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Beschluss

21 UF 163/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0114.21UF163.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 20. November 2018  – 304 F 242/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 20. November 2018 – 304 F 242/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der heute zwei Jahre alte A und die acht Jahre alte B sind die ehelichen Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Beide Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Im September 2016 zog die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn nach Frankreich zum Antragsteller. Dort wurde B in der Grundschule in C eingeschult. Im Dezember 2016 kam die gemeinsame Tochter in D zur Welt. Nach einer erneuten Krise in der Beziehung der Eltern verließ die Antragsgegnerin im Dezember 2017 mit ihren Kindern die Ehewohnung und siedelte im Januar 2018 nach Deutschland um, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat. Dem am 11. Oktober 2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Begehren des Antragstellers, die Kinder nach Frankreich zurückzuführen, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln nach persönlicher Anhörung des älteren Kindes und der Kindeseltern am 14. November 2018 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. November 2018, auf den Bezug genommen wird, stattgegeben. Gegen diesen am 22. November 2018 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss richtet sich die am 06. Dezember 2018 eingelegte und gegenüber dem Amtsgericht Köln begründete Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht als gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder Frankreich angenommen habe. Da der Antragsteller nicht für sie erreichbar gewesen sei, habe sie sich zum Umzug nach Deutschland entschlossen. Das Elternrecht des Antragstellers habe sie diesem aber niemals streitig gemacht. Eine Beschlussumsetzung bringe den Sohn in eine unzumutbare Lage. Seit Februar 2018 besuche er die Gemeinschaftsgrundschule E. Französisch spreche er nur marginal. Mangels einer bisherigen persönlichen Betreuung durch den Antragsteller fehle eine persönliche Bindung des Sohnes zu ihm, so dass auch angesichts persönlicher negativ geprägter Erlebnisse mit dem Vater bei einer Rückführung zu ihm eine Kindeswohlgefährdung drohe. Dabei habe der Sohn sogar suizidale Absichten geäußert. Wegen seines psychischen Zustandes sei eine Therapie erforderlich. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bei dem Gericht des ersten Rechtszuges form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff., 63 Absatz 3 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg; von einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung der übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 IntFamRVG, § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG). Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Rückführung der widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kinder nach Frankreich (Artikel 3, 12 HKÜ) bejaht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Anwendungsbereich des HKÜ, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Französische Republik beigetreten sind, ist eröffnet, da davon auszugehen ist, dass die zwei und acht Jahre alten Kinder unmittelbar vor ihrer Einreise nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat Frankreich hatten (Artikel 4 HKÜ). Der Ablauf der Jahresfrist des Artikels 12 HKÜ ist nicht feststellbar. Ende Januar 2018 verzog die Antragsgegnerin nach Deutschland. Der vorliegende Antrag ist bereits am 09. Oktober 2018 bei Gericht eingegangen und konnte unter dem 15. Oktober 2018 zugestellt werden. Nach den unangegriffenen Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses steht entsprechend dem maßgeblichen Recht Frankreichs den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu, das beide – wie vom Amtsgericht ausgeführt – auch tatsächlich ausgeübt haben (Artikel 3 Satz 1 a und b HKÜ). Beide Kinder hatten vor der vom Antragsteller geltend gemachten Verletzung seines Sorgerechts im Januar 2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich begründet. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im HKÜ nicht definiert. Er ist gleichwohl auf völkerrechtlicher Ebene autonom und einheitlich zu bestimmen. Als gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes ist danach der Ort zu bestimmen, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Der tatsächliche, mindestens zeitweise Aufenthalt muss im Regelfall entweder zu einer durch eine gewisse Mindestdauer (in der Rechtsprechung genannte Faustregel: sechs Monate) bekräftigten Bindung geführt haben oder entsprechend dem objektiv erkennbare Willen des oder der Sorgeberechtigten auf eine solche Mindestdauer angelegt sein. Ist der Aufenthalt an einem neuen Ort von vorneherein auf Dauer angelegt, kann ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auch vor Ablauf der Frist von sechs Monaten, im Einzelfall auch schon mit Beginn des Aufenthalts am neuen Ort, angenommen werden. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um den gewöhnlichen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes, ist im objektiven Bereich dessen Daseinsmittelpunkt grundsätzlich unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen. Soweit für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts dagegen subjektive Elemente, wie der Bleibewille an einem neuen Ort, von Bedeutung sind, kommt es auf den Willen der gesetzlichen Vertreter, im vorliegenden Fall also der Eltern, an. Das soziale und familiäre Umfeld des Kindes, das für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts von wesentlicher Bedeutung ist, besteht, je nach Alter des Kindes, aus unterschiedlichen Faktoren. So sind im Falle eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere, von der Familie eher unabhängige Faktoren zu berücksichtigen als im Falle eines Kleinkindes oder Säuglings. Im Allgemeinen ist das Umfeld des Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder Personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt. So teilt ein Säugling zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises, auf den er angewiesen ist. Verändern die Eltern eines Kindes den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Begründung oder Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des minderjährigen Kindes dar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 7 UF 660/17, FF 2017, 424, juris: Tz. 28). Unter Abwägung aller Umstände liegt hier ein gewöhnlicher, mit einer gewissen sozialen und familiären Integration verbundener Aufenthalt der Kinder in Frankreich vor ihrer Abreise mit der Antragsgegnerin nach Deutschland im Januar 2018 vor. Der ältere Sohn besuchte dort seit September 2016 die Grundschule. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des jüngeren Kindes folgt dem der Antragsgegnerin, die selbst ausgeführt hat, mit dem Antragsgegner eine gemeinsame Zukunft in Frankreich angestrebt zu haben. Ein widerrechtliches Verbringen (Artikel 3, 12 HKÜ) durch die Antragsgegnerin nach Deutschland war gegeben, als sie mit ihren Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers – mochte dieser für sie auch nicht erreichbar sein – nach dort verzogen ist. Auf das Vorliegen eines Streits über das Elternrecht kommt es nicht an. Die Rückführung der Kinder nach Frankreich bringt diese auch nicht in eine unzumutbare, mit schwerwiegenden Gefahren eines körperlichen und seelischen Schadens verbundene Lage (Artikel 13 Absatz 1 b HKÜ). Da diese Vorschrift dem Hauptziel des Haager Kindesentführungsabkommens, nämlich die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung von Kindern abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen, entgegenwirkt, ist eine enge Auslegung geboten. Insbesondere darf im Rahmen der Prüfung des Artikel 13 Satz 1 b HKÜ nicht eine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen werden, die gerade erst durch die Rückführung des Kindes nach Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht werden soll. Deshalb können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles einer Rückführung entgegenstehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 7 UF 20/10, FamRZ 2010, 1575-1577, juris: Tz. 46), die über die mit einer Rücküberstellung gewöhnlich verbundenen Belastungen hinausgehen. Für eine derartige von der Antragsgegnerin angeführte Belastung sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Eine kinderpsychologische Beratung des älteren Sohnes kann auch in Frankreich erfolgen. Von suizidalen Tendenzen hat er sich ausweislich des Attestes der LVR Klinik F vom 15. November 2018 (GA Bl. 96) distanziert. Eine Rückführung hat lediglich nach Frankreich, nicht aber zum Antragsteller zu erfolgen. III. Die Kostenentscheidung folgt § 84 FamFG. Für die Wertfestsetzung gilt § 45 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen.