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Beschluss

304 F 242/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:1120.304F242.18.00
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Tenor

I.   Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder N. E.,  geboren am 00.00.0000, sowie A. E., geboren 00.00.0000, derzeit D. Straße 1, 52531 Übach-Palenberg, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.

II.  Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder N. E. sowie A. E. an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.   Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter I. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich ein oder beide Kinder aufhalten, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Kreisjugendamt in Heinsberg ist gem. § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder N. E. sowie A. E., an den Antragsteller zu treffen,

b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

V.   Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

VI. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VII. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder N. E., geboren am 00.00.0000, sowie A. E., geboren 00.00.0000, derzeit D. Straße 1, 52531 Übach-Palenberg, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen. II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder N. E. sowie A. E. an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben. III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. IV. Zum Vollzug von II. wird angeordnet: 1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter I. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. 3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich ein oder beide Kinder aufhalten, ermächtigt. 4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. 6. Das Kreisjugendamt in Heinsberg ist gem. § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder N. E. sowie A. E., an den Antragsteller zu treffen, b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. V. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. VI. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. VII. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder N. E., geboren am 00.00.0000, sowie A., geboren am 00.00.0000. Sie sind miteinander verheiratet und gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kindesmutter hatte bis 2016 längere Zeit allein mit dem Kind N. E. in Deutschland gelebt. Nach einer Versöhnung zog sie sodann mit dem Kind im September 2016 nach Frankreich und lebte seitdem in der gemeinsamen Wohnung. Wenig später wurde im Dezember 2016 das weitere Kind A. geboren. Spätestens Ende des Jahres 2017 kam es erneut zu einer Krise. Unter streitigen Umständen verließ der Antragsteller im Dezember 2017 die eheliche Wohnung in Frankreich. Ende Januar 2018 zog die Kindesmutter mit den Kindern aus und kehrte dauerhaft nach Deutschland zurück. Eine Zustimmung des Vaters zur Ausreise der Kinder liegt nicht vor. In Frankreich kam es in der Folgezeit bereits zu sorgerechtlichen Gerichtsverfahren. Das Berufungsgericht in Lille legte am 02.07.2018 den Wohnsitz der Kinder beim Vater fest und verfügte zugleich eine Umgangsregelung zugunsten der Kindesmutter in der Hälfte der Schulferien und alle zwei Wochen am Wochenende (RG Nr. 18/02035). Das Gericht sah im Verhalten der Mutter eine „schwerwiegende Verletzung der Rechte des Vaters“ und legte „folglich“ den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder auf den Wohnsitz des Vaters. Da es keine „Mängel in der Betreuung der Kinder“ auf der Seite der Mutter festgestellt hat, ordnete das Gericht in Frankreich zugleich das Umgangsrecht der Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der antragstellende Kindesvater beantragt, die Kinder aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden HKÜ) nach Frankreich zurückzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, aufgrund der unstreitigen deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder und des früheren jahrelangen Aufenthalts in Deutschlands komme eine Rückkehr nach Frankreich nicht in Betracht. Sie behauptet, schon länger habe man in Frankreich von Tisch und Bett getrennt gelebt. Im Dezember habe der Antragsteller die Familie dann verlassen. Sie sei ohne Krankenversicherung und jede Form sozialer Unterstützung gewesen und sei, nachdem sie sich Rat u.a. bei der französischen Polizei geholt habe, nach Deutschland gezogen, wo sie die nötige Unterstützung erhalten habe. Im Übrigen halte sie den Antragsteller für erziehungsunfähig. Das Kind N. E. wünsche keinen Kontakt mit seinem Vater und verweigere die Rückkehr nach Frankreich. Er habe bereits angekündigt, sich umzubringen. Das Gericht hat beide Kindeseltern sowie das Kind N. E., den Verfahrensbeistand des Kindes sowie das Kreisjugendamt Heinsberg am 14.11.2018 persönlich angehört. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Rückführungsantrag ist begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 IntFamRVG. Der Ausspruch zu Ziffer I. und II. ist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ, dem sowohl Deutschland als auch Frankreich angehören, begründet. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Handlungsweise das dem Antragsteller als Ehepartner zweifellos zustehende Mitsorgerecht für die Kinder im Sinne von Art. 3 HKÜ verletzt, so dass die Kinder sofort an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, den sie vor dem widerrechtlichen Verbringen hatten, zurückzuführen sind. Die Kinder hatten Anfang 2018 bereits seit über einem Jahr, nämlich seit Herbst 2016, ihren Aufenthalt in Frankreich. Dieser Aufenthalt war damit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens, dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Kinder oder dem Umstand, dass die Kindesmutter mit dem älteren Kind zuvor, bis 2016, lange Jahre in Deutschland gelebt haben mag. Aufgrund dieses gewöhnlichen Aufenthaltes in Frankreich gilt für die Beurteilung sorgerechtliche Fragestellungen französisches Recht. In Frankreich üben verheiratete Eltern minderjährigere Kinder die elterliche Sorge, wie auch in Deutschland, gemeinsam aus. Das ist zwischen den Beteiligten auch gar nicht streitig. Die Kindesmutter hat hiernach durch ihre Handlungsweise im Januar 2018, dem Umzug nach Deutschland, das dem Antragsteller zustehende Mitsorgerecht für die Kinder im Sinne von Art. 3 HKÜ verletzt, so dass die Kinder sofort an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, den sie vor dem widerrechtlichen Verbringen hatten, zurückzuführen sind. Eine falsche Rechtsauskunft französischer Polizeistellen – die angesprochene Anlage war der Antragsschrift indes nicht beigefügt – vermag die Handlungsweise nicht zu legitimieren. Vielmehr hätte die Kindesmutter, wenn denn der Vater die Familie tatsächlich verlassen und ohne jegliche finanzielle Unterstützung zurückgelassen hätte (was dieser im Termin indes als „Lüge“ bezeichnet hat), das französische Familiengericht zu einer Klärung einschalten müssen. Es ist nicht erkennbar, der Kindesvater habe, etwa durch seinen Auszug im Dezember 2017, sein Sorgerecht „aufgegeben“, es nicht mehr ausgeübt. Es handelte sich vielmehr, wie auch die Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen, um eine Trennungssituation, wie sie vielfach vorkommt. Ein konkretes Verhalten des Kindesvaters, welches die Annahme rechtfertigte, er habe mit seinen Kindern „nichts mehr zu tun haben wollen“, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass er in der Trennungssituation nicht erreichbar gewesen sein mag oder Telefonate nicht angenommen haben könnte, reicht nicht aus. Auch durch sein nachfolgendes Verhalten, nämlich die polizeiliche Anzeige vom 30.01.2018, nur zwei Tage nach dem Wegzug der Antragsgegnerin mit den Kindern, zeigt, dass ihm die Kinder eben nicht gleichgültig waren. An eine Nichtausübung elterlicher Sorge im Sinne des HKÜ sind strenge Anforderungen zu stellen, welche hier in keiner Weise dargetan sind. Ein Nachweis, dass der Antragsteller mit der dauerhaften Ausreise der Kinder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. a) HKÜ einverstanden gewesen wäre, ist ebenfalls nicht geführt. Etwa entgegenstehende Kindeswohlgründe nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. b) HKÜ ergeben sich aus den weiteren geschilderten Umständen, selbst als wahr unterstellt, schließlich ebenfalls nicht. Hier sind nur außergewöhnlich schwere Belastungen der Kinder, die deutlich über die in jedem HKÜ-Verfahren bestehende Problematik hinausgehen müssen, berücksichtigungsfähig. In Fällen zwischen zwei Mitgliedsstaaten der EU sind zudem die Regelungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 („Brüssel-2a“) zu beachten, insbesondere die Absätze 4 und 8. Der Vorwurf, der Antragsteller habe Gewalt ausgeübt, ist viel zu abstrakt, hierauf Rechtsfolgen stützen zu können. Objektivierbare Tatsachen liegen nicht vor. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, das Kind wolle sich umbringen. Schließlich ist die Kindesmutter grundsätzlich ebenfalls verpflichtet, ins Herkunftsland zumindest vorübergehend zurückzukehren, wenn so dem Kind die Belastung genommen oder zumindest abgemildert werden kann. Unabhängig davon ist aber auch im Falle eines Wohnens der Kinder beim Vater eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. b) HKÜ nicht erkennbar. Ein Fall des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegt ebenfalls nicht vor, denn das Kind widersetzt sich der Rückführung im Sinne dieses Abkommens nicht im Sinne der genannten Norm. Er möchte lediglich im Haushalt der Mutter leben. Er möchte nicht zum Vater. Aber selbst dies hat er in einer Weise gesagt, dass er keineswegs erhebliche Angst vor dem Vater hat. Er möchte eben nur im Haushalt der Mutter leben, wie er altersgerecht gesagt hat. Zudem hat er keine enge Bindung an Frankreich, sondern betrachtet Deutschland als seine Heimat. Aber dies reicht nicht aus, ein „Widersetzen“ gegen eine eventuelle Rückführung annehmen zu können. Da der Antrag auf Rückführung vor Ablauf der Jahresfrist bei Gericht eingegangen ist, kann dahinstehen, ob das Kind sich hier inzwischen eingelebt hat, denn ein Fall des Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist nicht gegeben. Die Frage, in wessen Haushalt das Kind zukünftig leben soll, ist nicht Prüfungsmaßstab im HKÜ-Verfahren. Dies zu entscheiden ist Sache der französischen Gerichtsbarkeit. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes A. hat das Gericht abgesehen, weil dieses noch nicht einmal zwei Jahre alt ist und deshalb ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Hiernach war in der Sache antragsgemäß zu entscheiden. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 44 IntFamRVG, 88 ff. FamFG. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.