Beschluss
326 T 40/17
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0115.326T40.17.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung des Plans zu überprüfen oder gar zu verbessern. Nicht das Gericht entscheidet über die Durchführung des Plans, sondern die Gläubigergemeinschaft. Durch die Vorprüfung soll die Willensbildung nicht beeinträchtigt werden, sondern es Verfahrensverzögerungen und Kosten vermieden werden.(Rn.34)
2. Die Zulässigkeit eines Insolvenzplans setzt nicht die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens voraus. Die Zurückweisung eines Insolvenzplans kann nicht auf das Fehlen eines derartigen Antrags gestützt werden.(Rn.51)
3. Nicht die Würdigung des Verhaltens des Schuldners durch das Gericht ist maßgeblich für die Durchführung des Insolvenzplans, sondern dessen gütliche Einigung mit den Gläubigern.(Rn.52)
4. Mit der Gläubigerautonomie nicht zu vereinbaren ist das Rechtsverständnis des Insolvenzgerichts, das den Gläubigern - aus Schutz vor ihrer eigenen etwaigen Unwissenheit oder Unerfahrenheit - eine Entscheidung über das Quotenangebot eines Insolvenzplans gar nicht erst ermöglichen will, sondern die eigene wirtschaftliche Prognose über etwaige zukünftige Vollstreckungschancen für vorrangig hält,(Rn.56)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 08.06.2017 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017, Aktenz.: 67c IN 164/15, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung des Plans zu überprüfen oder gar zu verbessern. Nicht das Gericht entscheidet über die Durchführung des Plans, sondern die Gläubigergemeinschaft. Durch die Vorprüfung soll die Willensbildung nicht beeinträchtigt werden, sondern es Verfahrensverzögerungen und Kosten vermieden werden.(Rn.34) 2. Die Zulässigkeit eines Insolvenzplans setzt nicht die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens voraus. Die Zurückweisung eines Insolvenzplans kann nicht auf das Fehlen eines derartigen Antrags gestützt werden.(Rn.51) 3. Nicht die Würdigung des Verhaltens des Schuldners durch das Gericht ist maßgeblich für die Durchführung des Insolvenzplans, sondern dessen gütliche Einigung mit den Gläubigern.(Rn.52) 4. Mit der Gläubigerautonomie nicht zu vereinbaren ist das Rechtsverständnis des Insolvenzgerichts, das den Gläubigern - aus Schutz vor ihrer eigenen etwaigen Unwissenheit oder Unerfahrenheit - eine Entscheidung über das Quotenangebot eines Insolvenzplans gar nicht erst ermöglichen will, sondern die eigene wirtschaftliche Prognose über etwaige zukünftige Vollstreckungschancen für vorrangig hält,(Rn.56) Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 08.06.2017 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017, Aktenz.: 67c IN 164/15, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die BKK P. stellte am 23.04.2015 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dem 37-jährigen Schuldner wurde mit Schreiben vom 28.04.2017, zugestellt am 04.05.15, rechtliches Gehör gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stelle und dass nach Ablauf der richterlich gesetzten Frist von 3 Wochen die Stellung eines Antrages auf Restschuldbefreiung unzulässig sei. Der Schuldner reagierte nicht. Mit Beschluss vom 19.05.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. C. D. zwecks Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 5 InsO zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Schuldner durch das Gericht zur Verfahrensmitwirkung aufgefordert. Der Erlass eines Haftbefehls wurde angedroht. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen wurde am 23.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Rechtsanwalt Dr. D. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.06.2015 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren aufzuheben, da er „den Insolvenzgläubiger befriedigt“ habe. Mit Schreiben vom 26.06.2015, bei Gericht eingegangen am 06.07.15, teilte die BKK P. mit, dass der Schuldner die Forderung am 25.06.2015 ausgeglichen habe und das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Das Gericht wies auf das bereits eröffnete Verfahren hin. Der an die BKK P. gezahlte Betrag wurde zur Masse gezogen. In Bezug auf Zahlungen an andere Gläubiger vor Insolvenzeröffnung erklärte der Schuldner, sich nicht mehr erinnern zu können und keine Belege zu haben. Der Schuldner legte ein ärztliches Attest über eine psychische Erkrankung seit dem Jahr 2014 und eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit vor. Am 23.02.2016 reichte der Insolvenzverwalter