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Beschluss

XI ZR 318/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einheitliche (Sammel-)Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehensverträge kann wirksam sein, wenn sie in Textform die betroffenen Vertragsnummern aufführt und klar macht, dass sich die Belehrung auf jede einzelne Willenserklärung bezieht. • Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung führt dazu, dass Widerrufe der Darlehensnehmer unwirksam sind; die bloße Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge in einer Belehrung begründet beim Verbraucher keine Fehlvorstellung über die Einzelwiderruflichkeit. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Ein bereits gefasster interner Beschluss wird erst mit dessen Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb als erlassen angesehen; dies kann Auswirkungen auf Fristen zur Rücknahme von Rechtsmitteln haben (§§ 516, 565 ZPO).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einheitlicher Widerrufsbelehrung bei mehreren Darlehensverträgen • Eine einheitliche (Sammel-)Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehensverträge kann wirksam sein, wenn sie in Textform die betroffenen Vertragsnummern aufführt und klar macht, dass sich die Belehrung auf jede einzelne Willenserklärung bezieht. • Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung führt dazu, dass Widerrufe der Darlehensnehmer unwirksam sind; die bloße Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge in einer Belehrung begründet beim Verbraucher keine Fehlvorstellung über die Einzelwiderruflichkeit. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Ein bereits gefasster interner Beschluss wird erst mit dessen Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb als erlassen angesehen; dies kann Auswirkungen auf Fristen zur Rücknahme von Rechtsmitteln haben (§§ 516, 565 ZPO). Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im November 2009 drei Immobiliendarlehensverträge mit verschiedenen Darlehensnummern. Die Beklagte übergab eine einheitliche Widerrufsbelehrung, die in Textform alle drei Vertragsnummern nannte. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger nahm die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten an und begehrte Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, Erteilung einer Endabrechnung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage/Berufung ab, da die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde, die er später zurücknahm; es stellte sich zudem die Frage des Erlasszeitpunkts eines zwischenzeitlich gefassten Beschlusses. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Die Berufungsinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB belehrt hat; Sammelbelehrungen sind zulässig, wenn sie eindeutig die betroffenen Verträge bezeichnen und keine Irreführung des Verbrauchers zu erwarten ist. • Die einheitliche Belehrung, die alle drei Darlehensnummern in Textform aufführt, machte für die Darlehensnehmer deutlich, dass jede abgegebene Willenserklärung gesondert widerruflich ist; eine gemeinsame Belehrung schließt eine individuelle Widerrufsmöglichkeit nicht aus. • Nach den bindenden Feststellungen erfolgte die Belehrung bereits bei Vertragsschluss, sodass keine fehlerhafte Angabe einer früheren Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (alte Fassung) vorliegt. • Die unterbliebene Beachtung von § 524 Abs. 4 ZPO bei bestimmten Feststellungsanträgen begründet nicht die Zulassung der Revision, weil bei richtiger Anwendung der rechtlichen Maßstäbe kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. • Ein zwischenzeitlich vom Senat gefasster Beschluss war nicht als erlassen anzusehen, solange er nicht aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben wurde; dadurch endete die Frist zur Rücknahme des Rechtsmittels erst mit der tatsächlichen Hinausgabe, so dass die Rücknahme rechtzeitig erfolgte (vgl. §§ 516, 565 ZPO). Der Kläger wird, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, hinsichtlich dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger. Materiell hat der Kläger keinen Erfolg: Landgericht und Berufungsgericht haben zutreffend befunden, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat; daher war der Widerruf vom 7. Februar 2015 nicht wirksam. Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine abweichende Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist.