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Urteil

268 C 184/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0711.268C184.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Streitig ist ausschließlich das Anfallen der Mehrwertsteuer. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung von zwei Fahrzeugen aus zwei Unfällen, die sich im Jahr 2019 auf der BAB 8 zwischen F. und Z./ K. ereignet haben. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ist in diesem Abschnitt für den Betrieb und die Erhaltung der BAB 8 zuständig. Dies beruht auf einem J. Vertrag zwischen der Klägerin und der R. (im Folgenden: Konzessionsnehmer). Dieser enthält auszugsweise die folgenden Regelungen (vgl. Anlage K1): § 21 VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT 21.1 Im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungspflichten wird die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Konzessionsgegenstand der J. zur Ausübung während des Konzessionszeitraumes übertragen, soweit der Bau-ARGE die Verkehrssicherungspflicht nicht nach dem EPC Vertrag obliegt. 21.2 [leer] 21,3 Die J. nimmt selbstständig sämtliche Aufgaben wahr und führt selbstständig sämtliche Maßnahmen durch, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 21.1 erforderlich sind. 21.4 Die der J. unmittelbar obliegenden Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt. § 24 HÖHERE GEWALT, DRITTGEWALT Die J. ist im Falle von Höherer Gewalt und/oder Drittgewalt nur insoweit zur Wiederherstellung bzw. Instandsetzung verpflichtet als die beschädigte oder zerstörte Leistung Umfang ihrer Leistungspflicht ist und soweit der Konzessionsnehmer dieses Risiko unter dem Konzessionsvertrag trägt. § 32 BETRIEBSPFLICHT (…) 32.1 Die J. verpflichtet sich, während des Konzessionszeitraums (…) 32.1.2 alles Erforderliche und Notwendige zu tun, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Konzessionsstrecke jederzeit zu gewährleisten Im Übrigen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Soweit es die R. betrifft wird auf den zwischen dieser und der BRD (im Folgenden auch: Konzessionsgeber) vereinbarten Konzessionsvertrag, insbesondere auf die Ziff. 24.1 und 24.2 (vgl. Anlage K2) verwiesen. „§ 24 Höhere Gewalt, Drittgewalt 24.1 Wird der Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraumes ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt oder aufgrund Drittgewalt beschädigt, zerstört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist der Konzessionsnehmer auf eigene Kosten zur Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands verpflichtet, sofern die Kosten für die Wiederherstellung von einer Versicherung, zu deren Abschluss der Konzessionsnehmer gemäß § 57 verpflichtet ist, gedeckt sind oder gedeckt wären, hätte der Konzessionsnehmer die Versicherung abgeschlossen und alle Pflichten unter dem Versicherungsvertrag erfüllt. (…) 24.2 im Fall von Drittgewalt hat der Konzessionsnehmer ebenfalls den vertraglich geschuldeten Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn und soweit er den entstandenen Schaden von dem Verursacher, dessen Versicherung oder der Versicherung des Konzessionsnehmers erstattet bekommt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Konzessionsgeber, etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden an den Konzessionsnehmer abzutreten. (…)“ Es wird überdies auf die Abtretungserklärungen der BRD vom 30.01.2012, die Annahmeerklärung der R. vom 16.07.2014 sowie die Abtretungserklärung der R. vom 28.02.2012 (unter den Anlagen K3 bis K 5) Bezug genommen. Aufgrund der streitgegenständlichen Unfälle, deren Haftung unstreitig bei der Beklagten liegt, waren jeweils Absicherungs-, Reinigungs- und teilweise auch Instandsetzungsarbeiten durch die Klägerin oder von ihr beauftragter Dritter notwendig. Die insoweit anfallenden Kosten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mit den Rechnungen vom 21.06.2019 und 19.07.2021 geltend gemacht. Eine Umsatzsteuer führte die Klägerin dort zunächst nicht aus. Die Beklagte regulierte die in der Rechnung aufgeführten Beträge. Mit Datum vom 04.04.2023 korrigierte die Klägerin ihre Rechnungen und führte nunmehr auch die Mehrwertsteuer aus. Es wird auf die Anlagen K9 und K10 Bezug genommen. Durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 hat dieses gegenüber der Klägerin mitgeteilt, dass auch die Leistungen des Konzessionsnehmers oder von diesem beauftragter Dritter zur Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden Teil der umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsnehmer sind. Zahlungen Dritter unterlägen daher der Umsatzsteuerpflicht. Es wird insoweit vollständig auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 unter der Anlage K8 verwiesen. Auf dieser Basis verlangt die Klägerin nunmehr auch die Mehrwertsteuer hinsichtlich der bis dato lediglich geforderten und regulierten Nettobeträge bzgl. der Rechnungen vom 21.06.2019 und 19.07.2021. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 zur Nachforderung und Abführung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet sei. Aufgrund der vertraglichen Konstellation sei sie als Konzessionsnehmerin bzw. Nachunternehmerin wirtschaftlich Geschädigte und im Wege der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung des Schadens berechtigt. Mit der Ausführung der Reparaturarbeiten durch die Klägerin bzw. durch ihr beauftragte Dritte führe dies im Außenverhältnis zur Erfüllung der Verpflichtung zwischen R. und der Bundesrepublik Deutschland. Mit jeder Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands nach Beschädigung der Strecke durch Einwirkungen Dritter erbringe die Klägerin mithin Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn an ihre jeweiligen Vertragspartner. Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Replik vom 22.02.2023 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.694,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gem. § 14 UStG fehle. Die Klägerin habe die Umsatzsteuer auch nicht abgeführt. Das Bundesfinanzministerium könne nicht durch die Bewertung eines Schadensersatzes als Entgelt eine steuerpflichtige Leistung kreieren. Hiergegen spreche bereits die fehlende Bestimmtheit von Leistung und Gegenleistung. Die Klägerin sei schließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb sie auf eigene Leistungen und auf Leistungen von ihr mit der Schadensbeseitigung beauftragter Dritter eine Umsatzsteuer nicht verlangen könne. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht im Wege des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe des streitigen Mehrwertsteueranteils. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG sowie 398 BGB. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Es kann dahinstehen, ob die Klägern aktivlegitimiert ist bzw. aus welchem Rechtsgrund sich die Aktivlegitimation herleitet. Denn jedenfalls ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden. Die Klägerin ist unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der maßgebliche Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Klägerin für die streitgegenständlichen Schadensersatzleistungen, die sie von der Beklagten erlangt, Umsatzsteuer abführen muss. Die bis dato ergangene Rechtsprechung zu dieser Thematik beantwortet diese Frage unterschiedlich. 1. Das AG Z. hat mit Urteil vom 21.04.2023 (Az.: 337 C 17687/22) entschieden, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahmeregelung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen liege nicht vor. Aus dem – für die Gerichte grundsätzlich nicht bindenden – Schreiben des BMF gehe hervor, dass die Klägerin bereits im streitgegenständlichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. 2. Das AG Dachau hat derweil mit Urteil vom 14.06.2023 (Az.: 2 C 666/22) entschieden, dass der Klägerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung kein Schaden entstanden sei. Der Konzessionsnehmer verpflichte sich gegenüber dem Konzessionsgeber zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten und zur selbstständigen Durchführung sämtlicher Aufgaben, die hierzu erforderlich seien. Im Falle einer Beschädigung sei er zur Wiederherstellung des vertraglichen geschuldeten Zustandes auf eigene Kosten verpflichtet, soweit (im Falle von Drittgewalt) der entstandene Schaden erstattet werde. Der Konzessionsgeber trete im Gegenzug alle Ansprüche gegen Dritte aufgrund Drittgewalt verursachter Schäden an den Konzessionsnehmer ab. Aufgrund dieser Regelungen sei zwar grundsätzlich der Konzessionsgeber an seinem Eigentum geschädigt. Allerdings obliege es der Klägerin aufgrund der vertraglich übernommenen Pflichten diesen Schaden selbst zu beseitigen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Klägerin mache mithin nicht einen Schaden der Konzessionsgeberin, sondern einen eigenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend. Zahlungen die der Konzessionsnehmer erhält, stellen daher kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar, sondern diene allein der Kompensation des Schadens der Klägerin. 3. Das Gericht folgt der Auffassung des AG Dachau. Für die Beantwortung der streitigen Frage sind im Einzelnen auf die jeweiligen Vertragsverhältnisse und die sich daraus ergebenden Pflichten abzustellen. Besteht – wie im vorliegenden Fall – die Pflicht einer Partei, Schäden auf eigene Kosten und im eigenen Namen zu beseitigen, handelt es sich bei Zahlungen des Schädigers nicht um ein Entgelt, sondern um eine echte Schadensersatzleistung. a) Bestätigt wird diese Ansicht durch die im Urteil des BGH vom 18.03.2014 formulierte Rechtsauffassung (so schon: AG Dachau Urteil vom 14.06.2023 (Az.: 2 C 666/22)). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall hatte ebenfalls die Beschädigung von Autobahnabschnitten zum Gegenstand. Das Gericht urteilte wie folgt: Nicht ersatzfähig ist die angefallene Umsatzsteuer freilich, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann. Hier greifen die Grundsätze des Vorteilsausgleichs. Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Senat, NJW 1972, 1460 = VersR 1972, 973 [974]). Vorliegend können die Bekl. daraus aber nichts für sie Günstiges herleiten. Denn entgegen der von ihnen erstmals in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung ist die Kl. nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874). Eine Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer wurde mithin zwar bejaht. Dem lag allerdings zugrunde, dass die Klägerin nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt gewesen ist. Im Umkehrschluss ist festzuhalten, dass die Abführung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Klägerin – wie im hier streitgegenständlichen Fall – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt gewesen wäre. b) Auch die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.8.2019 lässt sich bei der streitgegenständlichen Frage heranziehen. Das OLG hatte den Fall eines Anspruchs des nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasingnehmers gegen den Schädiger zu entscheiden. Die Vorinstanz (LG Potsdam (6. Zivilkammer), Urteil vom 23.10.2018 - 6 O 405/17) hatte entschieden, dass es bei der strittigen Frage des Anfalls der Umsatzsteuer auf den Eigentümer, mithin die Leasinggeberin, ankomme. Diese war zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, weshalb der Leasingnehmer die Umsatzsteuer ebenfalls nicht verlangen könne. So formulierte Das LG Potsdam wie folgt: Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges ist für die Bemessung des entstandenen Schadenersatzanspruchs nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen, selbst wenn dieser zur gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Ansprüche berechtigt ist, sondern vielmehr auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer (BGH, Urt. v. 17.7.1993, IV ZR 191/92). Damit kommt es insbesondere auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers, sondern des Leasinggebers an (s. insb. OLG Hamm, Urt. v. 14.9.2000,720 U 84/00). (LG Potsdam Urt. v. 23.10.2018 – 6 O 405/17, BeckRS 2018, 47297 Rn. 13, beck-online) Dieser Rechtsauffassung folgte das Berufungsgericht nach ausführlicher Darlegung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung nicht. Nach Auffassung des Senats ist der wohl herrschenden Meinung zu folgen, dass auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.8.2019 – 12 U 11/19). c) Bei konsequenter Übertragung der oben dargelegten Auffassung des OLG Brandenburg, welcher sich das hiesige Gericht anschließt, ist bei der Frage nach dem Anfall der Mehrwertsteuer mithin nicht auf den Eigentümer, sondern auf denjenigen abzustellen, der aufgrund einer eigenen Verpflichtung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt. Dies ist im streitgegenständliche Fall die Klägerin, weil sie sich – ähnlich wie ein Leasingnehmer – vertraglich zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten und im eigenen Namen verpflichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des BMF erfüllt die Klägerin durch die Reparatur eines Streckenabschnitts keine Leistung an den jeweiligen Vertragspartner. Gleiches würde sonst für jeden zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasingnehmer gelten. Auch insofern müssten Leistungen des Unfallverursachers an den Leasingnehmer als Entgelt für seine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen an den Leasinggeber zu werten sein. Dies ist allerdings zu Recht nicht der Fall, weil durch diese Betrachtung künstlich ein Leistungsverhältnis erschaffen würde. Es spricht weiterhin nichts dafür, das Verhältnis zwischen Konzessionsnehmer (bzw. dem entsprechend verpflichteten Nachunternehmer) und Konzessionsgeber anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasingeber. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten sowie das Interessenverhältnis ist vielmehr vergleichbar. II. Ein Anspruch auf Erstattung von Zinsen scheitert am Bestehen eines korrespondierenden Hauptanspruchs. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.694,84 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .