OffeneUrteileSuche
Beschluss

71 IN 487/07

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0916.71IN487.07.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird der Insolvenzplan vom 18.02.2020 (Bl.1420-1424, 1449 ff. GA) i.V.m. der Ergänzung durch die Schriftsätze vom 19.02.2020 (Bl. 1427 ff. GA) und vom 12.06.2020 (Bl. 1477 ff. GA) bestätigt.

Entscheidungsgründe
wird der Insolvenzplan vom 18.02.2020 (Bl.1420-1424, 1449 ff. GA) i.V.m. der Ergänzung durch die Schriftsätze vom 19.02.2020 (Bl. 1427 ff. GA) und vom 12.06.2020 (Bl. 1477 ff. GA) bestätigt. Gründe: Der vom Schuldner vorgelegte Plan genügt den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist der darstellende Teil hinreichend zur Information der Gläubiger geeignet. Zweifel, die hieran aufgrund der Einwendungen des Finanzamtes bestehen konnten, haben sich nicht bestätigt. Die Planbestätigung war nicht wegen eines Mangels in der Darstellung etwaiger Beteiligungen des Schuldners an Gesellschaften zu versagen, da solche Mängel nicht sicher feststellbar sind. Anerkanntermaßen kann ein zur Versagung des Plans führender Darstellungsmangel bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass Beteiligungen an Gesellschaften bestanden haben, die möglicherweise einen Wert darstellen, den der Schuldner in Unkenntnis der Gläubiger über das Insolvenzverfahren hinaus behält. Nur bei offensichtlicher Vermögenslosigkeit der Gesellschaften kann von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden (AG Köln, Beschl. v. 15.05.2019 – 72 IN 269/17, NZI 2019, 711 Rn. 20). Auch wenn der Vortrag des Finanzamtes Anhaltspunkte für nicht offengelegte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen enthalten hat, lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner tatsächlich Beteiligungen, die möglicherweise einen Wert darstellen, verschwiegen hat. Mit Verfügung vom 09.07.2020 hat das Gericht dem Schuldner aufgegeben, näher zu folgenden Fragen vorzutragen: 1. a) Besteht oder bestand im Zeitraum seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis heute jemals, ggf. auch nur zeitweise und vorübergehend, eine unmittelbare oder mittelbare, ggf. auch rein wirtschaftliche oder ideelle Beteiligung an der i) H-Gesellschaft mbH / X GmbH (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 9) ii) und/oder der N GmbH & Co. KG und -Y (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26)? b) Falls eine solche Beteiligung bestand oder besteht, von wann bis wann bestand bzw. besteht die Beteiligung? c) Welchen Wert messen Sie der Beteiligung aktuell bei? Welchen Wert hatte die Beteiligung zu ihrem Höchststand seit Eröffnung des Verfahrens? d) Ist der Insolvenzverwalter über die Beteiligung informiert worden? Ggf. wann? 2. a) Für welche Gesellschaften (genaue Bezeichnung und zustellungsfähige Anschrift) sind Sie aktuell Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer oder sonst in leitender Position tätig? b) Welcher zeitliche Umfang (Stunden/Woche) ist für die Tätigkeit ggf. zu veranschlagen? c) Welche Tätigkeiten umfasst die Geschäftsführertätigkeit für die jeweiligen Gesellschaften konkret? Diese Fragen hat der Schuldner mit vier Anwaltsschreiben vom 13.08.2020 (Bl. 1573 ff. GA), 27.08.2020 (Bl. 1580 ff. GA), vom 31.08.2020 (Bl. 1584 ff. = 1595 ff. GA) und vom 14.09.2020 umfassend beantwortet. Es haben sich hieraus keinerlei weitere Hinweise auf verwertungsfähige Beteiligungen des Schuldners oder sonstige Vermögenswerte ergeben. Soweit sich aufgrund der Ausführungen des Finanzamtes Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen oder zu einem verschleierten Arbeitseinkommen (Geschäftsführergehalt), hätten ergeben können, sind diese durch diese Angaben grade nicht bestätigt worden. Es kann deshalb nicht von einer Unvollständigkeit des darstellenden Teils im Insolvenzplan ausgegangen werden. Der Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens beschränkt sich hinsichtlich der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf eine Plausibilitätsprüfung. Das Gericht ist im Rahmen der Bestätigungsentscheidung, wie auch der vorgelagerten Entscheidung über die Zulassung des Plans nach § 231 InsO, weder gehalten noch befugt, die wirtschaftlichen Annahmen in all ihren Details zu prüfen. Die gleichwohl gebotene Plausibilitätsprüfung der schuldnerischen Angaben ergibt hingegen keine belastbaren Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben im Plan zu den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und den Einkommensverhältnissen des Schuldners. Sollte sich allerdings nachträglich herausstellen, dass die Angaben des Schuldners falsch sind, dürfte eine Strafbarkeit jedenfalls wegen Prozessbetrugs ebenso naheliegen wie ein Erschleichen der Planbestätigung, mit der Folge, dass zumindest über § 826 BGB den Gläubigern ihre Forderungen gegen den Schuldner weiterhin bzw. erneut (als Schadensersatzanspruch) zustehen dürften. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung war auch der Stand es Insolvenzverfahrens im Übrigen zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter hat bereits seinen Schlussbericht eingereicht (Bl. 1272 ff. GA) und Schlussrechnung gelegt (Bl. 1284 ff. GA). Aus Schlussbericht und Schlussrechnung ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im darstellenden Teil des Planes unvollständig wären. Im Gegenteil ist der Schlussbericht ein Indiz, dass die Angaben vollständig sind, da sich die Angaben des Schuldners und des Insolvenzverwalters insoweit decken. Ein Mangel im darstellenden Teil des Insolvenzplans liegt auch nicht deshalb vor, weil der Schuldner verschiedene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die er nach wie vor mit der Finanzverwaltung führt, im Plan nicht aufgeführt hat. Denn alle diese Verfahren haben keinen Bezug zur Insolvenzmasse. Dies gilt auch für etwaige Erstattungsansprüche oder aus den Verfahren entstehende weitere Verbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat insoweit im Termin erklärt, von diesen Verfahren Kenntnis zu haben, aber die Rechtsstreite entweder nach § 85 InsO nicht aufgenommen zu haben oder aber die vom Schuldner behaupteten zugrunde liegenden Ansprüche als nicht werthaltig aus der Masse freigegeben zu haben. Der Schuldner führt damit sämtliche Verfahren auf eigenes Risiko, ohne dass die Masse durch diese Verfahren belastet würde oder von ihnen profitieren könnte. Mangels Bezug zum Insolvenzverfahren bedurfte es einer Aufnahme dieser Verfahren in den darstellenden Teil des Insolvenzplans nicht. Die Planbestätigung ist auch nicht zu versagen, weil der Plan keine nachhaltige Entschuldung des Schuldners zur Folge hätte, wie das Finanzamt meint. Die Frage einer nachhaltigen Entschuldung bzw. Sanierung spielt zwar auch im Rahmen des Insolvenzrechts verschiedentlich eine Rolle, etwa im Rahmen des Sanierungsprivilegs nach § 39 Abs. 4 S. 2 InsO, bei einer Einstellung nach § 212 InsO, bei einem Ergebnis- und Finanzplans (earn-out-Plan) nach § 229 InsO oder der Entscheidung über einen Vollstreckungsschutz nach § 259a InsO, nicht aber bei dem vorliegenden Plan, durch den die Gläubiger mit einer Einmalzahlung abgefunden werden sollen. Auch ist eine nachhaltige Entschuldung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Insolvenzplans. Zwar ist wirtschaftliches Ziel des Planes eine Entschuldung, aber es ist nicht erkennbar, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im vorliegenden Fall daran geknüpft wäre. Auch handelt es sich nicht um einen für die Willensbildung der Insolvenzgläubiger relevanten Umstand, der offenlegungspflichtig wäre. Denn das Informationsinteresse der Gläubiger und damit die Darstellungsanforderungen im Insolvenzplan sind lediglich verfahrensbezogen und auf den Vergleich der verschiedenen Abwicklungsszenarien gerichtet. Dass eine nachhaltige Entschuldung Planbedingung wäre oder im vorliegenden Fall anderweitige rechtliche Relevanz beim Zustandekommen des Plans hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die im Plan vorgenommene Gruppenbildung nach § 222 InsO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Planersteller steht bei der Gruppenbildung ein Ermessen zu, wobei § 222 InsO gleichzeitig sowohl als Differenzierungsgebot als auch als Differenzierungsverbot wirken kann (AG Köln, Beschl. v. 06.04.2016 − 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, 538 m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Gruppenbildung sind eingehalten. Es spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, alle Gläubiger einer einzigen Gruppe zuzuordnen. Im Gegenteil legt § 222 Abs. 2 S. 1 InsO als Grundsatz nahe, alle Gläubiger gleichen Ranges und gleicher Rechtsstellung gleich zu behandeln. Eine Differenzierung nach den Kriterien des § 222 Abs. 1 oder Abs. 3 S. 1 InsO steht bei keinem der Gläubiger in Rede. Weitere Gründe für eine fakultative Differenzierung können sich etwa ergeben für Zwangsgläubiger, insb. öffentlich-rechtlicher Forderungen, für nahestehende Personen, von einer Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen oder Kleingläubiger. Zwingend ist eine solche Differenzierung regelmäßig aber nicht. Auch im vorliegenden Fall ist kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb etwa für das Finanzamt oder die Gläubigerinnen H. GmbH/X GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) eine eigene Gruppe zu bilden gewesen wäre. Eine solche Gruppenbildung wäre sicherlich zulässig gewesen, aber eben nicht rechtlich geboten. Die Planbestätigung war auch nicht zu versagen, weil in dem Plan dem Insolvenzverwalter die Schlussrechnungslegung erlassen wurde. Die Regelung des § 66 Abs. 1 S. 2 InsO, wonach der Plan dieses regeln kann, gilt zwar für das vorliegende Verfahren nicht, weil sie nur für ab dem 01.03.2012 eröffnete Verfahren gilt. Allerdings entspricht es der h.M., der das Gericht sich anschließt, dass eine entsprechende Regelung auch bereits zuvor möglich und zulässig war. Darüber hinaus würde es sich im vorliegenden Fall um einen Mangel des Plans handeln, der sich nicht auswirken würde, da der Insolvenzverwalter tatsächlich bereits Schlussrechnung gelegt hat. Den Informationsbedürfnissen der Insolvenzgläubiger ist also auch insoweit in vollem Umfang Rechnung getragen. Der Plan ist mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden, da die einzige Gruppe dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten des § 244 Abs. 1 InsO (Kopf- und Summenmehrheit) zugestimmt hat. Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis gehabt: Anzahl Gläubiger Forderungsbeträge Abstimmende Gläubiger 8 6.289.972,30 EUR Zustimmende Gläubiger 7 3.574.354,04 EUR Ablehnende Gläubiger 1 2.715.618,26 EUR Der Feststellung der Gruppenmehrheit steht nicht entgegen, dass Herr Rechtsanwalt O., der im Termin den Schuldner vertreten hat, gleichzeitig als auch mit Untervollmacht für die sieben Gläubigern, die dem Plan zugestimmt haben, in Untervollmacht für den von den Gläubigern beauftragten Rechtsanwalt Dr. Z. aufgetreten ist. Insbesondere steht das Verbot der Doppelvertretung wegen widerstreitender Interessen aus § 3 BORA bzw. § 43a Abs. 4 BRAO dem nicht entgegen. Denn die erteilten Vollmachten, einschließlich der Terminvollmachten waren dahingehend beschränkt, dass dem Plan, ggf. mit Änderungen nach § 240 InsO, lediglich zugestimmt werden durfte. Die Bevollmächtigung war damit auf ein Handeln zugunsten des Schuldners beschränkt. In einem solchen Fall kann der Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten, da Interesse von Schuldner und Gläubiger gleichlaufend auf die Annahme des zur Abstimmung gestellten Insolvenzplans gerichtet sind. Der Feststellung der Forderungsmehrheit steht auch nicht