Beschluss
116 Qs 7/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0106.116QS7.19.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 02.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.07.2019 (Az.: 581 Gs 103/19) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 02.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.07.2019 (Az.: 581 Gs 103/19) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer wird unter der Steuernummer XXX/XXXX/XXXX beim Finanzamt Köln-West zur Einkommenssteuer veranlagt. Im Veranlagungszeitraum 2014 und 2015 veräußerte der Beschwerdeführer in zwei Tranchen sog. D-Shares der J company GmbH an die C AG. Der Veräußerungsgewinn der ersten Tranche war steuerlich gem. § 17 EStG für den Veranlagungszeitraum 2014 relevant und wurde dort auch ordnungsgemäß versteuert. Für das Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer mit der Veräußerung der zweiten Tranche einen steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn von 246.748,60 €. Am 15.03.2017 reichte er die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015 ein, welche jedoch den o.g. Veräußerungsgewinn nicht enthielt. Mit Bescheid vom 02.05.2017 erfolgte die Festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2015. Der Steuerberater des Beschwerdeführers leitete den Bescheid am 05.05.2017 an selbigen weiter. Am 22.12.2017 teilte der Steuerberater nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer dem Finanzamt schriftlich mit, dass die eingereichte Steuererklärung unrichtig sei, da die Erklärung den Veräußerungsgewinn nicht enthalte. Das Finanzamt wertete das Schreiben als Selbstanzeige (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Nacherklärung i.S.d. § 153 AO schied nach dem Dafürhalten der Behörde mangels unverzüglicher Berichtigung der fehlerhaften Erklärung aus. Aufgrund dessen wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In diesem Rahmen teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. und 18.06.2019 mit, dass Straffreiheit aufgrund der Höhe der Steuerverkürzung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO zu versagen sei. Es werde jedoch von der Verfolgung abgesehen, wenn der Beschwerdeführer die hinterzogene Steuer (111.038,00 €) nebst Zinsen gem. §§ 233a, 235 AO und einen nach § 398a AO festzusetzenden Betrag (15% des Hinterziehungsbetrags = 16.655,70 €) bis zum 15.07.2019 zahle. Gegen diese Anordnung rief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2019 das Amtsgericht Köln an und beantragte selbige aufzuheben. Das Amtsgericht kam dem nicht nach, sondern bestätigte – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Argumentation des Finanzamts – die Anordnung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 02.08.2019, mit welcher der Beschwerdeführer unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Aufhebung der vorgenannten Anordnung des Finanzamts, hilfsweise die Reduzierung des festgesetzten Geldbetrags auf 8.807,20 € und die angemessene Verlängerung der Frist zur Zahlung des Geldbetrages beantragt. Wegen der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz und die vorangegangenen Schriftsätze des Beschwerdeführers Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Köln hat den im Tenor benannten Beschluss, mit welchem die Anordnung des Finanzamts vom 18.06.2019 bestätigt wurde, in der Sache zu Recht erlassen. Die genannte Anordnung beruht auf § 398a AO. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder 4 AO nicht eintritt, von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, entrichtet und 2. einen nach dem Hinterziehungsbetrag gestaffelten Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt. Der für eine solche Anordnung erforderliche Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durch den Beschwerdeführer ist gegeben. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird bestraft, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen zureichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mindestens mit Eventualvorsatz hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2015 gegenüber den Finanzbehörden unvollständige Angaben gemacht und hierdurch Steuern verkürzt hat. Unstreitig hat der Beschwerdeführer den unter I. genannten im Jahr 2015 erzielten Veräußerungsgewinn bei seiner Steuererklärung verschwiegen. Dies geschah nach dem Dafürhalten der Kammer auch mit bedingtem Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Eintritt einer Steuerverkürzung und das Vorliegen der übrigen Merkmale des Tatbestands konkret für möglich hält und den Erfolgseintritt billigt oder sich mit ihm abfindet (MüKo-Schmitz/Wulf, StGB, 3. Aufl. 2019, § 370 AO Rn. 387 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Schon im Schreiben vom 08.08.2018 hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer nach der ordnungsgemäßen Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 die Verpflichtung zur Versteuerung von Veräußerungsgewinnen aus den D-Shares der J positiv bekannt war. Dies belegt auch die E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Steuerberater vom 23.05.2016, in welcher der Beschwerdeführer die Steuerpflichtigkeit des Veräußerungsgewinns ausdrücklich erwähnt („Hab keine Anteile mehr, die sind weg. [...] Das muss ich dann in der LSt 2015 angeben, oder?“). Auch war ihm als Veräußernden positiv bekannt, dass der Verkauf in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Tranchen erfolgte. Gleichwohl informierte er seinen Steuerberater trotz dessen ausdrücklicher Nachfrage (vgl. dessen zeitlich vorangegangene E-Mail vom 23.05.2016 („Das FA hat noch Informationsbedarf :) [...] Hast du als Person noch Anteile an der J Holding GmbH? Nach meinem Wissen hast du ja nur eine [Hervorhebung durch die Kammer] Tranche verkauft, oder?“) hierüber nicht. Die vollständige Information samt Vorlage des erforderlichen Vertragswerks erfolgte vielmehr erst unmittelbar vor der Nachmeldung vom 22.12.2017. Der Beschwerdeführer konnte daher schon mangels Information über die Existenz der zweiten Tranche keinesfalls davon ausgehen, dass sein Steuerberater den Vorgang mit den für die ordnungsgemäße Erstellung einer Steuererklärung erforderlichen Informationen „auf dem Schirm“ hatte geschweige denn sich darauf verlassen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet. Dies war dem Steuerberater schlicht nicht möglich. Insoweit wertet die Kammer die entsprechenden gegenläufigen Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Dem derzeitigen Sachverhalt nach wusste der Beschwerdeführer vielmehr bereits im Jahr 2016, als er die o.g. E-Mail verfasste, positiv um die bestehende Steuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne und hatte sowohl als im Geschäftsleben stehende Person als auch im Hinblick auf die bekannte Steuererklärung des Jahres 2014 Kenntnis davon, dass die Gewinne anzugeben sind. Dies tat er durch die unvollständige Informationsweitergabe bewusst nicht und fand sich daher auch mit dem Erfolg einer Steuerverkürzung ab. Vor diesem Hintergrund liegen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 AO, der die Möglichkeit der Berichtigung unrichtiger Erklärungen regelt, nicht vor. Denn nach dem Wortlaut der Norm entsteht die Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene Erklärung unrichtig ist (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2009, 1984 [1985]). Im Umkehrschluss ist damit die Anwendung des § 153 Abs. 1 AO ausgeschlossen, wenn die Kenntnis von der Unvollständigkeit und damit der Unrichtigkeit der abzugebenden Erklärung bereits vor Abgabe selbiger vorliegt. Eine solche Kenntnis hatte der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Ausführungen. Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des festgesetzten Geldbetrags hat ebenfalls keinen Erfolg. Es verbleibt auch nach Ansicht der Kammer bei dem durch das Finanzamt festgesetzten Betrag i.H.v. 16.656 €. Nach § 398a Abs. 2 AO richtet sich die Bemessung des Hinterziehungsbetrags als Grundlage für den Geldbetrag nach Abs. 1 Nr. 2 nach den Grundsätzen des § 370 Absatz 4 AO. Demnach ist ein Soll-/ Ist-Vergleich bzgl. der festgesetzten Steuer vorzunehmen. Hieraus ergibt sich folgendes: Ursprünglich festgesetzte ESt 2015 (Bescheid vom 02.05.2017): 1.545.908 € Neu festgesetzte ESt 2015 (Bescheid vom 14.05.2018): 1.656.946 € Verkürzte Steuern: 111.038 € Hiervon 15% (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 b] AO): 16.656 € Der Beschwerdeführer geht fehl in seiner Annahme, die ursprüngliche Steuererstattung i.H.v. 22.966 € sei unabhängig vom hinterzogenen Veräußerungsgewinn zu betrachten. Denn hätte er von Anfang an korrekte Angaben bzgl. seiner zu versteuernden Einkünfte gemacht, wäre es zu keiner Steuererstattung gekommen und die geleisteten Vorauszahlungen wären nicht zu hoch gewesen. In diesem Sinne ist der erstattete Betrag lediglich ein Reflex der unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers, was sich auch aus dem vorstehenden Vergleich von ursprünglich und neu festgesetzter Einkommenssteuer ergibt. Soweit der Beschwerdeführer daneben hilfsweise eine angemessene Fristverlängerung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung begehrt, war dem nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er die Problematik des Fristablaufs auch dadurch hätte vermeiden können, dass er zunächst unter ausdrücklicher Betonung der Unschuldsvermutung und unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung zahlt. Wäre die gerichtliche Entscheidung sodann zu seinen Gunsten ausgefallen, hätte er unter Verweis auf die Bindung der Verwaltung an die gesetzesmäßige Ordnung den gezahlten Betrag wiederum zurückfordern können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.