Beschluss
312 F 169/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2024:0130.312F169.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Supreme Court auf British Columbia in New Westminster, Kanada, vom 23.06.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Supreme Court auf British Columbia in New Westminster, Kanada, vom 23.06.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer am 23.06.2022 durch den Supreme Court auf British Columbia ausgesprochenen Adoptionsentscheidung betreffend den Jungen S. C, geboren am 00.00.2013 in Victoria, Kanada. Leibliche Eltern des Kindes sind die Antragstellerin, die Verlobte des Antragstellers, sowie der L. M. In Kanada wurde die (unechte) Stiefkindadoption als kanadische Inlandsadoption durchgeführt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der angenommene seit dem Jahr 2017 keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater hatte; dieser verstarb am 29.03.2022. Der Antragsteller und seine Verlobte sollen sich im Jahr 2017 kennengelernt, jedoch keine Beziehung geführt haben. Aus dieser Bekanntschaft sei ein leibliches Kind, I, , hervorgegangen. Der Antragsteller habe seinen leiblichen Sohn, den angenommenen und deren Mutter regelmäßig besucht. Seit dem Jahr 2019 soll er mit ihr in einer Beziehung leben und ausweislich des Sozialberichts im Mai 2020 nach Kanada gezogen sein (Bl. 20 GA). Der Antragsteller selbst gibt gegenüber dem Gericht an, in Deutschland zu leben. Das Gericht hat eine Einwohnermeldeamtsanfrage durchgeführt, aus der ersichtlich ist, dass der Antragsteller seit dem 01.11.2019 unter seiner jetzigen Wohnanschrift gemeldet ist. Eine Abmeldung ins Ausland fand nicht statt. Das Gericht hat mit Verfügung vom 28.12.2023 unter Fristsetzung von drei Wochen auf die Diskrepanz hingewiesen. Binnen gesetzter Frist ist bei Gericht keine Erklärung des Antragstellers eingegangen. Das Gericht hat angekündigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. II. Die Entscheidung ist nicht anzuerkennen. 1. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Regelungen des AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 Anwendung finden, da der Antragsteller angab, das Adoptionsverfahren im Herbst 2021 eingeleitet zu haben. 2. Die Adoption ist als unbegleitete Auslandsadoption zu qualifizieren, die grundsätzlich nicht anzuerkennen ist. Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdWirkG wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gem. § 2 a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen wurde. Gemäß § 1 Abs. 2 AdWirkG bedarf eine ausländische Adoptionsentscheidung, die im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) ergangen ist, aber nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht. Ein internationales Adoptionsverfahren ist nach § 2a Abs. 1 AdVermiG ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll , entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Der gewöhnliche Aufenthalt meint den Daseinsmittelpunkt einer Person als der Schwerpunkt deren familiären und beruflichen Lebens (Reinhardt, in: Adoptionsrecht. Handkommentar, 4. Auflage 2021, § 2a Ad VermiG Rn. 2 m.w.N.). Im Rahmen der Wertung, wo der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt, können verschiedene Umstände berücksichtigt werden, so z.B. wo sich der Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen der betreffenden Person befindet; wo ihr faktischer Daseinsmittelpunkt liegt; ob der Aufenthalt an einem Ort von vornherein nur auf geringe Dauer angelegt ist; ob ein Wille zur Rückkehr/zum Fortzug vorliegt bzw. ob ein solcher bereits konkretisiert ist; ob weitere Beziehungen bestehen, aus denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person ableiten lässt. Berücksichtigt werden kann auch, wer der jeweilige Arbeitgeber ist; ob bzw. wo die Person über (Immobiliar) Vermögen verfügt; wo die Konten der Person liegen; wo Versicherungen abgeschlossen wurden; wo der Steuerwohnsitz liegt und welche Sprache vorwiegend gesprochen wird. Es kommt dabei stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, um festzustellen, wo sich der Daseinsmittelpunkt einer Person befindet. Der gewöhnliche Aufenthalt wird normalerweise nicht durch zeitweilige Abwesenheit aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren. Der Antragsteller lebte in Deutschland als er die Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten einging. Ausweislich des Sozialberichts sei er im März 2020 nach Kanada gezogen. Mit Schreiben vom 1. August 2023 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass er in Köln wohnhaft sei und seine Verlobte und die Kinder regelmäßig besuche. Es sei beabsichtigt, dass seine Verlobte und die Kinder in naher Zukunft ebenfalls nach Deutschland kommen. Taugliche Anknüpfungspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischen März 2020 und 2023 tatsächlich dauerhaft in Kanada war sind nicht dargestellt und auch nicht anhand der Einwohnermeldeamtsanfrage ersichtlich. Vielmehr versteht das Gericht den Vortrag wie auch das Bundesamt so, dass er zeitweise zu Besuch in Kanada gewesen ist. Hierfür spricht auch, dass sein Aufenthalt (selbst wenn er längere Zeit gewesen sein sollte) letztlich temporär war, wenn er nun wieder in Deutschland ist. Damit liegt gerade keine Inlandssituation vor, vielmehr ein internationales Adoptionsverfahren, da das Kind schließlich nach den Schilderungen des Antragstellers in nahe Zukunft nach Deutschland verbracht werden soll (Bl. 24 GA). 3. Die Adoption ist auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG anzuerkennen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kommt dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem sog. ordre public), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Ein Verstoß ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht den Fall nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Die Anerkennung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den darin enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung müssen in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen (OLG Köln vom 07.01.2000, 14 UF 194 / 19, Rn. 6 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Wertung (BT-Drucks 14 / 6011, S. 29) setzt eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann. Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen. Die im Herkunftsstaat vollzogene Adoption kann in einem solchen Fall nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB, verstößt. a) Nach diesem Maßstab hat gerade keine Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat stattgefunden. Es mag sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Dieser Umstand begründet allein aber nicht die Erforderlichkeit. Denn käme es nur auf diesen Umstand an, wäre die gesetzgeberische Wertung hinfällig. In aller Regel ist zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Das reicht aber nicht zur gesteigerten Begründung der Erforderlichkeit. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller bislang unverändert nicht dauerhaft mit der Kindesmutter in einem Haushalt lebt, sondern dies offenbar erst beabsichtigt. Auch die Eheschließung ist bislang nicht vollzogen, so dass die zusätzliche Verbindlichkeit einer Ehe nicht festgestellt werden kann. b) Entscheidend gegen die Anerkennung spricht aber, dass dem kanadischen Adoptionsgericht nicht bewusst gewesen ist, dass ein Auslandsbezug bestand. Dieses hat eine Inlandsadoption durchgeführt. Wird der ausländische Entscheidungsträger über den internationalen Charakter der Adoption in Unkenntnis gelassen, steht dies im Widerspruch zum deutschen ordre public und steht einer Anerkennung im Wege. Diese unzureichende Prüfung kann nicht im Anerkennungsverfahren geheilt oder vervollständigt werden (OLG Köln vom 17.10.2012, II-4 UF 171 / 12). Das Anerkennungsverfahren für ausländische Entscheidungen ist eine formale Prüfung. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen, sonst würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen (OLG Köln, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 14 UF 194/19 –, Rn. 10). c) Auf eine weitergehende Stellungnahme des Jugendamtes kommt es danach nicht mehr an. Von einer persönlichen Anhörung der Antragsteller wurde abgesehen, weil die Anerkennung der ausländischen Entscheidung lediglich von rechtlichen Erwägungen abhängt (BeckOGK/Markwardt, 1.9.2023, AdWirkG § 6 Rn. 28). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Richter am Amtsgericht