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Leitsatz

VI ZR 147/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR147.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 K Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseiti- gung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell". BGH, Urteil vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters sowie die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Müller und Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2024 aufgehoben. Auf die Beru- fung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Au- gust 2023 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 10. März 2023 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehme- rin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West 1 2 - 3 - (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsneh- merin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Auto- bahnabschnitts. In der Präambel dieses Vertrags heißt es auszugsweise: "2.2.14 ‘Drittgewalt‘: durch Dritte verursachte Ereignisse, die die Substanz oder Funktion des Konzessionsgegenstands zerstören, schädigen oder in sonstiger Weise beeinträchtigen, einschließlich Unfallschäden, Vandalis- mus (z.B. durch Sprayer), Terrorakte oder Blockaden." Unter "§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt" heißt es im Konzessionsvertrag unter anderem: "24.1. Wird der Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraumes ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt oder aufgrund Drittgewalt be- schädigt, zerstört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist der Konzes- sionsnehmer auf eigene Kosten zur Wiederherstellung des vertraglich ge- schuldeten Zustands verpflichtet, sofern die Kosten für die Wiederherstel- lung von einer Versicherung, zu deren Abschluss der Konzessionsneh- mer gemäß § 57 verpflichtet ist, gedeckt sind oder gedeckt wären, hätte der Konzessionsnehmer die Versicherung abgeschlossen […]. 24.2. Im Fall von Drittgewalt hat der Konzessionsnehmer ebenfalls den vertrag- lich geschuldeten Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn und soweit er den entstandenen Schaden von dem Verursacher, dessen Versicherung oder der Versicherung des Konzessionsnehmers erstattet bekommt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Konzessionsgeber, et- waige Ansprüche gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden an den Konzessionsnehmer abzutreten. Der Konzessionsneh- mer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Zwangsvollstreckungsmittel zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Dritte auf eigene Kosten auszuschöpfen und dies dem Konzessionsgeber auf Verlangen in nachprüfbarer Form nachzuweisen, es sei denn, der Konzessionsgeber verzichtet auf die Geltendmachung dieses Rechts, wenn der Konzessionsnehmer ihm nachweist, dass einzelne Rechtsmittel oder Zwangsvollstreckungsmittel aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinn- voll sind. Der Terminplan ist gegebenenfalls anzupassen. 24.3. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2 nicht besteht, ist der Konzessionsnehmer nur bis zu einem Betrag von 5 (fünf) Millionen Euro je Schadensereignis zur Wiederherstellung verpflichtet. Die Wiederherstellungspflicht des Konzessionsnehmers nach Satz 1 ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 15 (fünfzehn) 3 - 4 - Millionen Euro, wobei für die Berechnung dieses Höchstbetrags nur sol- che Schadensereignisse herangezogen werden, die im Einzelfall nach einvernehmlicher Meinung der Parteien angemessene Wiederherstel- lungskosten von mindestens 250.000 (zweihundertfünfzigtausend) Euro verursacht haben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, dem Konzes- sionsgeber unverzüglich nach dem Eintritt des jeweiligen Ereignisses die Angemessenheit der Wiederherstellungskosten nachzuweisen. 24.4. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2, 24.3 nicht besteht, kann der Konzessionsgeber vom Konzessions- nehmer die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands ge- gen Übernahme der Kosten, die die Höchstbeträge nach § 24.3 über- schreiten, durch den Konzessionsgeber verlangen. Die Kostenabrech- nung erfolgt gemäß § 48." Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) / O&M Vertrag" (im Folgenden: O&M- Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag "O&M GmbH" genannt) verpflich- tete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen. In der Präambel des O&M-Vertrags heißt es auszugsweise: "Die O&M GmbH verpflichtet sich in diesem O&M Vertrag, alle Betriebsleistungen und die Leistungen des Erhaltungsmanagements des Konzessionsnehmers so- wie alle hierzu gehörenden Risiken zu übernehmen, welche der Konzessions- nehmer nach der Konzessionsvereinbarung übernimmt, es sei denn in diesem O&M Vertrag ist etwas anderes geregelt. Soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt, haben die von der O&M GmbH für die Betriebsleistungen und für das Erhaltungsmanagement über- nommenen Leistungspflichten und Risiken den gleichen Inhalt wie die entspre- chenden Leistungspflichten und Risiken des Konzessionsnehmers nach dem Konzessionsvertrag (‘back to back‘)." Im O&M-Vertrag heißt es unter "§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt": "Die O&M GmbH ist im Fall von höherer Gewalt und/oder Drittgewalt nur insoweit zur Wiederherstellung bzw. Instandsetzung verpflichtet, als die beschädigte oder zerstörte Leistung Umfang ihrer Leistungspflicht ist und soweit der Konzessions- nehmer dieses Risiko unter dem Konzessionsvertrag trägt." Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädi- gung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die 4 5 - 5 - Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetre- ten hat. Im Jahr 2019 ereigneten sich auf dem Autobahnabschnitt der A 8 München - Augsburg acht Unfälle mit Fahrzeugen, die bei der Beklagten haftpflichtversi- chert waren. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin führte jeweils unfallbedingte Absicherungs-, Reinigungs-, teil- weise auch Instandsetzungsmaßnahmen durch und stellte der Beklagten hierfür Nettobeträge in Rechnung, die diese beglich. Vor dem Hintergrund eines Schrei- bens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbe- hörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100/20/10002 :001) ver- langt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 924,26 € auf die bezahlten Beträge als weiteren Schadensersatz. In dem Schrei- ben des BMF heißt es unter "II. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten - A-Modelle": "1. Nach dem A-Modell für den mehrstreifigen Autobahnausbau in der Variante Mischmodell ist vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessionsnehmer‘) den Bau bzw. den Ausbau eines Autobahnstreckenabschnitts (‘Konzessionsstrecke‘) so- wie dessen Erhalt für die Dauer eines Vertragszeitraums von 30 Jahren über- nimmt und als Gegenleistung neben einer im Einzelfall vereinbarten sog. An- schubfinanzierung einen Teilbetrag der auf diesem Streckenabschnitt vom Stre- ckenbetreiber/Bund (‘Konzessionsgeber‘) erhobenen Maut erhält. […] 12. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. ‘A-Mo- dell‘ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessions- nehmer‘) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteu- erbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessions- nehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches 6 - 6 - Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessions- geber dar. 13. Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachun- ternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durch- zuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die ent- sprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer inso- weit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunter- nehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessions- nehmer." Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 924,26 € nebst Prozess- zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (LG Köln, BeckRS 2024, 18165) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 924,26 € wegen unfallbeding- ter Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen folge nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da kein Rechtsgut der Klägerin verletzt worden sei. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 7 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Es könne offenbleiben, ob hinsichtlich der Schadenshöhe der abgetretenen Ansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland oder unter Heranziehung der Grundsätze der 7 8 9 - 7 - Drittschadensliquidation auf die Klägerin als wirtschaftlich Geschädigte abzustel- len sei. Denn in beiden Fällen fehle es an einer durch die Instandsetzung von Unfallbeschädigungen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistung. Steuerbar sei grundsätzlich nur eine Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Leistende müsse seine Leistung erkennbar um einer Gegenleistung willen erbrin- gen. An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle es im Verhältnis der Klägerin zur Bundesrepublik Deutschland. Die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen Dritte und die hierauf verein- nahmten Zahlungen folgten aus dem Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Zwar seien Leistungen der Konzessionsnehmerin oder der Klägerin zur Beseitigung und Absicherung von Schäden am Konzessionsgegenstand Teil ih- rer umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung, für die die Konzessionsnehmerin