Beschluss
70g IN 49/21
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0128.70G.IN49.21.00
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Leitsätze
Orientierungssatz:
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter
Leitsätze:
Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird.
Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail.
Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein.
Tenor
kein Tenor
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Orientierungssatz : Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter Leitsätze: Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird. Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail. Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein. kein Tenor I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23.04.2021 wurde auf Grundlage des Gutachtens des am 01.06.2021 bestellten Sachverständigen vom 20.10.2021 auf dessen Empfehlung einer Stichtagseröffnung am 01.11.2021 durch Unterschriftsleistung der Abteilungsrichterin um 11:52 Uhr auf dem für den Feiertag vorbereiteten und mit nach Hause genommenen Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Abschrift des Beschlusses wurde dem Insolvenzverwalter vorab per E-Mail am 02.11.2021 um 09:40 Uhr durch die Abteilungsrichterin übersendet. Mit Schreiben vom 01.11.2021 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner, dass Vermögen aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre. Diese Erklärung hatte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom selben Tage über das elektronische Anwaltspostfach am 02.11.2021 um 15:40 Uhr gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Aufgrund Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin vom 04.11.2021, nach welcher Abschriften des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner und den Verwalter zu übersenden seien, wurde die Beschlussabschrift von der Geschäftsstelle zugleich mit der Veranlassung der Veröffentlichung des Beschlusses am 08.11.2021 (ohne Angabe einer Uhrzeit) in den Postversand gegeben. Am 08.11.2021 ging um 08:52 Uhr die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom selben Tage per Fax beim Amtsgericht Köln ein. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 08.11.2021 um 15:49 Uhr. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte am 11.11.2021. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24.11.2021, über das elektronische Anwaltspostfach am selben Tage eingegangen und mit Schreiben vom 17.01.2022 begründet, begehrt der Schuldner unter Berufung auf die Entscheidung des AG Göttingen vom 01.11.2019, 74 IN 84/19, die Aufhebung des Beschlusses vom 01.11.2021 und die Entscheidung über die Erledigungserklärung vom 08.11.2021, da diese zeitlich vor der erst später am selben Tag erfolgten Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses beim Insolvenzgericht eingegangen sei, der Beschluss demnach zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung noch keine Wirksamkeit entfaltet habe, zumal die Veröffentlichung erst im Laufe des 08.11.2021 durch die Justizbeschäftigte in die Wege geleitet worden sei. II. Die zulässige und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vor der am 11.11.2021 erfolgten Zustellung an den Schuldner bereits am 08.11.2021 erfolgten Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß § 9 InsO i.V.m. § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2013, IX ZB 101/11) fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weshalb eine Abhilfe nicht erfolgen konnte. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung der Antragstellerin am 08.11.2021 war der Eröffnungsbeschluss vom 01.11.2021 (zur Rechtskonformität stichtagsgenauer Eröffnungen zum 01. eines Monats auch an Wochenenden und Feiertagen vgl. Vallender/Undritz-Laroche, 33. Aufl. 2021, Kap. 2, Rn. 61 a.E.) bereits wirksam geworden: Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten in der Stunde der Eröffnung ein (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern der Beschluss nur wirksam geworden ist (BGH, Beschl. v. 04.12.2014, IX ZB 5/14). Für den Zeitpunkt der Wirksamkeit aber ist vorliegend weder auf die Veröffentlichung am 08.11.2021 noch auf die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner am 11.11.2021 abzustellen, da seine Wirksamkeit insbesondere nicht davon abhängt, dass er dem Schuldner zugestellt oder sonst mitgeteilt worden ist (BGH v. 04.12.2014; Urt. v. 19.09.1996, IX ZR 277/95). Auch ist die Veröffentlichung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht von der Veröffentlichung abhängt (BGH v. 19.09.1996). Maßgeblich ist vielmehr allein der Zeitpunkt, der der Hinausgabe des Beschlusses aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts entspricht, mithin der Zeitpunkt, zu dem er das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.08.2017, XI ZR 318/16). Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten (Vallender/Undritz-Laroche, Kap. 2 Rn. 61 a.E.; Uhlenbruck/Zipperer, § 27 InsO, Rn. 10; Graf-Schlicker/Voß/Lienau, § 27 InsO, Rn. 10; Greiner, ZInsO 2017, S. 1076, 1077). Dieser Zeitpunkt war vorliegend der Zeitpunkt des Absendens der E-Mail an den Insolvenzverwalter am 02.11.2021, 09:40 Uhr mit dem Eröffnungsbeschluss im Anhang durch die Abteilungsrichterin, auch wenn jener nicht durch einen Ausdruck der E-Mail in der Akte dokumentiert wurde. Diese Übersendung per E-Mail bezweckte die zeitnahe Bekanntgabe des unterschriebenen Beschlusses an den Insolvenzverwalter, um diesen in die Lage zu versetzen, ggf. erforderliche Erklärungen wie etwa die der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners noch vor einer späteren Zustellung des Beschlusses per Post abzugeben, um wie hier eine Belastung der Insolvenzmasse mit Masseverbindlichkeiten zu verhindern. Dass der Insolvenzverwalter als Verfahrensbeteiligter die E-Mail am 02.11.2021 und damit auch den Eröffnungsbeschluss vom 01.11.2021 erhalten und demnach zur Kenntnis genommen hatte, zeigt die Übersendung der in Erwartung der Stichtagseröffnung auf den 01.11.2021 vorbereiteten Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO unter dem 02.11.2021 um 15:45 Uhr per EGVP an das Insolvenzgericht. Damit aber ist der Eröffnungsbeschluss am 02.11.2021 und mithin vor Eingang der Erledigungserklärung vom 08.11.2021 wirksam geworden mit der Folge, dass die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO am 01.11.2021 um 11:52 Uhr eingetreten sind und auch durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schuldner nicht verhindert wurden. Denn die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag hatte keine aufschiebende Wirkung, § 4 InsO i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 04.12.2014, IX ZB 5/14).