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Urteil

539 Ds 48/18

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer aufgefundene Kunstwerke aus einer Mülltonne entnimmt und sich aneignet, macht sich unter den dargestellten Umständen des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar. • Die Staatsanwaltschaft kann durch Erhebung der Anklage das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent bejahen, sodass ein mögliches Erfordernis eines Strafantrags nach § 248a StGB dahinstehen kann. • Gestohlene oder angeeignete Gegenstände können nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn sie sichergestellt und individualisierbar sind.
Entscheidungsgründe
Diebstahl angeeigneter Kunstwerke aus Papiermüll; Einziehung sichergestellter Bilder • Wer aufgefundene Kunstwerke aus einer Mülltonne entnimmt und sich aneignet, macht sich unter den dargestellten Umständen des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar. • Die Staatsanwaltschaft kann durch Erhebung der Anklage das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent bejahen, sodass ein mögliches Erfordernis eines Strafantrags nach § 248a StGB dahinstehen kann. • Gestohlene oder angeeignete Gegenstände können nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn sie sichergestellt und individualisierbar sind. Der 49-jährige Angeklagte suchte im Juli 2016 das Anwesen des Künstlers D. auf, nachdem er zuvor erfolglos eine Kunstmappe angeboten hatte. Beim Weg zu seinem Auto bemerkte er eine umgekippte Papiermülltonne, hob daraus vier mit Ölfarbe übermalte Fotografien auf, erkannte sie als Werke des Zeugen und steckte sie ein. Zwei der Bilder versuchte er später über ein Kunstauktionshaus zu veräußern; diese wurden sichergestellt. Das vierte Bild war in der Mitte zerrissen und konnte nicht näher individualisiert werden. Der Angeklagte machte keine substantielle Einlassung in der Hauptverhandlung; er hatte jedoch in polizeilichen Äußerungen erklärt, die Bilder gefunden zu haben. Zeugen bestätigten übereinstimmend die Angaben des Angeklagten und die Zuordnung der Bilder. • Tatbestand: Nach den Feststellungen steht der Angeklagte wegen Wegnahme fremder, beweglicher Sachen mit Zueignungsabsicht als Diebstahlsbeteiligter nach § 242 Abs. 1 StGB unter Strafausschlussregeln. Er nahm die Bilder aus der Papiertonne an sich und beabsichtigte deren Nutzung/Veräußerung. • Beweiswürdigung: Die Verurteilung stützt sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen, die verlesene schriftliche Stellungnahme des Angeklagten sowie die in Augenschein genommenen und abgeglichenen Bilder; die Zeugen wurden als glaubhaft bewertet. • Verfahrensfragen: Ein Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags (§ 248a StGB) liegt nicht vor, da die Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht hat. • Strafzumessung: Bei der Strafbemessung war der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen; mildernd wirkten unter anderem fehlende erhebliche Vorstrafen, strafschärfend frühere Verurteilungen wurden berücksichtigt; nach Abwägung ergab sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 EUR gem. § 46 StGB. • Einziehung: Die Einziehung der sichergestellten Bilder beruht auf § 73 Abs. 1 StGB; das zerrissene vierte Bild konnte mangels Individualisierbarkeit nicht eingezogen werden. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt. Die sichergestellten Bilder sowie ein auf den Aktenblättern abgebildetes Bild wurden nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen; ein zerrissenes viertes Bild konnte nicht eingezogen werden, da es nicht individualisierbar war. Die Verurteilung stützt sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen, die eigene schriftliche Stellungnahme des Angeklagten und die in Augenschein genommenen Werke. Kosten wurden dem Verurteilten auferlegt. Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und früherer Eintragungen als tat- und schuldangemessen angesehen.