Urteil
137 C 12/17
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2017:0727.137C12.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 63 %, die Beklagte zu 37 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 63 %, die Beklagte zu 37 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 13.12.2016 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing. Von einem Internetanschluss wurde zwischen dem 06.06.2013 und dem 26.06.2013 die Filme “B.“ und „R.“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Mit Schreiben vom 01.07.2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und mahnte diesen aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 20.000,00 € ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 666,00 € verlangt diese nunmehr von der Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht sie einen Lizenzschaden von mindestens 1.000,00 € pro Film geltend. Die Beklagte hat auf keinem der im Haushalt vorhandenen Endgeräten nachgesehen, ob sich hierauf Filesharing-Software oder die streitgegenständlichen Dateien befunden hatten. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ausschließliche Rechteinhaberin bzgl. der Nutzungs- und Verwertungsrechte zu sein. Diese seien unter den zutreffend und zuverlässig ermittelten und der Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen im Wege des Filesharing durch diese zum Herunterladen angeboten worden. Die Frage, ob hierbei die 2D oder die 3D-Variante im Streit stehe, sei unbeachtlich, da es sich hierbei nicht um ein Identifikationsmerkmal handele; wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. Einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 2.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 sowie 2. EUR 666,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet im Wesentlichen die Rechtsverletzung begangen zu haben. Bezüglich des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Zwar gelingt der darlegungsbelasteten Beklagten (s.u.), der Vortrag ein Dritter habe selbstständigen Zugang gehabt nicht. Das Gericht geht vielmehr im Rahmen der tatsächlichen Vermutung davon aus, dass die Beklagte jedenfalls den Film „B.“ zwischen dem 06.06.2013 und dem 24.06.2013 in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass diese zum Ersatz des Schadens nach Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet ist. Im Übrigen geht das Gericht jedoch nicht davon aus, dass die Beklagte den Film „R.“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download angeboten hat, denn jedenfalls gelingt der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Vortrag nicht, der Film sei von dem der Beklagten zuzuordnenden Anschluss zum Download angeboten worden. Im Einzelnen gilt Nachfolgendes: Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Diese hat umfänglich und unter entsprechender Vorlage von Anlagen ausreichend zu ihrer Rechteinhaberschaft vorgetragen, so dass das Bestreiten der Beklagtenseite vorliegend als ins Blaue hinein unbeachtlich zu werten ist. Der BGH führt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 „Tauschbörse III“) aus: „Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –, Rn. 37, juris). Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –, Leitsatz, juris). Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Urheberverletzung bezüglich des Films „B.“ über den Anschluss der Beklagten begangen worden ist. Soweit die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung bzw. Zuordnung rügt, verfängt dieser Vortrag nicht. Es steht aufgrund der massiven Mehrfachermittlung zweifelsfrei fest, dass die Urheberverletzung dem Anschluss der Beklagten zuzuordnen war. Denn dass es in kurzen Abständen hintereinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung dynamischer IP-Adressen gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, 6 U 239/11 -, Rn. 4, juris.). Dies gilt jedoch nicht bezüglich des Films „R.“, denn insoweit ist bereits der Vortrag der Klägerseite nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht Bochum führt in einem vergleichbaren Fall aus: „Das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtsverletzung ist widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss des Beklagten zur gegebenen Zeit die 3D Version des Films angeboten worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware PFS habe eindeutig ermittelt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Dies ergebe sich aus dem aufgezeichneten und gesicherten Netzwerkmitschnitt. Im Rechtsstreit ist jedoch unstreitig geworden, dass der angegebene File-Hash nicht der 3D, sondern der 2D Version zugeordnet ist. Beide Versionen unterscheiden sich in Auflösung und Darstellung, woraus sich unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen ergeben. Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hash-Wert zugeordnet. Es mag sein, dass der Zusatz 2D oder 3D nicht als Identifikationsmerkmal gilt und es sich jeweils um dasselbe Filmwerk handelt. Die Klägerseite hat den Anspruch jedoch auf das Anbieten der 3D Version gestützt und eine entsprechende Rechtsverletzung im Schreiben vom 13.11.2012 abgemahnt. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist eine konkrete Rechtsverletzung. Eine Wahlfeststellung kommt im Zivilprozess nicht in Betracht. Wenn es sich bei beiden Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigenständiger Hash-Wert zugeordnet ist, liegt in dem Anbieten der einen oder anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung. Wenn sich aus dem Netzwerkmitschnitt ergibt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash angeboten worden sein soll, liegt nach dem Parteivorbringen ein offensichtlicher Ermittlungsfehler vor. Ist aber ein Anbieten der 2D Version von der Computersoftware festgestellt worden, liegt eine Rechtsverletzung vor, die nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung und des vorliegenden Rechtsstreits ist (AG Bochum, Urteil vom 02. Mai 2017 – 65 C 478/15 –, Rn. 13, juris).“ Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Bezüglich des Films „B.“ ist die Beklagte jedoch den nunmehr erwachsenden Anforderungen der tatsächlichen Darlegung nicht nachgekommen. Denn jedenfalls hätte es der Beklagten im Rahmen ihrer eigenen Nachforschungspflicht oblegen ihre eigenen Endgeräte dahingehend zu untersuchen, ob sich Filesharing-Software bzw. die streitgegenständlichen Filme hierauf befunden haben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe. Vielmehr schätzt (§ 287 ZPO) das Gericht diesen vorliegend auf lediglich 500,00 € insbesondere unter Berücksichtigung der Produktionskosten, des Veröffentlichungszeitpunkts – beides durch allgemein zugängliche Quellen belegt –, des Zeitpunktes des Verstoßes und der Dauer des Verstoßes. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Ein derartiger Anspruch ergibt sich bereits aus der Täterschaft der Beklagten (s.o.), so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte auch als Störer haftete. Der Kostenersatz ist jedoch auf einen Gegenstandswert von 10.000,00 € begrenzt, denn bezüglich des Films „R“ war die Abmahnung unberechtigt. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.666,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt.