverfahren rückgängig zu machen, sobald der Großteil der Karten gegen Bargeld umgetauscht würde. An den folgenden Tagen ließ er eine bestimmte Anzahl der zuvor erworbenen Karten in den Kinos gegen den entsprechenden Bargeldbetrag umtauschen bzw. versuchte dies. Dies erreichte er bzw. versuchte er zu erreichen durch die wahrheitswidrige Angabe, die übrigen Kinobesucher seien nicht erschienen. Später wurde der Betrag für sämtliche erworbenen Karten aufgrund der Stornierung des Lastschriftverfahrens jeweils zurück auf sein Konto überwiesen. 31 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 32 1) 33 Erwerb von Kinokarten im Wert von 125,60 Euro bei der H. GmbH, K.-Hof 00, 00000 O. Der Umtausch erfolgte am 26.05.2010. 34 2) 35 Erwerb von Kinokarten im Wert von 280,- Euro bei der H. GmbH, K.-Hof 00, 00000 O. Der Umtausch erfolgte am 27.05.2010. 36 3) 37 Erwerb von Kinokarten im Wert von 149,- Euro bei der P. Filmtheater GmbH; Z.-Str. 46-48, 00000 AB, Kinofiliale AC. Der Umtausch sollte am 28.05.2010 erfolgen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht. 38 4) 39 Erwerb von Kinokarten im Wert von 167,90 Euro bei der H. GmbH, K.-Hof 00, 00000 O. Der Umtausch erfolgte am 31.05.2010. 40 5) 41 Erwerb von Kinokarten im Wert von 97,- Euro bei AD., AE.- Platz 00, 00000 AF., Der Umtausch erfolgte am 31.05.2010. 42 6) 43 Erwerb von Kinokarten im Wert von 63,- Euro bei AD. AE.- Platz 00, 00000 AF. Der Umtausch sollte am 01.06.2010 erfolgen. In diesem Fall wies der Angeklagten den dreizehnjährigen Zeugen AG.an, davon acht Karten im Wert von 56,- Euro im Kino gegen Bargeld umzutauschen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht. 44 7) 45 Erwerb von Kinokarten im Wert von 70,- Euro bei AD. AE.- Platz 00, 00000 AF. Der Umtausch erfolgte am 02.06.2010. 46 8) 47 Erwerb von Kinokarten im Wert von 70,- Euro bei der H. GmbH, K.-Hof 00, 00000 O. Der Umtausch erfolgte im Juni 2010. 48 9) 49 Erwerb von Kinokarten im Wert von 99,50 Euro bei der H. GmbH, K.-Hof 00, 00000 O. Der Umtausch von drei Karten im Wert von 59,70 Euro sollte am 22.06.2010 erfolgen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht.“ 50 646 Ls 282/11: 51 1. 52 Im November 2010 soll der Angeklagte an der Ecke AH.- Straße/AI.-gürtel vor einem McDonald-Restaurant den Geschädigten A.J. mit einem Messer bedroht haben, so dass dieser aus Furcht vor der angedeuteten Gewalthandlung es zuließ, dass der Angeklagte ihn durchsuchte und sein Taschengeld in Höhe von 20,- Euro wegnahm. Zuvor waren der Angeklagte und der Geschädigte A.J. im McDonalds gewesen, wo der Angeklagte für beide Essen gekauft hatte. Auch danach verbrachten der Angeklagte und der Geschädigte A.J. noch mindestens 1 ½ Stunden gemeinsam vor bzw. im McDonalds-Restaurant. 53 2. 54 Zwischen November 2010 und dem 24. Januar 2011 soll der Angeklagte in Köln-X. an der KVB-Bushaltestelle AK.-weg dem Geschädigten A.J. erneut körperliche Gewalt angedroht haben, wenn er ihm kein Geld besorge. Der Angeklagte soll u. a. gedroht haben, er werde den Geschädigten A.J. und seine Eltern „abstechen“. Aus Angst vor dem Angeklagten und den angedrohten Handlungen soll der Geschädigte A.J. dem Angeklagten einen goldenen Armreif seiner Mutter im Wert von 600 – 700 Euro übergeben haben. Der Geschädigte A.J. hatte diesen Armreif seiner Mutter gestohlen. 55 3. 56 Im Januar 2011 soll der Angeklagte dem Geschädigten A.J. mitgeteilt haben, dass er einen Safe gemietet hätte, indem sich viel Geld befindet, den er jedoch nur gegen Zahlung von 400,- Euro öffnen könne. Der Angeklagte soll den Geschädigten A.J. gebeten haben, ihm die zur Öffnung des Safes benötigten 400,- Euro zu geben. Aus dem Inhalt des Safes wolle er dann die 400,- Euro an den Geschädigten A.J. bzw. dessen Mutter zurückzahlen. 57 In dem Glauben hieran soll der Geschädigte A.J. seiner Mutter die Bankkarte geklaut haben, deren PIN ihm bekannt gewesen sei und 400,- Euro vom Konto der Mutter abgehoben haben. Tatsächlich existierte dieser Safe jedoch nicht und der Geschädigte soll das Geld nicht mehr zurückerhalten haben. Dies sei vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt gewesen. 58 646 Ls 285/11: 59 Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung nach § 154 Abs. II StPO eingestellt worden. 60 646 Ls 381/11: 61 Am 25.06.2011 gegen 15.00 Uhr fuhr der Geschädigte AL. (zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt) mit der Straßenbahn der Linie 0. In Höhe der Haltestelle AM.-straße zog der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten aus dessen linker Hosentasche, um es für sich zu behalten. Der Geschädigte bemerkte den Diebstahl und forderte vom Angeklagten die Rückgabe seines Telefons. Daraufhin drohte ihm der Angeklagte Schläge an, falls er jemandem von der Wegnahme des Handys erzählen würde. Aufgrund der Drohung gab der Geschädigte seine Forderung auf. 62 646 Ls 405/11: 63 In der Zeit vom 18.01.2010 bis 19.08.2010 nutzte der Angeklagte wiederholt Verkehrsmittel der KVB AG ohne gültigen Fahrausweis, wobei er in jedem Fall von vornherein nicht vorhatte, das Fahrgeld zu entrichten. 64 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 65 1. 66 Er benutzte am 18.01.2010 gegen 16.32 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB. 67 2. 68 Er benutzte am 28.01.2010 gegen 10.43 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB. 69 3. 70 Er benutzte am 26.02.2010 gegen 18.29 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB. 71 4. 72 Er benutzte am 07.03.2010 gegen 21.58 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB. 73 5. 74 Er benutzte am 07.05.2010 gegen 13.20 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB. 75 6. 76 Er benutzte am 17.06.2010 gegen 13.51 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB. 77 7. 78 Er benutzte am 24.06.2010 gegen 13.20 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 5 der KVB. 79 8. 80 Er benutzte am 23.07.2010 gegen 19.24 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 5 der KVB. 81 9. 82 Er benutzte am 29.07.2010 gegen 22.57 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB. 83 10. 84 Er benutzte am 19.08.2010 gegen 13.51 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB. 85 Ab September 2010 verfügte der Angeklagte über ein Schülerticket. 86 Insoweit sind die Fälle 11 – 14 der Anklage vom 24.06.2011 im Hauptverhandlungstermin gem. § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.“ 87 Zur Strafzumessung hat das Gericht wie folgt ausgeführt: 88 „Bei der konkreten Strafzumessung war zu überprüfen, ob bei dem Angeklagten schädliche Neigungen in einem Umfange vorliegen, dass nur noch durch die Einwirkung mittels einer Jugendstrafe erzieherisch auf ihn eingewirkt werden kann. 89 Der Angeklagte hat trotz Vorverurteilungen in den Jahren 2010 und 2011 und der Vollstreckung und Verbüßung von Ungehorsamsarrest und weiteren Arrestmaßnahmen keinerlei Einsicht gezeigt und keinerlei Bereitschaft gezeigt, sein Verhalten zu ändern. Vielmehr hat er auch noch nach Verbüßung des Ungehorsamsarrest weitere Straftaten begangen, insbesondere im Juni 2011 den räuberischen Diebstahl, bei dem es sich um ein Verbrechen handelt. 90 Das Vorhandensein schädlicher Neigungen steht daher außer Frage.“ 91 646 Ls 188/12 92 Am 25.01.2012 gegen 15:22 Uhr benutzte der Angeklagte den Zug Nr. 10823 der DB von AN. nach Köln-AI. ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld von 6,20 Euro nicht zu entrichten. 