bzw. die Klägerin ein einheitliches Entgelt erhalte, das der Umsatzsteuer unter- liege. Dieses einheitliche Entgelt werde nicht durch vereinnahmte Zahlungen auf- grund von abgetretenen Schadenersatzansprüchen erhöht. Die Klägerin habe durch Vertrag das wirtschaftliche Risiko des Schadenseintritts an Anlagen der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Werde der Konzessionsgegenstand beschädigt, sei die Klägerin gegenüber der Konzessionsnehmerin verpflichtet, diesen Schaden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beseitigen. Die Klägerin befinde sich im Hinblick auf den Konzessionsgegenstand in einer der Schadensversicherung vergleichbaren Position. Eine Umsatzsteuerbarkeit der Instandsetzungsleistungen folge auch nicht aus dem Schreiben des BMF vom 30. März 2022. Nach der dort geäußerten Rechtsauffassung erhöhten die zusätzlich vereinnahmten Zahlungen das Ent- gelt, das die Konzessionsnehmerin für die einheitliche Gesamtleistung der In- standhaltung der Konzessionsstrecke erhalte. Unterstellt, die Rechtsansicht des 10 11 - 8 - BMF treffe zu, würde hierdurch aber nur das von der Klägerin vereinnahmte Ent- gelt erhöht, das sie von der Konzessionsnehmerin erhalte. Die Klägerin und die Konzessionsnehmerin seien als Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor- steuerabzugsberechtigt, sodass sie die auf diese Erhöhung anfallende Umsatz- steuer nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht als Schaden gegen- über Dritten geltend machen könnten. Die Vergütung, die die Konzessionsneh- merin von der Bundesrepublik Deutschland erhalte, bleibe durch unfallbedingte Zahlungen unverändert, sodass auch die Bundesrepublik Deutschland nicht mit einer zusätzlichen, durch die Schadenswiedergutmachung bedingten Umsatz- steuer belastet wäre. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der gel- tend gemachte Betrag in Höhe von 924,26 € als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. 1. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - hinrei- chend bestimmt und damit zulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be- stimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abge- grenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Eine an sich schon in der 12 13 14 - 9 - Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 14 mwN). Bei einem An- spruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (Senats- urteil aaO, Rn. 15 mwN). b) Zwar hat das Berufungsgericht neben einem Anspruch aus fremden Recht auch einen Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin geprüft; aus der Revisionsbegründung ergibt sich aber, dass die Klägerin ihre Klage nur (noch) auf fremdes Recht stützt und den Schaden ersetzt verlangt, der bei der Bundes- republik Deutschland eingetreten ist. Damit ist die Klage hinreichend bestimmt. Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt aus dem Umstand, dass die Klä- gerin weder den Konzessionsvertrag noch den O&M-Vertrag vollständig vorge- legt hat, keine Unbestimmtheit der Klage. 2. Aufgrund der Beschädigung ihres Eigentums an der Autobahn A 8 bei acht Unfällen mit Fahrzeugen, die bei der Beklagten haftpflichtversichert waren, standen der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach Ansprüche auf Er- satz ihres Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre An- sprüche, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im Voraus an die Konzessi- onsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Für die jeweiligen Schäden ist die Beklagte voll einstandspflichtig. Entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts ist der Bundesrepublik Deutschland ein eigener Schaden entstanden (hierzu unter a)), der durch die Instandsetzung seitens der Klägerin nicht auf diese verlagert worden ist. Die Grundsätze der Drittschadens- liquidation finden im Streitfall keine Anwendung (hierzu unter b)). 15 16 - 10 - a) Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Ei- gentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögensein- buße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums nichts, denn die Instandsetzung erfolgte - entgegen der Ansicht des Berufungs- gerichts - nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutsch- land. aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelungen über die Instandsetzung des Autobahnabschnitts im Konzessi- ons- und O&M-Vertrag uneingeschränkt überprüfen. Typische Vertragsgestaltun- gen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichför- migem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, unterliegen im Inte- resse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20, NJW 2022, 947 Rn. 26; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 19 f.; vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260, juris Rn. 18; jeweils mwN). Bei den Regelungen über die Instandsetzung im Konzes- sions- und O&M-Vertrag handelt es sich um solche typischen Vertragsgestaltun- gen, die regelmäßig Verwendung finden, für die ein Interesse an einer einheitli- chen Handhabung besteht. Dies zeigen die beim Senat anhängigen Revisions- verfahren gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte mit unterschiedlichen Konzessionsnehmern und Nachunternehmern, die vom Berufungsgericht ange- führte Vielzahl an bundesweiten Verfahren zu diesen Fragen und das Schreiben des BMF vom 30. März 2022. bb) Nach § 24.2 des Konzessionsvertrags hat sich die Konzessionsneh- merin im Fall der Beschädigung des Autobahnabschnitts durch einen für den 17 18 19 - 11 - Schaden haftenden Schädiger oder Versicherer zwar zur Instandsetzung "auf ei- gene Kosten" verpflichtet. Dies gilt aber nur, "wenn und soweit" die Konzessions- nehmerin den entstandenen Schaden von dem Verursacher oder dem Versiche- rer erstattet bekommt. Nach der vertraglichen Grundkonstruktion stellen die Zah- lungen Dritter damit die Voraussetzung für die Instandsetzungsleistungen der Konzessionsnehmerin dar. "Zu diesem Zweck" hat sich die Konzessionsgeberin nach § 24.2 des Konzessionsvertrags verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abzutreten. Eine solche Abtretung ist auch erfolgt. Die Ab- tretung der Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Versicherer stellt also eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Instandsetzungsleistung dar. Diese Schadensersatzansprüche gegen Dritte erhält die Konzessionsnehmerin zusätzlich zu dem Entgelt, das die Bundesrepublik Deutschland der Konzessi- onsnehmerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihre Leistungen nach dem Konzessionsvertrag im Übrigen versprochen hat. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen Dritte dient hingegen nicht lediglich dem scha- densrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts lässt die abgestufte Rege- lung der Instandsetzungspflichten in Fällen von "Drittgewalt" in § 24 des Konzes- sionsvertrags außer Acht. Nach § 24 des Konzessionsvertrags ist die Konzessi- onsnehmerin im Fall von "Drittgewalt" nur insoweit zur Instandsetzung verpflich- tet, als die Kosten der Instandsetzung von einem Versicherer der Konzessions- nehmerin (§ 24.1) oder vom Schädiger oder seinem Versicherer (§ 24.2) getra- gen werden. Sind die Voraussetzungen der § 24.1 und § 24.2 des Konzessions- vertrags nicht erfüllt, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.3 des Konzessions- vertrags nur innerhalb bestimmter Betragsgrenzen zur Instandsetzung verpflich- tet. Sind diese Grenzen überschritten, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.4 20 - 12 - des Konzessionsvertrags zur Instandsetzung nur gegen Übernahme der diese Grenzen überschreitenden Kosten durch die Konzessionsgeberin verpflichtet. Weitere tatsächliche Feststellungen, die der hier vertretenen Auslegung des Konzessionsvertrags entgegenstehen könnten, sind auch unter Berücksich- tigung des Vortrags der Revisionsbeklagten nicht zu erwarten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionsbeklag- ten ist der Klägerin durch die Instandsetzungsmaßnahmen auch kein eigener Schaden entstanden, der die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliqui- dation rechtfertigen würde (aA AG Köln, Urteil vom 11. Juli 2023 - 268 C 184/22, juris Rn. 35-37; AG Dachau, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 C 666/22, juris Rn. 43). Weder die von der Revisionsbeklagten angeführten Entscheidungen (BGH, Ur- teile vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 23 [zu einem Pachtverhältnis]; vom 10. Mai 1984 - I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, juris Rn. 16 [zur Einlagerung von Ware]; vom 14. Juli 1972 - I ZR 33/71, VersR 1972, 1138, juris Rn. 13 [zum Versendungskauf]) noch der von ihr angeführte § 644 BGB sind im Streitfall einschlägig. Die Klägerin hat im O&M-Vertrag die der Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag obliegende Instandsetzungspflicht im gleichen Umfang über- nommen. Die Konzessionsnehmerin hat im Gegenzug die an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin wei- ter abgetreten. Die Klägerin erhält diese Schadensersatzansprüche damit für ihre Leistungen zusätzlich zu einem weiteren von der Konzessionsnehmerin nach dem O&M-Vertrag geschuldeten Entgelt. 3. Da der Zessionar die Forderung grundsätzlich in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 62 mwN), und die Bundesrepublik 21 22 23 24 - 13 - Deutschland nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin die auf die Leistung der Konzessionsnehmerin angefallene Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen. Die Höhe des von der Klägerin hierfür geltend gemachten Betrags von 924,26 € hat die Revisionserwiderung nicht angegriffen. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag ver- langen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dieser schließt nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. An- gefallen ist die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wieder- herstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NJW 2013, 3719 Rn. 9; BT- Drucks. 14/7752, S. 23 re. Sp.). Ziel des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, den Ersatz von Umsatzsteuer auszuschließen, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 13 li. Sp.). Nicht ersatzfähig ist eine angefallene Umsatzsteuer, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 17 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Umsatzsteuer als Schaden der Bun- desrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tat- sächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zu- gleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags 25 26 - 14 - übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar. aa) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Lie- ferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemes- sen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leis- tungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen ge- genseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfan- gene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwi- schen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFHE 277, 508 Rn. 23; BFHE 219, 455 Rn. 25 f.; je- weils mwN; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem EuGH, Urteile vom 28. November 2024 - C-622/23, DStR 2024, 2821 Rn. 16; vom 9. Februar 2023 - C-713/21, MwStR 2023, 254 Rn. 49 f. [zur Abtretung eines Anspruchs als Vergütung für eine Leistung]). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaus- tausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 18 mwN). 27 - 15 - Dagegen sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grund- sätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwi- schen der Zahlung und der Leistung (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 19; BFHE 231, 248 Rn. 14; jeweils mwN). bb) Wie bereits ausgeführt, hat die Bundesrepublik Deutschland die ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche an die Konzessi- onsnehmerin abgetreten, wie in § 24.2 des Konzessionsvertrags als Gegenleis- tung vereinbart. Diese Abtretung dient nicht dem schadensrechtlichen Vorteils- ausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Vielmehr handelt es sich bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene "Entgelt". Es besteht ein un- mittelbarer Zusammenhang im oben genannten Sinn zwischen der von der Kon- zessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Dass die Zahlung der Beklagten auf die abgetretenen Schadensersatzan- sprüche nicht an die Konzessionsnehmerin, sondern an die Klägerin erfolgt, steht dem Charakter der abgetretenen Ansprüche als "Entgelt" im Verhältnis zwischen Konzessionsnehmerin und Konzessionsgeberin - anders als das Berufungsge- richt meint - nicht entgegen. Denn die Zahlung erfolgt nur deshalb an die Klägerin, weil die Konzessionsnehmerin ihre gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommene Instandsetzungsverpflichtung nicht selbst erfüllt, sondern sich hierzu der Klägerin bedient hat und dieser dafür als Gegenleistung den Scha- densersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland abgetreten hat. 28 29 30 - 16 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hindert auch der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Ver- hältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes "Entgelt" für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen. cc) Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuer- abzug nach § 15 UStG berechtigt. Sie ist als Betreiberin der Bundesautobahnen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG keine Unternehmerin im Sinne der §§ 2, 15 UStG (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-344/15, MwStR 2017, 158 - National Roads Authority zu Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Da- rauf, ob die Konzessionsnehmerin oder die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuer- abzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist im Streitfall auch die Frage der Verlagerung der Umsatzsteuer-Leistungspflicht nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG nicht entscheidend. 31 32 - 17 - III. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.08.2023 - 275 C 187/22 - LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2024 - 9 S 111/23 - 33 - 18 - Verkündet am: 1. Juli 2025 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle