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Urteil

142 C 258/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:1126.142C258.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung geleistet hat. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Rentenversicherung XY (Versicherungsnummer: 01) ab. Die Versicherung wurde durch einen Antrag des Klägers vom 18.12.2004 mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Der Versicherungsschein wurde am 21.12.2004 ausgestellt. In dem Begleitschreiben des gleichen Tages lautete es: „Heute erhalten Sie von uns alle wichtigen Unterlagen zu Ihrer neuen Versicherung.“ Außerdem wies die Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass der „Versicherungsschein […] das Dokument [ist], das […] – gemeinsam mit den in den Anlagen aufgeführten Versicherungsbedingungen und den übrigen Verbraucherinformationen – den Versicherungsschutz nennt.“ Die auf Seite zwei des Schreibens enthaltene, fettgedruckte Widerspruchsbelehrung lautete: „ Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an die V-Versicherung AG, I-Allee 02, L., Fax F 03, eMail E04 zu richten. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, daß der Versicherungsvertrag nicht zustandegekommen ist. “ Neben dem Anschreiben und dem Versicherungsschein erhielt der Kläger weitere Anlagen, darunter auch verschiedene Versicherungsbedingungen und eine dreiseitige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 10a VAG a.F.). In Ziffer 19 jenes Dokuments heißt es: „ Gibt es für den Fall, daß ein deutscher Lebensversicherer insolvent wird einen Garantiefonds oder eine sonstige Entschädigungsregelung? Das gibt es nicht. Es gibt jedoch die O-Versicherungs-AG, die von den deutschen Lebensversicherern gegründet wurde, um Verträge in Not geratener Gesellschaften zu übernehmen und fortzuführen.“ Der Kläger zahlte in der Folgezeit die Versicherungsbeiträge. Am 07.06.2011 beantragte er schriftlich Beitragsfreistellung der XY-Versicherung zum 01.08.2011. Die Beitragsfreistellung wurde mit einem Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 bestätigt. Der Klägervertreter erklärte mit Schreiben vom 26.09.2017 „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ und hilfsweise Kündigung vom Versicherungsvertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und zahlte auf die hilfsweise erklärte Kündigung zum 01.12.2017 am 15.01.2018 einen Betrag in Höhe von 4.388,41 Euro (Rückkaufswert: 3.815,00 Euro zzgl. Überschussguthaben: 493,41 Euro zzgl. Schlusszahlung aus Bewertungsreserven: 80,00 Euro) an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 26.04.2018 erklärte der Klägervertreter erneut „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“, der mit Beklagtenschreiben vom 20.04.2018 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Der Kläger behauptet, Beiträge in Höhe von 5.460,31 Euro auf die in Rede stehende Versicherung gezahlt zu haben. Er ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Er sei nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Insbesondere sei der Hinweis, dass der Lauf der Frist mit dem Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Anlagen beginne, fehlerhaft. Die Beklagte habe ihm darüber hinaus keine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. erteilt. Sie habe insbesondere Angaben über den Sicherungsfonds unterlassen. Daher sei die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge von 5.460,31 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 3.093,13 Euro abzüglich des Rückkaufswertes in Höhe von 4.388,41 Euro, insgesamt in Höhe von 4.165,03 Euro habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.165,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, 3. die Beklagte zu verurteilen, in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, 4. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, 5. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und 6. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Beiträge in Höhe von insgesamt 5.540,72 Euro gezahlt wurden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt und das Widerspruchsrecht im Weiteren auch verwirkt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag geleisteten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen abzgl. des geleisteten Rückkaufswertes in Höhe von 4.165,03 Euro aus dem Gesichtspunkt eines vertraglichen Rückabwicklungsanspruches iVm §§ 357, 346 ff BGB zu. I. Die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs eines Rückabwicklungsanspruchs gem. §§ 357, 346 ff. BGB liegen nicht vor. Der wirksam auf der Grundlage des Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 