Beschluss
503 Gs 1514/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0425.503GS1514.23.00
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Tenor
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft X. gem. §§ 110, 98 StPO die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Sichtung des im Rahmen der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln (Az. XXXX) sichergestellten Asservates mit der laufenden Nummer 2.21 (Bl. 40 ff., Bl. 51 ff. d. SH 18) richterlich bestätigt.
Entscheidungsgründe
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft X. gem. §§ 110, 98 StPO die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Sichtung des im Rahmen der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln (Az. XXXX) sichergestellten Asservates mit der laufenden Nummer 2.21 (Bl. 40 ff., Bl. 51 ff. d. SH 18) richterlich bestätigt. Gründe: Der Antrag der Beschuldigten P. auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Asservates lfd. Nr. 2.21 ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 110 StPO kann die Durchsicht von Papieren und vergleichbaren Datenträgern durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen geschehen. Diese Durchsicht gem. § 110 StPO ist Teil der zuvor stattgefundenen Durchsuchung nach Beweismitteln. Das bedeutet, dass die Durchsicht das (einzige) Mittel ist, Papiere o. Ä., die als Beweismittel in Betracht kommen, inhaltlich daraufhin zu prüfen, ob eine richterliche Beschlagnahme angebracht ist oder die Rückgabe notwendig ist. [1] Aus diesen Grundsätzen folgt daher, dass zunächst vorläufig sichergestellte Dokumente regelmäßig gem. § 110 StPO gesichtet werden, um sodann eine Entscheidung bezüglich einer Beschlagnahme überhaupt fällen zu können. Denn erst nach der Durchsicht von Dokumenten kann beurteilt werden, ob diese als Beweismittel überhaupt in Betracht kommen könnten und ob bezüglich eines konkreten Dokuments ggfs. eine Beschlagnahmefreiheit gem. § 97 Abs. 1 StPO gegeben ist. [2] Anders als bei der Bestätigung der späteren Beschlagnahme ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 Absatz 2 S. 2 StPO nicht entscheidend, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen und Dateien tatsächlich beschlagnahmt werden können. [3] Allein die – unter Umständen naheliegende – Möglichkeit, dass sich unter den durchzusehenden Papieren und Speichermedien auch beschlagnahmefreie Gegenstände befinden, macht die Durchsicht sowie die hierzu erforderliche vorläufige Sicherstellung nicht rechtswidrig, denn sonst hätten es der Beschuldigte und sein Verteidiger in den Händen, Beweismittel durch eine Vermischung mit beschlagnahmefreien Gegenständen der Beschlagnahme zu entziehen. [4] Die vorläufige Sicherstellung zur Sichtung solcher Unterlagen ist nur dann rechtswidrig, wenn die Beschlagnahmefreiheit offensichtlich ist. [5] Im Falle der Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung und Sichtung hat die Staatsanwaltschaft ein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend, ob eine Sichtung an Ort und Stelle erfolgen soll oder ob die Unterlagen und Datenträger zur Durchsicht in die Räume der Staatsanwaltschaft mitgenommen werden. [6] Nach Angaben der mit der bei der Maßnahme anwesenden Staatsanwältin Q. stellte sich der Sachverhalt nicht so dar, wie von der Verteidigerin dargelegt: Als die von der Verteidigerin benannten Dokumente während der Durchsuchung in den Räumen der Beschuldigten aufgefunden wurden, entschied Staatsanwältin Q., dass eine sofortige Sichtung der Unterlagen wegen der komplexen Situation vor Ort nicht möglich war. Mit dieser Entscheidung war die Verteidigerin nicht einverstanden und bestand darauf, dass Staatsanwältin Q. die Durchsuchung der Räume zugunsten einer sofortigen Sichtung abbrach. Soweit die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2023 behauptet, der Staatsanwältin mitgeteilt zu haben, um welche Art von Unterlagen es sich bei dem Asservat konkret handelt, ist dies nach Angaben der Staatsanwaltschaft unzutreffend. Abgesehen davon wäre eine derartige Auskunft der Verteidigung für sich genommen bereits nicht geeignet, eine Durchsicht von Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden zu ersetzen. Unzutreffend ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft ferner die Behauptung der Verteidigerin, Staatsanwältin Q. habe von einer generellen Anweisung gesprochen, Unterlagen, die mehr als zwei Blätter haben, zur Sichtung mitzunehmen. Vielmehr hat demnach Staatsanwältin Q. der Verteidigerin mehrfach mitgeteilt, dass gerade keine derartige generelle Anweisung existiere, sondern sie je nach Situation vor Ort entscheide. Die Unterlagen wurden im Durchsuchungsprotokoll durch „V“ als potentielle Verteidigungsunterlagen gekennzeichnet, um eine priorisierte Sichtung zu ermöglichen. Sie wurden daher priorisiert durchgesehen und auf ihre Beschlagnahmefreiheit sowie ihre potentielle Beweiserheblichkeit überprüft. Da es sich teilweise um beschlagnahmefreie und im Übrigen um Unterlagen ohne Beweisrelevanz für das Verfahren handelte, wie Zeitungsausschnitte, ein Gedicht sowie Wegbeschreibungen, wurde die Verteidigerin bereits darüber informiert, dass die Unterlagen – im Rahmen der Beschlagnahmefreiheit ungelesen – zur Abholung bereitstehen. Auf Wunsch der Verteidigerin wurden ihr die Unterlagen inzwischen postalisch übersandt. Bei dem Asservat lfd. Nr. 2.21 handelt es sich um Dokumente, die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme bei der Beschuldigten vorläufig zur Sichtung gem. § 110 StPO sichergestellt wurden. Zur Beurteilung, ob die Asservate auch tatsächlich beweiserhebliche und möglicherweise zu beschlagnahmende Daten enthalten, ist die vorläufige Sicherstellung und Sichtung erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Unterlagen zu einer großen Anzahl nicht um beschlagnahmefreie Dokumente handelt sowie der Anzahl von ca. 20 Blättern, war nicht offensichtlich erkennbar, dass sich darunter beschlagnahmefreie Unterlagen befanden, sodass eine vorläufige Sicherstellung zur Sichtung zulässig war. Die anwesende Staatsanwältin hat ihr Ermessen hinsichtlich der Mitnahme der Unterlagen in die Diensträume der Staatsanwaltschaft pflichtgemäß ausgeübt. Aufgrund der weiteren Diskussion und des provokanten Verhaltens der Verteidigerin entstand vor Ort eine unübersichtliche Situation, in der eine gewissenhafte Sichtung von Unterlagen erst Recht nicht mehr möglich war. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten fällt ins Gewicht, dass es sich lediglich um eine vorläufige Sicherstellung zur Sichtung handelt. Sollten die Asservate nach Sichtung als beschlagnahmefreie Unterlagen einzuordnen sein oder keine potentielle Beweisrelevanz bestehen, können sie ausgesondert und unverzüglich herausgegeben werden, ohne dass eine Verwertung erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO. Richter am Amtsgericht [1] Allg. Meinung, statt aller Meyer-Goßner/Schmitt 63.Aufl. 2020 § 110 Rn. 2 m.w.N; LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22. [2] LG Chemnitz (4. Strafkammer), Beschluss vom 28.10.2020 – 4 Qs 326/20, Rn. 14; LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22. [3] LG Stuttgart , Beschluss vom 26.03.2018 – 6 Qs 1/18; LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22. [4] Bruns in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 110 Rn. 9; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, § 110 Rz. 2; LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22. [5] LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22. [6] LG Köln , Beschluss vom 01.09.2022 – 112 Qs 11/22.