93 646 Ls 212/12 94 Am 23.12.2011 bestellte der Angeklagte per Internet um 21:58 Uhr bei der Firma AO. unter falschem Namen Blumengrüße zum Preis von 77,15 Euro, wobei er als angeblicher Kontoinhaber eine Lastschrifteinzugsermächtigung für das Konto 000 000 000 bei der Sparkasse X. erteilte. Tatsächlich war der Angeklagte, was ihm bewusst war, zu keiner Zeit verfügungsberechtigt für das Konto, das ursprünglich seinen Eltern gehört hatte. Dieses Konto war bereits im Jahr 2008 aufgelöst worden. Der Angeklagte beabsichtigte von Anfang an, die Blumengrüße letztlich ohne Bezahlung an die Zeugin AP. liefern zu lassen, was am 24.12.2011 auch geschah. 95 646 Ls 228/12 96 Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung im Hauptverhandlungstermin nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 97 IV. 98 646 Ls 269/12 99 In der Zeit zwischen dem 13.01.2011 bis 13.02.2012 war der Angeklagte im Besitz von ca. 500,00 Euro, die er von dem Geschädigten AQ. erhalten hatte. Der Angeklagte sollte das Geld an die Fahrschule AR. GmbH überweisen, da der Geschädigte AQ. bei dieser Fahrschule seinen Führerschein machen wollte. Er tätigte auch im Beisein des AQ. eine Online-Überweisung. Wie sich allerdings herausgestellt hat, war die von ihm angegebene Konto-Nummer falsch, so dass eine Rückbuchung erfolgte. Das Geld behielt er Abrede widrig für sich, wobei er an den Geschädigten im Laufe der Monate einen Betrag zwischen 200,00 und 250,00 Euro in kleineren Teilbeträgen zurückerstattet hat.“ 100 Zur Strafzumessung hat das Gericht wie folgt ausgeführt: 101 „Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen in einem erheblichen Umfang vor. Trotz der Verurteilung vom 04.10.2011, in der er zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, hat der Angeklagte in der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten begangen. Dies hat bereits dazu geführt, dass die dortige Vorbewährung nicht beendet wurde und eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Erzieherisch kann nach wie vor auf den Angeklagten nur in Form einer Jugendstrafe im Sinne des § 17 JGG eingewirkt werden. 102 Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht ihm zugute, dass er sich geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten waren allerdings die Tatsache der zahlreichen Vorverurteilungen und die Begehung der Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu würdigen. 103 Das Gericht hielt daher – unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen gemäß § 31 Abs.2 JGG – eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. 104 Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kam angesichts des Bewährungsversagens und der bisherigen Uneinsichtigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Ihm kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose gestellt werden.“ 105 Zuletzt wurde der Angeklagte am 25.02.2014 vom AG Köln rechtskräftig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des AG Köln vom 24,.07.2012 und den dort bereits einbezogenen Urteilen zu einer Einheits-Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt (646 Ls 148/13). 106 Dort sind folgende Feststellungen in der Sache getroffen worden: 107 „1. 646 Ls 148/13 108 Am 24.06.2012 fuhr der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X000 auf der AS.-Straße in Köln. Der Angeklagte benutzte das Fahrzeug in dem Wissen, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht zu besitzen. 109 Am 30.06.2012 fuhr der Angeklagte mit dem gemieteten Kraftfahrzeug Audi XX, amtliches Kennzeichen: X-XX000 im Stadtgebiet von Köln. Dabei wurde er zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen „geblitzt“ (1824 Uhr und 01.15 Uhr). Der Angeklagte benutzte das Fahrzeug in dem Wissen, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht zu besitzen. 110 2. 646 Ls 328/13 111 Der Angeklagte befuhr am 1906.2013 gegen 10.30 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Ford mit dem Kennzeichen X-X000 unter anderem die AT.-straße in Köln. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“ 112 Zuletzt wurde der Angeklagte am 02.12.2014 vom Amtsgericht Köln (646 Ls 281/14) wegen Betruges und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt – unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile. 113 In der hier einbezogenen Entscheidung sind zur Sache folgende Feststellungen getroffen worden: 114 „ 115 1. 646 Ls 281/14: 116 Am 25.02.2014, unmittelbar im Anschluss an eine Gerichtsverhandlung gegen den Angeklagten, nach der er vom AG Köln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt worden war, ließ sich der Angeklagte von der Geschädigten ASU., die in dem Prozess gegen ihn als Zeugin ausgesagt hatte, 60 Euro – angeblich leihweise – aushändigen, und gab das Geld der Geschädigten AU. – wie von vorne herein geplant – nicht zurück. 117 2. 646 Ls 487/14: 118 Der Angeklagte befuhr am 09.03.2014 gegen 13.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Opel mit dem Kennzeichen X-X0000 u. a. die ASV.-str. in Berlin. 119 Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. 120 Der Angeklagte war der Polizei aufgefallen, da er das Fahrzeug im absoluten Halteverbot stehen hatte. 121 3. 646 Ls 340/14: 122 Der Angeklagte befuhr am 10.03.2014 gegen 00.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Opel mit dem Kennzeichen X-X0000 u. a. die Autobahn A57 bei Kilometer 114.800 in Köln. 123 Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. 124 Der Angeklagte war der Polizei aufgefallen, da diese eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt hatten. 125 Dabei hatten sie eine Geschwindigkeit von 160 km/h beim Angeklagten festgestellt, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von max. 80 km/h bzw. zuletzt von 50 km/h zulässig war. 126 4. 646 Ls 431/14: 127 Der Vorwurf der Unterschlagung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe im Übrigen nach § 154 Abs. II StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt.“ 128 Am 16.06.2015 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (Az. 646 Ls 234/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, sondern in der Revisionsinstanz durch das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.09.2015 aufgehoben und an die Abteilung 648 des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen worden. Über die diesem Urteil zugrundeliegenden Anklagevorwürfe war in der hiesigen Hauptverhandlung neu zu entscheiden. 129 III. 130 1. 131 Nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sind im vorliegenden -- zurückverwiesenen -- Verfahren die folgenden Feststellungen getroffen worden: 132 Der Angeklagte buchte mittels zwar existenter, jedoch wissentlich ungedeckter Konten, die nachfolgend aufgeführten Flüge bei der AW., wobei es sich jeweils um Business-Class-Flüge handelte. Dabei nahm er in Kauf, dass die AW. nach Reiseantritt durch die Banken rückbelastet wurde, da die Konten keine entsprechende Deckung aufwiesen. Es kam zu den nachfolgend aufgeführten Fällen, bei denen der Angeklagte auch tatsächlich die gebuchten Flüge bei der Lufthansa angetreten hat. 133 Dazu hat er sich die Bordkarten selbst ausgedruckt und diese vor dem Besteigen der Flugzeuge jeweils dem Bodenpersonal vorgezeigt. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, gingen die Mitarbeiter jeweils aufgrund der gezeigten Bordkarte davon aus, dass der Angeklagte ein gültiges und damit auch ordnungsgemäß bezahltes Flugticket besitzt und zum Antritt des Fluges berechtigt ist. Nach dem Einlesen der Bordkarte wurde der Angeklagte sodann auch jeweils wie von ihm geplant an Bord der Flugzeuge für die nachfolgend aufgeführten Flüge der Lufthansa gelassen: 134 Lfd.Nr.: Ticketnummer: Datum: Kontonummer: BLZ: Flugpreis: 1. 0000000000000 16.07.2013 0000000 00000000 556,13 € Flug von Köln über München nach Istanbul und zurück 2. 0000000000000 14.01.2014 0000000 000000000 1.234,85 CHF Flug von Genf nach Köln 3. 0000000000000 14.01.2014 0000000 000000000 1.222,79 € Flug von Köln Hbf. über Frankfurt nach Genf 4. 