zustande gekommene, von dem Kläger gekündigte Vertrag konnte durch den seitens des Klägers unter dem 26.09.2017 erklärten Widerspruch nicht mehr rückwirkend aufgelöst werden, da der Kläger sein Widerspruchsrecht verloren hat. Insbesondere erweist sich die seitens der Beklagten dem Kläger in dem Schreiben vom 21.12.2004 erteilte Belehrung als wirksam, da sie sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entsprach. § 5 a VVG in der vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 gültigen Fassung sah für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen - bei Lebensversicherungen 30 Tage - nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Der Lauf der Frist sollte erst beginnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen oblag dabei dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügte die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die seitens der Beklagten in dem Schreiben vom 21.12.2004 verwendete Belehrung ist nicht deswegen unzureichend, weil die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation in dem Anschreiben lediglich als „Anlagen“ bezeichnet und nicht näher benannt hat werde. Die Belehrung muß deutlich machen, welche Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen müssen, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Eine genaue Bezeichnung der Unterlagen bedarf es dabei in der Belehrung selbst nicht, soweit dem Versicherungsnehmer aus dem weiteren Inhalt des Anschreibens deutlich wird, welche Anlagen hiermit gemeint sind und dass auf diese Bezug genommen wird (OLG Köln – Urteil vom 28.10.2016 – 20 U 30/16 – zitiert nach juris). Danach genügt der Verweis auf den „Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen“ vorliegend den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Denn in dem Abschreiben vom 21.12.2004 (Bl. 257 d.A.) wird ausreichend deutlich gemacht, dass der Zugang des Versicherungsscheins alleine nicht für für den Fristbeginn ausreicht. Um welche erforderlichen Unterlagen es sich bei den „Anlagen“ handelt, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aus Seite 1 des Anschreibens. Der dort erfolgte Hinweis, nach dem der Versicherungsnehmer alle „wichtigen Unterlagen“ gemeinsam erhalten würde, macht die Relevanz der mitgesendeten Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation deutlich. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass der Versicherungsschein den Versicherungsschutz nur „gemeinsam mit den in den Anlagen aufgeführten Versicherungsbedingungen und den übrigen Verbraucherinformationen“ nennt. Darüber hinaus sind beide Unterlagen ausdrücklich auf Seite 2 des Versicherungsscheins als „Vertragsgrundlagen“ der Lebensversicherung benannt (Bl. 265 d.A.). Unschädlich ist es, dass die „Verbraucherinformation zur Überschussermittlung und -beteiligung“ als ein einziger Teil der Verbraucherinformation i. S. v. § 10a VAG a.F. gesondert hervorgehoben als Vertragsgrundlage aufgezählt und als separates Dokument mitgesendet wurde, soweit wie hier geschehen das „Leitblatt Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)“ ebenfalls als Vertragsgrundlage benannt und die Verbraucherinformationen damit insgesamt als Anlage mitgeschickt wurden. Die Belehrung ist auch unwirksam, weil dem die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. nicht vollständig vorlagen. Insbesondere bedurfte es keiner Angaben zu dem Sicherungsfonds. Nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. haben die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Nach dem am 15.12.2004 geänderten Teil D Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe i der Anlage müssen für eine Lebensversicherung Informationen über „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“ erteilt werden. Nach der Rspr. des BGH besteht aber die Gefahr, dass der Versicherer bestimmte Verbraucherinformationen zunächst nicht übergibt, mit der Belehrung über das Widerspruchsrecht die Frist auslöst und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag schafft, wenn er berechtigt wäre, die Verbraucherinformationen nur teilweise zur Verfügung zu stellen. (BGH, Urteil vom 23.09.2015 – IV ZR 179/14 zitiert nach juris). Allerdings lässt der BGH das Weglassen von Verbraucherinformationen dann zu, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10 a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation kein berechtigtes Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers gegenübersteht. Ein solches fehlendes Informationsbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Versicherungsnehmer erst nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf eine fehlende oder fehlerhafte Verbraucherinformation beruft, die von ihm zuvor nicht als fehlend oder fehlerhaft erkannt wurde und die ihn auch nicht beeinträchtigt, bei ihm insbesondere keine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerspruchsfrist auslösen kann und ihn auch nicht von einem Widerspruch, über den er ordnungsgemäß belehrt worden war, abgehalten hätte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.2018 – 5 U 45/17 – zitiert nach juris). In Hinblick auf den Sicherungsfonds ist dabei festzustellen, dass die Angehörigkeit zu einem Sicherungsfonds seit der Einführung des Buchstaben i in der Anlage Teil D eine gesetzliche Pflicht des Versicherungsunternehmens ist. Diese Pflicht bestand seit Inkrafttreten der entsprechenden Änderung des VAG ab dem 21.12.2004. Dass ein Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied eines gesetzlichen Sicherungsfonds war, ändert an der gesetzlichen Regelung zur Informationspflicht zunächst nichts. Da es sich bei einer solchen Einrichtung allerdings lediglich um einen Vorteil des Versicherungsnehmers zum Schutz seiner Vermögenswerte handelt, handelt es sich um keine Information, deren Unterlassen geeignet wäre, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechtes abzuhalten (OLG Saarbrücken a.a.O.). Demgemäß führt bereits ein Unterlassen der Information im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß wäre. Im vorliegenden Fall ist aber auch konkret festzustellen, dass die Beklagte eine zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Information erteilte; indem sie mitteilte, dass kein Garantiefonds existiert denn unstreitig gab es im Zeitpunkt des Anschreibens vom 21.12.2004 noch kein Sicherungsfonds, denn das Gesetz war an diesem Tag vielmehr gerade erst in Kraft getreten und die Umsetzung erfolgte erst später. Weitere Mängel der Belehrung werden von dem Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da der Widerspruch unstreitig nicht innerhalb der 30 Tage Frist ausgeübt wurde, ist der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden. Anders als bei § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bestehen an der europarechtlichen Konformität des § 5 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und des Policenmodell insgesamt keine Zweifel (BGHZ 201, 101-121 zur europarechtliche Unwirksamkeit von § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und BGH, NJW 2014, 2723 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.05.201 - 20 U 31714 zitiert nach juris). II. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Neuberechnung und Auszahlung eines weiteren Teils des Rückkaufswertes steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, da dem Kläger bereits kein, mit dem Auskunftsanspruch verfolgter Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes zusteht; denn der dem Kläger ausgezahlte Betrag überschreitet bereits den Mindestrückkaufwert. Der Mindestrückkaufswert, den ein Versicherungsnehmer, beträgt die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Dabei ist die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (so zuletzt auch LG Flensburg, Urt. v. 18.06.2018 – 4 O 160/11 Rn. 53). Im vorliegenden Fall kann der Kläger danach keine weiteren Zahlungen verlangen. Der ausgezahlte Betrag und der Rückkaufswert übersteigen beide die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Insgesamt hat die Beklagte nach der hilfsweisen erklärten Kündigung vom 26.09.2017 unstreitig einen Betrag in Höhe von 4.388,41 Euro an den Kläger ausgezahlt. Dieser Betrag und auch der unstreitige Rückkaufswert in Höhe von 3.815,00 Euro übersteigen die Hälfte der Summe der gezahlten Beiträge, die entsprechend des Vortrags der Beklagten in Höhe von 5.540,72 Euro bestand (Bl. 350 d.A.). Der Kläger hat dabei in seiner Berechnung verkannt, dass eine Beitragsfreistellung erst zum 01.08.2011 und nicht bereits zu 01.07.2011 erfolgte (zur Berechnung s. Bl. 66 ff. d.A., zur Beitragsfreistellung s. Bl. 286 ff. d.A.), so dass die errechnete Summe in Höhe von 5.460,31 Euro nicht zutrifft, da der Beitrag für Juli 2011 in Höhe von 80,41 Euro hinzugerechnet werden muss. Damit kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers auf einen höheren Rückkaufswert von vornherein nicht in Betracht, so dass keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch besteht. Mangels Auskunftsanspruchs sind auch die weiteren Hilfsanträge bezogen auf die Vorlage entsprechender Unterlagen, die Versicherung an Eides statt und weitergehender Auszahlungen unbegründet. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 4.165,03 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.