Leitsatz
IV ZR 32/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221UIVZR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221UIVZR32.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/20 Verkündet am: 10. Februar 2021 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 242 Cc; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts, wenn in der Ver- braucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds verneint wird. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2021 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkam- mer des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.165,03 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungs- vertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Berei- cherung in Anspruch. Die Rentenversicherung wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fol- genden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein die dort 1 2 - 3 - auf Seite 2 genannten Anlagen. In der Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. wurde die Frage, ob es für den Fall, dass ein deutscher Lebensversicherer insolvent werde, einen Garantiefonds oder ei ne sons- tige Entschädigungsregelung gebe, verneint und angegeben, es gebe je- doch die P. Lebensversicherungs-AG, die von den deutschen Le- bensversicherern gegründet worden sei, um Verträge in Not geratener Ge- sellschaften zu übernehmen und fortzuführen. Das zweiseitige Begleit- schreiben zum Versicherungsschein vom 21. Dezember 2004 enthielt auf der zweiten Seite eine fettgedruckte Belehrung, die auszugsweise lautet e: "Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Ta- gen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich An- lagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. …" Mit Schreiben vom 26. September 2017 erklärte der Kläger den Wi- derspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, hilfsweise die Kün- digung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und zahlte einen Rück- kaufswert an den Kläger aus. Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision noch von Belang - von der Beklagten Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge und Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 4.165,03 €, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- kosten jeweils nebst Zinsen. Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er noch im Jahr 2017 den Widerspruch recht- zeitig erklärt habe. Die Widerspruchsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, 3 4 5 6 - 4 - da die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß und die Verbrau- cherinformation hinsichtlich der Angabe zum Nichtbestehen eines Siche- rungsfonds falsch sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im genannten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Prämien- rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigt er Be- reicherung verneint. Die Widerspruchsbelehrung sei formell und auch in- haltlich ordnungsgemäß. Sie mache im Einklang mit den gesetzlichen Vor- gaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Mit der Bezeichnung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" werde verdeutlicht, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheins noch weiterer Unterla- gen bedürfe, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Um welche Un- terlagen es sich handele, ergebe sich aus der auf Seite 2 des Versiche- rungsscheins, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, platzierten Aufzäh- lung. Die Verbraucherinformation sei nicht unvollständig. Wenn tatsächlich ein Sicherungsfonds vorhanden gewesen sei, enthielte Zif fer 19 der Ver- braucherinformation eine Falschangabe, die aber kein Widerspruchsrecht auslöste. Das Fehlen einer Information, die offenkundig für die Entschei- 7 8 9 - 5 - dung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen könne, sei unschäd- lich. Der Kläger habe den Vertrag in dem Bewusstsein geschlossen, dass kein Sicherungsfonds vorhanden sei. Wenn tatsächlich aber ein solcher bestehe, stelle dies eine ausschließlich vorteilhafte Abweichung dar. Es könne aus diesem Grund ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds vom Vertragsschluss ab- gesehen oder dem Vertragsschluss widersprochen hätte. Damit habe die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen begonnen. Der Wider- spruch habe die Frist deshalb nicht mehr wahren können. Dem ordnungs- gemäß belehrten Kläger sei es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu be- rufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. 1. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die Revision durch das Berufungsgericht nur beschränkt auf den Vorwurf einer fehlerhaften Angabe zum Sicherungsfonds zugelassen worden und hinsichtlich der Anforderungen an die Formulierung der Widerspruchsbe- lehrung unstatthaft ist. 2. Die Revision ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Der Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2017 wirksam erklären. a) Der Beginn der hier maßgeblichen, in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. bestimmten 30-tägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 10 11 12 13 - 6 - Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versiche- rungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darun- ter die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen und er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung ohne Rechtsfehler so ge- würdigt, dass sie nach dem Gesamtinhalt des Policenbegleitschreibens sowie unter Berücksichtigung der Aufzählung der Unterlagen im Versiche- rungsschein dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist be- ginnt. bb) Anders als die Revision meint, folgt ein Widerspruchsrecht des Klägers nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, für den Fall der Insolvenz eines deutschen Lebensversicherers gebe es keinen Garan- tiefonds und keine sonstige Entschädigungsregelung, obwohl alle Lebens- versicherer nach § 124 Abs. 1 VAG a.F. (in der Fassung vom 15. Dezem- ber 2004, BGBl. I 3416, in Kraft getreten am 21. Dezember 2004) ver- pflichtet waren, einem Sicherungsfonds anzugehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Be- zugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstig- ter Personen diente. (1) Dahinstehen kann, ob - wie die Beklagte meint - eine Verpflich- tung eines Lebensversicherers zur Information über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds mit der hier einschlägigen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über 14 15 16 - 7 - Lebensversicherungen (ABl. EG 2002 L 345 S. 1 ff.) unvereinbar ist. Wei- terhin kann offenbleiben, ob von der Beklagten - wie sie zu bedenken gibt - verlangt werden konnte, ihre dem Kläger unter dem 21. Dezember 2004 übersandte Verbraucherinformation kurzfristig anzupassen, und ob eine Mitteilung über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht möglich war, solange er tatsächlich noch nicht existierte. Selbst wenn die dem Klä- ger überlassene Verbraucherinformation inhaltlich unzutreffend und un- vollständig war, weil sie eine Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Ein- richtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) verneinte (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), ergibt sich daraus kein (fortbestehendes) Widerspruchsrecht des Klägers. (2) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungs- nehmers ausgenutzt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Palandt/Grüne- berg, BGB 80. Aufl. § 242 Rn. 49 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [Stand: 10. September 2020] § 242 Rn. 213, 258 ff.). Die Gewährung eines Widerspruchsrechts ist kein Selbstzweck. Kein Widerspruchsrecht besteht, wenn die vollständige und zutreffende Information ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Ab- schluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich mit der unvoll- ständigen bzw. unzutreffenden Information begünstigt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 20, 25a; OLG München, Urteil vom 7. September 2020 - 21 U 1983/20, juris Rn. 32 f.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23. April 2019 - 11 U 42/16, juris Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 29. April 2016 - I-20 U 4/16, juris Rn. 26; im Ergebnis ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 51 f.; OLG 17 - 8 - München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13). Der Kläger verfolgt mit der Ausübung des Widerspruchsrechts kein schützenswertes Eigeninteresse; er beruft sich vielmehr nur auf eine for- male Rechtsposition. Die vollständige und zutreffende Information über die Verpflichtung der Beklagten zur - von der Aufsichtsbehörde überwach- ten (§ 125 VAG a.F.) - Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) hätte einem Interes- senten schon ihrer Art nach keinen Anlass geben können, vom Vertrags- schluss abzusehen, weil es sich um eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Einrichtung handelt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 51 f.). b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entschei- dungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechts- widrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß belehrten Klä- ger, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvoll- ständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verbraucherinformation berufen kann, nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstä- ben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32- 42; BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 4. März 2015 18 19 - 9 - - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 26.11.2018 - 142 C 258/18 - LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2020 - 26 S 1/19 -