Urteil
261 C 118/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:1102.261C118.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.972,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2022 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 411,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2022 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der J. Rechtsanwälte zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.972,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2022 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 411,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2022 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der J. Rechtsanwälte zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 9.2.2022 in C. ereignete und an dem das Pferd der Beklagten beteiligt war. Bei dem Unfall wurde der Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen N01 beschädigt. Der genannte Pkw ist finanziert und an die Audi Bank sicherungsübereignet. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus eigenem Recht wegen Verletzung des Anwartschafts- und Besitzrechts. Die Audi Bank erklärte ihr Einverständnis mit der Auszahlung des Schadensbetrags und der Wertminderung an den Kläger. Am 9.2.2022 gegen ca. 18.25 Uhr befuhr der Kläger mit dem o.g. Pkw die Y.-straße. Das Pferd der Beklagten und ein weiteres Pferd, die auf einem Feldweg am Z. in der Nähe der Y.-straße geführt wurden, rissen sich los und liefen in Richtung Y.-straße. Dabei lief das Pferd der Beklagten vorne und rannte auf die Y.-straße. Es kam zu einer Kollision zwischen dem Pferd der Beklagten und dem klägerischen Pkw, wobei das Klägerfahrzeug an der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde. An der Unfallstelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Der Kläger bezifferte seinen Schaden vorgerichtlich mit € 34.326,89 (Reparaturkosten gemäß Rechnung von € 27.121,50, Wertminderung von € 1.000,00, Sachverständigenkosten € 2.261,12, Mietwagenkosten € 3.919,27, Auslagenpauschale € 25,00). Die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten regulierte unter Annahme einer Haftungsquote von 50% € 17.136,45. Die Kaskoversicherung regulierte 50% der Reparaturkosten, der Wertminderung und des Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt € 15,3191,31. Der Kläger begehrt Zahlung weiterer Mietwagenkosten von insgesamt € 1.959,63 und einer weiteren Auslagenpauschale von € 12,50 nebst entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er behauptet, er sei in Richtung B. gefahren. Völlig unvermittelt sei das Pferd der Beklagten auf die Y.-straße gerannt. Die Kollision sei für ihn nicht zu verhindern gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.972,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 411,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der J. Rechtsanwälte zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei von B. kommend auf der Y.-straße gefahren. Die Pferde hätten sich bereits im Bereich der Straße befunden und seien gut sichtbar gewesen. Die Zeugin V. habe den Eindruck gehabt, es würde alles gut gehen, weil die Autos auf der Straße verlangsamt hätten und stehen geblieben seien. Zu diesem Zeitpunkt seien die Pferde von Nord/West aus Richtung Z. kommend in Richtung G01 gelaufen. Der Kläger habe die auf der rechten Spur stehenden bzw. sich verlangsamenden Fahrzeuge überholt. Die Kollision habe auf der linken Fahrspur in Richtung I.-straße/C. stattgefunden. Nach der Kollision habe der Kläger sein Fahrzeug gewendet und umgesetzt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 2.11.2022. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.11.2022 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 833 S. 1 BGB gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadensersatzes. Die Beklagte haftet für die aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden zu 100%. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 833 BGB. Das Pferd der Beklagten lief unstreitig auf die vom klägerischen Pkw befahrene Y.-straße und verursachte hierdurch die Kollision. Dabei hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Führt das Weglaufen oder Scheuen eines Tieres zu einer Schädigung, so hat sich eine typische Tiergefahr in Form eines unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens des Tieres ausgewirkt (BGH, Urteil vom 27.1.2015, Az: VI ZR 467/13). Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers liegt nicht vor. So hat sich nicht ergeben, dass der Kläger Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Insbesondere ist kein Verstoß des Klägers gegen § 5 StVO bewiesen worden. Dass der Kläger irgendein Fahrzeug überholt hätte, das verlangsamt oder angehalten hätte, sieht das Gericht nicht als erwiesen an. Ein solches Verhalten des Klägers wurde weder durch die Zeugin Dr. V. noch durch den Zeugen D. beobachtet. Beide Zeugen sahen das Klägerfahrzeug vor der Kollision nach eigenen Erklärungen nicht. Die Zeugin Dr. V. hat lediglich erklärt, eine von rechts kommende Bewegung bemerkt zu haben. Dass dies tatsächlich das klägerische Fahrzeug gewesen wäre hat sie schon nicht angeben können. Zudem widerspricht dies der Aufnahme der Polizei, dass das Klägerfahrzeug Richtung B. fuhr und sich in dieser Richtung befand. Auch die Zeugin Dr. V. hat bestätigt, dass sie das Klägerfahrzeug Richtung B. stehend sah. Dass der Kläger den Pkw gewendet hätte haben auch die Zeugen entgegen der Behauptung der Beklagten nicht ausgesagt; vielmehr haben sie derartige Beobachtungen nicht angeben können. Die Aussage des Zeugen D., er habe das Klägerfahrzeug jedenfalls nicht von links kommen sehen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn wie der Zeuge bekundet hat nahm er das Fahrzeug vor der Kollision aus keiner der beiden Richtungen bewusst wahr. Zudem war das Klägerfahrzeug nach dem Unfall unstreitig und wie sich aus dem Gutachten ergibt nicht mehr fahrfähig; wie ein Wenden und Umsetzen möglich gewesen sein sollte hat auch die Beklagte nicht erklärt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger hätte wenden sollen, da die Fahrtrichtung für die Haftung unerheblich ist. In Hinblick auf all diese Umstände sieht das erkennende Gericht es als erwiesen an, dass der Kläger-Pkw in Richtung B. fuhr. Ein Überholen des Klägerfahrzeugs hat sich nicht ergeben. Hiergegen spricht schon ganz entscheidend, dass sich nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin Dr. V. die Spuren des Unfalls - Pferdehaare und ein großer Blutfleck – auf der Fahrbahn Richtung B. befanden, was sich ohne weiteres in die Angaben des Klägers fügt. Hieraus folgt, dass das nach B. fahrende Klägerfahrzeug bei der Kollision keine anderen Fahrzeuge überholte, da die Spuren des Zusammenstoßes sich dann auf der Gegenspur hätten befinden müssen. Auch aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt ein Überholmanöver durchgeführt hätte. So hat die Zeugin Dr. V. eingeräumt, dass sie kein Überholen sah. Ferner kann das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen es nicht als bewiesen ansehen, dass andere Fahrzeuge verlangsamt hätten oder stehen geblieben wären. Zwar haben die Zeugen dies angegeben. Bei beiden Zeugen ist aber zu berücksichtigen, dass sie sich zunächst in einer erheblichen Entfernung von der Straße befanden und auch bei dem Zusammenstoß noch nicht an der Straße angekommen waren, wobei sich der Zeuge D. noch weiter hinten befand. So hat die Zeugin Dr. V. erklärt, 50-60 Meter entfernt gewesen zu sein, als das Pferd zum Liegen kam. Ferner war es zum Unfallzeitpunkt, anderes als von Beklagtenseite behauptet, nicht hell; vielmehr war der Sonnenuntergang an diesem Tag bereits um 17.38 Uhr und die Straße unbeleuchtet; die Fahrzeuge auf der Y.-straße fuhren nach den Bekundungen der Zeugen bereits mit Licht. Hinzu kommt, dass beide Zeugen offensichtlich in großer Aufregung und mit ihrer Sorge um die Pferde und dem Schauen nach diesen beschäftigt waren sowie der Zeuge D. auf die Hunde achten musste. Ferner liefen beide Zeugen so schnell es für sie möglich war auf die Straße zu, während sie ihre Wahrnehmungen machten. In einer solchen Situation, während die Zeugen selber rannten, verlässliche Beobachtungen des Geschehens auf der Straße zu machen, dürfte schwierig gewesen sein. Zudem nahmen die Zeugen die Fahrzeuge auf der Y.-straße bei ihrem Laufen auf die Straße zu vor allem von der Seite wahr. Da es nicht mehr hell war hätten sie das Bremsen oder Stehenbleiben an den Lichtern der Fahrzeuge erkennen können, was beide Zeugen auch so bestätigt haben, da sie nur die Scheinwerfer der Fahrzeuge geschildert haben. Das Verlangsamen allein anhand von Scheinwerfern von der Seite aus zu erkennen hält das Gericht aber für nur schwer möglich. Hinzu kommt, dass sich an beiden Seiten der Straße Bäume befinden, die die Sichtmöglichkeiten behinderten. Das Gericht sieht es auch nicht als erwiesen an, dass das Beklagten-Pferd für den Kläger zuvor erkennbar war. Wie bereits erläutert war es zum Unfallzeitpunkt nicht mehr hell; die Y. Landstraße ist an dieser Stelle außerdem unbeleuchtet. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie er von dem Pferd überrascht wurde, das von links kam. Diese Angaben fügen sich auch in die Schäden an seinem Fahrzeug auf der linken Seite. Dass der Kläger beschleunigt hätte oder auch nur normal weitergefahren wäre, wenn sich für ihn sichtbar bereits Pferde auf der Fahrbahn oder direkt daneben aufgehalten hätten, ist angesichts der Gefahren, die dies für ihn selber barg, kaum vorstellbar. Ferner sind wiederum die Sichteinschränkungen durch die an beiden Seiten befindlichen Bäume zu beachten. Außerdem haben weder die Zeugin Dr. V. noch der Zeuge D. ein sichtbares Laufen der Pferde auf der Straße so bekundet, dass das Gericht hiervon überzeugt wäre. Beide Zeugen nahmen die Laufstrecke der Pferde aus einer größeren Entfernung bei eigener Bewegung wahr. Die Zeugen haben zwar erklärt, die Pferde hätten sich aus ihrer Sicht vor der Straße befunden, der Zeuge D. hat aber nicht ausschließen können, dass sie auch dahinter gelaufen sein könnten, also links vom Kläger. Auch die Zeugin Dr. V. hat nur die Richtung, in der die Pferde liefen, mit Sicherheit angeben können; nicht jedoch, wo genau sie liefen. Es ist auch keine Mithaftung des Klägers in Höhe der Betriebsgefahr seines Pkws gemäß § 7 Abs. 1 StVG anzusetzen. Denn im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs bei einer Kollision mit einem Großtier im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich vollständig hinter die Tiergefahr zurück (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.2.2005, Az: 7 U 168/03; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 9.5.2016, Az: 20 U 43/15). Dabei ist bei Unfälle wie hier, die sich in einem Verkehrsraum ereignen, zu beachten, dass sich ein Pkw bestimmungsgemäß auf der Straße aufhält, während ein Pferd dort schlechterdings nichts zu suchen hat (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Die Beklagte als Tierhalterin hatte das plötzliche und für den Kläger nicht vorauszusehende Laufen des Pferdes auf eine Straße, die unbeleuchtet und an den Seiten schlecht einsehbar ist und auf der eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist, zu verantworten. Ein Pferd gehörte nicht auf eine solche Straße; demgegenüber fuhr der Kläger mit seinem Pkw ohne Sorgfaltspflichtverstöße und ohne gefahrerhöhendes Verhalten auf der für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Straße. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der weiteren, der Höhe nach unstreitigen Schäden und der entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Streitwert: € 1.972,13 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht C., Luxemburger Str. 101, 50939 C., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht C. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht C. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.