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Urteil

263 C 129/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0419.263C129.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 1.023,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 1.023,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften. Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Am 26.09.2014 befuhr der Zeuge S um 20.05 Uhr mit einem Lkw-Gespann die Straße G in Singen in Fahrtrichtung G-F-Straße. Die Zugmaschine der Marke MAN Typ TGX mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 war über die Firma AB GmbH & Co. KG als Versicherungsnehmerin bei der Klägerin kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Der Sattelauflieger der Marke Koegel Typ SN mit dem amtlichen Kennzeichen YY-LN 000 war über die Firma T Spedition GmbH als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die AKB der Beklagten enthalten folgende Klauseln: „A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Soweit für einen unter diesem Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär. Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht. Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.“ Neben dem Lkw stand der Pkw der Zeugin L mit dem amtlichen Kennzeichen YY-KO 000. Der Zeuge S scherte beim Linksabbiegen nach rechts aus und kollidierte mit dem Pkw. Die Klägerin regulierte den am Pkw entstandenen Sachschaden in Höhe von 2.047,78 €. Mit Schreiben vom 29.01.2015 forderte sie die Beklagte zur hälftigen Zahlung in Höhe von 1.023,89 € auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gemäß § 78 Abs. 2 VVG verpflichtet sei, ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.023,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die AKB seien wirksam einbezogen worden. Sie ist der Ansicht, dass die Regelung des § 78 Abs. 2 VVG durch die Klausel A.1.1.5 abbedungen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Regressanspruch auf Zahlung in zuerkannter Höhe gemäß § 78 Abs. 2 VVG zu. Beide Parteien haften grundsätzlich gegenüber der Geschädigten nach §§ 7 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestimmt sich nach § 78 Abs. 2 VVG. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen hier für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG. Voraussetzung dafür ist die Identität des versicherten Interesses und Identität der versicherten Gefahr bei mehreren Versicherungsverträgen. Das mit mehreren Versicherungsverträgen versicherte Interesse muss dasselbe sein sowie auch die mit den verschiedenen Verträgen versicherte Gefahr. Nicht erforderlich ist, dass derselbe Versicherungsnehmer die mehreren Verträge abgeschlossen hat. Auch bei Zusammentreffen von Eigen- und Fremdversicherung kann eine Mehrfachversicherung vorliegen (Prölls/Martin VVG 2015 § 78 VVG Rn 4). Die Klägerin haftet nach ihren Versicherungsbedingungen unstreitig auch für den Anhänger. Die Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Betrieb des Anhängers ist ebenfalls unstreitig. Die Frage, ob sich die Haftung aus A.1.1.1b der AKB (vgl. Bl. 80R), da es sich bei dem Anhänger um das versicherte „Fahrzeug“ handelt, ergibt und die AKB der Beklagten wirksam einbezogen worden sind, kann daher hier offen bleiben. Die bei der Klägerin und der Beklagten gehaltenen Versicherungen erstrecken sich auch auf dieselben Schäden. Sie haben beide die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche aus dem Gebrauch des betreffenden Fahrzeugs zum Gegenstand. Ein Vergleich des von den Parteien jeweils übernommenen Risikos ergibt, dass Identität des versicherten Interesses und Identität der versicherten Gefahr besteht. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, d.h. die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes, beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren, sondern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, die insoweit eine Betriebseinheit bilden (BGH, Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 279/08). Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt nicht durch eine mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarte Subsidiaritätsklausel. Die Vereinbarung von Subsidiaritätsklauseln, nach denen ein Versicherer nur haftet, wenn nicht ein anderer für den Schaden einzutreten hat, ist grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 87 VVG, wonach durch Vertrag von § 78 VVG Abweichendes vereinbart werden kann. Insbesondere kann eine Haftungspriorität des einen Versicherers vor dem anderen Versicherer vereinbart werden. Haftet ein Versicherer nur subsidiär, greift § 78 Abs. 2 VVG nicht ein, sodass kein Raum für einen Ausgleich zwischen den Versicherern besteht. Es kann offen bleiben, ob die AKB wirksam einbezogen wurden, denn die von der Beklagten angeführte Klausel A.1.1.5 AKB greift bereits inhaltlich nicht. Sie ist jedenfalls aber unwirksam. In Ziff. A.1.1.5 S. 1 ist ersichtlich nur der Fall geregelt, dass das Kraftfahrzeug bei der Beklagten versichert ist und dieses Kfz einen Anhänger mit sich führt. Dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den mitgeführten Anhänger. Dieser Regelung entspricht auch die Überschrift der Klausel „Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen“. Satz 2 erweitert die Haftung auf den Fall, dass ein Fahrzeug abgeschleppt wird. S. 3 schließlich konkretisiert die Fälle und stellt klar, dass auch die gelösten Anhänger und abgeschleppten Fahrzeuge im Versicherungsumfang enthalten sind. In Satz 4, auf den sich die Beklagte maßgeblich beruft, befindet sich in der Tat eine Subsidiaritätsklausel. Der Satz 4 bezieht sich aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf einen „unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden“ und meint damit die in den vorangestellten Sätzen geregelten Fälle, die von der Überschrift „Mitversicherung“ erfasst sind. Nur diese Konstellation wird in dem von Beklagtenseite zur Akte gereichten Hinweisbeschluss des LG Gießen verhandelt. Dort macht die Beklagte als Klägerin und Versicherung der Zugmaschine einen Ausgleichsanspruch gegen die Versicherung des Aufliegers geltend und beruft sich auf die – lt. Beklagten – inhaltsgleiche Klausel. Der Fall, dass der Anhänger oder Auflieger selbst bei der Beklagten versichert ist, wird erst von Satz 5 erfasst. Für diesen Fall ordnet die Klausel eine Subsidiarität im Innenverhältnis an, wenn der Unfall auf dem Fehlverhalten des Fahrers oder der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs beruht. Diese Regelung ist für den vorliegenden Fall indes nicht anwendbar. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteil vom 15.12.2010, IV ZR 24/10). In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Der Versicherungsnehmer wird für einen Prämienvorteil den eingeschränkten Schutz einer Subsidiaritätsklausel hinnehmen, wenn er absehen kann, wie der Versicherungsschutz insgesamt gestaltet ist. Das ist der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer mit zwei Versicherern vertraglich verbunden ist und daher einen doppelt gesicherten Versicherungsschutz genießt. Dann kann er absehen, in welchem Umfang welche Versicherung im Innenverhältnis letztlich haftet. Diese Konstellation wurde in der Rechtsprechung und vom Bundesgerichtshof mehrfach entschieden und lag den im Rechtsstreit zitierten Urteilen jeweils zugrunde (BGH, Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 279/08; BGH, Urteil vom 19.02.2014, IV ZR 389/12; BGH, Urteil vom 21.04.2004, IV ZR 113/03, vgl. auch LG München I, Urteil vom 16.01.2014, 12 O 4224/13). Anders liegt der Fall aber hier. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Firma Schädler, war das zwischen der Klägerin und der Firma KLVREM bestehende Versicherungsverhältnis nicht erkennbar und beeinflussbar. Eine Subsidiarität der Haftung der Beklagten hätte für die Versicherungsnehmerin außerdem die Folge, nunmehr selbst Regressansprüchen aus § 426 BGB der Klägerin ausgesetzt zu sein. Sie könnte sich gegenüber der Klägerin weder auf ein Versicherungsverhältnis berufen (wie die Firma KLVREM) noch die Subsidiaritätsklausel A.1.1.5 in Anspruch nehmen, die nur den Schutz der Beklagten, nicht aber des Versicherungsnehmers bezweckt. Selbst wenn man annähme, die Klausel erfasse die hier zu entscheidende Konstellation, so wäre die Klausel nach Auffassung des Gerichts als unwirksam anzusehen. Die Klausel ist überraschend, jedenfalls aber unklar. Die Überschrift der Klausel lautet „Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen“. Sie ist aus Sicht der Versicherungsnehmerin, nicht aus Sicht der Klägerin auszulegen. Die Versicherungsnehmerin muss den insoweit eindeutigen Wortlaut so verstehen, dass der Fall erfasst ist, dass bei der Beklagten eine Versicherung für ein Kraftfahrzeug besteht, das einen Auflieger mit sich führt. Erst in Satz 5 wird zum ersten Mal und außerdem äußerst verklausuliert der hier zu entscheidende Fall geregelt. Dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Auflieger bei der Beklagten versichert ist, erschließt sich nur aus dem Umkehrschluss des letzten Halbsatzes „wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht“. Die Klausel ist schließlich auch deshalb unwirksam, weil es sich um einen unzulässigen Vertag zu Lasten Dritter handelt. Ein Vertrag zulasten Dritter ohne Mitwirkung des Dritten ist mit den Grundsätzen der Privatautonomie nicht zu vereinbaren. Die diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation ist insoweit besonders, als die Doppelversicherung nicht darin besteht, dass der gleiche Versicherungsnehmer gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem gleichen schädigenden Ereignis hat. Vielmehr handelt es sich vorliegend um zwei Versicherungsverhältnisse mit unterschiedlichen Versicherungsnehmern. In diesem Fall können zwischen der einen Versicherung und ihrem Versicherungsnehmer keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, die sich ausschließlich nachteilig auf den anderen Versicherungsnehmer und seine Versicherung auswirken. Handelt es sich um eine „klassische“ Doppelversicherung, bei welcher der gleiche Versicherungsnehmer ein Risiko bei zwei verschiedenen Versicherungen versichert hat, kann dieser Versicherungsnehmer die Tragweite einer mit einem der Versicherer vereinbarten Subsidiaritätsklausel absehen. Der Nachteil einer gegebenenfalls nur subsidiären Eintrittspflicht des Versicherers wird dann durch den Vorteil einer geringeren Prämie ausgeglichen. Die streitgegenständliche Vereinbarung A.1.1.5. würde sich jedoch nicht nur auf das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer, sondern hauptsächlich auf das Außenverhältnis zu der Klägerin und deren Versicherungsnehmerin auswirken. Es ist nämlich die zwingende Folge dieser Klausel, dass der Halter der Zugmaschine bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten den gesamten Schaden zu ersetzen hat und hierfür keinen Regress bei der Versicherung des Anhängers nehmen kann, ohne dass dieser Nachteil im Vorfeld für den Halter der Zugmaschine oder dessen Versicherung erkennbar oder zu beeinflussen wäre. Eine derartige vertragliche Vereinbarung zu Lasten eines Dritten ist nicht zulässig (vgl. AG Köln, Urteil vom 01.02.2016, 266 C 93/15). Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Celle entgegen (OLG Celle, Urteil vom 30.04.2013, 14 U 191/13). In dem dort entschiedenen Fall gab es zwar auch zwei personenverschiedene Versicherungsnehmer. Das OLG Celle hatte die Frage der Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel aber gar nicht zu entscheiden, weil eine solche im konkreten Fall nicht vereinbart worden war. Nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG hat die Klägerin infolge ihrer Schadensregulierung im Außenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Der Ausgleichsanspruch führt vorliegend zu einer hälftigen Teilung des aufgrund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes. Der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfalle vertragsgemäß schulden (vgl. BGH aaO). Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat. Aus den §§ 17 und 18 StVG ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den Ausgleichsanspruch ihrer Versicherer nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG beeinflussen kann oder ob die Regelung des § 78 Abs. 1 VVG vorrangig ist. Ein derartiger Innenausgleich nach § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich mit dem Zugmaschinen-Haftungsverband und dem Anhänger-Haftungsverband zwei voneinander trennbare, selbstständige Haftungseinheit gegenüberstünden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Zugmaschinenführer in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört. Darin unterscheidet sich ein unfallverursachendes Gespann von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen. Es ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbundenen (vgl. BGH aaO, OLG Köln, r+s 1985, 270). Das Fehlverhalten des Zugmaschinenführers muss auch der Anhängerhaftung zugeordnet werden. Der Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte beläuft sich auf 1.023,89 €, da sie einen Betrag von 2.047,78 € an die Geschädigte ausgekehrt hat. Die Beklagte befindet sich seit dem 23.02.2015 in Verzug, so dass ihr auch die entsprechenden Zinsen zu erstatten sind (§§ 280, 286, 288 BGB). Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von „5 % Zinsen“ wird entsprechend § 288 BGB ausgelegt als Antrag auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert 1.023,89 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.