0000000000000 24.01.2014 0000000 000000000 653,33 € Flug von Köln nach Berlin und zurück 5. 0000000000000 08.08.2014 0000000 000000000 1.893,37 TRY Flug von Istanbul nach Frankfurt bis zum Kölner Hbf. 6. 0000000000000 05.01.2012 0000000 000000000 8.324,- DKK Flug von Kopenhagen über München nach Köln 135 2. 136 Die übrigen Vorwürfe aus der zugrunde liegende Anklageschrift sind bereits in der ersten Hauptverhandlung durch die Abteilung 646 des Amtsgerichts Köln nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) eingestellt worden. 137 IV. 138 1. 139 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten und des ihn seit geraumer Zeit betreuenden Verteidigers und auf der Verlesung der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus früheren Urteilen gegen den Angeklagten sowie dem Bericht der 140 Bewährungshelferin und der Jugendgerichtshilfe im Hauptverhandlungstermin. Der Angeklagte hat die Angaben jeweils bestätigt. 141 2. 142 Die Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2015 sowie auf der Verlesung des Urteils des AG Köln vom 02.12.2014 (Az. 646 Ls 281/14) und der auszugsweisen Erörterung der darin einbezogenen Urteile. 143 3. 144 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. 145 V. 146 Nach den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen gem. § 265a Abs. 1 StGB in Tatmehrheit gem. § 53 StGB schuldig gemacht. 147 VI. 148 1. 149 Zu den Tatzeiten war der Angeklagte zwischen 18 und 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. 150 Das Gericht hat gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe sowie mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf ihn die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG angewandt, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. 151 Der Angeklagte hinterlässt einen noch sehr jugendtümlichen und unreifen Eindruck. 152 Er ist unter schwierigsten Bedingungen aufgewachsen. Er lebt nach wie vor "im Dunstkreis" des elterlichen Haushalts, namentlich bei seinem älteren Bruder und dessen Familie, und ist moralisch wie wirtschaftlich noch auf Unterstützung angewiesen. 153 Einen Schulabschluss hat er nicht, eine berufliche Einbindung ist noch nicht erfolgt, vielmehr scheint er immer noch orientierungslos und bedarf engmaschiger Betreuung. 154 Damit finden die Vorschriften des Jugendrechts Anwendung. 155 2. 156 Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen Jugendstrafe zu verhängen. 157 Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht lediglich als Bagatelldelikte einzustufen sein. 158 Diese Voraussetzungen treffen auf die Taten des Angeklagten zu. Es handelt sich bei allen Taten nicht um bloß als „gemeinlästig“ einzuordnende Delikte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Einordnung als Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265a StGB. Denn der entstandene Schaden ist enorm und mit den üblichen Fällen des Erschleichens von Leistungen, nämlich des Schwarzfahrens im öffentlichen Nahverkehr, nicht zu vergleichen. Zudem ist bei dem Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Mehrzahl der Straftaten nur kurze Zeit nach der Haftentlassung und während laufender Bewährung begangen hat. Weder die Verurteilungen zu einer Verwarnung, noch zu einer längeren Jugendstrafe mit „Vorbewährung“ oder die Verbüßung einer Haftstrafe haben ihn bisher so nachhaltig beeindrucken können, dass er keine weiteren Straftaten begeht. 159 Des weiteren kann auf die Ausführungen im Urteil vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) Bezug genommen werden: 160 „In den neuerlich begangenen Straftaten unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 25.02.2014 hat sich das Vorliegen von schädlichen Neigungen beim Angeklagten noch weiter manifestiert. 161 Die Hauptverhandlung und selbst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung hat den Angeklagten keineswegs beeindruckt.“ 162 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seine schädlichen Neigungen bereits überwunden hat. Dafür spricht auch nicht zwingend, dass die JVA eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung befürwortet hat. Dass der Angeklagte sich in der Haft beanstandungsfrei führte, ist erfreulich und war auch zu erwarten. Der Angeklagte hat sich stets höflich und eher zurückhaltend bei Gericht verhalten. Er ist in der Lage sich an die jeweilige Situation anzupassen und sich entsprechend zu benehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die wiederholt begangen Straftaten trotz verschiedenster Sanktionen letztlich über einen Zeitraum von sechs Jahren (2009 – 2014) erstrecken. Es handelt sich überwiegend um Betrugs- und Vermögensdelikte, wobei der Angeklagte überlegt und planmäßig vorging. Auch bei einer tatbestandsmäßigen Subsumtion der Taten als Erschleichen von Leistungen ist augenfällig, dass diesen ein betrügerisches Element innewohnt. Die Taten wurden weder situationsbedingt begangen noch von einer Gruppendynamik getragen. Der Angeklagte handelte aus egozentrischen, teilweise nahezu größenwahnsinnigen Beweggründen, indem er einem Hochstapler gleich quer durch Europa flog, ohne hierzu durch den realen Erwerb eines Tickets berechtigt zu sein. Diese Gedanken und Verhaltensweisen scheinen beim Angeklagten über die Jahre tief verwurzelt und manifestiert, so dass trotz der nunmehr weiterhin verstrichenen Haftzeit von 6 Monaten noch nicht angenommen werden kann, dass die schädlichen Neigungen überwunden sind. 163 Dies könnte nur nach längerer straffreier Lebensführung außerhalb der Haft angenommen werden. 164 Vor diesem Hintergrund verdient Erwähnung, dass bereits ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen den Angeklagten anhängig ist, wenn auch völlig offen ist, wie dieses ausgehen wird, da der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung berechtigterweise keine Angaben gemacht hat. 165 3. 166 Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Jugendstrafe gem. § 105 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. 167 Bei der Strafzumessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Der Strafrahmen des § 265a StGB findet gerade keine Anwendung, sondern entfaltet lediglich eine Orientierungswirkung dahingehend, wie schwer das Tatunrecht zu werten ist. 168 Dieses Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden. Auf diese hat die Frage, wie die Taten rechtlich zu qualifizieren sind, keinen Einfluss. 169 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht die folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen. 170 Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er die ihm hier zur Last gelegten Taten im Rahmen der Hauptverhandlung gestanden hat. Dies hat zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geführt. 171 Zu seinen Lasten war allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist und dass er mehrfach eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung von Straftaten gezeigt hat. 172 Die vorliegenden Taten wurden nach der Haftentlassung und während laufender Bewährung begangen. 173 Er zeigte sich damit erneut völlig unbeeindruckt von jeglichen Haftzeiten und auch gerichtlichen Mahnungen und Verurteilungen. 174 Der durch die hiesigen Taten entstandene Schaden ist beträchtlich, und die geschädigten Flugunternehmen haben wohl angesichts der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten in absehbarer Zeit zumindest für den Fall, dass er sich weiterhin jeglicher schulischer Bildung verweigert, keinerlei Aussicht auf Entschädigung. 175 Schließlich war zu berücksichtigen, dass die auszuwerfende Einheitsjugendstrafe wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots zwei Jahre nicht übersteigen durfte. 