Beschluss
581 Gs 103/19
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0729.581GS103.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 4.6.2019 über die Zahlung eines Geldbetrags nach § 398a AO(Zuschlag) in Höhe von 16.655,70€ wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 4.6.2019 über die Zahlung eines Geldbetrags nach § 398a AO(Zuschlag) in Höhe von 16.655,70€ wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist zwar analog § 98 Abs.2 Satz 2 StPO zulässig( LG Aachen, Beschluss vom 27.8.2014, 86 Qs 11/14= wistra 2014 493). Er ist sachlich indes nicht begründet. Der steuerlich beratene Beschuldigte wird im Finanzamt Köln-West unter der Steuernummer 111 zur Einkommenssteuer veranlagt. Mit Datum vom 15.3.2017 reichte er die Einkommenssteuererklärung 2015 ein, die unrichtig war, weil ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 246.748,60€ nicht erklärt war. Mit Schreiben des Steuerberaters U. vom 22.12.2017 wurde die Unrichtigkeit offengelegt, was vom Finanzamt zutreffend als Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO gewertet worden ist .Denn eine Nacherklärung nach § 153 AO schied mangels Erfüllung des Merkmals der Unverzüglichkeit aus. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Davon kann bei einer 7 1/2 Monate später erfolgenden Erklärung nicht die Rede sein. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe sich auf seinen Steuerberater verlassen, dem er das Veräußerungsgeschäft mit Email vom 23.5.2016 mitgeteilt habe, hat dieser in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass dies gerade nicht der Fall war. Der Vertrag, aus dem sich die steuerliche Auswirkung im Veranlagungszeitraum 2015 ergab, habe ihm gerade nicht vorgelegen. Er sei ihm vielmehr erst ca. Ende November 2017 bekanntgeworden und erst im Dezember 2017 habe er vom Beschuldigten den Vorgang erhalten( Bl. 82 d.A.). Wie die Verteidigung im Schriftsatz vom vom 4.7.2018 allerdings zutreffend vortrug, darf der Steuerpflichtige nur dann darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat(aaO. Seite 3). Das Email vom 23.5.2016 betrifft allerdings eine Anfrage des Steuerberaters bezüglich Anteilen an einer D. Gmbh, von der nach seinem Wissen nur eine Tranche in 2014 veräußert wurde. Die Antwort des Beschuldigten: " Hallo B., hab keine Anteile mehr, die sind weg. Annex kommt mit späterer Mail. Das muss ich dann in der LSt 2015 angeben oder?"( Bl. 127 d.A.) stellt indes keine vollständige Information in diesem Sinne dar, wie der Steuerberater in seiner Vernehmung vom 25.10.2018 zutreffend anmerkt. Sondern lediglich die Ankündigung entsprechender Information. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473a StPO.