entgegen, dass der Schuldner als Geschäftsführer der Gläubigerinnen H. GmbH/X. GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Z. mit der Vertretung im Termin beauftragt hat und auf diesem Wege (über die Untervollmacht für Rechtsanwalt O.) auch die vom Schuldner selbst vertretenen Gläubigerinnen an der Abstimmung teilgenommen haben. Gründe, diesen Gläubigerinnen ein Stimmrecht zu versagen, bestehen nicht. Ein solches Stimmverbot lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Schuldner gleichzeitig Geschäftsführer dieser Gesellschaften und damit zweier Gläubigerinnen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob und in welchem Umfang auf die Abstimmung im Rahmen eines Insolvenzplans die Beschränkungen des § 181 BGB gelten. Für eine, jedenfalls entsprechende, Anwendung des § 181 BGB spricht insbesondere § 254a InsO, wonach die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten. Andererseits ist anerkannt, dass auf Prozesshandlungen samt Erteilung einer Prozessvollmacht die Insichgeschäftsbeschränkungen des § 181 BGB nicht anwendbar sind, da diese kein bürgerliches Rechtsgeschäft darstellen (BeckOGK/Fröhler, Stand 01.07.2020, § 181 BGB Rn. 278). Aus § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 1531 GA) der vom Schuldner vertretenen Gläubigerin H. GmbH/X. GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und der ergänzenden Vollmachtsurkunde (Bl. 1534 f. GA) ergibt sich eindeutig, dass der Schuldner von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Entsprechendes ergibt sich für die N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) aus der Generalhandlungsvollmacht (Bl. 1526 GA), die ebenfalls die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält. Selbst wenn man also die Beschränkungen des § 181 BGB auf die Abstimmung im Insolvenzplanverfahren für jedenfalls entsprechend anwendbar halten würde, hätte der Schuldner auf beiden Seiten auftreten und auch Herrn Rechtsanwalt O. Terminvollmacht erteilen dürfen. Ein Stimmrechtsausschluss ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere rechtfertigt der Gedanke der Interessenkollision, der im Einzelfall in Gläubigerversammlungen oder Gläubigerausschusssitzungen zu einem Stimmrechtsausschluss führen kann, vorliegend keinen Ausschluss des Stimmrechts. Denn in den insoweit diskutierten Konstellationen geht es in aller Regel darum, dem ausgeschlossenen Gläubiger besondere Rechte zuzuweisen, etwa mit diesem einen Kaufvertrag zu schließen oder gegen einen einzelnen Gläubiger vorzugehen, etwa einen Prozess gegen diesen zu führen (vgl. Karsten Schmidt/Jungmann, Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016, § 76 Rn. 16). Um solche Konstellationen geht es bei der Abstimmung über den vorliegenden Plan allerdings nicht. Vielmehr geht es um die Gestaltung der Rechte des Schuldners gegenüber der Gläubigergemeinschaft. Es wäre im Gegenteil eine unzulässige Bescheidung der Gläubigerrechte der Gläubigerinnen H. GmbH/X. GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26), wenn Sie an der Abstimmung nicht teilnehmen könnten. Da der Schuldner alleiniger Geschäftsführer ist, wäre es den Gläubigerinnen letztlich nicht möglich, überhaupt ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen. Soweit das Finanzamt rügt, der Schuldner sei quasi "Richter in eigener Sache", weil er wirtschaftlich auch auf Seiten zweier Gläubigerinnen stehe, so hat sich bereits nicht ergeben, dass der Schuldner wirtschaftlich an den Gläubigerinnen H. GmbH/X. GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) noch beteiligt ist. Allerdings würde der Einwand ohnehin nicht greifen. Der gesetzlich angeordnete Nachrang in besonderen Konstellationen der wirtschaftlichen Betroffenheit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und die anfechtungsrechtliche Beweislastregelung bei Beteiligung eines Geschäftsführers (§ 133 Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO) zeigen, dass der Gesetzgeber die Problematik der wirtschaftlichen Identität von Gläubiger und Schuldner durchaus gesehen und ausdifferenziert geregelt hat. Über diese Spezialfälle hinaus hat der Gesetzgeber offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, die Forderungen nahestehender Personen grundsätzlich anders zu behandeln als die eines beliebigen Dritten. Insbesondere einen Stimmrechtsausschluss für nahestehende Personen hat der Gesetzgeber offensichtlich gerade nicht als veranlasst angesehen, im Gegenteil: Vielmehr ist es so, dass die Forderungen der Gläubigerinnen H. GmbH/X.GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) kraft Gesetzes den gleichen Rang des § 38 InsO haben, wie alle anderen Forderungen. Eine Rechtfertigung, ihnen nur aus dem alleinigen Umstand, dass der Schuldner gleichzeitig ihr Geschäftsführer ist und sie deshalb nahestehende Personen i.S.d. § 138 InsO sind, bei einer Abstimmung über Einschnitte in seine Rechte kein Stimmrecht zuzubilligen, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Rüge des Finanzamts, dass der Schuldner nicht für die Gläubigerin auftreten dürfte, der Vorwurf der Manipulation oder unberechtigten Geltendmachung einer Forderung mitschwingen sollte, kann das Finanzamt damit ebenfalls nicht gehört werden. Solche Einwendungen hätte das Finanzamt im Rahmen der Forderungsfeststellung erheben können und müssen, § 178 Abs. 1 S. 1 InsO. Da die Forderungen aber ohne entsprechende Einwendungen festgestellt wurden, ist von der Berechtigung der Forderungen in voller Höhe auszugehen. Der vom Finanzamt gestellte Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, ist unbegründet (§ 251 InsO i.d.F. bis 28.02.2012). Das Finanzamt, bzw. das Land NRW, vertreten durch das Finanzamt, wird durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt, als es ohne einen Plan stünde. Soweit das Finanzamt der Auffassung ist, es werde bereits deshalb schlechter gestellt, weil der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung beantragt habe und ihm (dem Finanzamt) durch die im Plan vorgesehene Restschuldbefreiung die Möglichkeit genommen werde, nach Aufhebung des Verfahrens weiter seine Forderung zu vollstrecken, greift dieser Einwand nicht. Es ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Insolvenzplan auch dann eine Restschuldbefreiung vorsehen kann, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO gestellt hat (LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 - 326 T 40/17, ZIP 2018, 389 ff.). Dem folgt das Gericht. Bereits § 227 InsO zeigt, dass im Insolvenzplan autonom und unabhängig von den §§ 287 ff. InsO eine Restschuldbefreiung vorgesehen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Finanzamt durch die mit dem Plan erlangte Restschuldbefreiung um Vollstreckungsmöglichkeiten gebracht wird, die es schneller und besser nutzen könnte als andere Gläubiger. Insbesondere verfängt das Argument des Finanzamtes, es könne als erster Gläubiger vollstrecken und sich deshalb den gesamten pfändbaren Betrag sichern, nicht. Denn nach § 201 Abs. 2 InsO gilt der Tabellenauszug als Titel für alle Gläubiger. Auch das Finanzamt kann nur aus dem Tabellenauszug vollstrecken und nicht etwa bereits aus dem Feststellungsbescheid (Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, § 201 InsO Rn. 27). Damit haben alle anderen Gläubiger die gleiche Möglichkeit unverzüglich nach Aufhebung zu vollstrecken, wie das Finanzamt. Dies würde sogar für die Gläubigerinnen H. GmbH/X. GmbH (Gläubigerin lfd. Nr. 21) und N. GmbH & Co. KG und Y. (Gläubigerin Rang 0/Lfd. Nr. 26) gelten. Hinzu kommt, dass der Schuldner jederzeit die Möglichkeit hat, nach Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens ein neues Insolvenzverfahren, diesmal mit Restschuldbefreiung, zu beantragen. Das pfändbare Einkommen würde damit wiederum erneut allen Gläubiger gleichmäßig zukommen. Das pfändbare Einkommen des Schuldners ist mit ca. 200 EUR (so der Plan, Bl. 1452 GA) bzw. 207,28 EUR (so die Ausführungen des Finanzamtes, Bl. 1515 GA) allerdings ist derart gering, dass die Gläubiger und damit auch das Finanzamt mit dem zur Verfügung gestellten Einmalbetrag von 50.000 EUR deutlich mehr erhalten, also sie in einem neuen Verfahren erhalten würden, zumal da für ab dem 01.10.2020 beantragte Verfahren voraussichtlich nur noch 3 Jahre bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu Grunde zu legen sind (vgl. RegE vom 01.07.2020 eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens). Auch die vom Finanzamt behauptete Verletzung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass diese einen Versagungstatbestand nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründet hätte, wenn der Schuldner denn Restschuldbefreiung beantragt hätte. Auf diesen hypothetischen Kausalverlauf kann hingegen nicht abgestellt werden. Denn wenn man zulässt, dass der Schuldner auch ohne Antrag auf Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO über einen Insolvenzplan Restschuldbefreiung nach §§ 227, 254 Abs. 2 InsO erlangen kann, dann haben sich die Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung nur nach diesen Regeln zu richten. Im Rahmen des Planverfahrens und der dortigen Regelungen zur Restschuldbefreiung kann aber nicht auf die Sonderregelungen der §§ 286 ff. InsO, insb. auch auf § 290 InsO zurückgegriffen werden. Es würde eine unzulässige Vermengung gänzlich unterschiedlicher Verfahren bedeuten. Außerhalb der §§ 286 ff. InsO, ist eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten über §§ 97 ff. InsO durchzusetzen, ggf. auch strafrechtlich sanktioniert. Der Schuldner kann und muss aber nicht damit rechnen, dass ihm eine durch Insolvenzplan gewährte Restschuldbefreiung nach den §§ 290 ff. InsO versagt wird. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei den Versagungsgründen um eng auszulegende Tatbestände handelt, die grundsätzlich nicht analogiefähig sind. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschl. v. 22.05.2003 - IX ZB 456/02, NZI 2003, 449 ff.; vgl. Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, § 290 InsO Rn. 3). Wenn bereits innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens nach den §§ 286 ff. InsO Analogien und Erweiterungen der Versagungstatbestände unzulässig sind, dann muss dies erst recht für eine Übertragung der Tatbestände in ein anderes Verfahren, nämlich das Insolvenzplanverfahren, gelten. Man kann auch nicht einfach unterstellen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt worden wäre, wenn er denn einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Denn man könnte für diesen hypothetischen Fall auch umgekehrt darüber spekulieren, ob der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen wäre, grade weil in diesem Fall eine weitergehende Sanktion gedroht hätte. Die Wege zur Restschuldbefreiung über §§ 286 ff. InsO und über den Insolvenzplan nach §§ 227, 254 Abs. 2 InsO sind strukturell unterschiedlich und völlig unabhängig voneinander zu sehen, sodass die Voraussetzungen der Verfahren nicht vermengt werden dürfen. Der strukturelle Unterschied der Verfahren zeigt sich nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Behandlung von Deliktforderungen, die über einen Insolvenzplan, nicht aber über die §§ 286 ff. InsO, einer Restschuldbefreiung zugänglich sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss, durch den die Berichtigung des Insolvenzplans bestätigt oder versagt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin/dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin/an dem Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gem. §§ 253 Abs. 1; 4 InsO, § 569 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Köln, 16.09.2020 Amtsgericht Richter am Amtsgericht