176 Nach Abwägung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hielt das Gericht unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) sowie den dort einbezogenen Urteilen des AG Köln vom 25.02.2014 (646 Ls 148/13) und vom 24.07.2012 (646 Ls 188/12) und vom 04.10.2011, (646 Ls 282/11 sowie der dort weiter einbezogenen Entscheidungen) eine neue 177 Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 178 für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. 179 Der Angeklagte sollte in der Haftzeit den notwendigen Abstand von seinem Zuhause bekommen und weiterhin regelmäßige Gespräche mit der Psychologin führen. Eine geregelte Arbeitstätigkeit könnte sich positiv auf den Angeklagten auswirken. Zudem sollte der Angeklagte nach Möglichkeit die Schule besuchen -- wozu er in Freiheit bedauerlicherweise trotz offenkundiger Intelligenz nicht in der Lage zu sein scheint, wie er in der neuerlichen Bewährungszeit leider erneut unter Beweis gestellt hat. 180 VII. 181 Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann nicht gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. 182 Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zur Warnung dienen lassen und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. 183 Der Angeklagte ist bereits vielfach einschlägig vorbestraft und hat sich trotz zahlreicher Verurteilungen, u. a. zu Jugendstrafe mit Vorbewährung, trotz der Verbüßung von Strafhaft und laufender Reststrafenbewährung und auch trotz einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung in unmittelbarem Anschluss daran jeweils erneut strafbar gemacht. 184 Er hat sich mithin von allen zur Verfügung stehenden milderen Mitteln im Rahmen des Jugendstrafrechts völlig unbeeindruckt gezeigt. Er hat sich weder an die ihm früher gemachten noch an die ihm im Rahmen der Reststrafaussetzung gemachten Bewährungsauflagen gehalten. 185 Die Bewährungshelferin teilt hierzu mit, dass es nach dem anfänglich im Juli und August 2015 sehr engen Kontakt in den Monaten September und Oktober 2015 zu keinem und im November 2015 nur zu einem Kontakt gekommen sei. Dabei habe der Angeklagte sich nachweislich falsch wegen angeblichen Schulbesuchs entschuldigt und durch diese Lüge erneut ihr Vertrauen missbraucht. Obwohl der Angeklagte bei seiner Anhörung zur Reststrafaussetzung das Erwünschte erklärt hatte, nämlich im Haus S.-straße Wohnsitz nehmen zu wollen, hat er diese Ansicht sofort nach seiner Entlassung revidiert und erklärt, dort nicht wohnen zu wollen, weil er das Umfeld als problematisch ansah. Die Bewährungshelferin hat sich mit einer erneuten Wohnsitznahme im familiären Umfeld unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass der Angeklagte engmaschig, namentlich zweiwöchentlich, zu ihr Kontakt halte. Diese Vereinbarung hat der Angeklagte nicht eingehalten. Auch zu dem auferlegten Schulbesuch ist es nicht gekommen. 186 Der Angeklagte scheint nicht gewillt, sich an Absprachen, Regeln und Gesetze zu halten. Vielmehr sucht er nach seinem eigenen Vorteil und provoziert geradezu, erneut bei der Begehung von Straftaten entdeckt zu werden. Dabei scheint er jegliche Konsequenzen – sofern er überhaupt darüber nachdenkt – in Kauf zu nehmen. 187 Dem Angeklagten kann daher keine positive Sozialprognose gestellt werden. Darüber hinaus erscheint die Vollstreckung der Strafe auch aus erzieherischen Gesichtspunkten dringend erforderlich; mildere Maßnahmen haben beim Angeklagten nicht zu einem Umdenken geführt. 188 Eine längere räumliche Trennung von seinem bisherigen Umfeld wird ebenfalls für notwendig und sinnvoll erachtet. 189 Insbesondere scheint aus Sicht des Gerichts eine erneute Haftzeit die einzige Chance des Angeklagten auf Bildung zu sein. 190 Die bereits in den Verfahren 646 Ls 281/14 und 646 Ls 148/13, 646 Ls 188/12 und 6346 Ls 148/13 verbüßten Haftzeiten sind auf die hier erkannte Einheitsjugendstrafe anzurechnen. 191 VIII. 192 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG; 473 StPO.