Beschluss
4 UF 171/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:1017.4UF171.12.00
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.2.2012, Az. 302 F 311/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.2.2012, Az. 302 F 311/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf 3.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Annehmenden auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung und auf Feststellung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Allerdings ist insoweit nicht § 196 FamFG einschlägig, der die Verbindung einer Adoptionssache mit einem anderen Verfahren verbietet, da eine Adoptionssache nach § 186 FamFG nicht vorliegt. Wie der Senat bereits in dem in hiesigem Verfahren erlassenen Beschluss vom 30.3.2012 (II-4 UF 61/12) ausgeführt hat, sind die §§ 186 ff. FamFG nicht anzuwenden und handelt es sich auch nicht um eine Familiensache, wenn wie vorliegend allein die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach § 108 FamFG in Rede steht. Der Antrag ist indes deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Vaterschaftsfeststellungsschein der Verwaltung der Munizipalität „Stadtbezirk Swetlovskij“ vom 12.8.2008 (Bl. 87 d.A., Übersetzung Bl. 89 d.A.) nicht um eine Entscheidung nach § 108 FamFG handelt. Statuserklärungen wie die Vaterschaftsanerkennung sind ebensowenig wie Rechtsgeschäfte nach § 108 FamFG anerkennungsfähig sondern unterfallen der eigenen Sachprüfung der jeweiligen mit der Rechtsfrage befassten inländischen Stelle (Rauscher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2010, § 108 FamFG Rn. 11; Hau in Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2011, Rn. 7; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 3. Auflage 2012, § 108 Rn. 2; Klinck FamRZ 2009, 741, 744). Auch den Antrag auf Anerkennung des Adoptionsausspruchs des Gerichts der Stadt C, Gebiet L, Russische Föderation vom 29.1.2009, hat das Amtsgericht zu Recht gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG zurückgewiesen, weil ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht. Die Anerkennung ist danach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Bereich der Minderjährigenadoption die Orientierung am Kindeswohl (§ 1741 BGB). Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public ist dementsprechend anzunehmen, wenn eine hinreichende Kindeswohlprüfung der Entscheidung nicht vorausgegangen ist (OLG Karlsruhe, B. v. 6.2.2012, 2 UF 85/11, zitiert nach juris, Rn. 30,31; OLG Düsseldorf, B. v. 23.12.2011, II-1 UF 169/10, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Celle, B.v. 12.10.2011, 17 UF 98/11, zitiert nach juris, Rn. 16; KG Berlin, B.v.4.4.2006, 1 W 369/05, zitiert nach juris, Rn. 27) . Eine solche kindeswohlorientierte Prüfung hat die Frage nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Eignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu umfassen (vgl.OLG Karlsruhe a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.). Haben die Annehmenden, oder wie vorliegend der Antragsteller und die Annehmende, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und soll auch der künftige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen, ist eine hinreichende Kindeswohlprüfung nur gegeben, wenn dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann (OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG Celle a.a.O.). Der Ansicht der Annehmenden, es sei allein darauf abzustellen, ob überhaupt eine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden ist, folgt der Senat demgegenüber nicht. Der dem deutschen Recht wesentliche Grundsatz der Kindeswohlorientierung nach § 1741 BGB würde zur Förmelei verkürzt und einen effektiven Schutz der Kindesbelange nicht gewährleisten können, sähe man davon ab, der ausländischen Kindeswohlprüfung in dem vorbezeichneten Umfange auch bestimmte Qualitätsmerkmale abzuverlangen. Soweit die Annehmende ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 4.4.2006 (1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405) stützt, verkennt sie, dass in dem dort entschiedenen Fall eine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden ist, bei welcher der internationale Charakter der beabsichtigten Adoption auch Berücksichtigung fand. Zum anderen befassen sich die Beschlussgründe mit der Frage, welche etwaige Kompetenz eine Person oder Stelle haben muss, die einen Sozialbericht als Grundlage einer Kindeswohlprüfung abfasst, was im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Auch soweit das Kammergericht betont, dass nicht jede Falschangabe eines Adoptionsbewerbers gegenüber den ausländischen Behörden zum Eingreifen des deutschen ordre public führt, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar. Wenn das Kammergericht eine Täuschung des ausländischen Gerichts über die sexuelle Orientierung eines Adoptionsbewerbers nicht als Anerkennungshindernis bewertet, steht dies der Bewertung einer Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption als relevantes Anerkennungshindernis nicht entgegen. Vorliegend war dem russischen Adoptionsgericht nicht bewusst, dass ein Auslandsbezug bestand. Vielmehr wird in den Gründen des russischen Urteils vom 29.1.2009 (Übersetzung Bl. 3 d.A.) davon ausgegangen, dass die Antragsteller gemeinsam in der Siedlung Q, Stadtgebiet C, wohnen. Weder wird erwähnt, dass die Annehmende und der Kindesvater seit 1994 dauerhaft in Deutschland leben, noch dass sie beabsichtigten, nach Abschluss des Adoptionsverfahrens nach Deutschland zurückzukehren, um dort gemeinsam mit dem Kind zu leben. Dies deutet im Zusammenhang mit der Tatsache, dass lediglich die Vertreterin der Vormundschafts- und Sorgerechtsbehörde der Stadt C zur Eignung der Annehmenden und den Lebensverhältnissen der Familie angehört wurde, darauf hin, dass das russische Gericht davon ausging, dass die Annehmende und ihr Ehemann dauerhaft in Russland leben und auch mit dem Kind dauerhaft in Russland leben würden. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Absicht der Antragstellerin, mit dem Kind künftig in Deutschland zu leben, ausweislich der Beschlussgründe nicht in das Verfahren vor dem russischen Adoptionsgericht eingeführt worden ist, weshalb dieser Umstand auch nicht in die dortige Kindeswohlprüfung einbezogen werden konnte, und weitere Ermittlungen, auch zum Lebensumfeld der Antragstellerin und des Antragstellers in Deutschland, nicht veranlasst waren und nicht vorgenommen wurden. Damit genügt die der Entscheidung vorangegangene Kindeswohlprüfung den Mindestanforderungen nicht. Die unzureichende Prüfung durch das russischen Adoptionsgericht kann auch nicht durch eine Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren geheilt oder vervollständigt werden, weil dies dem Sinn eines Anerkennungsverfahrens zuwiderliefe, zumal dann die Abwägungsentscheidung des an sich zuständigen Adoptionsgerichts durch diejenige des anerkennenden Gerichts ersetzt würde (OLG Köln, B.v.29.5.2009, 16 Wx 251/08, zitiert nach juris, Rn. 15, OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9, OLG Celle a.a.O. Rn. 19). Ferner würde bei Durchführung einer solchen Prüfung das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf den §§ 40, 55 Abs. 3, 42 Abs. 2 u. 3 FamGKG.