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Beschluss

112 Qs 11/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0901.112QS11.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bei ihm zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO erfolgten vorläufigen Sicherstellung von Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 als Leiter der Organisationseinheit Konzernsteuer bei der U. tätig. Gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitarbeiter der U. führt die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen im Zusammenhang mit der Durchführung sogenannter Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen in den Jahren 2007-2015. Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat das Amtsgericht Köln (Az. 506 Gs 1692/22) gemäß §§ 102, 105, 162 StPO unter anderem die Durchsuchung der von dem Beschwerdeführer genutzten Wohnräume an der Anschrift N.-straße, N01 Q., angeordnet. Am 21.06.2022 wurde dieser Durchsuchungsbeschluss im Zeitraum von 9:00 bis 11:13 Uhr vollstreckt. Die Durchsuchung führten mehrere Kriminalbeamte und mehrere Mitarbeiter der Steuerfahndung sowie Frau Staatsanwältin C. von der Staatsanwaltschaft Köln durch. Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Herr Rechtsanwalt I., wurde von dem Beschwerdeführer von der Durchsuchung nach Eintreffen der Beamten und erfolgter Belehrung als Beschuldigter informiert und erschien sodann ebenfalls am Durchsuchungsobjekt. Im Zuge der Durchsuchung wurden neben verschiedenen Mobiltelefonen und Laptops sowie weiterer Datenträger insgesamt drei Umzugskartons mit diversen Unterlagen und Ordnern sowie ein Leitzordner mit der handschriftlichen Beschriftung „StA Köln" zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellt und mitgenommen. Hinsichtlich der entsprechend vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht mitgenommenen Unterlagen und Datenträger nimmt die Kammer im Einzelnen auf das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21.06.2022 (Bl. 1964-1968 der Hauptakte) Bezug. Der vorgenannte Ordner mit der Beschriftung „StA Köln“ enthielt ca. 50 Blätter. Hinsichtlich des - unstreitigen -Inhalts der im Einzelnen abgehefteten Unterlagen des Ordners nimmt die Kammer auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.08.2022, Seite 2, Bezug. Neben den dort genannten Unterlagen enthielt der Ordner unstreitig ein an das Finanzamt W. gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers in seiner Funktion als „Leiter Steuern“ der U. vom 25.06.2013 mit dem Betreff „Nacherklärung Kapitalertragsteuer“ (Bl. 2000-2001 der Hauptakte). An erster Stelle – nach Aufklappen des Ordners unmittelbar sichtbar – war in dem Ordner das an den Beschwerdeführer gerichtete Einleitungsschreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25.06.2019 abgeheftet. Diesbezüglich sowie hinsichtlich des weiteren äußeren Erscheinungsbildes des Ordners nimmt die Kammer auf die dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.08.2022 beigefügten Lichtbilder Bezug. Unstreitig wies Rechtsanwalt I. Frau Staatsanwältin C. bei der Durchsuchung mehrfach darauf hin, dass der vorgenannte Ordner mit der Aufschrift „Staatsanwaltschaft Köln“ seiner Auffassung nach beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen enthalte. Frau Staatsanwältin C. hielt daraufhin unstreitig telefonisch Rücksprache mit Frau Oberstaatsanwältin T.. Hieran anschließend wurde hinsichtlich des vorgenannten Ordners unter der Asservatennummer N02 im Sicherstellungsprotokoll „schnelle Durchsicht (wichtig!)“ vermerkt. Ferner widersprach Rechtsanwalt I. der vorläufigen Sicherstellung. Der weitere Ablauf sowie Inhalt des Dialoges zwischen Herrn Rechtsanwalt I. und Frau Staatsanwältin C. und der Ablauf der sich hieran anschließenden Durchsuchung ist zwischen den Parteien im Übrigen streitig und anhand des Akteninhalts nicht rekonstruierbar. Im Zeitraum vom 29.06.2022 bis zum 30.06.2022 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Y., gegenüber Oberstaatsanwältin T. per E-Mail unter anderem dar, dass in dem vorgenannten Ordner mit der Bezeichnung „Staatsanwaltschaft Köln“ nach seiner Auffassung beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO enthalten seien und er die erfolgte vorläufige Sicherstellung und Mitnahme des Ordners für rechtswidrig halte. Ferner wies er darauf hin, dass er gegenüber einer angekündigten elektronischen Auswertung der Unterlagen und gegenüber einem Einscannen rechtliche Bedenken habe. Durch Beschluss vom 07.07.2022 (Az. 506 Gs 2022/22) hat das Amtsgericht Köln unter anderem die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am 21.06.2022 erfolgten vorläufigen Sicherstellungen von Unterlagen und Datenträgern zum Zweck der Durchsicht im Rahmen der Vollstreckung des vorgenannten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 14.06.2022 gemäß §§ 110 Abs. 1, Abs. 4, 94, 98 StPO richterlich bestätigt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 15.07.2022 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.07.2022 Beschwerde eingelegt und die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen („Ordner StA Köln“) zum Zwecke der Durchsicht rechtswidrig erfolgt sei. Ferner hat er beantragt, der Staatsanwaltschaft aufzugeben, die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu unterlassen und diese herauszugeben. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die erfolgte vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zur Durchsicht rechtswidrig erfolgt sei, da es sich bei den im Ordner abgehefteten Unterlagen offenkundig um beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen im Sinne von § 148 StPO gehandelt habe. Auch die bei der Durchsuchung anwesenden Beamtinnen hätten den Ordner nach vor Ort erfolgter Durchsicht als Verteidigerkorrespondenz eingeordnet und zunächst eine Rückgabe erwogen; nach telefonischer Rücksprache mit Frau Oberstaatsanwältin T. sei der Ordner dann jedoch gleichwohl mitgenommen worden. Im Hinblick auf den überschaubaren Umfang des Ordners hätte jedenfalls eine abschließende Sichtung vor Ort stattfinden und die Mitnahme des Ordners unterbleiben müssen. Mit E-Mail vom 29.07.2022 hat die Staatsanwaltschaft Köln den Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die priorisierte Durchsicht des Ordners „StA Köln“ erfolgt sei und der Ordner ab sofort zur Abholung bereitstehe. Noch am selben Tag wurde eine Abholung am 01.08.2022 vereinbart. Mit Vermerk vom 29.07.2022 hat die Staatsanwaltschaft Köln hinsichtlich des Ablaufs der Durchsuchung vom 21.06.2022 unter anderem ausgeführt, dass der vorgenannte Ordner entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht vor Ort von Staatsanwältin C. oder einem anderen anwesenden Beamten durchgesehen worden sei. Die Durchsicht des Ordners habe ergeben, dass die in ihm befindlichen Unterlagen mit Ausnahme des vorgenannten Schreibens vom 25.06.2013 beschlagnahmefreie Verteidigerunterlagen im Sinne des § 148 StPO seien. Das Schreiben vom 25.06.2013 sei hingegen beschlagnahmefähig und auch beweiserheblich, da dieses Schreiben jedoch bereits in weiteren Aktenbestandteilen vorhanden sei, sei es nicht nochmals beschlagnahmt worden. Mit Beschluss vom 02.08.2022 hat das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen. Am selben Tag wurde das Asservat „Ordner StA Köln“ dem Verteidiger des Beschwerdeführers seitens der Staatsanwaltschaft Köln vollumfänglich persönlich übergeben. Mit Verteidigerschriftsatz vom 05.08.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag aus der Beschwerdeschrift vertieft und beantragt, festzustellen, dass die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen („Ordner StA Köln“, vergleiche Durchsuchung-/Sicherstellungsprotokoll vom 21.06.2022) zum Zwecke der Durchsicht rechtswidrig erfolgt sei. Mit Schriftsätzen vom 15. und 26.08.2022 hat er seinen Beschwerdevortrag insbesondere unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt I. zum Ablauf der Durchsuchung vom 21.06.2022 weiter vertieft. II. Die analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht einer Straftat, was auch durch die Beschwerde nicht angegriffen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.06.2022 wird insoweit Bezug genommen. 2. Die im Rahmen der Durchsuchung vom 21.06.2022 gemäß § 110 StPO erfolgte vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht des Ordners „Staatsanwaltschaft Köln“ war auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts rechtmäßig. a. Anders als bei der Bestätigung der Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO nicht maßgeblich darauf an, ob die vorläufig sichergestellten Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen tatsächlich beschlagnahmt werden dürfen. Zweck der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien im Sinne von § 110 StPO ist es gerade, herauszufinden, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme überhaupt vorliegen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft insbesondere zu prüfen, ob die durchgesehenen Papiere als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO) und ob das jeweilige Papier aus Rechtsgründen der Beweiserhebung oder der Beweisverwertung entzogen ist. Allein die wenn auch sehr wahrscheinliche Möglichkeit, dass sich unter den durchzusehenden Papieren und elektronischen Speichermedien auch beschlagnahmefreie Gegenstände befinden, macht die Durchsicht der Unterlagen sowie die hierzu erforderliche vorläufige Sicherstellung nicht rechtswidrig, da es der Beschuldigte und sein Verteidiger andernfalls in der Hand hätten, Beweismittel durch Vermischung mit beschlagnahmefreien Gegenständen der Beschlagnahme zu entziehen (vergleiche Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Bruns, 8. Aufl., § 110, Rn. 9; LG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 6 Qs 1/18, juris, Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht ist jedoch rechtswidrig, wenn die vorläufig sichergestellten Papiere oder Speichermedien bereits nach den äußeren Umständen offensichtlich beschlagnahmefrei sind, (nur) in diesem Fall sind die Dokumente ohne Durchsicht sofort ungelesen herauszugeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 110 Randnummer 2). Ist hingegen anhand der äußeren Umstände nicht sofort feststellbar, ob die in Rede stehenden Dokumente beschlagnahmefrei sind, können sie zur Durchsicht vorläufig sichergestellt werden, in diesem Fall erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002, juris, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Für den Fall, dass eine vorläufige Sicherstellung und Durchsicht nach den vorgenannten Grundsätzen zulässig ist, kann die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Durchsicht an Ort und Stelle erfolgen soll oder ob die betreffenden Unterlagen und Speichermedien zur Durchsicht in die Diensträume der Staatsanwaltschaft mitgenommen werden. Bei einer Mitnahme ist die Durchsicht zügig durchzuführen, damit der Betroffene baldmöglichst wieder über die gegebenenfalls nicht als Beweismittel benötigten oder beschlagnahmefreien Unterlagen verfügen kann. Wie lange diese Durchsicht dauern darf, hängt von dem Grad des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen und dem zugrunde liegenden Tatvorwurf sowie von dem Umfang der Papiere und der Schwierigkeit der Auswertung ab (vergleiche Löwe-Rosenberg/Tsambikakis, 27. Auflage, § 110, Rn. 21, 22 mit weiteren Nachweisen). Ein Anwesenheitsrecht des Betroffenen bei der Durchsicht besteht nach zutreffender Auffassung bei alledem nur im Einzelfall, wenn es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ausnahmsweise geboten ist, den Betroffenen in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Unterlagen einzubeziehen (vergleiche Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Bruns, a.a.O., Rn. 6 mit weiteren Nachweisen auch zur abweichenden Mindermeinung). b. Auf Grundlage dieser Vorgaben war die vorläufige Sicherstellung des Ordners „StA Köln“ zur Durchsicht gemäß § 110 StPO rechtmäßig. Der betreffende Ordner war unstreitig (lediglich) mit der Aufschrift „Staatsanwaltschaft Köln" beschriftet. Für einen Außenstehenden war anhand der äußeren Umstände mithin nicht sofort feststellbar, ob dieser Ordner beschlagnahmefreie Unterlagen, insbesondere Verteidigerunterlagen im Sinne des §§ 148 StPO enthielt. Hierzu war vielmehr eine weitere Sichtung der in dem Ordner befindlichen Unterlagen erforderlich, was auch dadurch belegt wird, dass sich unter den im Ordner abgeheftet Dokumenten mit dem Schreiben vom 25 Juni 2013 jedenfalls ein Dokument befand, welches nicht beschlagnahmefrei im Sinne des § 148 StPO ist. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln, den Ordner zur weiteren Durchsicht in die Diensträume der Staatsanwaltschaft mitzunehmen und die Durchsicht dort in Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers durchzuführen, war ferner auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf Grundlage des Akteninhalts liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung in Form eines etwaigen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Hinblick auf eine hiermit etwaig einhergehende, unangemessen lange Dauer der Durchsicht des knapp 50 Blätter starken Ordners vor. Die Staatsanwaltschaft hat die Rückgabe der Unterlagen nach Durchsicht am 29.07.2022, also ca. fünfeinhalb Wochen nach der Durchsuchung vom 21.06.2022 gegenüber dem Verteidiger des Betroffenen angeboten. Diese Zeitspanne ist trotz des überschaubaren Akteninhaltes vor dem Hintergrund, dass neben den rasch als beschlagnahmefrei identifizierbaren Verteidigerunterlagen auch das vorgenannte Schreiben vom 25.06.2013 in dem Ordner abgeheftet war, dessen Beweisbedeutung erst durch einen Abgleich mit dem Inhalt der weiteren umfangreichen Verfahrensakten geklärt werden musste, (noch) nicht zu beanstanden. Schon weil der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bereits bei der Durchsuchung vom 21.06.2022 ihre Rechtsauffassung, sämtliche in dem Ordner befindlichen Unterlagen seien beschlagnahmefrei, deutlich gemacht hatten, ist ferner nicht ersichtlich, dass ihre Anwesenheit bei der Durchsicht zu einer weiteren Beschleunigung hätten führen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.