Urteil
VI ZR 467/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bindet nur den Dritten, dem der Streit im Vorprozess verkündet wurde, nicht aber die verkündende Partei oder deren Rechtsnachfolger.
• Überschießende Feststellungen sind von der Interventionswirkung ausgenommen, soweit sie für das Erkenntnis im Vorprozess nicht tragend waren.
• Bei typischer Tiergefahr genügt für Haftung des Tierhalters, dass das tierische Verhalten adäquat mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist; auch mittelbare oder gemeinschaftliche Mitverursachung reicht aus.
Entscheidungsgründe
Tierhalterhaftung bei gemeinschaftlichem Durchgehen mehrerer Ponys • Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bindet nur den Dritten, dem der Streit im Vorprozess verkündet wurde, nicht aber die verkündende Partei oder deren Rechtsnachfolger. • Überschießende Feststellungen sind von der Interventionswirkung ausgenommen, soweit sie für das Erkenntnis im Vorprozess nicht tragend waren. • Bei typischer Tiergefahr genügt für Haftung des Tierhalters, dass das tierische Verhalten adäquat mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist; auch mittelbare oder gemeinschaftliche Mitverursachung reicht aus. Die Klägerin als Tierhalterversicherer hat aus übergegangenem Recht gegen vier Beklagte Regressansprüche wegen eines Unfalls vom 29.09.2006 geltend gemacht. Beim Ausritt einer Jugendgruppe gerieten fünf Ponys, darunter das Pony der Versicherungsnehmerin der Klägerin und vier Ponys der Beklagten, im Kreuzungsbereich in Panik und galoppierten in einen Feldweg. Auf diesem kam dem Geschädigten S. mit einem Mountainbike entgegen; er stürzte, wurde schwer verletzt und ist querschnittgelähmt. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde in einem Vorprozess zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt; weitere zivilrechtliche Auseinandersetzungen gegen den Kutscher und die Beklagten folgten. Die Klägerin zahlte insgesamt 432.001,65 € und verlangte nun von den Beklagten jeweils ein Fünftel sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Landgericht und Oberlandesgericht ergingen unterschiedlich; das OLG wies die Klage ab, die Klägerin legte Revision ein. • Das Berufungsgericht hat die Tierhalterhaftung der Beklagten mit der Begründung verneint, keines der vier Ponys der Beklagten sei dem Geschädigten so nahe gewesen, dass es den Sturz konkret verursacht habe; es stützte sich dabei auf Feststellungen aus dem Vorprozess gemäß § 68 ZPO. • Der BGH stellt klar, dass die Interventionswirkung des Vorprozesses gemäß § 68 ZPO nur die gegen den Dritten getroffene Feststellung bindet, nicht jedoch die verkündende Partei oder deren Rechtsnachfolger; somit können Feststellungen, die zu Lasten der heutigen Klägerin gehen würden, nicht bindend sein. • Überschießende Feststellungen sind aus der Interventionswirkung ausgeschlossen, aber im Vorprozess getroffene Feststellungen, mit denen begründet wurde, welches Pony dem Geschädigten in unmittelbarer Nähe gewesen sei, sind als tragend anzusehen und binden den Dritten. • Soweit das Berufungsgericht die Haftung verneint hat, übersieht es, dass nach ständiger Rechtsprechung bei typischer Tiergefahr bereits ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares Verhalten ausreichend ist; es genügt, dass das tierische Verhalten adäquat mitursächlich war. • Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen, wonach alle fünf Ponys im Kreuzungsbereich gemeinschaftlich durchgingen und im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf den Weg einbogen, kann die Tiergefahr von allen Ponys mittelbar zur adäquaten Kausalität des Sturzes beigetragen haben. • Damit war die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragfähig; der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses auch weiteres Revisionsvorbringen berücksichtigen kann. Der BGH hat die Revision der Klägerin stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Das Berufungsgericht ist zurückzuverweisen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil die Interventionswirkung des Vorprozesses die Klägerin nicht bindet und die landgerichtlichen Feststellungen ein gemeinschaftliches, typisches tierisches Verhalten aller Ponys nahelegen, das adäquat mitursächlich für den Sturz des Geschädigten gewesen sein kann. Es steht damit fest, dass eine Tierhalterhaftung der Beklagten nicht ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat bei erneuter Entscheidung Gelegenheit, auch das in der Revisionsinstanz vorgebrachte weitere Vorbringen zu berücksichtigen; über die Kosten des Revisionsrechtszugs ist ebenfalls erneut zu entscheiden.