die Schlussunterlagen ein. Er wies darauf hin, dass für einen gekündigten Genossenschaftsanteil noch eine Nachtragsverteilung erforderlich werden würde, sobald dieser Betrag im Juni 2017 ausgekehrt werde. Er stellte für die Gläubiger eine Insolvenzquote von ca. 3,3% in Aussicht. Mit Schreiben vom 30.03.2016 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Onkel des Schuldners wolle zur Finanzierung eines Insolvenzplanes eine Geldsumme zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte das Gericht mit, keine Bedenken zu haben, das Verfahren zur Vermeidung einer Nachtragsverteilung über die Auskehr des Genossenschaftsanteils noch um ein Jahr zu verfristen. Mit Schreiben vom 15.04.2016 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Schuldner habe erklärt, durch das Planverfahren die Restschuldbefreiung erreichen zu wollen. Der Insolvenzverwalter bat darum, noch keinen Schlusstermin anzuberaumen, da er die Gläubiger anschreiben wolle, um die Chancen eines Insolvenzplans zu sondieren. Auch wolle er auf eine Ablösung des Genossenschaftsanteils durch die Schuldnerseite drängen, um eine baldige Gläubigerbefriedigung zu erreichen. Die zusätzliche Zahlung zur Masse könne die Gläubigerquote erhöhen. Mit Schreiben vom 24.03.2017 reichte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan bei Gericht ein (Bl. 3 ff. Insolvenzplanakte). Er wies darauf hin, dass die Gläubiger angesichts einer nun in Aussicht stehenden Quote von 20%, aufgrund einer Drittzahlung von 9.000€, mehrheitlich ihre Zustimmung avisiert hätten. Mit Schreiben vom 31.03.2017 regte das Insolvenzgericht beim Insolvenzverwalter die Rücknahme des Insolvenzplanes an, da der Zurückweisungsgrund des § 231 I Nr.2 InsO gegeben sei. Das Gericht führte aus, ein Insolvenzplanverfahren setze in der Regel voraus, dass der Schuldner einen Eigenantrag mit Restschuldbefreiungsantrag gestellt habe. Anderenfalls stünden sich die Gläubiger im Regelverfahren besser als im Insolvenzplanverfahren, da die Gläubigerforderungen 30 Jahre vollstreckbar erhalten blieben, was werthaltiger sei als sich auf eine Plan-Quote einzulassen. Auch sei die Gruppenbildung des hier vorgelegten Planes zu beanstanden, da die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit hätten, einen Antrag nach § 302 InsO zu stellen und somit in eine gesonderte Gruppe einzustellen seien. Schließlich sei die Frage der Versteuerung des Sanierungsgewinnes im Plan nicht ausreichend erläutert und erklärt. Mit Schreiben vom 18.04.2017 gewährte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter ferner rechtliches Gehör zu seiner geplanten Entlassung. Da der Insolvenzverwalter die Umsetzung des Insolvenzplanes trotz Schlussreife des Verfahrens verfolge, obwohl der Schuldner anwaltlich vertreten sei, lege dies die Annahme nahe, der Insolvenzverwalter stehe im Lager des Schuldners, der seinerseits aber das Verfahren in der Vergangenheit unredlich mit Nichtmitwirkung bekämpft habe. Der Einsatz des Insolvenzverwalters für den Plan verstoße gegen seine Neutralitätspflicht und das für ihn zu beachtende Gebot der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Mit Schreiben vom 13.04.17, eingegangen bei Gericht am 18.04.17, nahm der Insolvenzverwalter den ursprünglichen Plan zurück und reichte einen neuen, nachgebesserten Plan ein (Bl. 24 ff. Insolvenzplanakte), in dem bei der Vergleichsrechnung darauf hingewiesen wurde, dass auf der derzeitigen Erkenntnislage mit einer weitergehenden Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger in den nächsten 30 Jahren nicht gerechnet werden könne. Eine Prognose über 30 Jahre sei nicht erstellbar. Allenfalls könne man auf die derzeitige Erkenntnislage für die Prognose abstellen, die hier aber eine Erwerbsunfähigkeit wegen der Erkrankung des Schuldners ergebe. Der Insolvenzverwalter führte aus, eine Gruppeneinteilung sei nicht erforderlich, da eine Restschuldbefreiung nicht beantragt worden sei und damit alle Gläubiger gleich stünden, auch die mit einer Antragsmöglichkeit nach § 302 InsO. Minderheitengläubiger seien über § 251 I InsO ausreichend geschützt. Im vorliegenden Plan wirke sich die Versteuerung von Sanierungsgewinnen nicht aus und sei daher nicht erläuterungsbedürftig. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners (Döner-Imbiss) sei von diesem 2014 aufgegeben worden. Die Gläubiger hätten sich in den Vorgesprächen mehrheitlich für die sichere Quote von 20% und gegen die 30jährige Vollstreckungschance ausgesprochen. Der Plan könne daher im Interesse der Mehrheit der Gläubiger nicht zurückgenommen werden. Am 21.04.2017 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein. Er errechnete, dass die Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren mit einer Quote von 2,75% rechnen könnten. Mit Beschluss vom 24.05.17, dem Verwalter zugestellt am 30.05.17, wies das Insolvenzgericht den Insolvenzplan vom 13.04.2017 als unzulässig zurück. Dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis. Da eine Unternehmenssanierung nicht in Frage stehe, wolle der hier unredlich agierende Schuldner lediglich über den Plan nachträglich (durch die „Hintertür“) seine Restschuldbefreiung erreichen, die er zuvor trotz umfassender gerichtlicher Belehrung nicht beantragt habe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sei zwingende Voraussetzung eines Insolvenzplanverfahrens, es sei denn, der Plan sehe seinerseits eine Weiterhaftung des Schuldners vor bzw. eine Vollbefriedigung der Gläubiger einschließlich etwaiger Nachzügler. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die §§ 255, 254b InsO zu beachten blieben. Auch müsse der Schuldner im Falle einer Planbestätigung seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen, ansonsten wäre der Plan als unzulässig zurückzuweisen. Hieraus werde deutlich, dass ein Insolvenzplan einen Restschuldbefreiungsantrag im Vorfeld voraussetze. Um sein Widerspruchsrecht nach § 247 InsO ausüben zu können, müsse dem Schuldner die Abwägung möglich sein, wie er ohne Plan durch die Restschuldbefreiungsmöglichkeit stehe. Auch dies mache deutlich, dass ein Restschuldbefreiungsantrag erforderliche Voraussetzung eines Insolvenzplanes sei. Auch der nach § 220 InsO erforderliche ökonomische Vergleich setze einen Restschuldbefreiungsantrag voraus. Der BGH habe bereits entschieden, dass ein isolierter (nachträglicher) Restschuldbefreiungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei. Dann müsse aber auch die Erlangung der Restschuldbefreiung durch einen Insolvenzplan ausgeschlossen werden, wenn zu Verfahrensbeginn die Restschuldbefreiung bewusst nicht beantragt wurde. Der Plan weise auch Mängel im Sinne des § 231 InsO auf. Der Schuldner müsse im Rahmen der Vergleichsrechnung darlegen, dass er seine Gläubiger mindestens so stelle, wie sie im Verlauf bzw. nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens stünden. Der Plan müsse die zukünftigen Ausbildungs- und Erwerbschancen des Schuldners darlegen, was der hier vorgelegte Plan nicht erfülle. Eine Festschreibung der aktuellen Erkenntnisse über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners bei Planvorlage für die nachfolgenden 30 Jahre sei nicht statthaft. Der Schuldner habe mehrere Jahre erfolgreich einen Imbiss geführt. Seine Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit könne sich bessern. Gläubiger mit Forderungen im Sinne des § 302 InsO müssten die Möglichkeit haben, in eine gesonderte Gruppe im Planverfahren mit höherer Befriedigungsquote eingeordnet zu werden. Der Plan enthalte ferner keine ausreichende Bescheinigung, dass die angekündigten Drittmittel tatsächlich angewiesen worden seien und zur Verfügung stünden. Schließlich weise er keine Lösung für den Fall der Meldung von Nachzügler-Gläubigern auf. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 40 ff. der Insolvenzplanakte verwiesen. Das Gericht führte den Schlusstermin am 07.06.2017 durch. Hinsichtlich der Tagesordnung wird auf Bl. 204 d.A. ergänzend verwiesen. Gegen den Plan-Zurückweisungsbeschluss legte der Insolvenzverwalter am 08.06.2017 sofortige Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass die Gläubiger dem Planentwurf mehrheitlich ihre Zustimmung erteilt hätten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine einvernehmliche Regelung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu verhindern. Die Rechtsauffassung des Gerichts verletzte die Gläubigerautonomie im Insolvenzplanverfahren. Diese müsse auch gelten, wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt habe. Der Insolvenzverwalter habe ein originäres, nicht vom Schuldner abgeleitetes Recht auf Vorlage eines Insolvenzplans. Da er kein eigenes Rechtsbegehren verfolge, könne ein Rechtschutzbedürfnis nicht maßgeblich sein. Der Umstand, dass in einem Verfahren ohne vorherigen Restschuldbefreiungsantrag bestimmte Sachverhalte vom Plan nicht zu regeln seien, spreche nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit, auch in diesen Verfahren einen Insolvenzplan zur Abstimmung vorzulegen. Das Gericht könne den Gläubigern nicht die Möglichkeit auf - zB auch eine 98% - Befriedigungsquote durch das Planverfahren verwehren und auf die 30jährige Vollstreckungsmöglichkeit verweisen, nur weil der Schuldner zu Verfahrensbeginn keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt habe. Ob die durch den Plan angebotene Quote den Gläubigern genüge, um auf Vollstreckungsaussichten zu verzichten, hätten die Gläubiger autonom zu entscheiden, nicht das Gericht, in dem es den Plan schon nicht zur Abstimmung zulasse. Zumal eine verlässliche Beurteilung der Vollstreckungschancen bei einem psychisch erkrankten, seit längerem arbeitsunfähigen Schuldner mit Hochschulabschluss aber ohne Berufsausbildung – wie hier - schwer zu treffen sei. Die Risikoabwägung stehe den Gläubigern zu. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen, der mit dem Planverfahren eine einvernehmliche Regelung der Situation zwischen Gläubigern und Schuldner ermöglichen wolle. Zwar stehe am Ende eines Planverfahrens üblicher Weise auch die Restschuldbefreiung. Dennoch weisen Regel- und Planverfahren gerechtfertigte Unterschiede auf. Ohne einvernehmliche Einigung auf einen Insolvenzplan habe der Schuldner nur eine Chance auf Restschuldbefreiung gegen den Willen der Gläubiger, wenn er sich redlich verhalte. Im Falle eines Planverfahrens könne er die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten hingegen nur mit Zustimmung der Gläubigermehrheit erlangen, ohne diese Zustimmung aber trotz Redlichkeit nicht. Auf die Frage, ob er zu Beginn in redlicher Weise einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat oder nicht, komme es somit im Planverfahren nicht maßgeblich an. Dies habe der Gesetzgeber bereits im Rahmen der Neugestaltung der Vergleichsordnung so gesehen. Die Situation sei mit einem sog. „isolierten Restschuldbefreiungsantrag“, der eine Restschuldbefreiung ohne gütliche Einigung mit den Gläubigern nachträglich noch ermöglichen wolle, nicht vergleichbar. Der Treuhänder habe den Eingang der Drittmittel auf seinem Konto bestätigt. Der Kontoauszug sei als Anhang zum Plan eingereicht. Der Plan gewähre den Gläubigern eine Quote von 20%, keine Befriedigung aus einem fixen, begrenzten Betrag. Diese Quote gelte damit ggf. auch für Nachzügler-Gläubiger, die angesichts der Geschäftsaufgabe des Schuldners bereits im Februar 2014 jedoch kaum zu erwarten seien. Ausführungen zur fehlenden Berufsausbildung des Schuldners hätten ergänzt werden können. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Gläubigerstellungnahmen zum Plan vor der Vorprüfung des Gerichts nach § 231 InsO hätten keine rechtliche Relevanz, könnten daher, müssten aber vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Gläubiger würden die Reichweite von Insolvenzplanregelungen häufig nicht übersehen, deshalb gebe es ein formalisiertes Planprüfungsverfahren im Vorhinein zu ihrem Schutz. Hier sei der Insolvenzverwalter nicht von den Gläubigern beauftragt worden, einen Plan zu entwerfen. Er habe eigenmächtig Verhandlungen mit der Schuldnerseite zur Einwerbung von Drittmitteln geführt. Er habe sich zum Interessenvertreter des Schuldners gemacht. Diesem nutze der Plan weit mehr als den Gläubigern. Diese hätten lediglich im Falle eines zulässigen Plans ein Recht auf autonome Entscheidung. Dem Gericht obliege die sorgfältige Zulässigkeitsprüfung, da im Termin erfahrungsgemäß wenige Gläubiger vertreten seien und der Schuldner mit ihm zugetanen Schuldner den Plan „durchstimmen lassen könne“. Pläne, die Gläubiger gesetzlich nicht tolerabel benachteiligen, seien vom Gericht durch die Prüfung daher im Vorfeld auszufiltern. Der gesetzgeberische Wille im Rahmen der nicht weiter verfolgten Vergleichsordnung sei nicht auf allgemeine Insolvenzpläne übertragbar. Die Gesetzesmaterialien würden zwar für das Planverfahren eine Restschuldbefreiung des Schuldners unter anderen Voraussetzungen ermöglichen als im Regelverfahren. Der Gesetzgeber habe aber an keiner Stelle gesagt, der Schuldner, der im Regelverfahren gar keine Restschuldbefreiung anstrebe, könne dies nun im Planverfahren nachholen. Der Treuhänder habe das Geld ausweislich des Überweisungsbeleges auf sein allgemeines Fremdgeldkonto erhalten. Der Treubeschlag sei damit untergegangen. Die Auszahlungsanweisung des Treuhandvertrages bestehe nur zugunsten des Beschwerdeführers, nicht allgemein zugunsten des Insolvenzverwalters des schuldnerischen Vermögens. Für Nachzügler-Gläubiger sehe der Plan keine Gelder vor. Hinsichtlich der Einzelheiten im Sach- und Rechtsvortrag wird auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Zurückweisungsbeschluss bezüglich des vorgelegten Insolvenzplanes ist zulässig, § 231 III InsO. Sie ist auch begründet. Das Insolvenzgericht kann einen vorgelegten Insolvenzplan bereits vor einer Erörterung der Gläubiger gemäß § 231 I Ziffer 1 InsO zurückweisen, sofern der Plan Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet und der Mangel nicht binnen angemessener Frist vom Vorlegenden behoben werden kann. Diese gerichtliche Vorprüfung soll vermeiden, dass Pläne, die die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, ein Verfahren verzögern. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren (BGH 07.05.15, NZI 2015, 697; Grote, ZInsO 2017, 1376 ff.). Insoweit entscheidet nicht das Gericht über die Durchführung des Insolvenzplans, sondern die Gläubigergemeinschaft (vgl. Uhlenbruck, Lüer/Streit, InsR, 14. Aufl., § 231 Rn 1 + 3.) Das Gericht soll die Willensbildung der Gläubiger durch die Vorprüfung nicht beeinträchtigen, sondern nur Verfahrensverzögerungen und Kosten vermeiden (Madaus, NZI 2017, 698). Die gesetzlich genannten Voraussetzungen für eine Planzurückweisung nach § 231 I Ziffer 1 InsO sind vorliegend nicht erfüllt. Die Zurückweisung des Plans durch das Insolvenzgericht als unzulässig erfolgte somit ohne gesetzliche Rechtsgrundlage und war aufzuheben. Zwar ist der derzeit vorliegende Plan inhaltlich an einigen Stellen zu beanstanden, diese Mängel sind jedoch binnen angemessener Frist durch Planergänzungen zu beheben (A.). Ein Mangel des Plans ist - entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts - ferner nicht darin zu sehen, dass der Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (B.). A. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Insolvenzplan weist zwar wenige inhaltliche Mängel im Sinne des § 231 I Ziffer 1 InsO auf, die jedoch behebbar sind und eine Planzurückweisung somit nicht rechtfertigen. 1. Nicht zu beanstanden ist unter Beachtung des § 220 InsO die Gruppenbildung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Insolvenzplans. Grundsätzlich sind sog. Ein-Gruppen-Pläne zulässig (Schmidt (Hrsg.)/ Thies, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (HK InsR), 6. Aufl. § 220 InsO Rn 4). Strategischer Erwägungen bei der Gruppenbildung sind ebenfalls zulässig (Schmidt (Hrsg.) Thies, HK InsR, § 220 Rn 3). Da im vorliegenden Fall für alle Gläubiger die Restschuldbefreiung mangels eines entsprechenden Antrages des Schuldners nicht greift, ist hier insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Bildung einer Gruppe nach § 302 InsO unterlassen wurde. Mangels ungleicher Vollstreckungschancen der Gläubiger im Falle einer Beendigung im Regelinsolvenzverfahren, war insoweit eine Differenzierung der Gläubiger auch im Plan nicht geboten. 2. Auch die Angaben des Insolvenzplans zu den Drittelmitteln sind ausreichend im Sinne des § 230 III InsO. Dem Plan war der zugrundeliegende Treuhandvertrag ebenso beigefügt, wie der Kontoauszug, der den Eingang des Geldes mit konkreter Benennung der Zweckbestimmung beim Treuhänder bestätigt. Dass der Treuhandvertrag die Auskehrung an den Beschwerdeführer bestimmt, ist unschädlich, da der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des hiesigen Schuldners als Empfänger bezeichnet wird. Im Falle eines Insolvenzverwalterwechsels wäre die Regelung somit nach ihrem Sinn und Zweck sachdienlich und unzweifelhaft auslegbar. Im Übrigen könnte dies auch zeitnah noch vor Erörterung des Insolvenzplanes nachgebessert werden, so dass allenfalls von einem behebbaren Mangel ausgegangen werden könnte, der eine Planzurückweisung aber nicht rechtfertigt. 3. Die in dem Plan zu findende Vergleichsrechnung ist allerdings mangelhaft. Auch insoweit ist jedoch eine zeitnahe Ergänzung und damit eine Behebbarkeit des Mangels unzweifelhaft anzunehmen und eine Planzurückweisung nicht gerechtfertigt. a) Zu beachten ist bei der Prüfung der Vergleichsrechnung des Plans allerdings, dass dem Insolvenzgericht im Rahmen des § 231 InsO nur die Beurteilung zusteht, ob die Planangaben zur Vergleichsrechnung vollständig und bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Ansprüche (vgl. hierzu LG Hamburg 326 T 10/17) zutreffend wiedergegeben sind, nicht ob diese Daten vom Planersteller wirtschaftlich richtig bewertet wurden (wohl ebenso Madaus, NZI 2017, 700). Das Gericht hat lediglich sicherzustellen, dass die Angaben, die die wirtschaftliche Bewertung ermöglichen, vollständig im Plan für den Gläubiger erkennbar enthalten, rechtlich zutreffend wiedergegeben und mathematisch korrekt berechnet worden sind. Die wirtschaftliche Bewertung (zB ihrer voraussichtlichen Durchsetzungschance o.ä.) ist im Rahmen der vom Gericht zu achtenden Gläubigerautonomie (s.o.) sodann allein den Gläubigern vorbehalten. Entgegen der Auffassung des hiesigen Insolvenzgerichts ist das Gericht zu einer eigenen wirtschaftlichen Bewertung der Vergleichsrechnung erst befugt, wenn es nach § 245 I Nr. 1, InsO bzw. § 251 I Nr. 2 InsO im Rahmen des Minderheitenschutzes zu einer Entscheidung berufen wird (ebenso Madaus, aaO). b) Da das Gericht die wirtschaftliche Bewertung der Vergleichsrechnung im Plan somit nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf, kann von ihm erst recht nicht – wie hier aber geschehen - von vornherein unterstellt werden, dass Vollstreckungschancen über 30 Jahre für die Gläubiger immer günstiger sein werden, als eine Insolvenzplanquote. Wäre dies zutreffend, dürften „Attributsgläubiger“ iSd § 302 InsO einem Insolvenzplan nie die Zustimmung erteilen. Eine 100%ige Durchsetzbarkeit von Forderungen binnen 30 Jahren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber nicht einfach anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Chancen-/Risikoabwägung in Bezug auf Vollstreckungskosten, Inflation u.ä. einerseits und Vollstreckungsaussichten andererseits, bedingt durch Erwerbschancen, Ausbildungsverbesserung, Krankheitsneigung, Alter des Schuldners etc.. Diese Abwägung gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines am Geschäftsverkehr teilnehmenden Forderungsgläubigers. Sie bedarf nicht der besonderen Sachkenntnis eines Insolvenzgerichts, die es erfordert, diese Abwägung dem Gläubiger abzunehmen, um ihn so vor Irrtümern zu schützen. Auch ob der Gläubiger eine etwaige „Fixumbestimmung“ (Annahme eines unveränderten Istzustandes auch für die Zukunft) für eine überzeugende Zukunftsprognose halten will, kann er eigenverantwortlich entscheiden. c) Dem Insolvenzgericht ist im vorliegenden Fall allerdings einzuräumen, dass hier die maßgeblichen Angaben für die Vergleichsrechnung des Insolvenzplans unvollständig sind. Zwar ist dem Plan die Erkrankung des Schuldners durch das beigefügte ärztliche Attest, dessen derzeitige Erwerbsunfähigkeit und das Fehlen eines Restschuldbefreiungsantrages mit der Folge einer 30-jähriger Vollstreckungsmöglichkeit zu entnehmen. Auch die Möglichkeit für die Befriedigungsprognose auf die Fixumbestimmung abzustellen und bestehende Zweifel an deren Verlässlichkeit werden im Plan für den Gläubiger verständlich erörtert. Ebenso gibt es einen Hinweis auf den Minderheitenschutz nach § 251 I InsO und das damit einhergehende Risiko der Darlegungslasten. Für die Gläubiger von Bedeutung für die Beurteilung der Frage einer zukünftigen Vollstreckungschance ist aber ferner die Information über das Alters des Schuldners, seiner Schulausbildung, seine (hier fehlende) Berufsausbildung und seine bisherige Erwerbstätigkeit und Erfahrung am Arbeitsmarkt. Diese Angaben fehlen im hier vorgelegten Insolvenzplan. Sie dürften den Gläubigern allerdings aus den bereits im Verfahren vom Insolvenzverwalter erstellten Zwischenberichten ohnehin bekannt sein. Sie sind aber jedenfalls ohne weiteres bis zur Planerörterung ergänzbar. Ihr Fehlen ist damit kein Zurückweisungsgrund im Sinne des § 231 InsO. 4. Zu Recht beanstandet das Insolvenzgericht allerdings, dass der Insolvenzplan keine Erläuterungen zu den gesetzlichen „Nachzüglerregelungen“ (zB §§ 254b, 259a,b 255 InsO) enthält. Auch insoweit könnte der Plan jedoch zeitnah ergänzt werden. Die Frage, ob insoweit im konkreten Einzelfall ein Risiko besteht, das Nachzügler-Gläubiger auftauchen könnten und damit die Planquote unerreichbar werden könnte, kann der Gläubiger sodann wieder selbst beurteilen und insoweit seine Zustimmung nach seinem eigenen Abwägungsergebnis erteilen oder verweigern. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall keine jahrelange Ratenzahlung des Schuldners an die Gläubiger im Plan vorgesehen ist und das Insolvenzverfahren schon weit fortgeschritten ist, ohne dass sich noch weitere Gläubiger gemeldet hätten, stellt sich hier gerade auch die Frage, ob dieser Punkt ggf. überhaupt als ein erhebliches Risiko vom jeweiligen Gläubiger angesehen würde. Dies kann und muss sich jeder Gläubiger selbst beantworten, sobald ihm die Risiken durch den Plan vollständig dargestellt wurden. Eine Zurückweisung des Plans war somit durch § 231 InsO trotz Vorliegens einiger Mängel nicht gedeckt, da diese zeitnah behebbar waren. B. Die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplans. Auch das Fehlen eines solchen Antrages kann somit die Zurückweisung des Insolvenzplans nicht rechtfertigen (ebenso: Grote, Anm. zum hiesigen Beschluss des Insolvenzgerichts ZInsO, 1376 ff.; Foerste, ZInsO 2017, 2424 ff. Madaus NZI 2017, 697 (für Verbraucherinsolvenzverfahren)) 1. Den Normen der Insolvenzordnung ist eine Bestimmung, wonach ein Insolvenzplan nur vorgelegt werden darf, wenn der Schuldner zuvor einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, nicht zu entnehmen. Maßgeblich für die Durchführung eines Insolvenzplanes ist nicht die Würdigung des Verhaltens des Schuldners durch das Gericht (vgl. Madaus, NZI 2017, 697) sondern dessen gütliche Einigung mit den Gläubigern. 2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass insoweit von dem Gesetzgeber unbewusst eine Regelungslücke geschaffen wurde, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen geboten erscheint. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Insolvenzordnung durchaus schon frühzeitig die Frage, ob nur „würdigen“ Schuldner der Zugang zu einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich mit den Gläubigern gewährt werden soll, gesehen und diskutiert hat, und sich gegen eine solche Sanktionierung unredlicher Schuldner zugunsten der Gläubigerautonomie entschieden hat (vgl. BGH, 10.05.2012, IX ZR 206/11 unter Verweis auf BT-Drs. 12/2443 S. 194). 3. Auch aus der Gesetzeshistorie lässt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber letztendlich doch eine Ausweitung der Prüfungskompetenzen des Insolvenzgerichts im Planverfahren gewollt haben könnte oder inzwischen will. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren im Jahr 2013 bekräftigend zum Ausdruck gebracht, dass er die Gläubigerautonomie nach wie vor für ein erstrebenswertes Ziel der Insolvenzordnung hält, das zu stärken und auszuweiten ist. Damit nicht zu vereinbaren ist das Rechtsverständnis des Insolvenzgerichts im hiesigen Verfahren, das den Gläubigern – aus Schutz vor ihrer eigenen etwaigen Unwissenheit oder Unerfahrenheit – eine Entscheidung über das Quotenangebot eines Insolvenzplans gar nicht erst ermöglichen will, sondern die eigene wirtschaftliche Prognose über etwaige, zukünftige Vollstreckungschancen für vorrangig hält. 4. Auch die Gesetzessystematik gebietet weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege einer sachgerechten Auslegung nach Sinn und Zweck, durch richterliche Rechtsfortbildung die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Insolvenzplanverfahrens anzunehmen. a) Der Wortlaut des § 217 InsO stellt ausdrücklich und unzweifelhaft klar, dass durch das Planverfahren die Haftung des Schuldners nach Verfahrensende, die Verteilung der Masse usw. abweichend von den gesetzlichen Insolvenzvorschriften erfolgen bzw. geregelt werden kann. Mithin ist nach dem Gesetzeswortlaut dieser Norm auch ein Abweichen von dem Regelfall zulässig, die Restschuldbefreiung zu vereinbaren, obwohl der Schuldner zu Verfahrensbeginn keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Ferner sieht § 218 InsO ein Planvorlagerecht des Insolvenzverwalters vor, ohne hierfür weitere Bedingungen zu nennen. Dass dessen originäres Initiativrecht (vgl. Schmidt (Hrsg.) /Thies, Hamburger Kommentar (HK) InsR, 6. Aufl., § 218 Rn 3, Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO, 14. Aufl. § 218 Rn 4) beschränkt sein soll, wenn der Schuldner zu Verfahrensbeginn keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut gerade nicht. b) Soweit das Insolvenzgericht darauf verweist, die Regelungen §§ 255, 254b, 247, 222, 220 InsO würden deutlich machen, dass für ein zulässiges Planverfahren ein Antrag auf Restschuldbefreiung zwingend erforderlich sei, überzeugt dies nicht. aa) Es sind keine überzeugenden Gründe für die Annahme des Insolvenzgerichts ersichtlich, eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung iSd §§ 220 II, 247 InsO sei für die Beteiligten grundsätzlich nicht möglich, wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt habe. Die erforderliche Vergleichsprognose für die Gläubiger erstreckt sich in diesem Fall dann für das Regelverfahren allerdings auf 30 Jahre, nicht auf den kürzeren Zeitraum der Wohlverhaltensphase. Hierdurch wird die Prognose ungewisser. Dennoch kann ein Forderungsinhaber insoweit die Chancen und Risiken für sich abwägen. Forderungsinhaber mit „Attributsstellung“ nach § 302 InsO haben diese langfristige Abwägung im Falle einer Planvorlage immer durchzuführen. Dass der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt hat, ist im Plan somit zwar zwingend anzugeben, weil es für das Ergebnis der Vergleichsrechnung maßgeblich ist, nicht aber weil es eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Insolvenzplans an sich ist. bb) Eine Gruppenbildung im Sinne des § 222 InsO ist auch in Planverfahren ohne Restschuldbefreiungsantrag möglich. Da aber für alle Gläubiger die Restschuldbefreiung nicht greift, ist die Bildung einer Gruppe nach § 302 InsO – anders als üblicher Weise - nicht zwingend erforderlich (s.o.). Dass alle Gläubiger insoweit ausnahmsweise gleichgestellt sind, die Attributsgläubiger insoweit also nicht bessergestellt sind, ist aber nicht erst die Konsequenz des Umstandes, dass nunmehr ein Insolvenzplanverfahren eingeleitet wird, sondern wäre auch ohne Planverfahren der Fall. Eine Berufung auf § 302 InsO liefe auch ohne Insolvenzplan für diese Attributsgläubiger in einem solchen Verfahren insoweit leer, als sie keine Besserstellung gegenüber den Anderen bei der späteren Vollstreckung erreichen könnten. Die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens an sich benachteiligt in einem solchen Fall diese Gläubiger somit nicht gegenüber dem konkreten Regelinsolvenzergebnis. Einen besonderen Schutz dieser Gläubigergruppe kann man in diesen Verfahren somit nicht dadurch erreichen, dass man den Insolvenzplan als unzulässig zurückweist. cc) Ein Risiko für die Durchführbarkeit des Planverfahrens durch Nachzüglergläubiger besteht schließlich immer, auch in den Fällen wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Hat er dies unterlassen, verschlechtert sich die Befriedigungsaussicht des Insolvenzgläubigers durch die mögliche Gläubigerkonkurrenz eher, wenn der Insolvenzplan nicht durchgeführt, sondern das Regelinsolvenzverfahren ohne anschließende Restschuldbefreiung zu Ende geführt wird. Im Falle der Plandurchführung greifen hingegen die Beschränkungsregeln des Gesetzes bei der Durchsetzung der Forderungen für Nachzüglergläubiger. dd) Schließlich greift auch der Verweis des Insolvenzgerichts auf die Entscheidung des BGH ZInsO 2015, 2579 vom 22.10.15 in Bezug auf die grundsätzliche Unzulässigkeit isolierter Restschuldbefreiungsanträge nicht, um die Zurückweisung des Insolvenzplanes bei Fehlen eines solchen Antrages zu rechtfertigen. Für die Annahme einer dahingehenden richterlichen Rechtsfortbildung ist schon mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzes (s.o.) kein Raum. Die Entscheidung befasst sich ferner allein mit der Frage, wie lange ein Schuldner im Falle einer mangelhaften Belehrung durch das Gericht einen Restschuldbefreiungsantrag nachholen kann. Die zugrundeliegende landgerichtliche Entscheidung hat den Insolvenzplan nach dem wiedergegebenen Tatbestand nur bemängelt, aber nicht als unzulässig zurück gewiesen. Es wurde vom Gericht darauf hingewiesen, dass der Plan „zu Unrecht einen Restschuldbefreiungsantrag unterstelle“. Diese Rüge kann auch die sich dadurch ergebende rechtliche bzw. mathematische Unrichtigkeit der Vergleichsrechnung betreffen, nicht zwingend allein die Zulässigkeit des Antrages. So hat sich der BGH in seinen Ausführungen dann auch gerade nicht zu der Frage positioniert, ob der fehlende Antrag ein Grund sein kann, der den Insolvenzplan unzulässig macht. Da der Plan im dortigen Verfahren vom Schuldner selbst zurückgezogen und nachträglich isoliert Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, war dies auch konsequent und in keiner Weise erforderlich. Allein diesen isolierten RSB-Antrag hatte der BGH zu beurteilen und für ausnahmsweise noch zulässig erachtet. Dass der Restschuldbefreiungsantrag zwingende, durch Rechtsfortbildung geschaffene Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplanverfahrens sein soll, ist aus der Entscheidung deshalb in keiner Weise herzuleiten. C. Da somit die Zurückweisung des Insolvenzplans unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt war, war der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017 aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens waren niederzuschlagen, da der Rechtsbehelf des Schuldners erfolgreich war. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob ein Restschuldbefreiungsantrag Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplanverfahrens ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde war daher zum Zwecke der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung zuzulassen.