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Beschluss

36 VI 242/10

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:1125.36VI242.10.00
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Tenor

kein Tenor

Entscheidungsgründe
kein Tenor I. Die Erblasserin errichtete am 25.03.2005 ein Testament, in dem sie Erbeinsetzungen ihres Halbbruders sowie ihres Cousins H.W.K.vornahm. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Hierzu enthält das Testament unter anderem folgende Ausführungen: „Als Testamentsvollstrecker soll Herr K. P. (…) tätig werden. Sollte er dieses Amt nicht annehmen können, so soll an seiner Stelle sein Sohn K.H.P. (…) dieses Amt übernehmen. (…) Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Arbeit kein Entgelt, es werden nur die ihm mit der Ausübung des Amtes entstandenen persönlichen Kosten vergütet.“ Mit Schreiben vom 13.09.2009 erklärte K.P., er nehme das Amt als Testamentsvollstrecker nicht an. Stattdessen wurde Herrn K.H.P. antragsgemäß am 28.11.2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 27.01.2011 (Bl. 29) legte der Testamentsvollstrecker das Amt nieder und reichte das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis zur Akte zurück. Auf den Antrag des Herrn H. W. K., in der die Auffassung geäußert wurde, durch die Amtsniederlegung sei die Testamentsvollstreckung gegenstandslos geworden und zu dem auch K.H. P. angehört wurde, wurde am 18.12.2015 ein Erbschein erteilt, der H. K. und H. S. als Erben ausweist und antragsgemäß keinen Testamentsvollstreckervermerk enthält. Die jetzige Antragstellerin ist Miterbin nach Herrn H. W. K.. Mit Antrag vom 04.10.2019 beantragt sie die Ernennung eines Ersatz Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht. Hierzu trägt sie vor, dass der in den USA wohnhafte Miterbe jede Mithilfe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses unterlässt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 28.10.2019 darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für ein schlüssiges Ersuchen der Erblasserin um Ernennung eines Ersatzvollstreckers im Testament vom 25.03.2005 ersichtlich seien. Ergänzend wird auf Bl. 75 der Akte Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB war zurückzuweisen, den ein schlüssiges Ersuchen der Erblasserin, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen, ist auch nicht im Wege der Auslegung des Testaments vom 25.03.2005 gegeben. Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung darum ersucht hat. Das Ersuchen (§ 2200 BGB) muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgt sein. Es genügt, dass sich durch - ggf. ergänzende - Auslegung des Testamentes (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lässt.Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und ist der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker - wie vorliegend - wegen Nichtannahme des Amtes weggefallen, ist zu erforschen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch bei einem solchen Wegfall fortdauern zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. März 2006 - 3 W 42/06). Zwar liegt in der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser nicht ohne weiteres ein Ersuchen an das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB, wenn die testamentarisch ausgewählte Person das Amt nicht annimmt. Die vorgenannte Norm bildet gerade keinen automatischen Auffangtatbestand (M. Schmidt in: Erman BGB, Kommentar, § 2200 BGB, Rn. 1). Allerdings sind an die Feststellung eines solchen stillschweigenden Ersuchens (§ 2200 Abs. 1 BGB) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, genügt sein - erkennbarer - Wille, diese auch nach dem Wegfall der von ihm benannten Person fortdauern zu lassen (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Ob die letztwillige Verfügung eine solche Regelungslücke enthält, die mit der Regelung des § 2200 Abs. 1 BGB zu schließen ist, richtet sich nach dem im Testament angeklungenen mutmaßlichen Willen des Erblassers (M. Schmidt in: Erman a.a.O.). Ein solcher Wille muss also bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht wirklich vorhanden bzw. dem Erblasser bewusst gewesen sein. Er ist nach allgemeinen Grundsätzen über die ergänzende Testamentsauslegung bereits anzunehmen, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Maßgeblich ist, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben und ob die Gründe nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen, insbesondere, ob noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind. Es muss dem Erblasser auf die Bindung des Nachlasses an die Testamentsvollstreckung angekommen sein, ohne die Entscheidung letztlich von einer bestimmten Person, die das Testamentsvollstreckeramt ausübt, abhängig zu machen. Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Schleswig - 3 wx 41/15, OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 ; ; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2200 Rn. 2). Vorliegend ist der letztwilligen Verfügung indes gerade nicht der Wille der Erblasserin zu entnehmen, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der beiden ernannten Personen fortbestehen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 28.10.2019 Bezug genommen. Ergänzend sei ausgeführt: Selbst wenn die Erblasserin die Testamentsvollstreckung auch im Hinblick darauf angeordnet hat, dass einer der beiden Erben im Ausland ansässig ist, war ihr die Testamentsvollstreckung offenbar dennoch nicht wichtig genug, als dass sie auch für den Fall, dass auch der von ihr eingesetzte Ersatzvollstrecker das Amt nicht ausführen kann, eine Regelung treffen wollte. Die Tatsache, dass sie ausdrücklich eine entgeltlose Vollstreckung angeordnet hat, lässt deutlich werden, dass eben nur die beiden Personen, von denen sie selbst annahm, dass sie das Amt entgeltlos ausführen würden, für sie als Testamentsvollstrecker in Betracht kamen. Sie durfte keinesfalls annehmen und es spricht auch nichts dafür, dass sie dies tat, dass sich schon eine vom Gericht zu ernennende Person finden würde, die entgeltlos tätig werden würde. Vielmehr war ihr die Entgeltlosigkeit offenbar wichtiger als Vorsorge dafür zu treffen, dass auch bei Wegfall der ausdrücklich ernannten Personen die Testamentsvollstreckung fortbesteht. Dass dies auch beide Erben und der frühere Testamentsvollstrecker so sahen, ist daraus ersichtlich, dass auf die Anhörung des Miterben und des früheren Testamentsvollstreckers keine Einwendungen gegen die Ausführungen zur Gegenstandslosigkeit der Testamentsvollstreckung erhoben worden sind. Allein die Tatsache, dass das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers heute begrüßenswert wäre und die Abwicklung vereinfachen würde, ändert an dieser Auslegung nichts. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Köln, 22.11.2019Amtsgericht BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln